Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W281 2179648-2/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 20.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Zur gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und Vorverfahren des Beschwerdeführers:
Die Mutter des Beschwerdeführers, ihr damaliger Lebensgefährte, der Beschwerdeführer sowie zwei weitere Kinder der Mutter des Beschwerdeführers beantragten erstmals am 06.10.2017 internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 26.10.2017 wurden diese Anträge sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, G314 2179654, G314 2179647, G314 2179659, G314 2179648, G314 2179644, G314 2179650, wurde die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen.
Die Mutter des Beschwerdeführers stellte für sich und vier ihrer Kinder am 09.07.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 10.07.2019 gab sie an, kosovarische Staatsangehörige zu sein, sie habe Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann, er wolle sie umbringen und habe die Kinder geschlagen.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung gab sie an, sie und ihre Kinder seien serbisch-kosovarische Doppelstaatsbürgerin. Sie habe Probleme mit ihren Brüdern, die ihren Mann nicht akzeptieren würde, der Mann habe daraufhin die Kinder mit nach Serbien nehmen wolle. Sie spreche nicht Serbisch. Sie müsste im Kosovo auf der Straße leben.
Sie wurde am 24.07.2019 neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie an, sie habe sich von ihrem Ehemann offiziell scheiden lassen, sie sei schwanger. Sie legte eine Mutter-Kind-Pass vor, demnach der Geburtstermin laut Ultraschall am 17.10.2019 erwartet wurde.
Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurden die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG erklärt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers sei schwanger und sei der Geburtstermin am 17.10.2019. In den Feststellungen wurde festgehalten, dass das Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet werde. Ihre Brüder und Schwestern würden im Kosovo leben. Sie habe von ihrer Rückkehr am 17.01.2019 bis zur ihrer Ausreise am 09.07.2019 im Kosovo gelebt. Die in den Länderfeststellungen wiedergegebenen Berichte zur Lage der Frauen im Kosovo stammen aus den Jahren 2015 und 2016. Dabei wird angeführt, dass Frauenhäuser bestehen, nähere Angaben dazu fehlen jedoch.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass bei ihrer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Sie habe keine relevanten Anknüpfungspunkte, ihre Geschwister würden sie nicht unterstützen.
Mit Beschluss vom 16.09.2019, Zl. G311 2179644-2/4Z, G311 2179647-2/4Z, G311 2179650-2/4Z, G311 2179659-2/4Z, G311 2199474-2/4Z, wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass angesichts der nach dem Beschwerdevorbringen nunmehr geänderten Situation, nämlich Trennung vom Lebensgefährten (dieser lebte in Serbien), die Mutter des Beschwerdeführers damit alleinerziehend für vier Kinder sorgepflichtig sei und die Geburt des 5. Kindes unmittelbar bevorstehe. Ohne nähere Prüfung des Sachverhalts sei nicht auszuschließen, dass ihre Ausreise in den Kosovo zur realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG führen würde.
Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2020 mit einem Angehörigen nach Österreich ein. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin stelle für ihn am 30.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin wurde am 30.01.2020 von der PI Wels Fremdenpolizei und am 06.02.2020 und am 12.02.2020 vom Bundesamt einvernommen.
Mit Bescheid vom 20.02.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt führte im Wesentlichen begründend aus, dass das Fluchtvorbringen der Mutter des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtet werde, im Verfahren widersprüchliche Angaben gemacht hätte und der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen würden.
Am 11.03.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesamt per Fax übermittelt.
Die gegenständliche Beschwerde langte am 16.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht bereits vorab übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurden die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG erklärt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass bei ihrer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Sie habe keine relevanten Anknüpfungspunkte, ihre Geschwister würden sie nicht unterstützen.
Mit Beschluss vom 16.09.2019, Zl. G311 2179644-2/4Z, G311 2179647-2/4Z, G311 2179650-2/4Z, G311 2179659-2/4Z, G311 2199474-2/4Z, wurden den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Mutter des Beschwerdeführers stellte am 30.01.2020 als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind einer Asylwerberin gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005.
Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin wurde am 30.01.2020 von der PI Wels Fremdenpolizei und am 06.02.2020 und am 12.02.2020 vom Bundesamt einvernommen.
Mit Bescheid vom 20.02.2020 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Der Beschwerdeführer erhob durch seine gesetzliche Vertreterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. In dieser Beschwerde wird zum einem auf das Beschwerdeverfahren der Mutter des Beschwerdeführers und die dort erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verwiesen und zum anderen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers und den aktuellen Länderfeststellungen auseinandergesetzt habe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Erstbefragung, den Angaben der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers im Asylverfahren, und dem Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2020 sowie dem Verfahren der Mutter, der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers, zu W281 2179647.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BundesverwaltungsgW281 2179648-2ericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß 16 Abs. 3 BFA-VG gilt, wenn gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben wird, diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus "sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung kommen", den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen dieser Personen
gegenüberzustellen (vgl Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 18 BFA-VG E4 mit Verweis auf VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).
Die Mutter bringt in ihrer Beschwerde - auf die in der Beschwerde des Beschwerdeführers verwiesen wird - in diesem Zusammenhang vor, dass bei ihrer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Sie habe keine relevanten Anknüpfungspunkte, ihre Geschwister würden sie nicht unterstützen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass im Vorverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht über den Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde und eine Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.
Das erkennende Gericht übersieht aber auch nicht, dass den Bescheiden der Mutter des Beschwerdeführers sowie den anderen vier Kindern und somit Geschwistern des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss vom 16.09.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG lediglich damit begründet, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen würde. Auch die Mutter des Beschwerdeführers stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um acht jähriges Kind. Die Begründung des Bescheides enthält weder in den Feststellungen, in der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Beurteilung Ausführungen darüber, warum dem Bescheid des 8 jährigen Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wobei doch im Gegensatz der Mutter des Beschwerdeführers und vier seiner Geschwister die aufschiebende Wirkung bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2019 zuerkannt wurde. Eine ungleiche Behandlung von Beschwerdeführer und der Mutter des Beschwerdeführers sowie seiner Geschwister ist vor dem Hintergrund der Begründung des Bescheides und des Beschlusses vom 16.09.2019 nicht nachvollziehbar. Das Bundesamt hat sich mit diesem Umstand nicht auseinandergesetzt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist alleinerziehend für insgesamt sechs Kinder sorgepflichtig. Auch hätte der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides zur Folge, dass der 8 Jahre alte Beschwerdeführer von seiner Mutter getrennt würde.
Daher ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Spruchpunkt VII. ersatzlos zu beheben.
§ 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil-)Erkenntnis abzusprechen (VwGH vom 19.10.2017, Ra 2017/18/0278.).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W281.2179648.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020