Entscheidungsdatum
17.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I414 2228769-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch XXXX, gegen den des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 11.12.2019, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2020, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgeben und die Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert:
"Der Bescheid wird ersatzlos behoben."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am 28.02.2019 versuchte der BF unter Verwendung einer Alias-Identität von Österreich aus nach Deutschland zu gelangen. Ihm wurde jedoch von den deutschen Behörden die Einreise verweigert, da er die notwendigen Dokumente nicht vorweisen konnte (AS 71).
Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom 04.03.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder kurz BFA bezeichnet) über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen §§ 15, § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und wegen §§ 27 Abs 2a Suchtmittelgesetz (SMG) verständigt (AS 55 ff).
Mit Schreiben des BFA vom 14.03.2019 - nachweislich zugestellt am darauffolgenden Tag - wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm wurde mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zugleich wurden dem BF Fragen bezüglich seines Privat- und Familienlebens übermittelt. Dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt (AS 87 ff). Von dieser Möglichkeit machte der BF keinen Gebrauch.
Mit Schreiben vom 22.03.2019 teilte das Bundeskriminalamt dem BFA mit, dass der BF als XXXX, geb. am XXXX in XXXX, StA. Marokko, identifiziert worden sei (AS 103).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2019, Zl. XXXX, wurde der BF wegen die Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter und achter Fall und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt (AS 133 ff).
Mit Schreiben des BFA vom 01.10.2019 - nachweislich zugestellt am gleichen Tag - wurde der BF neuerlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot bzw. der Erlassung der Schubhaft sowie der Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtigt sei. Unter einem wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungahme binnen einer Frist von 7 (sieben) Tagen eingeräumt (AS 9 ff).
Mit Schreiben vom 30.10.2019 teilte der BF zusammengefasst mit, dass er gesund und ledig sei, in Österreich keine Familienangehörigen hätte. In Italien lebe seine Mutter und ein Bruder, sein Vater sei in Marokko. Er könne keine Dokumente vorlegen, da sich diese in Italien befinden würden. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft möchte er zu seiner Familie nach Italien zurückkehren (AS 37 ff).
Mit Bescheid vom 11.12.2019 hat das BFA dem BF einen Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.), über ihn ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) [AS 229 ff].
Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2019 wurde dem BF die XXXXals Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF vier Jahre in Italien und ein Jahr in Frankreich gelebt habe. Seine ganze Familie lebe in Italien und verfüge über einen Daueraufenthaltstitel. Der BF habe in Italien als Koch und Kellner sowie in Frankreich als Security- Mitarbeiter und als DJ gearbeitet. Der BF beabsichtige nicht in Österreich zu verbleiben und möchte so schnell als möglich zu seiner Familie nach Italien zurückkehren. Der BF habe nach Deutschland reisen wollen, er sei jedoch an der Einreise gehindert worden und sei deshalb in Österreich. Das BFA zeichne ein äußerst negatives und irreführendes Bild des BF, indem diese im Bescheid ausführt, dass er in Italien wegen Suchtgifthandel verurteilt worden wäre. Der BF sei zwar in Italien mit dem Gesetz in Konflikt geraten, habe jedoch lediglich eine Geldstrafe und vier Monate bedingt erhalten.
Es werde daher beantragt, das BVwG möge, eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Bescheid zu beheben, in eventu das Einreiseverbot auf Österreich beschränken, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabsetzen und in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen (AS 305 ff).
Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 29.01.2020, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (AS 333 ff).
In der Folge stellte der BF mit Schreiben vom 12.02.2020 einen Vorlageantrag.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.02.2020, legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2020 übermittelte das BFA den Vorlageantrag des BF an das BVwG.
Aufgrund einer Anfrage des BVwG vom 11.03.2020 wurde von Seiten des Polizeikooperationszentrums XXXX mitgeteilt, dass der BF über keinen italienischen Aufenthaltstitel verfüge.
Das BVwG führte am 11.03.2020 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, des BF und seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er einen Asylantrag stellen will. In der Folge wurde die Verhandlung unterbrochen. Das BFA wurde ersucht die Asylantragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu veranlassen und das Protokoll der Erstbefragung an das BVwG zu übermitteln.
Mit Schreiben des BFA vom 16.03.2020 wurde die Niederschrift zur Erstbefragung des BF sowie die Prognoseentscheidung übermittelt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass das Asylverfahren zugelassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Der BF ist volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig.
Der BF hat sich in Österreich zunächst als XXXX ausgegeben. Seine Identität konnte jedoch mit dem Namen XXXX über Interpol festgestellt werden.
Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, abgesehen von der Justizanstalt auch über keine eigene gesicherte Unterkunft. Sein Privatleben beschränkt sich auf die Kontakte in der Justizanstalt.
Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Italien.
Der BF wurde in Italien wegen Suchtmitteldelikten und wegen Verletzung der behördlichen Anordnung, das Land zu verlassen, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.06.2019, Zl. XXXX, wurde der BF wegen die Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter und achter Fall und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Jahren rechtskräftig verurteilt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.03.2020 gab der BF an, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen.
Der BF stellte am 16.03.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde das Asylverfahren zugelassen. Dieser Asylantrag ist noch offen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Stellungnahme des BF und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Zudem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.2. Zur Person des BF:
Die Feststellung zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit und seiner Lebensumstände ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellung, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2020.
Die Feststellung, wonach sich der BF zunächst als XXXX ausgegeben hat und seine Identität jedoch über Interpol festgestellt worden konnte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung, wonach der BF über keinen Aufenthaltstitel in Italien verfügt, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des Polizeikooperationszentrums XXXX vom 11.03.2020.
Die Feststellung, wonach der BF in Italien wegen Suchtmitteldelikten und wegen Verletzung der behördlichen Anordnung, das Land zu verlassen, verurteilt wurde, ergibt sich aus dem europäischen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zu der gerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung, wonach der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.03.2020 vorbrachte einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, ergibt sich aus der Niederschrift vom 12.03.2020 zu Zl. I414 2228769-1/13Z.
Die Feststellungen, wonach der BF am 16.03.2020 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, in der Folge das Asylverfahren zugelassen wurde und dass der Asylantrag noch offen ist, ergeben sich aus den Schreiben des BFA vom 16.03.2020, insbesondere aus der Übermittlung der Erstbefragung und der Prognoseentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aber nicht zulässig (vgl. dazu insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162-4): Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.
Im vorliegenden Fall ist daher der Bescheid ersatzlos zu heben, weil der Antrag des BF auf internationalen Schutz noch offen bzw. anhängig ist. Über die Rückkehrentscheidung des BF wird letztlich im anhängigen Verfahren über den am 16.03.2020 gestellten Antrag auf internationalen Schutz - so es nicht zur Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz kommt - zu entscheiden sein.
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG zu nennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Folgeantrag geklärt erscheint. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Beschwerdevorentscheidung Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Haft Haftstrafe Kassation mündliche Verhandlung offenes Verfahren Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtmitteldelikt Untersuchungshaft Verbrechen VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2228769.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020