Entscheidungsdatum
20.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W282 1404348-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 30.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde (zuletzt) vom LG Wels mit Urteil vom XXXX .2015 zu einer zehnjährigen Freiheitstrafe verurteilt und verbüßt diese Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau. Der Beschwerdeführer beantragte im Laufe des Jahres 2019 das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gem. § 133a StVG; der Antrag wurde am XXXX .2019 vom LG Graz rechtskräftig abgewiesen. Zwischenzeitig stellte der Beschwerdeführer einen erneuten diesbezüglichen Antrag.
Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, wurde in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet, in welchem dem Beschwerdeführer am 06.06.2019 schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde, zu dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2019 Stellung nahm. Er brachte zusammengefasst vor, dass er mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer Vorgangsweise gem. § 133a StVG einverstanden sei, dies jedoch nur dann, wenn das Einreiseverbot befristet und auf die Republik Österreich beschränkt werde. Weitere Fragen ua. zu seinen Familienverhältnissen, insbesondere zu seinen Kindern beantwortete er nicht, dies mit dem Hinweis, dass die Beantwortung dieser Fragen "freiwillig" sei.
Mit Bescheid vom 30.09.2019 erließ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark zu obiger GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 u 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.).
Der Beschwerdeführer erhob durch seine von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte darin die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das unbefristete Einreiseverbot zu beheben bzw in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019 vom BFA vorgelegt, dies verbunden mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 einer anderen Gerichtabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, er gehört der Volksgruppe der Albaner an und reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, er verbüßt nach seiner Festnahme am XXXX .2014 eine Haftstrafe zuerst in der Justizanstalt Suben, nun in der Justizanstalt Graz-Karlau und ist dort aufhältig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise 2014 ein Visum erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, wobei sich seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder seit XXXX 2010 nicht mehr in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Sohn, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Das Alter dieses Sohnes konnte nicht exakt festgestellt werden, beträgt aber jedenfalls mindestens 16 Jahre. Der Kontakt zu diesem Sohn erfolgt seit der Inhaftnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2014 telefonisch. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Angehörigen oder Bezugspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl hinsichtlich dieses Antrags als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Bescheidergänzung durch das Bundesasylamt letztlich rechtskräftig am XXXX 2010 vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde. Am XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer direkt aus der Strafhaft in Schubhaft genommen und in Folge gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern in den Kosovo abgeschoben.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich jedenfalls nach 01.04.2010 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.
Bereits vor seiner Abschiebung wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und sind folgende inländische rechtskräftige Verurteilungen aktenkundig:
* LG Ried im Innkreis zu XXXX am XXXX .2007 wegen §§ 127,
128 Abs. 1 Z 4, 136 Abs. 1 u 2, 129 Abs. 1 u 2 StGB , bedingte Freiheitsstrafe 18 Monate, Probezeit 3 Jahre (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen);
* LG LINZ zu XXXX am XXXX .2010 wegen §§ 127, 129 Abs 1 StGB, Freiheitstrafe 9 Monate, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre und Verlängerung der Probezeit zu LG Ried im Innkreis XXXX auf 5 Jahre (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen).
In den Folgejahren reiste der Beschwerdeführer wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wobei er erneut durch Straffälligkeit in Erscheinung trat, in Untersuchungshaft genommen wurde und mehrfach zu erheblichen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt wurde:
* LG Wels zu XXXX am XXXX .2011 wegen §§ 127,
128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1 u 2 StGB , Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate, Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zu LG LINZ XXXX (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen);
* LG Linz zu XXXX vom XXXX 2014 wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden);
* LG Wels XXXX vom XXXX .2015 wegen §§ 127,
128 Abs. 2 , 129 Abs. 1 Z 1 u 2, 130 4 Fall StGB sowie §§ 15 iVm 241e Abs. 1 u 3 StGB Freiheitsstrafe 10 Jahre, Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz XXXX (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel).
Zum Urteil des LG Wels XXXX ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, gemeinsam mit anderen Personen vierzehn - teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle, meist durch Aufzwängen von Fenstern, oder Türen begangen zu haben. Gemäß § 133a StVG wurde mit Beschluss des LG Steyr XXXX vom XXXX 2013 nach einer Teilverbüßung der Haftstrafe vom Vollzug der Reststrafe zu obigem Urteil aufgrund Ausreise des Beschwerdeführer am XXXX 2013 abgesehen, da zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein von der BH Vöcklabruck am XXXX .2007 mit Bescheid angeordnetes unbefristetes Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot und Ausweisung) bestand, welches später im Rahmen der Entscheidung des EuGH vom XXXX .2013 (C 297/12, Filev/Osmani) als ab 2012 rückwirkend aufgehoben galt.
Nach erneuter unrechtmäßiger Einreise im Zeitraum XXXX 2014 wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2014 verhaftet und im Hinblick auf § 133a StVG die damals noch ausständige Reststrafe zu obigen Urteil des LG Wels vollzogen. In weiterer Folge erging das Urteil des LG Linz zu XXXX vom XXXX .2014 mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde einen totalgefälschten ungarischen Personalausweis und einen totalgefälschten ungarischen Führerschein genutzt zu haben um seine wahre Identität im Zuge einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu verschleiern.
Noch während der Verbüßung der Strafhaft zu letztgenanntem Urteil wurde der Beschwerdeführer vom LG Wels zur XXXX weiters wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls bzw Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel erneut verurteilt. Dabei wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gemeinsam mit anderen Personen im Zeitraum von XXXX bis XXXX 2014 versucht zu haben in einen Pfarrkindergarten, in zwei Supermärkte, in ein Bürogebäude, in ein Bekleidungsgeschäft, in einen Stahlhandel, in einen Türenhandel, in einen Parketthandel, in drei Firmengebäude, in einen Holzhandel, in das Gebäude zweier Sportvereine, in einen Betonhandel und in ein Transportunternehmen einzubrechen sowie in ein Gasthaus, in zwei Supermärkte, in ein Kaufhaus, in sieben Firmengebäude, in ein Sportwettenlokal, in ein Kfz-Prüfzentrum, in sechs Wohnungen, in zwei Holzhandelsunternehmen, in einen Baumaschinenhandel, in das Gebäude eines Sportvereins, in eine Zimmerei, in einen Buffetkiosk und in die Gaststube des Buffets einer Badeanlage (vollendet) eingebrochen zu haben.
Die Vollzugsakte der JA Graz-Karlau weist unter der Rubrik Vermerke darüber hinaus einen Ausbruchsversuch am XXXX 2013 und den Verdacht auf Vorbereitung eines Ausbruchs im XXXX 2014 aus.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vom Beschwerdeführer vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den umfangreichen Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in die Stellungnahme zum Parteiengehör des Beschwerdeführers und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zum nicht vorhandenen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Abschiebung 2010 und zum Aufenthaltsort außerhalb des Bundesgebiets der Ehefrau des Beschwerdeführers samt seinen zwei minderjährigen Kindern ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister bzw. zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung zur Existenz und zum Kontakt hinsichtlich eines weiteren - in Deutschland aufhältigen - Sohnes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen übereinstimmenden Angaben in der Beschwerde mit jenen in der niederschriftlichen Einvernahme in seinem Asylverfahren vom XXXX .2007. In dieser Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, sich 2001 bzw. 2004 in Deutschland aufgehalten zu haben, da er dort einen weiteren Sohn habe. Auf diesen Angaben beruht daher auch die Feststellung, dass dieser Sohn zum aktuellen Zeitpunkt zumindest 16 Jahre alt ist. Bei dem in der Beschwerde angegeben Geburtsdatum, dem XXXX .2019, dürfte ein Schreibfehler vorliegen, zumal weiters in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen seiner Antragstellung im Jahr 2006 diesen Sohn erwähnt.
Die Feststellungen zu den Festnahmen, den strafrechtlichen Verurteilungen samt Tathergängen und der Verbüßung diverser Freiheitsstrafen in Justizanstalten ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, den im Behördenakt erliegenden Urteilen der jeweiligen Strafgerichte und den Haftunterlagen. Das BFA ging in irrigerweise in seinen Feststellungen von einer Festnahme und anschließendem Verbüßen der Strafhaft seit XXXX .2011 aus. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2013 iSd § 133a StVG ausgereist ist und erst um XXXX 2014 erneut unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist ist, wobei einer anlässlich einer Verkehrskontrolle am XXXX 2014 festgenommen wurde, als er versuchte sich mit gefälschten Dokumenten auszuweisen.
Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus den mannigfaltigen und wiederholten Verurteilungen durch Strafgerichte, meist wegen der Delikte des (teils schweren, teils gewerbsmäßigen) Diebstahls bzw. Einbruchsdiebstahls. Letztlich basiert in diesem Fall die besondere Schwere der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom LG Wels wegen der insgesamt vierten - iSd § 33 Abs. 1 Z 2 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden - Straftat verurteilt worden ist. Die Beteuerung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 24.06.2019, "sich von Straftaten zu distanzieren" wirkt im Hinblick auf die gravierende kriminelle Vorgeschichte und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor allem die Taten im Jahr 2014 gewerbsmäßig - sohin zur Erzielung eines ständigen Einkommens - begangen hat, nicht überzeugend.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall seiner Rückkehr in den Kosovo wurde von diesem nie vorgebracht; im Gegenteil erklärte dieser sogar in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 24.06.2019 mit einer Rückkehr in den Kosovo einverstanden zu sein. Es erübrigen sich daher Feststellungen zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsland; ergänzend ist festzuhalten, dass der Kosovo iSd §§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1 Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):
§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."
Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundegebiet auf. Er wurde am XXXX .2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in den Kosovo abgeschoben. Keiner der hiernach erfolgen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war rechtmäßig, er war hiernach weitestgehend im Inland nur in Straf- bzw Untersuchungshaft aufhältig. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG liegen daher grundsätzlich vor.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Auch wenn in der Beschwerde nicht explizit zu einer etwaigen Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (als solche getrennt vom Einreiseverbot) ausgeführt wird und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.06.2019 sich sogar mit dieser einverstanden erklärt, ist dennoch kursorisch zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
§ 50 FPG lautet wie folgt:
"§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und bringt auch diesbezüglich nichts vor. Vielmehr befinden sich seine sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat, in dem auch mutmaßlich seine Ehefrau mit seinen zwei Söhnen lebt. Die Intensität der Beziehungen zu seinem Sohn, der sich in Deutschland aufhält, ist im Rahmen der Rückkehrentscheidung nicht weiter zu prüfen, da sich der Sohn nicht im Bundesgebiet aufhält und die Rückkehrentscheidung per se somit keine Auswirkungen auf diese Beziehungen hat.
Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu jedenfalls nach XXXX .2010 keiner legalen Beschäftigung nach, es liegen keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor und er weist in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK relevantes Privatleben auf. Vielmehr trat er in Österreich vor allem durch seine Straffälligkeit in Erscheinung.
Zur Dauer des Aufenthaltes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Abschiebung im XXXX 2010 nicht durchgängig in Österreich aufgehalten hat. Insbesondere resultierten seine längeren Aufenthaltsdauern im Inland zumeist nur aus der Anhaltung in Untersuchungshaft oder der Verwahrung in Strafhaft, aufgrund der von ihm begangen Straftaten. Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/001) ist bei längeren Aufenthalten zu prüfen, inwieweit der Fremde die im Aufenthaltsstaat verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Im gegenständlichen Fall liegt keine berufliche oder soziale Integration vor; die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers basiert lediglich auf der Verbüßung der über ihn verhängten Strafhaft(en), wobei die Begehung von Straftaten schon per se eine erhebliche und gravierende Beeinträchtigung der sozialen Integrationskomponente - auch bei Bewertung der Aufenthaltsdauer - darstellt (ua. VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181). Die - durch die Strafhaft bedingte - sechsjährige Aufenthaltsdauer steht daher im gegenständlichen Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen und ist iSd § 9 Abs 2 Z 9
BFA-VG auch nicht das Resultat einer überlangen Verfahrensdauer.
Die eklatante Straffälligkeit wirkt sich im Hinblick auf § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG gravierend zu Lasten des Beschwerdeführers aus und macht ihn auch zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dies ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer letztlich nur zur Begehung von Straftaten im Bundesgebiet aufhielt und als Wiederholungstäter anzusehen ist, der bereits mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Weiters ist auch auf die Art der Straftaten und die Dauer deren Begehung abzustellen: Der Beschwerdeführer beging gewerbsmäßig bzw. als Teil einer kriminellen Vereinigung zwischen XXXX 2014 und XXXX 2014 zahlreiche - teils versuchte, teil vollendete - Einbruchsdiebstähle in diverse Firmenniederlassungen, Sportvereine aber auch Privatwohnungen. Insbesondere letzteres Faktum wirkt im Hinblick auf seine Gefährlichkeit im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit erschwerend, da dem Einbruch in Privatwohnungen zusätzlich zum zugefügten Vermögensschaden letztlich immer die Gefahr des (idR vom Einbrechenden ungewollten) Zusammentreffens mit den jeweiligen Bewohnern immanent ist und in Folge das Risiko von Gewaltanwendung ggü. diesen Personen besteht.
Im Hinblick auf § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG (Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts) wird es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht als erschwerend angelastet, gegen das von der BH Vöcklabruck am XXXX .2007 mit Bescheid angeordnete unbefristete Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot und Ausweisung) verstoßen zu haben, da dieses durch die Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013 (C 297/12, Filev/Osmani) bereits 2012 als abgelaufen zu gelten hatte. Die unrechtmäßige Einreise im Jahr 2014 unter Umgehung der Visumpflicht und der Versuch der Täuschung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im XXXX 2014 über seine Nationalität und Identität sind dem Beschwerdeführer jedoch sehr wohl zu seinem Nachteil anzulasten.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist.
Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer im ganzen Verfahren nie vorgebracht, dass er im Kosovo Menschenrechtsverletzungen zu erwarten hätte und ist ergänzend festzuhalten, dass der Kosovo iSd §§ 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 2 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, und dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Abschiebung in den Kosovo keine reale Gefahr einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 des Abs. 1 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist" (Z 5). § 53 Abs. 3 Z 1 FPG lässt hierbei Einreiseverbote bis zu zehn Jahren zu, die Erfüllung der Z 5 des Abs. 3 auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots.
Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot.
Ein Teil der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführer erfüllt vorerst alle Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 des § 53 FPG, da er wie festgestellt vom LG Ried im Innkreis 2007 zu einer bedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten, vom LG Linz 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen und vom LG Linz 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, wobei er auch zwei Mal wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt wurde.
Darüber hinaus erfüllen die zwei weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da er vom LG Wels 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und letztlich vom LG Wels 2015 zu einer zehnjährigen
(Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei diese beiden Verurteilungen ebenfalls aufgrund auf derselben schädlichen Neigung beruhender Straftaten ergingen.
In diesem Zusammenhang ist auch ein unwesentlicher Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid zu korrigieren: Das BFA ging in der Begründung zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) davon aus, ein Ausbruchsversuch am XXXX .2013 sei der Grund für die Verhängung einer Zusatzstrafe gewesen. Tatsächlich wurde diese vom LG Wels am XXXX .2015 gemäß §§ 31 u 40 StGB unter Bedachtnahme auf das bereits zuvor ergangene Urteil des LG Linz vom XXXX .2014 ausgesprochen, weil die mit Urteil des LG Wels abgeurteilten Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren des LG Linz hätten abgeurteilt werden können. Diese Zeitpunkte bzw Fakten ergeben sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und den Haftunterlagen.
Festzuhalten ist also, dass schon alleine drei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers, die tatsächlich alle möglichen Kombinationen des in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG abdecken, die Verhängung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots rechtfertigen würden. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer jedoch auch noch zwei weitere Male zu Freiheitsstrafen verurteilt, die das in § 53 Abs. 3 Z 5 leg. cit. genannte Strafausmaß von drei Jahren überschreiten; im Falle der letzten Verurteilung des LG Wels sogar um das Dreifache.
Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters auf diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, welche im gegenständlichen Fall - im Hinblick auf die Antragstellung nach § 133a StVG - als noch im Jahr 2020 liegend angenommen werden kann.
Im Rahmen der bei Einreiseverboten somit durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob und wie lange vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist eingangs auf die Ausführungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Punkt 3.2 der der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, die uneingeschränkt auch für das Einreiseverbot Geltung besitzen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten vor, vor allem aber auch nach seiner Abschiebung im Jahr 2010 gezeigt, dass er keine Achtung vor strafgesetzlichen Verboten und vor allem fremdem Eigentum hat. Er reiste seit seiner Abschiebung im XXXX 2010 immer wieder ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten gegen fremdes Eigentum, dies auch in Zusammenhang mit einer Straftat gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden, in das Bundesgebiet ein. Dabei versuchte er durch letztere Straftat Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität und Nationalität dahingehend zu täuschen, als er vorgab EWR Bürger zu sein, um einen rechtmäßigen Aufenthalt vorzutäuschen. Für eine besonders große und nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers sprechen weiters die in zwei- bis dreijährigen Rhythmus erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführer wegen (weitgehend) identer Delikte, wobei der zwischenzeitige Vollzug von Freiheitsstrafen ggü. dem Beschwerdeführer offenkundig keinerlei Wirkung zeigte. Weiters wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer trotzdem er im XXXX 2013 nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG ausreisen konnte, er schon im XXXX 2014 - sohin nicht einmal XXXX Monate nach seiner Ausreise - wieder im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig war um ein Vielzahl weiterer Straftaten (gewerbsmäßig) zu begehen. Dies zeigt letztlich, dass den Beschwerdeführer auch die Vollziehung oder Verhängung von Freiheitsstrafen nicht von einer Wiedereinreise und weiteren Straftaten abzuhalten vermochte.
Dem gegenüber sind keine Anzeichen oder Hinweise dahingehend ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gewandelt hätte. Seine Beteuerung in seiner Stellungnahme vom 26.04.2019, sich von weiteren Straftaten zu distanzieren kann im Hinblick auf sein gravierendes kriminelles Vorleben keine hohe Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Da der Beschwerdeführer während seiner aktuellen Strafhaft wiederholt die Ausreise gemäß § 133a StVG beantragt hat (ein Antrag wurde vom LG Graz bereits im Juli 2019 rk. abgewiesen, der Beschwerdeführer hat während des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG einen weiteren derartigen Antrag gestellt) ist im Hinblick auf die letzte derartige Ausreise im Jahr 2013 und der prompten Wiederkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet zur Begehung von zahlreichen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen die Vermutung gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug seiner Reststrafe durch Ausreise zu entziehen sucht. Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dass beim Beschwerdeführer kein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist und er nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und auch weiterhin auf nicht absehbare Zeit darstellen wird.
Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung, strafgesetzlicher und fremdenpolizeilicher Bestimmungen sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte zur Gänze vermissen lässt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin dauerhaft vermissen lassen wird. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet derzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und auch auf nicht absehbare Zeit weiter darstellen wird.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer die Höchstfrist iSe unbefristeten Einreiseverbots. Das Einreiseverbot stellt ein unionsweit geltendes Verbot zurückzukehren dar. Es ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und hat - je nach der maßgeblichen Schutzgutbedrohung - eine Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren. In Fällen, in denen der Wegfall der Gefahr besonders schwer abzuschätzen ist (§ 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG), kann es auch unbefristet verhängt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 1). Im gegenständlichen Fall ist - wie oben ausgeführt - aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit und die bisherige Wirkungslosigkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen an ihm, der zukünftige Wegfall der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht abschätzbar.
Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt das Vorliegen nur eines der Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG nicht die Ausschöpfung der Höchstfristen für Einreiseverbote (ua. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im gegenständlichen Fall erfüllen jedoch drei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht nur einen der Fälle der zitierten Bestimmung, sondern kumuliert alle Unterfälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und zusätzlich erfüllen zwei weitere Verurteilungen für sich genommen den Fall des Abs. 3 Z 5, wobei die letzte Verurteilung des LG Wels, dass in Abs. 3 Z 5 vorausgesetzte Strafmaß um das Dreifache überschreitet. Auch im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des VwGH erscheint daher das vom BFA über den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Einreiseverbot vertretbar und angemessen.
Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der umfangreich abgewägten Gefährdungsprognose und des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mehrfachen Wiederholungstäter handelt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Höchstfrist (iSe unbefristeten Einreiseverbotes) zu reduzieren. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur mit einem unbefristeten Einreiseverbot begegnet werden kann.
Letztlich ist noch auf die Judikatur des VwGH zur unbeschränkten Wirkung eines Einreiseverbotes auf das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten und entsprechende Vorbringen in der Beschwerde einzugehen:
"Weder im FPG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. 12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungRL) ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen" (VwGH 15. 12. 2011, 2011/21/0237, VwGH 28. 5. 2015, Ra 2014/22/00379).
In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe auf das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem in Deutschland lebenden Sohn nicht ausreichend Bedacht genommen, dieses sei jedoch durch die unbeschränkte Wirkung des Einreiseverbotes auf alle Mitgliedsstaaten betroffen und hätte in die Interessensabwägung miteinbezogen werden müssen.
Richtig ist, dass die belangte Behörde in ihrer Abwägung nicht auf den in Deutschland lebenden Sohn des Beschwerdeführers eingegangen ist, diese Abwägung ist daher an dieser Stelle zu vervollständigen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar erscheint, warum der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten schriftlichen Parteiengehörs kein entsprechendes Vorbringen hierzu erstattete. Er gab zu den an ihn gestellten Fragen zu seinen Familienverhältnissen in Kenntnis des drohenden Einreiseverbots lediglich an, dass ihm die Beantwortung dieser Frage freigestellt sei und er deshalb darauf verzichte. Davon, dass ihm die Bedeutung dieser Fragen für sein Verfahren nicht klar war, kann aufgrund seiner mutmaßlich bereits erheblichen Erfahrung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen und der korrekten Manuduktion des BFA im schriftlichen Parteiengehör nicht ausgegangen werden.
Ungeachtet dessen ändert auch die Einbeziehung des in Deutschland aufhältigen Sohnes des Beschwerdeführers nichts an der zuvor vorgenommenen Abwägung: Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134).
Fest steht, dass der in Deutschland aufhältige Sohn nicht mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, nicht auf sonstige Art und Weise mit ihm zusammenlebt und auch in keinem Verhältnis der wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Beschwerdeführer steht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer sich schon vor 2014 immer wieder in Strafhaft aufgehalten hat und seit XXXX 2014 durchgehend in Strafhaft befindet. Von einem iSd Art. 8 EMRK erfassten Familienleben des Beschwerdeführers mit diesem Sohn kann daher schon durch die vom Beschwerdeführer durch seine Straffälligkeit selbst herbeigeführte Haftverbüßung seit fast sechs Jahren nicht gesprochen werden. Selbiges gilt für ein mögliches Privatleben des Beschwerdeführers iSd Entscheidung des EGMR vom 23.06.2008, Maslov gegen Österreich, Bsw. 1638/03. Die vom Beschwerdeführer seit seiner Inhaftnahme ins Treffen geführten telefonischen Kontakte zu seinem Sohn werden durch das Einreiseverbot nicht tangiert und sind weiter möglich. Soweit das Einreiseverbot den Beschwerdeführer zukünftig davon abhält, seinen Sohn in Deutschland zu besuchen, ist weiters darauf zu verweisen, dass dieser Sohn zumindest 16 Jahre alt ist und somit durchaus in der Lage ist, seinen Vater (uU. begleitet) im Kosovo zu besuchen. Darüber hinaus ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach Drittstaatsangehörige mit Kindern in Österreich, zu denen das Familienleben nur im Umfang von Besuchen besteht, eine Erschwerung des Kontakts mit diesen Kindern im öffentlichen Interesse hinzunehmen haben (VwGH 22.01.2013, 2012/18/0201); nichts Anderes muss gelten, wenn sich dieses Kind in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält.
Zusammengefasst überwiegt daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und vor allem an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, für die der Beschwerdeführer dauerhaft eine gravierende Gefahr darstellt, bei Weitem die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers (die nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK ausgeprägt sind) an der Aufrechterhaltung seines unmittelbaren Besuchskontakts zu seinem Sohn durch Einreise nach Deutschland.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes in Punkt 3.2) sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer während des Verfahrens zweimal Anträge auf Ausreise gem.
§ 133a StVG gestellt hat.
Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Straftaten und seiner Integrationssituation sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die vorgebrachten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die Beziehung zu dem Sohn des Beschwerdeführers in Deutschland) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, hätten diese das durch seine Straffälligkeit bewirkte gewichtige Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nicht mehr überwiegen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher im Hinblick auf
§ 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht zu entsprechen, zumal hinsichtlich der notwendigen Sachverhaltsergänzung zum weiteren Sohn des Beschwerdeführer von dessen Vorbringen in der Beschwerde ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0025, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245).
Zu B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat strafrechtliche Verurteilung UrkundenfälschungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W282.1404348.4.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020