TE Bvwg Beschluss 2020/3/23 W275 2179351-2

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W275 2179351-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2020, Zahl 1077183004/200293540, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der Asylwerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 07.07.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am 08.07.2015 wurde der Asylwerber vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen; dort seien Sunniten schon immer diskriminiert worden, daher habe er keine öffentliche Schule besuchen können. Außerdem habe er keine Arbeitserlaubnis bekommen, weshalb er illegal habe arbeiten müssen. Auch würde die iranische Regierung afghanische Jugendliche gegen ihren Willen nach Syrien schicken, um gegen den IS zu kämpfen. Im Fall einer Weigerung drohe die Abschiebung nach Afghanistan.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.10.2017 wiederholte der Asylwerber sein bei der Erstbefragung erstattetes Fluchtvorbringen betreffend den Iran. Darüber hinaus gab er an, dass seine Familie nicht nach Afghanistan habe zurückkehren können, weil sein Vater dort Feinde habe.

Mit Bescheid vom 14.11.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (ersten) Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Asylwerber gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Asylwerbers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ihm drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie aus politischen bzw. religiösen Gründen. Die iranische Regierung schicke afghanische Jugendliche gegen ihren Willen nach Syrien, um gegen den IS zu kämpfen. Darüber hinaus wäre er aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes in Gefahr, als "verwestlicht" angesehen zu werden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Asylwerber in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Im Zuge der Verhandlung gab der Asylwerber insbesondere an, er sei gesund und habe immer die Wahrheit gesagt. In Afghanistan habe er niemanden mehr, seine Eltern und seine beiden Schwestern würden im Iran leben, sein Bruder sei verschwunden. Seine Großeltern seien von den Taliban in Afghanistan getötet worden. Sein Vater sei in der Regierung tätig gewesen und habe Kämpfe organisiert. Die Taliban hätten seinen Vater festgenommen und geschlagen, wodurch er ein Herzleiden erlitten habe, weswegen er auch Medikamente einnehmen müsse; bei Nichteinnahme der Medikamente würde sein Vater sterben. Auf Nachfrage, was sein Vater konkret gemacht habe, führte der Asylwerber aus, sein Vater habe die Kämpfe organisiert, indem er etwa definiert habe, welche Waffen eingesetzt und welche Sachen dort hingebracht werden sollten. Er habe es ihm jedoch nicht allzu detailliert gesagt, was er dort gemacht habe. Den Dienstrang seines Vaters könne er nicht nennen. Sein Vater habe ihm zwar gesagt, dass er dort Kämpfe organisiert habe, aber nichts Genaueres und er habe auch nicht viel nachgefragt. Befragt, ob er wisse, wer die Feinde seines Vaters seien, führte der Asylwerber aus, es seien die Taliban, welche die Eltern seines Vaters umgebracht hätten; diese Taliban würden auch seinen Vater töten, weil er der Sohn sei und das sei auch der Grund, warum sein Vater nicht zurückkehren könne. Der zweite Grund sei, dass sie überhaupt niemanden mehr dort haben. Auf die Frage, was die Probleme seines Vaters mit ihm zu tun hätten, führte der Asylwerber aus, er sei der Sohn seines Vaters. Weiters habe er überhaupt nicht in Afghanistan gelebt, kenne die Kultur nicht und kenne sich dort nicht aus. Er kenne auch die Sprache nicht und habe darunter gelitten, dass er im Iran als Afghane gegolten habe.

Mit Schreiben vom 14.09.2018 erstattete der Asylwerber eine Stellungnahme zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen Länderberichten. Darin führte er im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Afghanistan aus, dass eine Tazkira für die Bewegungsfreiheit sowie für den Zugang zu humanitären Hilfen und staatlichen Leistungen unerlässlich sei. Bei der Beantragung einer solchen müsste der Asylwerber jedoch die Tazkira seines Vaters vorlegen, wodurch dann die Taliban erfahren würden, dass sich der Asylwerber als Sohn eines ehemaligen Militärangehörigen in Afghanistan aufhalte.

Mit Erkenntnis vom 25.01.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Asylwerbers ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.06.2019 zurück.

2. Gegenständliches Verfahren:

Am 02.03.2020 stellte der Asylwerber neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Asylwerber im Wesentlichen an, seine Familie habe Feinde von früher. Sein Onkel mütterlicherseits befinde sich noch in Afghanistan und habe sich vor zwei Jahren den Taliban angeschlossen; er bedrohe die gesamte Familie des Asylwerbers. Als sein Vater am 26.05.2019 vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er kurz darauf von den Taliban ermordet worden. Wenn er zurückgeschickt werde, würde er ermordet; sein Onkel würde ihn umbringen. Er habe nie in Afghanistan gelebt und sei im Iran aufgewachsen. Die ehemaligen Nachbarn seiner Eltern hätten ihm eine Bestätigung besorgt, wonach sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Diese Bestätigung habe seine in Deutschland lebende Ziehmutter vor etwa einer Woche per Post aus dem Iran erhalten und ihm sodann vorbeigebracht. Sie würden seit dem Jahr 2019 noch mehr bedroht.

Am 13.03.2020 und am 19.03.2020 wurde der Asylwerber vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, sein Bruder befinde sich nunmehr ebenfalls im Iran. Er stelle neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, weil er Feinde habe; dies seien nicht nur seine Feinde, sondern Feinde der gesamten Familie. Da aufgrund dieser Feindschaft inzwischen einige Probleme passiert seien, könne er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Andere Gründe, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht, es gehe nur um diese Feinde. Sein Vater habe damals mit diesen Personen Probleme gehabt. Es handle sich einerseits um die Taliban und andererseits um eine politische Partei. Weiters habe er auch große Probleme mit seinem Onkel mütterlicherseits. Aufgrund der Feindschaft habe sein Vater in den Iran fliehen müssen. Die Feinde hätten damals seine Großeltern getötet, sein Vater habe seine Mutter daraufhin in den Iran mitgenommen, der Bruder seiner Mutter sei jedoch dagegen gewesen. Dieser Bruder (der Onkel mütterlicherseits des Asylwerbers) habe verlangt, dass die Familie nach Afghanistan zurückkehre. Später, vor etwa zwei Jahren, habe sich sein Onkel den Taliban angeschlossen. Sein Vater sei bei der Arbeit von der iranischen Polizei erwischt und nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Feinde und auch sein Onkel hätten davon erfahren, sein Onkel habe dies den Taliban verraten. Die Taliban hätten seinen Vater in der Folge gefunden und am 02.07.2019 getötet. Seine Mutter habe ihm dann gesagt, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren dürfe, da er dort genauso wie sein Vater getötet werden würde. Darüber hinaus wolle sein Onkel nunmehr die ganze Familie vernichten. Im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz seien seine Probleme nicht berücksichtigt worden. Die Entscheidung, die getroffen worden sei, sei nicht korrekt und auch nicht fair. Er hoffe, dass er nunmehr eine bessere Entscheidung erhalte. Schließlich verneinte der Asylwerber die Frage nach einer Änderung seines Privat- und Familienlebens seit Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens.

Der Asylwerber legte insbesondere ein Schreiben seiner Mutter, ein Schreiben der Bewohner eines näher genannten Dorfes sowie ein Schreiben des Allgemeinkrankenhauses der Provinz Kapisa vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste daraufhin die Übersetzung dieser Schreiben in die deutsche Sprache.

Im Zuge der Einvernahme am 19.03.2020 wurde dem Asylwerber überdies mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Asylwerber im gegenständlichen zweiten Verfahren auf jene Fluchtgründe beziehe, die er bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Da der Asylwerber sein Vorbringen somit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. auf ein solches aufbaue, liege auch kein neuer Sachverhalt vor. Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zu Grunde gelegt.

Die Akten langten am 20.03.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Asylwerber ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Asylwerber wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte fünf Jahre die Schule. Im Iran arbeitete der Asylwerber ungefähr vier Jahre als Schweißer.

Die Familie des Asylwerbers (Mutter und zwei Schwestern sowie ein Bruder des Asylwerbers) lebt nach wie vor im Iran. Der Asylwerber steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.

Der Asylwerber hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Asylwerber legte die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 ab. Er besuchte einen Erste-Hilfe-Grundkurs des österreichischen Roten Kreuzes und absolvierte die Übergangsstufe für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch an einer Tourismusschule. Der Asylwerber ist Mitglied in einem Fußballverein und war zudem in einer österreichischen Gemeinde ehrenamtlich tätig.

Der Asylwerber hat in Österreich eine Lehre zum Koch gemacht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Der Asylwerber bezog von Juli 2015 bis November 2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, wobei er sich verpflichtete, den Überbezug der Monate Juli bis November 2017 zurückzuzahlen. Seit März 2020 bezieht der Asylwerber neuerlich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Asylwerber ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Asylwerber brachte am 07.07.2015 erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017 abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 25.01.2019 ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.06.2019 zurück.

Der Asylwerber brachte am 02.03.2020 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Er bezieht sich dabei auf Gründe, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben bzw. im Kern unglaubhaft sind.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des Asylwerbers ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Bei einer Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif droht dem Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Er läuft dabei nicht real Gefahr, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat ist dem Asylwerber zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu der Person des Asylwerbers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu seinen Familienangehörigen beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens bzw. des nunmehrigen Verfahrens.

Die Feststellungen zur Einreise, zu den Antragstellungen und den diesbezüglich ergangenen Entscheidungen, zum Aufenthalt des Asylwerbers in Österreich sowie zu seiner Integration ergeben sich aus dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Asylwerbers. Diesbezügliche Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren wurden seitens des Asylwerbers nicht behauptet und haben sich dafür auch keine Hinweise ergeben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Asylwerbers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Asylwerbers in seinen Verfahren.

Dass es sich bei einem Teil der im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Behauptungen und vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen des Asylwerbers nicht um einen Sachverhalt handelt, der erst nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz verwirklicht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Asylwerbers im Verfahren, der sich selbst auf diese Gründe aus dem ersten Verfahren bezog. Dies gilt auch für die erstmals im gegenständlichen zweiten Verfahren vorgebrachten Bedrohungen durch seinen Onkel mütterlicherseits, die laut den Angaben des Asylwerbers bereits vor zwei Jahren, sohin zu einem Zeitpunkt, als sich sein Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Beschwerdestadium befand, begannen. Auch die Ausführungen des Asylwerbers, er habe nie in Afghanistan gelebt und sei im Iran aufgewachsen, wurden im Rahmen des ersten Antrages auf internationalen Schutz berücksichtigt.

Ein weiterer Teil des Vorbringens des Asylwerbers im gegenständlichen zweiten Asylverfahren weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Asylwerber behauptet nunmehr ergänzend, dass sein Vater bei der Arbeit von der iranischen Polizei erwischt und nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Die Feinde und auch der Onkel des Asylwerbers hätten davon erfahren, der Onkel habe dies sodann den Taliban verraten, die seinen Vater daraufhin am 02.07.2019 getötet hätten. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Asylwerber ein Schreiben seiner Mutter, ein Schreiben der Bewohner eines näher genannten Dorfes sowie ein Schreiben des Allgemeinkrankenhauses der Provinz Kapisa vor. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass mit diesem Vorbringen allein - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - noch keine konkret und gezielt gegen die Person des Asylwerbers gerichtete Verfolgungsgefahr dargetan wird. Davon abgesehen kommt diesem Vorbringen des Asylwerbers insgesamt auch kein glaubwürdiger Kern zu. So wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren festgestellt, dass das Vorbringen des Asylwerbers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen nicht glaubhaft ist und daher nicht den Tatsachen entspricht. Schon unter diesem Aspekt kann den darauf aufbauenden neuen Vorbringenselementen kein glaubhafter Kern zukommen. Das nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich des Todes seines Vaters sowie der diesbezüglichen Begleitumstände, die der Asylwerber den Feinden von früher sowie seinem Onkel und den Taliban zurechnet, baut auf den bereits im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Ausführungen auf. Auch die Aussage des Asylwerbers, sie würden seit dem Jahr 2019 noch mehr bedroht, basiert auf dem bereits im Zuge des ersten Verfahrens getätigten Vorbringen. In einer Gesamtbetrachtung erscheint das auf den im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Ausführungen aufbauende nunmehrige Vorbringen des Asylwerbers in keiner Weise nachvollziehbar und ist dieses Vorbringen bereits im Kern unglaubhaft. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsmaßgeblich geändert. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.

Dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers zwischenzeitig nicht wesentlich geändert hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau des dem im Vorverfahren erlassenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2019 zugrundeliegenden (damals aktuellen) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit dem im gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019. Der Asylwerber ist diesen Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, weshalb insbesondere die Feststellung zur Möglichkeit einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif oder Herat getroffen werden konnte.

Dass dem Asylwerber bei einer Ansiedlung in Herat oder Mazar-e Sharif keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK droht und er insbesondere dabei nicht real Gefahr läuft, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, sodass dem Asylwerber eine Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar ist, hat bereits das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergeben. Entscheidungsrelevante Änderungen sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch von dem Asylwerber nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgende weitere Antrag.

Die Z 2 des § 12a AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

§ 22 BFA-VG lautet auszugsweise:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Gegen den Asylwerber liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der (zweite) Antrag des Asylwerbers vom 02.03.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, hat der Asylwerber das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes zwar behauptet, doch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über die von dem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Das nunmehr erstattete Vorbringen weist zudem keinen glaubhaften Kern auf. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher in einer Gesamtbetrachtung - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Asylwerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2019 im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Vielmehr hat der Asylwerber auch im Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stets vorgebracht, gesund zu sein.

Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Städte Mazar-e Sharif und Herat, nicht real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, und wäre ihm dort eine Ansiedlung auch zumutbar. Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind weiters keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - für den Asylwerber somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei dem Asylwerber kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Es leben keine Verwandten des Asylwerbers in Österreich. Es ist daher das Privatleben des Asylwerbers in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten des Asylwerbers aus. Dass sich an seinem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich aus den Einvernahmen im gegenständlichen zweiten Verfahren nicht. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Asylwerbers am Verbleib in Österreich.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Asylwerber Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 13.03.2020 und am 19.03.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Dem Asylwerber wurde weiters mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2179351.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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