TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/18 I403 2228449-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2020
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Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2228449-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Nordmazedonien, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft KG, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2019, Zl. XXXX/BMI-BFA-XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien (vormals Mazedonien), stellte am 13.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit 15.02.2007 negativ entschieden wurde; der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde das gegen den Beschwerdeführer verhängte, unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (durch BGBl. I Nr. 38/2011) auf ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot abgeändert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.

Laut einer in Vorlage gebrachten Ausreisebestätigung reiste der Beschwerdeführer mit 21.12.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, reiste jedoch zu einem unbekannten Zeitpunkt und entgegen des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet ein.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen sowohl wegen Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 3 zweiter Fall SMG als auch wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.

Das gegen den Beschwerdeführer verhängte, auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot verlor mit dem 10.02.2019 seine Gültigkeit.

Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Landespolizeidirektion Niederösterreich festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wegen des Verdachts des Suchtgifthandels die Untersuchungshaft verhängt. Am 10.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig freigesprochen und aus der Untersuchungshaft entlassen.

Aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom XXXXzur Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 10.04.2019 sogleich festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt, wo er am 11.04.2019 hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus, der etwaigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Prüfung etwaiger Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich einvernommen wurde. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführer mangels Sicherungsbedarf aus der Haft entlassen.

Am 06.07.2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle aufgegriffen und über ihn seitens der belangten Behörde zur Zl. XXXX die Schubhaft verhängt. Am 07.07.2019 wurde der Beschwerdeführer abermals niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei ihm hierbei zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde der Beschwerdeführer wegen Wegfall des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen minderjährigen Sohn habe und sich zudem zum aktuellen Zeitpunkt einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG unterziehe, deren Fortsetzung ihm im Falle einer Abschiebung nach Nordmazedonien nicht möglich bzw. "sehr schwierig" sei.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, mit welchem einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazodonien. Seine Identität steht fest.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehefrau, die er 2016 geheiratet hatte, und die beiden gemeinsamen Kinder leben in seinem Herkunftsstaat.

Überdies hat er einen minderjährigen, am XXXX in Österreich geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer, die Kindesmutter sowie der gemeinsame Sohn lebten für wenige Monate nach dessen Geburt - vom 12.08.2011 bis zum 23.04.2012 - in einem gemeinsamen Haushalt in Wien, ehe die Kindesmutter mit dem Sohn an eine andere Adresse verzog. Seit Dezember 2016 leben die Kindesmutter und der gemeinsame Sohn in Niederösterreich. Es ist keinerlei finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität ersichtlich. Auch wurde der Beschwerdeführer während seiner letzten längerfristigen Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX, vom 24.11.2016 bis zum 22.05.2017, zu keinem Zeitpunkt von der Kindesmutter oder von seinem Sohn besucht.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kann sich in deutscher Sprache verständigen. Ansonsten weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von Februar bis Mai 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person Suchtgift, und zwar zumindest 1,1 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge an nicht mehr feststellbare Personen überlassen hat. Zudem hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis Mitte Jänner 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge, erworben und besessen.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person am 01.07.2009 Suchtgift, und zwar zumindest 308 Gramm Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen, konkret verdeckten Ermittlern, angeboten und überlassen.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte an verschiedenen Zeitpunkten zwischen Sommer 2011 und Mitte November 2012 anderen Kokain und Cannabis in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verkauft und zudem zum persönlichen Gebrauch Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge erworben und besessen

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Bestimmung zum Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 3 zweiter Fall SMG als auch wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2016 eine andere Person dazu aufgefordert hatte, mit seinem PKW in die Niederlande zu fahren, um dort 1 kg Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 % abzuholen und es in weiterer Folge nach Österreich zu verbringen. Zudem überließ er im Zeitraum von September 2016 bis zum 22.11.2016 in mehrfachen Aufgriffen anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 %.

Der Beschwerdeführer unterzieht sich aufgrund seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung seit dem 25.04.2019 einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG, indem er sich in regelmäßiger ambulanter Behandlung bei einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen befindet. Bereits vom 02.11.2009 bis zum 31.10.2011 - nach seiner zweiten und somit vor seiner dritten und vierten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aufgrund von gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikten - unterzog er sich in Österreich einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG, wobei der damalige Behandlungsverlauf seitens des durchführenden "Vereins zur Vernetzung psychosozialer Berufsgruppen" im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers "als durchwegs positiv bewertet" und die Behandlung "als erfolgreich beendet" angesehen wurde. Dennoch wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig im Suchtgiftbereich.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Lage in Nordmazedonien:

Gemäß § 1 Z 4 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt, wie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, aus welchem auch im angefochtenen Bescheid zitiert wird, zu entnehmen ist.

Die maßgeblichen Feststellungen hinsichtlich einer Rückkehr nach Nordmazedonien lauten:

"Rückkehr

Die ejR Mazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Rückkehrer werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Abschiebeverbote in die ejR Mazedonien bestehen nicht. Die meisten Abschiebungen erfolgen über den Luftweg, vereinzelt kommt es auch zu Transporten mit dem Bus (AA 3.8.2018).

Kurz nach Einführung der Visumfreiheit bei Einreise in die Schengen-Staaten, die am 19. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde ein Anstieg der Anzahl mazedonischer Staatsangehöriger verzeichnet, die in den Ländern, in die sie nun visumfrei einreisen konnten, Asylanträge stellten. Roma waren überproportional vertreten. Ein Bericht zur Lage der Rückkehrenden stellt fest, dass die hohe Anzahl von wiederholten Antragsstellungen darauf hindeutet, dass die Maßnahmen zur Reintegration nicht effektiv genug sind und dass eine verbesserte Inklusion der Roma in der mazedonischen Gesellschaft der einzige Weg ist, um das Phänomen der mehrfach wiederholten Asylantragsstellung zu unterbinden (FRBW 7.2018).

Ab 2010 nahm sich die mazedonische Regierung des Themas an und verabschiedete ein Programm zur Reintegrationshilfe und Unterstützung für zurückkehrende Roma. Das Programm versprach "nachhaltige Reintegration und dadurch eine Verhinderung von wiederholten Asylantragsstellungen" sowie "Zugang zu den bestehenden Rechten". Allerdings beinhaltete der Plan keinen konkreten Zeitrahmen zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen. Noch 2017 nahm die Regierung Bezug auf dieses Programm, aber ebenfalls ohne genau zu sagen, welche Maßnahmen in welchem Zeitraum implementiert werden würden. Die tatsächliche Arbeit mit Rückkehrenden wird in vielen Fällen von NGOs geleistet. Deren Arbeit wird dadurch erschwert, dass die Regierung keine eigenständigen Fördermaßnahmen für Rückkehrende anbietet und nicht einmal eine Statistik darüber führt, wie viele Personen nach erfolgloser Asylantragsstellung (oder anderweitig bedingter längerfristiger Aufenthalte im Ausland) ins Land zurückkehren. NGOs, die sich der Problematik annehmen wollen, sind darauf angewiesen, anhand von Statistiken aus den Ländern, aus denen die Menschen zurückkehren, Daten mühsam zusammenzutragen und auf dieser Grundlage Schätzungen vorzunehmen. Dieses Programm sah die Einrichtung eines landesweiten Zentrums und mindestens zweier dezentraler Beratungsstellen für Rückkehrende vor. Dort sollten die Rückkehrenden Zugang zu Rechtsberatung, Sozialarbeitern, sowie psychologischer und medizinischer Betreuung haben (FRBW 7.2018).

Die in diesen Zentren tätigen Fachkräfte sollten für die Rückkehrenden individuelle Reintegrationspläne ausarbeiten. Allerdings wurden diese Maßnahmen nie in die Tat umgesetzt. Die Verfasser des erwähnten Berichts zur Situation der Zurückgekehrten interviewten im Zuge ihrer Recherche zahlreiche zurückgekehrte Roma, Mitarbeiter der lokalen Verwaltungen und einschlägige NGOs - niemand von ihnen wusste auch nur von der Existenz des Reintegrations-Programms. Die häufigsten und dringendsten Probleme für Rückkehrende sind fehlende Dokumente sowie Zugang zu Bildung, Sozialleistungen und Wohnraum. Fehlende Dokumente führen häufig dazu, dass der Zugang zu den eben genannten Ressourcen versperrt ist. Das Programm zur Reintegrationshilfe hatte vorgesehen, dass in den Beratungszentren für Rückkehrende entsprechende Dokumente ausgestellt werden könnten, die den Betroffenen den Zugang zu den genannten Leistungen und Ressourcen eröffnen würden. Durch die Nicht-Umsetzung des Plans besteht das Problem weiterhin. Bei der Beschaffung der Dokumente sind die Betroffenen auf die Unterstützung von NGOs angewiesen oder ansonsten auf sich alleine gestellt, was gerade dann eine kaum zu überwindende Hürde darstellt, wenn die Beschaffung von Dokumenten eine Kontaktaufnahme mit Behörden in einem anderen Land erfordert. Das Programm zur Reintegrationshilfe sieht auch im Gesundheitsbereich sinnvolle Maßnahme vor, nämlich eine kostenlose Erstuntersuchung der physischen und psychischen Gesundheit mit der Möglichkeit der Überweisung an Fachärzte bei Bedarf sowie Krankenversicherungsschutz für die ersten 60 Tage nach der Rückkehr. Auch diese Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Ebenso stellt sich der Zugang zu Bildung in der Praxis als schwierig heraus (FRBW 7.2018)."

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republikmazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 13.02.2020.

- FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (7.2018): Länderbericht Mazedonien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438005/90_1531292395_2018-07-laenderberichtmazedonien.pdf, Zugriff 13.02.2020.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nordmazedonien.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines gültigen nordmazedonischen Reisepasses (Nr. XXXX), Personalausweises (Nr. XXXX) sowie Führerscheines (Nr. XXXX) fest.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen am XXXX in Österreich geborenen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen hat, ergibt sich aus einem den österreichischen Behörden im Jahr 2012 vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamtes XXXXvom XXXX(AS 597) sowie aus einer Beurkundung der Vaterschaft des Beschwerdeführers, ebenfalls ausgestellt durch das Standesamt XXXX am XXXX (AS 599). Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer, die Kindesmutter sowie der gemeinsame Sohn lediglich für wenige Monate nach dessen Geburt - vom 12.08.2011 bis zum 23.04.2012 - in einem gemeinsamen Haushalt in Wien lebten, ehe die Kindesmutter mit dem Sohn an eine andere Adresse verzog und diese nunmehr seit Dezember 2016 in Niederösterreich leben, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 13.02.2020. Der Umstand, dass auch keinerlei finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis des Sohnes oder der Kindesmutter zum Beschwerdeführer ersichtlich ist oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht, ergibt sich daraus, dass kein gemeinsamer Haushalt von Dauer vorgelegen hat, der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und auch nach der Geburt seines Sohnes noch zweimal zu insgesamt 5 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Nicht zuletzt verneinte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Administrativverfahren im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.07.2019 ausdrücklich die Frage, ob er denn Familienangehörige im Bundesgebiet habe, und verwies er erst im Beschwerdeschriftsatz auf seinen in Österreich lebenden Sohn. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten längerfristigen Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX vom 24.11.2016 bis zum 22.05.2017 zu keinem Zeitpunkt von der Kindesmutter oder von seinem Sohn besucht wurde, ergibt sich aus einer dem Bundesverwaltungsgericht seitens der Justizanstalt übermittelten Besucherliste.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 13.02.2020. Der Umstand, dass er sich in deutscher Sprache verständigen kann, ergibt sich aus seiner in deutscher Sprache durchgeführten Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.07.2019.

Die vier rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seinen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen.

Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner jüngsten strafgerichtlichen Verurteilung seit dem 25.04.2019 einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG unterzieht, indem er sich in regelmäßige ambulante Behandlung bei einem Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen begibt, geht aus einem dem Beschwerdeschriftsatz beigefügten Schreiben dieses Vereins an das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom 31.10.2019 hervor (AS 1643).

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits vom 02.11.2009 bis zum 31.10.2011 - nach seiner zweiten und somit vor seiner dritten und vierten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich aufgrund von gewerbsmäßigen Suchtgiftdelikten - einer gerichtlich angeordneten, gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG unterzogen hat, wobei der damalige Behandlungsverlauf seitens des durchführenden "XXXX" im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers "als durchwegs positiv bewertet" und die Behandlung "als erfolgreich beendet" angesehen wurde, ergibt sich aus einem diesbezüglich im Akt enthaltenen Schreiben dieses Vereins an das Landesgericht für XXXXvom 31.10.2011 (AS 595).

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem wiederholten sowie stets gewerbsmäßigen strafrechtswidrigen Verhalten.

Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich daraus, dass eine entsprechende Gefährdung zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bereits 2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist war und dass seine Ehefrau und seine zwei Kinder sowie seine sonstige Familie in Nordmazedonien leben.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Nordmazedonien seit Bescheiderlassung ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr nach Nordmazedonien wurde nie vorgebracht.

Dass es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 4 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien (Spruchpunkt I. - zweiter Spruchteil - sowie Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über ein Familienleben in Österreich, lebt hier doch sein 2011 geborener Sohn. Zu diesem in Österreich lebenden, minderjährigen Sohn mit einer österreichischen Staatsangehörigen besteht keinerlei Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität. Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Sohn seit April 2012 (wo dieser gerade 6 Monate alt war) in keinem gemeinsamen Haushalt und verbrachte einen erheblichen Zeitraum seit der Geburt seines Sohnes im Jahr 2011 in Haft. Auch kann ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer wurde während seiner letzten Inhaftierung auch kein einziges Mal von seinem Sohn oder dessen Mutter besucht. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde an, dass er in Österreich keine Verwandten habe, er verwies nur auf seine Familie in Nordmazedonien. Auch dies legt nahe, dass keine besondere Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich lebenden Sohn besteht.

Es trifft zu, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0420; 20.9.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen). So war in einem Fall, in dem der Revisionswerber dreimal nach dem SMG verurteilt wurde, eine Trennung von seinem sechsjährigen Sohn für gerechtfertigt angesehen worden (VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369).

Vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann für den vorliegenden Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer insgesamt sogar viermal nach dem SMG zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist und in dem die Bindung zu seinem Sohn nicht stark ausgeprägt ist, nichts anderes gelten und geht mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Verbindung mit der verfügten Rückkehrentscheidung sohin kein ungerechtfertigter Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK beziehungsweise in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers einher.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er kann sich in deutscher Sprache verständigen. Ansonsten weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Ein besonders stark ausgeprägtes Privatleben liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer war von 2004 bis 2015 in Österreich aufhältig; allerdings wurde er bereits am 15.02.2007 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung allerdings erst 2015 nach und reiste dann zu einem unbekannten Zeitpunkt und entgegen des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer befindet sich daher maximal seit fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet und dies durchgehend unrechtmäßig. Selbst wenn man seinen früheren Aufenthalt auch berücksichtigen würde und zu einem Aufenthalt über zehn Jahre käme, würde es im Ergebnis für den Beschwerdeführer nichts ändern: Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (VwGH, 01.02.2019, Ra 2019/01/0027). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (VwGH, 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben und kehrte er selbst 2015 nach Nordmazedonien zurück, wo seine Ehefrau, die er 2016 heiratete, und seine zwei Kinder leben. Soweit in der Beschwerde auf die seit dem 25.04.2019 gerichtlich angeordnete gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 SMG verwiesen wurde, mag der Beschwerdeführer tatsächlich ein Interesse an der Fortführung dieser Therapie haben, doch reicht dies nicht aus, um sein Interesse maßgeblich zu verstärken, zumal er sich einer entsprechenden Maßnahme bereits vom 02.11.2009 bis zum 31.10.2011 unterzogen hatte.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Eine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung für den Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien wurde nicht vorgebracht, vielmehr begab sich der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit freiwillig in seinen Herkunftsstaat, der als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Abschiebung wurde daher zu Recht für zulässig erklärt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Spruchteiles - sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise sowie zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Dazu erging bereits das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020, Zl. I403 2228449-1/4Z.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Der Beschwerdeführer wurde insgesamt viermal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt und dies jedes Mal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten.

Konkret liegen die folgenden Verurteilungen vor:

1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum von Februar bis Mai 2018 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person Suchtgift, und zwar zumindest 1,1 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge an nicht mehr feststellbare Personen überlassen hat. Zudem hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis Mitte Jänner 2008 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge, erworben und besessen.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person am 01.07.2009 Suchtgift, und zwar zumindest 308 Gramm Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen, konkret verdeckten Ermittlern, angeboten und überlassen.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 1 SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte an verschiedenen Zeitpunkten zwischen Sommer 2011 und Mitte November 2012 anderen Kokain und Cannabis in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge verkauft und zudem zum persönlichen Gebrauch Kokain in nicht mehr feststellbarer Menge erworben und besessen

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Bestimmung zum Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 3 zweiter Fall SMG als auch wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2016 eine andere Person dazu aufgefordert hatte, mit seinem PKW in die Niederlande zu fahren, um dort 1 kg Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 % abzuholen und es in weiterer Folge nach Österreich zu verbringen. Zudem überließ er im Zeitraum von September 2016 bis zum 22.11.2016 in mehrfachen Aufgriffen anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 30 %.

Auch die erkennende Richterin kommt aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachging, was den Versuch einer Stabilisierung und Verankerung nahelegen würde, zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer längerfristig eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche durchaus ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin für einen längeren Zeitraum vermissen lässt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist primär daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer wurde vor elf Monaten aus der Haft entlassen. Davon ausgehend ist die Dauer des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft noch als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine relevante Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung annehmen zu können (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN).

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259). Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht dennoch keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren. Soweit auf seinen minderjährigen Sohn in Österreich verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass auch dessen Geburt den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, ein Verhalten zu setzen, dass den Grundwerten des österreichischen Rechtsstaates zuwiderläuft. Zudem besteht keine enge Bindung zu seinem Sohn, gab der Beschwerdeführer vor dem BFA doch an, keine Kinder in Österreich zu haben und wurde er von ihm auch nie in der Justizanstalt besucht. Zudem leben seine Ehefrau und seine zwei Kinder in Nordmazedonien.

Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Bereich des Suchtgifthandels von der österreichischen Bevölkerung fernzuhalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret sein in Österreich lebender Sohn) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (VwGH, 25.02.2016, Ra 2016/21/0022-6 und VwGH, 07.03.2019, Ra 2019/21/0001).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228449.1.01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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