TE Bvwg Beschluss 2020/3/18 W208 1243490-2

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Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

AsylG 1997 §10
AsylG 1997 §12
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31

Spruch

W208 1243490-2/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA AFGHANISTAN, 1100 WIEN, Leebgasse 85/7/21 vom 05.02.2020, hinsichtlich der Korrektur seines Geburtsdatums von XXXX auf XXXX , beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Antragstellers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt " XXXX " richtig " XXXX " lautet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt

1. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03 (der Vorgängerorganisation des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes als Instanz in Asylverfahren) wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 10.10.2003, Zl 01 28.111-BAT dahingehend stattgegeben, dass dem Antragsteller gemäß dem damalig gültigem § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt wurde, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat wird im Kopf das Geburtsdatum des Antragstellers mit " XXXX " angeführt. Hinsichtlich der Feststellungen ist dem Bescheid zu entnehmen, dass sich diese aus dem Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der Ehefrau des Antragstellers ergeben.

Im Akt findet sich die Verhandlungsschrift (VHS) des unabhängigen Bundesasylsenat vom 29.01.2008 bei der nicht nur der Antragsteller, sondern auch ein Sachverständiger befragt wurde.

Bei dieser Verhandlung gab der Antragsteller an, dass sein Geburtsdatum falsch berechnet worden sei, wenngleich er das genaue Datum nicht wisse. Der Sachverständige bestätigte, dass sich aus dem vorgelegten Personalausweis ergebe, dass der Antragsteller im Jahr XXXX 6 Jahre alt gewesen sei, damit ergebe sich, dass dieser XXXX geboren sei (VHS, 3).

Am 05.03.2008 wurde die Ehefrau des Antragstellers und nocheinmal der Sachverständige einvernommen, das Geburtsdatum des Antragstellers wurde dort nicht mehr thematisiert.

2. Am 16.06.2017 sprach der BF beim Info-Point des BVwG vor und beantragte die nochmalige Zustellung einer Kopie des Bescheides vom 08.04.2008. Diesem Antrag wurde durch die damalig zuständige Richterin am 21.06.2017 nachgekommen.

3. Am 23.01.2020 sprach der Antragsteller neuerlich beim Info-Point des BVwG vor und hatte danach offenbar telefonischen Kontakt mit einem Referenten. Noch am selben Tag langte beim BVwG eine E-Mail ein, die mit dem Namen des Antragstellers unterzeichnet war und sich auch auf ein diesbezügliches Telefongespräch bezog jedoch von der E-Mail-Adresse eines XXXX abgesendet wurde. Dieser E-Mail waren diverse Kopie von Personalausweisen des Antragsteller und eine amtliche Übersetzung beigelegt aus der ebenfalls hervorgeht, dass dieser im Jahr XXXX 6 Jahre alt gewesen ist.

4. Das BVwG forderte nach dem der Akt ausgehoben wurde per E-Mail am 03.02.2020 unter der oa E-Mail-Adresse den BF auf seinen Antrag gemäß § 21 Abs 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), in einer der dort angeführten Formen vorzulegen, da E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen an das BVwG sind.

5. Mit Schreiben vom 05.02.2020 brachte XXXX einen schriftlichen Antrag per Post ein, indem er sein Anliegen, den Irrtum zu korrigieren noch einmal wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Der BF ist XXXX geboren und wird das Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Berichtigung

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt gemäß § 17 VwGVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen möglich.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses/Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).

3.3. Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03, wurde das Geburtsdatum des Antragstellers falsch mit XXXX statt - wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt - richtig mit XXXX angeführt.

Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers/Antragstellers kein Zweifel besteht.

Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W208.1243490.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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