TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/23 W233 2176676-2

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W233 2176676-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.11.2019, Zahl: 1134242302 - 191107310, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt mit Bescheid vom 12.10.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

3. Seine dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 04.02.2019, Zahl: W133 2176676-1/14E als unbegründet abgewiesen.

4. Die Behandlung seiner dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2019, Zahl: E 898/2019-7, abgelehnt.

5. Am 30.10.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.

6. Mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch genannten Bescheid vom 19.11.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht worden ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Familienleben mit der Kindesmutter seines noch ungeborenen Kindes führt bzw. mit der angefochtenen Entscheidung eine dauerhafte Trennung des Beschwerdeführers von seinem im Jänner 2020 auf die Welt kommenden Kindes herbeigeführt werden würde.

9. Mit Schreiben vom 13.01.2020 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt Bezugsakten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt (eingelangt am 16.01.2020).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt hat sich mit dem vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 30.10.2019 dargelegten Vorbringen, nämlich, dass in seinem Fall ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege, nicht auseinandergesetzt. Das Bundesamt hat daher ihre im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung seines auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK wegen Unzulässigkeit gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat in einem seinem Antrag angehängten Begleitschreiben, datiert mit 29.10.2019, dargelegt, dass seine in Österreich als Asylberechtigte lebende Lebensgefährtin, mit welcher er gemeinsam mit einem weiteren Kind seiner Lebensgefährtin, an einer namentlich genannten Adresse im Bundesgebiet, im gemeinsamen Haushalt lebt, von ihm ein Kind erwarte, weshalb seit der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 über seinen Asylantrag, eine wesentliche Änderung in seinem Familienleben eingetreten sei.

Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht einvernommen. Im angefochtenen Bescheid gibt das Bundesamt im Verfahrensgang bloß die, in diesem Verfahren zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Großteils nicht relevante Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2017 wieder. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nur oberflächlich auseinandergesetzt und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar seit Februar 2019 mit einer afghanischen Staatsangehörigen zusammenlebe bzw. diese am 15.11.2019 nach islamischen Recht geheiratet habe, wobei diese Ehe nicht mit einer staatlichen Verehelichung gleichzusetzten sei, welche von ihm im Jänner 2020 ein Kind erwarte. Allerdings habe diese Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin im April oder Mai 2019 begonnen, also jedenfalls in einer Zeit, in welcher er bereits nach rechtskräftig negativen Asylverfahren und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, sich illegal in Österreich aufgehalten habe, weshalb er nicht hätte damit rechnen dürfen, in Österreich bei seiner Lebensgefährtin bzw. Frau bleiben zu dürfen. Ihm hätte diese Unsicherheit auch bewusst sein müssen. Den Umstand, dass seine Lebensgefährtin bzw. seine Frau nach islamischen Recht im Jänner 2020 ein Kind von ihm erwartet, würdigte das Bundesamt damit, dass diesbezüglich von einem künftigen ungewissen Ereignis auszugehen sei.

Die Begründung der Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erschöpft sich darin, dass das Bundesamt ausführt, dass keine neuen Sachverhaltsdarstellungen in relevantem Ausmaß dargelegt worden seien und zudem das Familienleben des Beschwerdeführers dahingehend zu relativieren sei, dass die Gründung dieses in einer Zeit stattfand, in der er bereits illegal aufhältig gewesen sei.

Mit dieser Vorgangsweise übersieht das Bundesamt jedoch, dass in eine inhaltliche Neubewertung eines Sachverhalts in Bezug auf die Prüfung einer Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG alle nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände miteinzubeziehen und danach zu beurteilen sind, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, § 58, E8, mwN).

Die Einschätzung des Bundesamtes, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder Ehe bzw. die im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch zu erwartende Niederkunft der Lebensgefährtin/Ehefrau des Beschwerdeführers von vornherein als ausgeschlossen gelten, um neue relevante Umstände im Blick auf frühere maßgebliche Erwägungen aufzuzeigen, kann der erkennende Richter nicht teilen. Denn der Beschwerdeführer ist seit dem als Vergleichsmaßstab zu beachtenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 mit einer in Österreich Asylberechtigten ein neues Familienleben eingegangen, die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes von ihm ein Kind erwartete.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 55 AsylG - Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58 AsylG - Antragstellung und amtswegiges Verfahren:

[...]

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

[...]

Zur Frage, wann ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iZm der Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel vorliegt, hat der VwGH in seinem rezenten Erkenntnis vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0356 wie folgt ausgeführt: "Nach der zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. aus der letzten Zeit etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0182, Rn. 10). Mit anderen Worten: Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen steht, liegt schon dann vor, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine zu Gunsten des Fremden vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als ausgeschlossen erscheinen lassen (VwGH 19.9.2019, 2019/21/0173, Rn. 9, mwN)."

Rechtlich folgt daraus:

Der Beschwerdeführer ist nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 eine Beziehung zu einer in Österreich als asylberechtigt aufhältigen afghanischen Staatsangehörigen eingegangen, die zum Antragszeitpunkt von ihm ein Kind erwartete. Weder, dass diese Beziehung bloß nach islamischen Recht geschlossen worden ist, noch der Umstand, dass zum Antragszeitpunkt die Lebensgefährtin bzw. Frau nach islamischen Recht des Beschwerdeführers dieses Kind noch nicht geboren hatte, sind geeignet, diese Umstände im Vergleich zu jenen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019 über die Beschwerde des Beschwerdeführers iZm mit seinem Antrag auf internationalen Schutz als von vornherein als ausgeschlossen für eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK zu deuten. Denn zum einen ist der wie vom Bundesamt vorgenommene rechtliche Schluss, dass, weil diese Beziehung nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens eingegangen worden ist, jedenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, unzulässig, auch wenn die Frage, ob dieses Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich dieser seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, in einer inhaltlichen Entscheidung zu prüfen ist. Zum anderen ist auch die vom Bundesamt vorgenommene Beweiswürdigung, dass kein maßgeblich geänderter Sacherhalt aufgezeigt worden sei, da das Kind der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach seiner Antragstellung im Jänner 2020 geboren werden soll und deshalb im Entscheidungszeitpunkt von einem künftigen ungewissen Ereignis auszugehen sei, unzulässig, da im Rahmen einer Interessenabwägung auch auf ein ungeborenes Kind Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/14/0232 mwN).

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen steht im Fall des Beschwerdeführers einer Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK wegen Unzulässigkeit der Umstand entgegen, dass die von ihm geltend gemachten Umstände gerade nicht von vornherein eine zu seinen Gunsten vorzunehmende neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als ausgeschlossen erscheinen lassen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2176676.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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