TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/19 W179 2224483-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §48 Abs5
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
ÖSG §46
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2224483-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale,

A) beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die erfolgte Abweisung des Antrages auf Befreiung von Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wird als unbegründet abgewiesen.

C) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am XXXX per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt sowie als Anspruchsgrundlagen den Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung und den Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art geltend.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin eine Mitteilung der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über die Leistungshöhe ihrer Alterspension samt Pflegegeld ab XXXX , einen Rentenbescheid der XXXX vom XXXX über die Höhe ihres Rentenbezugs ab XXXX , eine Mietzinsaufschlüsselung für antragsgegenständliche Wohnung sowie einen Meldezettel über den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an antragsgegenständlicher Adresse bei.

2. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX über ihr Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von ? XXXX feststellte sowie die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- bzw Wohnbeihilfebescheid, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums nachzureichen.

3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine Unterlagen nach.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "uns von Ihnen keine weitere Stellungnahme vorliegt bzw. uns keinen neuen Fakten bekannt sind, die in der Sache berücksichtigt werden müssten und daher spruchgemäß entschieden wurde" sowie "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen.".

5. Gegen diesen Bescheid wendet sich das vorliegende Rechtsmittel mit der Bitte um Erledigung im Sinne der Beschwerdeführerin. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Steuerbescheid für das Jahr XXXX noch nicht vorliege, aber im Jahr XXXX ein Betrag in Höhe von ? XXXX als außergewöhnliche Belastung (nach Abzug des Selbstbehalts) anerkannt worden sei. Der Kostenbeitrag an den XXXX (kurz: XXXX ) habe sich verdoppelt und sei daher von einer Verdoppelung der Kosten für außergewöhnliche Belastungen auszugehen. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX und zwei Bestätigungsschreiben des XXXX über die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen für die Jahre XXXX und XXXX bei.

6. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und merkt an, dass sich ein Fehler bei der Berechnung der Höhe der Pensionsbezüge ergeben habe. Nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt belaufen sich die monatlichen Nettopensionsbezüge auf ? XXXX (österreichische Pension) und ? XXXX ( XXXX Rentenbezug), seien sohin monatlich höher, als im angefochtenen Bescheid festgestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt an antragsgegenständlicher Adresse, ihrem Hauptwohnsitz, sowie als Anspruchsgrundlagen den Bezug einer Alterspension und von Pflegegeld geltend.

2. Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension in Höhe von netto ? XXXX (ohne Pflegegeld); die Behörde rechnete hier allerdings mit ? XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht wendet.

3. Die Höhe der ausländischen Pension der Beschwerdeführerin beträgt netto ? XXXX ; die Behörde rechnete hier allerdings mit ? XXXX , wogegen sich die Beschwerde nicht wendet.

4. Die Beschwerdeführerin zahlt für das antragsgegenständliche Mietobjekt monatlich einen Mietzins inklusive Betriebskosten von ? XXXX , bestehend aus dem Hauptmietzins und dem gesetzmäßigen Anteil an Betriebskosten sowie öffentlichen Abgaben. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges.

5. Einen aktuellen Einkommensteuerbescheid für das Jahr XXXX (oder gar für XXXX ) bzw einen Nachweis über die monatlichen Kosten einer 24-Stunden-Betreuung legt die beschwerdeführende Partei trotz behördlicher Aufforderung weder im behördlichen noch im hiergerichtlichen Verfahren vor.

6. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX weist außergewöhnliche Belastungen an Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes iHv ? XXXX allerdings einen diesbezüglichen Selbstbehalt in derselben Höhe aus. Zudem anerkennt er jährliche Kosten aus der eigenen Behinderung ihv ? XXXX .

7. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

8. "Pensionsanpassung XXXX

Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen. Die Pensionsanpassung XXXX trägt solch eine soziale Komponente in sich, da kleine Pensionen deutlich über der Inflation angepasst werden.

Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August XXXX bis Juli XXXX wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr XXXX mit XXXX festgesetzt.

Die nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr XXXX trägt eine soziale Komponente in sich. Abweichend vom Anpassungsfaktor wird das Gesamtpensionseinkommen folgendermaßen erhöht:

(...)"

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Angaben der Beschwerdeführerin.

Im Einzelnen ist zu erwägen:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

Die Pensionserhöhung XXXX ist gerichtsbekannt, und ergibt sich zudem aus dem folgenden link: https://www.oesterreich.gv.at/themen/arbeit_und_pension/pension/1/Seite.270300.html

abgerufen am XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

3.1 Zu A) Beschluss:

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale ist im Vorhinein als unzulässig zurückzuweisen, entscheiden in diesbezüglichen Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs 6 Ökostromgesetz, BGBl I Nr 75/2011, doch die ordentlichen Gerichte.

3. Der angefochtene Bescheid spricht über eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale ebenso wenig ab, sodass es hinsichtlich der Ökostrombefreiung an einem tauglichen Anfechtungsgrund (bescheidmäßigen Abspruch) fehlt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte auch nach § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG, der die Beschwerdeerhebung an einen Bescheid knüpft, als unzulässig zurückzuweisen.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte hier ausweislich § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

5. Im Folgenden beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht somit auf die Überprüfung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung des Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Rundfunkgebühren:

3.2 Rechtsnormen:

a) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

b) Fernsprechentgeltzuschussgesetz:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl. I Nr. 81/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) "Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt. (2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist. 2.anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus: 1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden. 2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein; 3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden; 4.der Antragsteller muss volljährig sein. (2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt: 1.Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand; 2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977; 3.Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz; 4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992; 6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit; 7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt. (3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen. (2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen. (4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (6) Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist. (...) (6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (...) (8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."

3.3 Zu B) Erkenntnis:

6. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung sowie des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und Abs 3 FeZG sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

6.1. Denn nach § 3 Abs 5 RGG bzw § 4 Abs 2 FeZG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) bzw § 3 Abs 2 FeZG genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw Zuerkennung einer Zuschussleistung vorliegen. § 47 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren bzw Zuerkennung der Zuschussleistung jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da die Beschwerdeführerin Pflegegeld und zwei Pensionen bezieht, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 1 und Z 3 FMGebO bzw § 3 Abs 2 Z 1 und Z 7 FeZG und somit sogar zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Zuerkennung der Zuschussleistung.

6.2. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pflegegeld und einer Alterspension jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO bzw § 2 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

7. Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, nicht per se gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen zur Höhe des Haushaltseinkommens, und wird zunächst mit dieser gerechnet, weil bereits diese, wie unten noch zu zeigen ist, zu einer Richtsatzüberschreitung führt.

Auch hat die belangte Behörde das Pflegegeld ausweislich § 48 Abs 4 Rundfunkgebührengesetz bzw § 2 Abs 2 FeZG richtigerweise nicht zum Einkommen der Beschwerdeführerin hinzugezählt.

a) Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt demnach:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Pension XXXX

XXXX Rente XXXX

SUMME: XXXX

8. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Höhe der behördlichen Feststellung der monatlichen Mietkosten für antragsgegenständliche Wohnung, sondern will die Beschwerdeführerin ihre an den XXXX tatsächlich geleisteten Kosten in Zusammenhang mit ihrer Pflege in Abzug gebracht wissen:

8.1. Deshalb sind zunächst, wie im Bescheid richtig erfolgt, der Mietzins inkl Betriebskosten in Abzug zu bringen.

8.2. Da die Beschwerdeführerin bereits durch die belangte Behörde aufgefordert wurde, anerkannte außergewöhnliche Belastungen laut (aktuellem) Einkommensteuerbescheid bzw einen Freibetragsbescheid, und/oder einen Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriums über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachzureichen, diese mit der Beschwerde "lediglich" ihren Einkommensteuerbescheid XXXX und ein zugehöriges Schreiben des XXXX für XXXX vorlegte, jedoch für XXXX nur das Schreiben des XXXX , jedoch nicht den Einkommensteuerbescheid XXXX in Vorlage brachte, und dies auch nicht bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung nachholte, verletzt Sie diesbezüglich zum einen ihre Mitwirkungspflicht.

Zum anderen können allerdings (ausschließlich) die im Einkommenssteuerbescheid XXXX vom Finanzamt - anerkannten ao Belastungen - dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden, weil die Fortdauer durch das aktuelle Schreiben des XXXX wohl belegt ist, jedoch nicht allenfalls höhere ao Belastungen, weil der Nachweis deren Anerkennung durch ein Finanzamt nicht erbracht wurde.

b) Die monatlichen Abzüge betragen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Mietzins inkl BK XXXX

abzgl Mietzinsbeihilfe

XXXX Aufwendungen nach Abzug Selbstbehalt XXXX

XXXX ao Belastungen aus eigener Behinderung XXXX

SUMME: XXXX

Da der Einkommensteuerbescheid für XXXX nach Abzug des Selbstbehaltes (arg: § 34 Abs 1 Z 3 u Abs 4 EStG) keine anerkannten Aufwendungen aufweist, beträgt der Selbstbehalt doch genau gleich viel wie die Aufwendungen, sind aus diesem Titel keine Abzüge zu gewähren.

Soweit dieser Einkommensteuerbescheid allerdings anerkannte - jährlich - Kosten aus eigener Behinderung in Höhe von ? XXXX ausweist, ergibt dies nach kaufmännischer Rundung einen - monatlichen - Abzug iHv ? XXXX (? XXXX dividiert durch 12 Monate = ? XXXX ).

9. Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .

10. Wie dargestellt liegt ein XXXX -Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .

Es liegt somit - bei der im Bescheid festgestellten Pensionshöhe - eine monatliche Richtsatzüberschreitung von ? XXXX im Jahr XXXX vor. Wenn die von der Behörde mit der Beschwerdevorlage behauptete in Summe um ? XXXX höheren monatlichen Pensionsbezüge in Anschlag gebracht werden, bleibt demgemäß im Jahr XXXX weiterhin eine Richtsatzüberschreitung bestehen.

11. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglied beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .

Es läge somit - bei der im Bescheid festgestellten Pensionshöhe - eine monatliche Richtsatzunterschreitung von ? XXXX im Jahr XXXX vor. Allerdings wurden die Pensionen gerichtsbekanntermaßen erhöht und jene der Beschwerdeführerin, wie dargestellt, um mindestens XXXX %, sodass jedenfalls auch XXXX eine Richtsatzüberschreitung vorliegt. Bei Zugrundelegung der von der Behörde monierten in Summe um ? XXXX höheren monatlichen Pensionsbezüge, wäre dies ohnedies auch der Fall.

12. Die erhobene Beschwerde ist somit ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz) iVm § 2 Abs 2 u Abs 3 Z 1 u Z 2, § 3 Abs 2 u § 9 Abs 6 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) als unbegründet abzuweisen.

13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG entfallen.

3.4. Zu C) Revision:

14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren waren die Rechtsfragen zu klären, ob 1.) die Beschwerdeführerin auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien und ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuzuerkennen ist, sowie 2.) das Bundesverwaltungsgericht für Fragen der Befreiung von der Entrichtung von der Ökostrompauschale zuständig ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig.

Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Mietvertrag Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Ökostrompauschale Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Vorlagepflicht Wohnungsaufwand Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2224483.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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