Entscheidungsdatum
23.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2211013-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag vom 15.12.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 24.07.2015 stellte der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.12.2017 erteilte. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründend aus, dem Beschwerdeführer wäre im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, er verfüge über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke, Mutter und Geschwister würden im Iran leben.
Mit Schreiben vom 15.12.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.12.2017, beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG.
Mit Schreiben vom 03.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Urteile hinsichtlich der gegen ihn vorliegenden Anzeigen wegen §§ 125 und 91 StGB in Vorlage zu bringen.
Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten, der Beschwerdeführer aufgefordert, zu einigen Fragen Stellung zu nehmen und ihm Länderberichte übermittelt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 161 Hv 17/18b, vom 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg, 522 Hv 61/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 9. Fall, Abs. 2a SMG zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018, zugestellt am 26.11.2018, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer - nach niederschriftlicher Einvernahme am 27.08.2018 und am 17.10.2018 - den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.). wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.12.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 5 FPG mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Gründe für die Zuerkennung des Status de subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen. Die subjektive Lage habe sich geändert, eine Gefährdungslage in Bezug auf die unmittelbare Heimatprovinz liege nicht vor. Der Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt in Herat oder Mazar-e Sharif bestreiten und würde dort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Der Beschwerdeführer sei nun volljährig und habe Lebenserfahrung gesammelt. Er könne auf Verbindungen zur Volksgruppe der Hazara, sowie auf nationale und internationale Unterstützungsmöglichkeiten zurückgreifen. Der Beschwerdeführer könne auf finanzielle Unterstützung seiner im Iran aufhältigen Familienmitglieder zurückgreifen. Er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die derzeitige Situation erfordere kein familiäres Netzwerk. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung. Er könne die Herkunftsprovinz gefahrlos erreichen. Der Beschwerdeführer könne auch Unterstützung in Moscheen und anderen islamischen Einrichtungen finden.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2018 richtet sich die am 05.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Sicherheitslage sein nach wie vor höchst volatil, auch die Versorgungslage sei schlecht. Eine dauerhafte und nachhaltige Änderung (Verbesserung) der Lage im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 10.04.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Rückkehrsituation befragt.
Am 24.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer einige Dokumente.
Mit Schreiben vom 27.02.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 10.03.2020 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, die Sicherheitslage habe sich nicht verbessert, die Versorgungslage habe sich verschlechtert.
Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:
* Teilnahmebestätigung für Kurse
* "Sterbeurkunde" des Bruders
* Medizinische Unterlagen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren im Jahr XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 28.12.2016, zugestellt am 30.12.2016, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.12.2017 erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.04.2018, 161 Hv 17/18b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat am 12.02.2018 wissentlich Vermögensbestandteile, die aus einem Vergehen nach § 27 SMG herrühren, nämlich eine durch die vorschriftswidrige Überlassung von einem Baggy Marihuana erlangte 10-Euro-Banknote an sich gebracht und verwahrt, indem er diese einsteckte.
Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Alter von unter 21, erschwerend kein Umstand berücksichtigt.
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12.11.2018, 522 Hv 61/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall und Abs. 2a SMG zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Zudem wurde die Probezeit zur mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.04.2018, 161 Hv 17/18b, gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert.
Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig, nämlich Cannabiskraut, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigten Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt verschafft, indem er am 25.09.2018 nach Suchtgiftabnehmern Ausschau hielt und eine verdeckte Ermittlerin an jemanden vermittelt, der ihr ein Baggy Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,- überließ.
Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe und mildernd das Geständnis und das Alter unter 21 berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Bamyan geboren und reiste im Alter von etwa drei Jahren mit seiner Mutter, zwei Brüdern und einer Schwester in den Iran aus. Die Mutter des Beschwerdeführers arbeitete im Iran als Schneiderin.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht und im Iran etwa sechs Jahre als Tischler und Hilfsarbeiter gearbeitet.
Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Deutschkurse und einen Basisbildungskurs besucht. Er hat keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung gemacht und nicht gearbeitet. Seit seiner Einreise bezieht er durchgehend Grundversorgung.
Ein Bruder des Beschwerdeführers ist im Iran verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit langem unbekannten Aufenthaltes.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt mit dem älteren Bruder und der jüngeren Schwester des Beschwerdeführers auch seit der Ausreise des Beschwerdeführers weiterhin im Iran. Die Familie wird vom Bruder des Beschwerdeführers versorgt. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu Mutter und Geschwistern.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen.
Die Herkunftsprovinz Bamyan zählt aktuell zu den friedlichsten Provinzen war bereits im Jahr 2016 eine der sichersten Provinzen Afghanistans, die Taliban haben dort keinen Einfluss. Es wurden im Jahr 2018 wie auch schon im Jahr 2016 kaum sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Bamyan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3.6. Bamyan, sowie auf der EASO Country Guidance von Juni 2019, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Abschnitt Bamyan, S. 93-94.
Hinsichtlich der Hauptstadt Kabul ist ein negativer Trend in Bezug auf die Sicherheitslage für Zivilisten erkennbar. Die Stadt ist vom innerstaatlichen Konflikt und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte betroffen. Kabul verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans, die insbesondere aus Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen regierungsfeindlicher Kräfte resultieren. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Die Konfliktsituation ist geprägt von asymmetrischer Kriegsführung.
In Balkh hat sich die Sicherheitslage - nachdem die Provinz lange zu den relativ ruhigen Provinzen gezählt wurde - ebenso verschlechtert. Im Jahr 2018 ist die Anzahl ziviler Opfer in Balkh im Vergleich zu 2017 um 76 % angestiegen. Hauptursachen sind Bodenkämpfe, Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielte Tötungen.
Die Sicherheitslage im Distrikt Herat und in Herat (Stadt) hat sich nicht verbessert.
Es gab bereits im Jahr 2016 Rückkehrhilfe nationaler und internationaler Orgaisationen für Rückkehrer nach Afghanistan.
Versorgungslage und Lebensbedingungen im Herkunftsstaat haben sich, seit dem Jahr 2016 nicht verbessert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Herkunftsort, Staatsangehörigkeit, Lebenswandel und Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat, Volksgruppen- und Religionsangehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren, die auch die belangte Behörde ihren Entscheidungen zugrunde legte. Hinweise darauf, dass diese nicht zutreffen würden, sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden.
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 161 Hv 17/18b, vom 19.04.2018 beruhen auf der im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung.
Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12.11.2018, 522 Hv 61/18t, beruhen auf der im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung.
Die Feststellungen zum Deutsch- und Basisbildungskursbesuch beruht auf den dazu vorgelegten Teilnahmebestätigungen, dass der Beschwerdeführer durchgehend Grundversorgung bezogen hat, ist aus dem im Akt einliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung gemacht hätte, wurde nicht behauptet, ebenso, dass der Beschwerdeführer gearbeitet hätte. Dies ergibt sich zudem auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin Grundversorgung bezogen hat.
Dass sein Vater unbekannten Aufenthalts und ein älterer Bruder verstorben ist, hat der Beschwerdeführer ebenso durchgehend gleichbleibend angegeben.
Die Feststellungen zum aktuellen Verbleib von Mutter, Bruder und Schwester des Beschwerdeführers im Iran beruht auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 27.08.2018 und am 17.10.2018. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben dem angefochtenen Bescheid zugrunde. Dass Kontakt besteht, hat der Beschwerdeführer durchgehend angegeben.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt, Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (in der Folge: Länderinformationsblatt), das insbesondere in Kapitel 3. Sicherheitslage, vom Konflikt und seinen Akteuren berichtet.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.1. Kabul. Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) berichten ebenso von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul, von einer Zunahme der zivilen Opfer und insbesondere von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass Kabul wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer eines solchen Angriffes zu werden, sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 4. Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in Kabul, Buchstabe a) Die Relevanz von Kabul als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Auch aus der EASO Country Guidance lässt sich eine diesbezügliche Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul nicht entnehmen (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Abschnitt Kabul, S. 101 f.). Daher wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul festgestellt.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh sind dem Länderinformationsblatt, Kapiel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh entnommen sowie der EASO Country Guidance, die die Verschlechterung der Sicherheitslage bestätigt. Seit dem Jahr 2017 sei es zu einem Anstieg der Vorfälle, in die zivile Opfer involviert sind, von 396 % gekommen. Hierin zeigt sich eine klare Verschlechterung der Sicherheitslage. Speziell für Mazar-e Sharif wird von einem Anstieg krimineller Aktivitäten berichtet (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Abschnitt Balkh, S. 92).
Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Distrikt Herat und in Herat (Stadt) beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 2.13. Herat, wo berichtet wird, dass Herat zu den relativ ruhigen Provinzen gehört, obgleich sich die Situation in den abgelegenen Distrikten in den letzten Jahren verschlechtert habe. Es komme zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Allerdings lässt sich ein klarer Trend hinsichtlich der Sicherheitslage weder in Richtung einer Verbesserung noch in Richtung einer Verschlechterung entnehmen. Gleiches gilt für die EASO Gountry Guidance, aus denen sich für Herat ein solcher Trend ebenso nicht entnehmen lässt (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(c) QD, Abschnitt Herat, S. 99 f.).
Die Feststellung zur Rückkehrhilfe im Jahr 2016 beruht auf den Länderfeststellungen des Bescheides vom 28.12.2016, Bescheid, S. 28-29, 11. Behandlung nach Rückkehr.
Zur Versorgungslage ist auszuführen, dass von einer Verbesserung der Situation nicht berichtet wird. Es wird unverändert von hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, von fortbestehender Abhängigkeit von Hilfsleistungen wegen der unveränderten Konfliktbetroffenheit berichtet (Länderinformationsblatt, Kapitel 21. Grundversorgung und Wirtschaft) und lässt sich den Informationen zur allgemeinen Rückkehrsituation ebenso (Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr und Kapitel 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) nicht entnehmen, dass es zu einer Entspannung der Situation gekommen wäre. Zur medizinischen Versorgungslage ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel 22. Medizinische Versorgung) eine noch immer deutlich mangelhafte Gesundheitsversorgung, auch wenn grundsätzlich von Fortschritten in den letzten zehn Jahren berichtet wird. Eine Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat ist jedoch nicht ersichtlich, weswegen eine dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Weiter geht auch die belangte Behörde nicht von einer Verbesserung der Situation - weder hinsichtlich der allgemeinen Lebensbedingungen, noch hinsichtlich der Sicherheitslage - aus, sind dem angefochtenen Bescheid doch keine diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).
Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus der rechtlichen Beurteilung, wo die belangte Behörde ausführt, die "Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind nicht mehr vorliegend" (angefochtener Bescheid S. 116), ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).
In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).
Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.
Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt (und erstmalig) mit Bescheid vom 28.12.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt, weswegen fallgegenständlich Änderungen im Hinblick auf den für die Zuerkennung maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.
Dem Bescheid vom 28.12.2016 zufolge erfolgte die Zuerkennung aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerkes in Afghanistan sowie der schlechten Versorgungslage insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt, wobei staatliche Unterstützung nicht zu erwarten sein.
Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf eine Änderung der subjektiven Lage im Fall der Rückkehr ab, wobei sie eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht aufzeigt.
Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu dem Schluss, dass es zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat gekommen ist.
Zur Gefährdungslage in der Heimatprovinz ist auszuführen, dass diesbezüglich einerseits keine Sachverhaltsänderungen ersichtlich sind. Andererseits erfolgte die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer nicht aufgrund der schlechten Sicherheitslage. Zu den Ausführungen der belangten Behörde, denen zufolge der Beschwerdeführer nun volljährig sei und Lebenserfahrung gesammelt habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich in der Begründung des Bescheides vom 28.12.2016 kein Hinweis darauf findet, dass die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers oder ein allfälliger Mangel an Lebenserfahrung für Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus maßgeblich gewesen ist (Vgl. VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262). Die Ausführungen, der Beschwerdeführer könne auf Verbindungen zur Volksgruppe der Hazara, nationale und internationalen Unterstützungsmöglichkeiten, Rückkehrhilfe und Unterstützung in Moscheen und anderen islamischen Einrichtungen zurückgreifen, erweisen sich dagegen als völlig inhaltsleere Floskeln, die beinahe jeglicher Grundlage entbehren und gewiss keine Sachverhaltsänderung aufzeigen. So wurde Rückkehrhilfe bereits im Jahr 2016 gewährt und legt die belangte Behörde auch nicht dar, inwiefern es hier zu einer Änderung gekommen ist. Weiter handelt es sich bei der Volksgruppenzugehörigkeit soweit bekannt um ein unabänderliches Merkmal. Die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers hat ebenso keine Änderung erfahren. Die Behörde gibt viel mehr mit ihren Ausführungen, denen zufolge die derzeitige Situation ein familiäres Netzwerk nicht erfordere, zu erkennen, dass sie den Aberkennungsbescheid mit dem Ziel erlassen hat, in einer rechtskräftig entschiedenen Sache erneut anders zu entscheiden, ohne, dass es zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung gekommen ist.
So hat der Beschwerdeführer weiterhin kein soziales oder familiäres Netzwerk in Afghanistan und hat sich die Versorgungslage nicht verbessert. Allerdings ist anzumerken, dass auch die belangte Behörde in diesen Punkten nicht von einer Sachverhaltsänderung ausgeht.
Damit hat die belangte Behörde in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gelegene Sachverhaltsänderungen nicht aufgezeigt und sich solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Mangels hinzutreten neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides vom 08.03.2017 entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).
Die belangte Behörde ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat nicht per se in neuerer Judikatur zu vergleichbaren Fällen liegt (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011), sondern ausschließlich die Tatsachenebene betrifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.
Hinweise darauf, dass einer der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG erfüllt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Zwar wurde der Beschwerdeführer zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, allerdings handelt es sich hierbei um Vergehen, weswegen der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist.
Weiter wurde der Beschwerdeführer lediglich zu bedingten Haftstrafen verurteilt und ist aus den festgestellten Tathandlungen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH 13.12.2011, U 1907/10; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) darstellen würde.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 2 und 3, sowie Abs. 2 Z 1 AsylG sind ebenso nicht hervorgekommen.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war damit ersatzlos zu beheben.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des Aberkennungsbescheides
Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassene Rückkehrentscheidung (ein Eingehen auf die Wahl der falschen Rechtsgrundlage erübrigt sich damit) sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte III., V. und VI.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
3.3. Zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG
Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um weitere zwei Jahre zu verlängern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, sondern auch bei der Verlängerung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 27.12.2019, Ra 2019/18/0281). Beim im Aberkennungsverfahren durch Einzelrichter entscheidenden Bundesverwaltungsgericht ist dies der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung erlassen, das heißt verkündet oder zugestellt wird (VwGH 27.04 2016, Ra 2015/05/0069).
Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt damit zwei Jahre ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert seine Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG, die unter 3. zitiert wird.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Rückkehrabsicht Rückkehrentscheidung behoben Sicherheitslage strafrechtliche Verurteilung Verlängerung Versorgungslage wesentliche ÄnderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W102.2211013.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020