TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/18 W156 2148223-1

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Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §3
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §2 Abs1

Spruch

W156 2148223-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Emsenhuber & Partner, Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft in 3390 Melk, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich (nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen) vom 14.12.2016, Ordnungsbegriff XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, nunmehr Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: SVS) hat mit Bescheid vom 14.12.2016, Ordnungsbegriff XXXX , festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 01.01.2015 bis laufend in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.01.2015 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.01.2017 fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Schreiben vom 16.02.2017 legte die SVS die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W236 zugewiesen.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.01.2011 alleinige Betriebsführerin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in XXXX 8, XXXX und betreibt unter der gleichen Adresse einen Reiterhof.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 01.03.2015 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung "Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten" mit Standort XXXX .

Der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beträgt gemäß der Zurechnungsfortschreibung zum 01.01.1989 des zuständigen Finanzamtes 30.2907 ha mit einem Einheitswert von ? 34.379,70. Diese Flächen stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten. Nach Abzug einer Verpachtung von 0,27 ha Landwirtschaft und einer Flächenverringerung im Jahr 1996 verbleiben zur Bewirtschaftung auf alleinige Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin 29,0045 ha. Flächen im Ausmaß von 2,4971 ha sind zugepachtet.

Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.04.2016 werden die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem BSVG ab dem 01.01.2015 aufgrund der im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte vorgeschrieben.

Für das Jahr 2015 wurde ein Mehrfach-Flächenantrag an die AMA für Flächen im Ausmaß von 23,9396 gestellt und Förderungen im Höhe von ? 6.510,03 bezogen. Für das Jahr 2016 wurden mehrfach-Flächenanträge für Flächen im Ausmaß von 23,8533 ha gestellt und Förderungen bezogen.

Die Einnahmen aus der Pensionstierhaltung betrugen 2015 brutto ?137,792,00, netto somit

? 114.826,67. Die Einnahmen aus der Landwirtschaft unter Einbeziehung der Förderungen betrugen schätzungsweise für das Jahr 2015 brutto ? 20.491,23.

Die in der Landwirtschaft erzeugten Produkte werden für den Gewerbebetrieb, dem Reiterhof verwendet. Zum Verkauf kommen lediglich Produkte aus Kulturarten aufgrund der Fruchtfolge, die nicht für die Pensionstierhaltung verwendet werden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass auf den landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin Produkte erzeugt und gewonnen werden, die zum Teil ihre Verwendung im Gewerbebetrieb finden und zum Teil verkauft werden.

Unstrittig ist auch, dass im Jahr 2015 und 2016 Förderungen aus öffentlichen Mitteln bezogen wurden. Die ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen.

Feststellungen betreffend alleinige Betriebsführung, Größe und Art des Betriebes, Einheitswert sowie Einnahmen des Gewerbetriebes und der Landwirtschaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen in der Beschwerde und sind unstrittig.

Die Gewerbeberechtigung ergibt sich durch Einschau in das Gewerberegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Materiellrechtlichen Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, pflichtversichert. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,

b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994,

c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

d) Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,

e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 ? erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 ? nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen pflichtversichert.

Gemäß § 3 Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im

§ 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 ? erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 ? nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten.

Gemäß § 3 Abs. 3 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.

Gemäß § 3 Abs. 4 BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Gemäß § 5 Abs. 1 LAG, idF BGBl. Nr. 287/1984, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

3.2 Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Betriebsführer, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, sind bei Erreichen oder Übersteigen des Einheitswerts des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von 1.500,00 ? in der Kranken- und Pensionsversicherung und bei Übersteigen oder Erreichen eines Einheitswertes von 150,00 ? in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Die Pflichtversicherung nach dem BSVG knüpft hiebei an den Betriebsbegriff nach dem Landarbeitsgesetz an. Danach sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion. Zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion zählen nach dem Landarbeitsgesetz die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit pflanzliche Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte hervorbringt und gewinnt. Die Gewinnung von Gras, Heu, Hafer, die im Reitbetrieb Verwendung finden, zählt zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion gemäß § 5 des Landarbeitsgesetzes 1984 und ist nach der Anlage 2 zum BSVG gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG betragspflichtig.

Vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdefall von Bedeutung, dass die Tätigkeit des entgeltlichen Einstellens von fremden Pferden sowie das Angebot von Reitunterricht und Pferdeausbildung richtigerweise nicht als Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse angesehen werden kann und damit nicht als land- und forstwirtschaftliche Produktion im Sinne des § 5 LAG zu beurteilen ist.

Land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe sind Gewerbe, die vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen wurden, weil sie in einem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen; charakteristisch ist für sie, dass sie untrennbar mit einem land(forst)wirtschaftlichen Unternehmen verbunden sind und ohne dessen Betrieb nicht gedacht werden können (vgl. dazu z. B. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung, 2. Aufl. (2003), Rz. 87 zu § 2).

Nach der Rechtsprechung ist ein Nebengewerbe der Land- und Fortwirtschaft (eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit) im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 GewO 1994 eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt. Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land-(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 9. September 2009, 2008/08/0003, mwN) (VwGh vom 02.03.2017, Zl. Ra 2015/08/0175).

In seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Zl. Ro 2016/08/0004, spricht der Verwaltungsgerichtshof eindeutig aus, dass für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO bzw. § 2 Abs. 4 GewO es zunächst darauf an kommt, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung (§ 23 Abs. 1 Z. 1 BSVG) oder einem sonstigen Hauptbetrieb (§ 23 Abs. 1 Z. 2 BSVG) die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Hinweis auf die in E 26. April 2006, 2005/08/0140, zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 23. BSVG-Novelle, 1911 BlgNR 20. GP).

Dies bedeutet auf den Fall bezogen:

Die Beschwerdeführerin führt einen Reiterhof als Gewerbebetrieb. Zudem werden im Rahmen der Urproduktion landwirtschaftliche Produkte gewonnen, die im Gewerbebetrieb verwendet bzw. an Dritte verkauft werden. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit wird aber nicht im Zusammenhang mit einer weiteren Flächenbewirtschaftung oder Hauptbetrieb nach dem LAG ausgeübt. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit kann daher mangels land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes kein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe sein. Die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung ist daher nicht zu prüfen.

Zudem ist der land- und forstwirtschaftlichen Produktion die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege gleichzuhalten, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrundeliegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin für Jahre 2015 und 2016 Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die bewirtschafteten Flächen erhalten und ist dies nach dem LAG der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten.

Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Beschwerdeführerin zu Recht in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG ab dem 01.01.2015 einbezieht.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fördermittel landwirtschaftlicher Betrieb Nebentätigkeit Pflichtversicherung Urprodukt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2148223.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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