TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 W235 2119571-1

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Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W235 2119571-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (vormals: XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 830855506-1674514, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 14.03.2019 und am 23.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter ebenfalls als I. bezeichneten Spruchpunkt dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Letztlich wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2016 fristgerecht im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

4. Am 25.11.2016 legte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesverwaltungsgericht nachstehende Unterlagen in Kopie vor:

* Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX vom Rayonstandesamt XXXX samt deutscher Übersetzung und

* Auszug aus dem Inlandsreisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt von der Abteilung der Verwaltung des Föderalen Migrationsdienstes Russlands für die tschetschenische Republik im Rayon XXXX am XXXX samt deutscher Übersetzung

5.1. Am 14.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson und sein damaliger Vertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso eine Vertreterin zur mündlichen Verhandlung entsendet. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er schlecht Russisch sprechen könne. Er sei zwar von 1994 bis 2007 in der Schule gewesen, aber damals habe es Krieg gegeben und es sei ein "Durcheinander" gewesen. In der Schule sei Tschetschenisch gesprochen worden. Es habe zwar einen Gegenstand "Russisch" gegeben, aber auch da sei Tschetschenisch gesprochen worden. Zur Bestellung einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch wurde die Verhandlung vertagt.

Nachstehende Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen:

* Auszug aus dem Konventionspass seiner nunmehrigen, zweiten Ehegattin, ausgestellt am XXXX .2018, Beilage ./1;

* Geburtsurkunde der aktuellen Ehegattin des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2006 vom Bezirksstandesamt XXXX samt deutscher Übersetzung, Beilage ./2;

* Heiratsurkunde zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vom XXXX 2017, ausgestellt vom Standesamt Wien- XXXX , Beilage ./3;

* Geburtsurkunde der (zweiten) Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am XXXX .2018 vom Standesamt Wien- XXXX , Beilage ./4;

* Auszug aus dem Konventionsreisepass der zweiten Tochter des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2018, Beilage ./5;

* Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der zweiten Ehegattin des Beschwerdeführers, dem eine (damals) vorliegende Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin XXXX zu entnehmen ist, Beilage ./6 und

* undatierte Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1, Beilage ./7

5.2. Mit Stellungnahme vom 19.04.2019 brachte das Bundesamt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers vor, der Beschwerdeführer sei seit XXXX mit Frau XXXX verheiratet und habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz, der sich letztlich als gänzlich untauglich für die Asylgewährung präsentiert habe, zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Ferner hätten dem Beschwerdeführer und seiner Frau bereits beim Kennenlernen bewusst sein müssen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unsicher sei. Offensichtlich habe der Beschwerdeführer durch die Schaffung vollendeter Tatsachen seinen Aufenthalt in Österreich unter Missachtung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen erzwingen wollen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei jedoch absehbar gewesen, dass sich ein gemeinsames Familienleben nur sporadisch ergeben würde. Es wäre dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Russland möglich und zumutbar weiteren Kontakt zu seiner Gattin zu halten. Zudem hätte der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit von Russland aus legal nach Österreich einzureisen. Weiters stünde es dem Beschwerdeführer frei, während der Wartezeit für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens seine Gattin und seine Kinder in einem sicheren Drittstaat zu treffen. Russische Staatsangehörige hätten begünstigte Einreisemöglichkeiten in die ehemaligen GUS Staaten. Der Beschwerdeführer verfüge über keine dem Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung. Er sei mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Integrationsbemühungen seien in seinem Fall nicht erkennbar. Während seines gesamten Aufenthalts von mehr als fünf Jahren habe er keinen einzigen Deutschkurs besucht. Weiters gehe er keinen gemeinnützigen Tätigkeiten nach und sei nicht karitativ tätig. Nennenswerte soziale Beziehungen oder eine absolvierte Berufsausbildung seien nicht vorhanden. Aufgrund seiner Integrationsunwilligkeit sei die künftige Eingliederung des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft nachhaltig nicht realisierbar. Aus einer Gesamtschau erscheine der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

5.3. Am 23.04.2019 erfolgte die Fortsetzung der am 14.03.2019 vertagten öffentlichen mündlichen Verhandlung nunmehr unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin teil. Ebenso nahm eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an der Verhandlung teil.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er stehe nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt, ihm seien die Niederschriften rückübersetzt worden und er habe die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. XXXX sei der Name seiner ersten Ehegattin gewesen. Jetzt führe der Beschwerdeführer wieder seinen eigenen Namen. Zum ersten Mal habe er in Österreich im Jahr 2014 geheiratet und sei ca. sieben oder acht Monate verheiratet gewesen. Zum zweiten Mal habe er 2017 geheiratet. Seine Ex-Frau habe genau wie seine nunmehrige Ehefrau einen positiven Asylstatus. Der Beschwerdeführer habe aus der ersten Ehe eine Tochter, die vier oder fünf Jahre alt sei. Auch aus der zweiten Ehe habe er eine Tochter und sei seine Frau schwanger. Beide Töchter hätten ebenfalls Asyl. Der Beschwerdeführer gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei islamischen Glaubens. Er spreche Tschetschenisch und könne Russisch schreiben und verstehen, sich aber nicht so gut ausdrücken. Auf Vorhalt, er habe insgesamt 18 Jahre lang eine Ausbildung gemacht und dabei nicht Russisch gelernt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Tschetschenisch gesprochen. Es sei eine Schande gewesen, Russisch zu sprechen. Er spreche schon Russisch, aber nicht auf hohem Niveau.

Zu seiner Integration brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Tochter aus der ersten Ehe einmal wöchentlich für zwei Stunden sehe. Er zahle monatlich ? 10,00 für sie. Diese Tochter wohne bei ihrer Mutter, die auch die Obsorge habe, und ihren Großeltern. Seine zweite Tochter werde zwei Jahre alt und solle in den Kindergarten gehen. Diese lebe gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau. Beide hätten die Obsorge. Auf die Frage, warum er in Österreich schon zum zweiten Mal eine Familie gründe, wenn sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert sei, gab der Beschwerdeführer an, er brauche doch eine Frau, egal wo er lebe. Seine Frau wisse, dass er jetzt keinen positiven Bescheid und keinen gesicherten Aufenthaltsstatus habe. Er habe Kinder gewollt und eine Familie gründen und daher habe er nicht gewartet. Wenn er keinen Aufenthaltstitel bekommen sollte, werde er immer seine Kinder unterstützen und auch in Kontakt sein. Derzeit mache der Beschwerdeführer den A1 Deutschkurs. Zeugnis habe er keines. Er sei dazu bereit jede Arbeit zu machen. Jetzt arbeite er nicht, weil er keine Papiere habe. Er habe bei mehreren Stellen wegen Arbeit vorgesprochen, aber man habe ihm überall gesagt, dass er ohne Aufenthaltstitel nicht offiziell arbeiten könne. Ausbildungen habe er in Österreich nicht absolviert. Er wolle als Bauarbeiter arbeiten, da er das könne. Der Beschwerdeführer betreibe Sport, er sei "Kämpfer" und habe ein gutes Niveau. Durch den Sport habe er auch viele Freunde. Der Beschwerdeführer halte viel von Österreich. Er finde es sehr gut hier und man könne hier gut leben. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag als Ordner bei einem Sicherheitsdienst vom XXXX .2019 vor. Der Beschwerdeführer habe auch versucht über das AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Er habe ein "Papier" bekommen, das er vier Monate arbeiten dürfe, habe dann aber keine Arbeitsstelle gefunden. Er sei öfter zum AMS gegangen und sei ihm gesagt worden, dass es ein Gesetz gebe und dass es möglich sei, dass er für vier Monate Arbeit bekommen könne.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019 wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I. wie folgt lautet: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 21.06.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen". Ferner wurde erkannt, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II. wie folgt lautet: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt".

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat lasse sich eine derartige Gefahr für den Beschwerdeführer nicht ableiten. Ferner würden keine Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, da in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten sei. Ein reales Risiko, dass es durch seine Rückführung in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention kommen würde, bestehe nicht. Die Beschwerde sei sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen gewesen. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die berufliche, sprachliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht ausgeprägt sei. In Hinblick auf sein in Österreich bestehenden Familienleben wurde erwogen, dass dieses in einem Zeitpunkt begründet worden sei, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein habe müssen. Ferner bestünden zahlreiche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner schwangeren Ehefrau, einer russischen Staatsangehörigen, welche in Österreich asylberechtigt sei, sowie zu seinen beiden ebenso in Österreich asylberechtigten Töchtern im Alter von zwei und fünf Jahren. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der ständigen Judikatur des EGMR, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstünden, wie etwa eine lang bestehende und enge Bindung eines minderjährigen Kindes zu einem Elternteil, würden gegenständlich nicht vorliegen. Insgesamt würden daher die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, weshalb die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG oder eine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG bestünden nicht und sei dem Beschwerdeführer auch keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen. Die belangte Behörde sei daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig sei.

7. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2019, E 3247/2019, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgelehnt. Der Beschwerde gegen die Bestätigung der Rückkehrentscheidung wurde hingegen stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis insoweit behoben.

Begründend wurde unter anderem Folgendes festgehalten:

"Sowohl die Ehefrau als auch die Töchter des Beschwerdeführers wurden als Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf jenen Staat anerkannt, in den der Beschwerdeführer ausgewiesen wird. Obwohl das BVwG diese Feststellung getroffen hat, geht es in seiner Interessenabwägung gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK nicht darauf ein, dass dadurch eine Fortsetzung des Familienlebens in diesem Staat ausgeschlossen erscheint. Wie der VfGH bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.220/2010 festgestellt hat, ergibt sich aus diesem Umstand, dass der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Familienleben als besonders intensiv zu betrachten ist (vgl. auch VfGH 25.02.2013, U 2241/12).

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Familienlebens wird lediglich auf die Möglichkeiten der Kommunikation durch Telefon, Brief, E-Mail, Skype und diverse soziale Medien verwiesen. Diesbezüglich hat der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Annahme, der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil könne über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden, lebensfremd ist (VfGH 25.02.2013, U 2241/12; 19.06.2015, E 426/2015; 11.06.2018, E 343/2018 ua.; 12.06.2019, E 3528/2018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher bei der Abwägung zwischen dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens und dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zum Ersten gebotene Kriterien außer Acht gelassen und zum Zweiten andere falsch gewichtet; das Bundesverwaltungsgericht hat insgesamt die besondere Schwere des Eingriffes nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch hat das Bundesverwaltungsgericht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt."

8. Über nachträglichen Antrag trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde, soweit deren Behandlung abgelehnt worden war, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2020, Ra 2020/20/0011-4, zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Zugehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischem Glauben. Er stammt aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer hat das Gebiet der Russischen Föderation verlassen, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde sein Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, was mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019 bestätigt wurde. Sohin ist der Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie jener über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Eine diesbezüglich eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2020 zurück.

1.3. In Österreich heiratete der Beschwerdeführer zunächst am XXXX .2014 die in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige XXXX . Aus dieser Ehe entstammt eine am XXXX geborene Tochter, die ebenfalls über den Status einer Asylberechtigten verfügt. Mit dieser Tochter lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt. Nach der Scheidung von Frau XXXX heiratete der Beschwerdeführer am XXXX .2017 neuerlich eine russische Staatsangehörige namens XXXX , die als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich lebt. Dieser Ehe entstammen die Töchter XXXX geboren am XXXX , sowie XXXX , geboren am XXXX , welche ebenfalls in Österreich asylberechtigt sind. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner zweiten Ehegattin und den gemeinsamen Töchtern im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es wurde zwar ein Arbeitsvorvertrag als Ordner bei einem Sicherheitsdienst vom XXXX .2019 vorgelegt; allerdings kann nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor versucht hat, seine Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 21.06.2013 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer spricht - bis auf wenige Floskeln - nicht Deutsch. Er hat weder einen Deutschkurs absolviert noch ein Deutschzertifikat erlangt und hat auch darüberhinausgehend keine Ausbildungen bzw. Kurse gemacht. Der Beschwerdeführer betreibt Sport und verfügt in Österreich über einen Bekanntenkreis. Darüber hinaus nimmt er nicht am sozialen Leben in Österreich teil.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-und Religionszugehörigkeit), zu seiner Herkunft aus Tschetschenien sowie zu seiner Ausreise ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.04.2019. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gründen im Wesentlich auf dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 830855506-1674514, und auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2019, Zl. W235 2119571-1/26E. Dass die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschluss vom 28.01.2020, Ra 2020/20/0011-4.

2.3. Die Feststellung zur ersten Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX ergibt sich aus der im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien- XXXX vom XXXX .2014. Die Feststellung zur zweiten Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX ergibt sich aus der in der Verhandlung am 14.03.2019 vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Wien- XXXX vom XXXX .2017. Die weiteren Feststellungen zu den Ehegattinnen sowie zu den drei Töchtern des Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.04.2019, auf den vorgelegten Unterlagen (Auszüge aus den Konventionspässen sowie Geburtsurkunden der zweiten Ehegattin und der zweiten Tochter) sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2020 betreffend die erste Ehegattin und die erste Tochter des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.03.2020 betreffend seine dritte Tochter. Darüber hinaus wird das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts bzw. das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern durch eine aktuelle Einsicht in das Zentralen Melderegister bestätigt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge vom 12.03.2020).

Die Feststellungen zur fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem aktuellen Auszug aus dem GVS-Register vom 16.03.2020, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von der Antragstellung bis zum Entscheidungszeitpunkt als "aktiv" gemeldet war und Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat. Der Beschwerdeführer hat zwar in der mündlichen Verhandlung am 23.04.2019 einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, da jedoch weder seinen eigenen Angaben im Verfahren noch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit der Antragstellung am 21.06.2013 - sohin seit fast sieben Jahren - Anstrengungen unternommen hätte, um seine Selbsterhaltungsfähigkeit (zumindest teilweise) herzustellen, war die diesbezüglichen Feststellung zu treffen. Daran ändert auch nichts die Angabe des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe versucht, über das AMS eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Seinen eigenen Angaben ist zu entnehmen, dass ihm eine solche für vier Monate erteilt wurde, eine - bezahlte - Arbeit (zur Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit) hat er trotzdem nicht ergriffen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17). Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Deutschkurse absolviert noch Deutschzertifikate erlangt hat, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass er keine (weiteren) Ausbildungen bzw. Kurse gemacht hat, aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie aus dem Umstand, dass am 14.03.2019 lediglich die Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 vorgelegt wurde. Von den nahezu nicht vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen; der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, in einfachen Worten seinen Tagesablauf zu beschreiben. Dass der Beschwerdeführer Sport betreibt und in Österreich über einen Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben und ist auch aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich nachvollziehbar. Die Feststellung, dass er darüber hinaus nicht am sozialen Leben teilnimmt und auch sonst keine besondere Bindung zu Österreich hat, ist ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung ersichtlich. Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 12.03.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015 wurde der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde gegen ihn gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, mit welchem die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, behob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.10.2019, E 3247/2019, insoweit, als damit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt wurde. Die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten wurde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, sodass der Abspruch über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ebenso wie jener über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachsen ist. Eine diesbezüglich eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.01.2020 zurück. Gegenständlich ist daher lediglich über die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides abzusprechen.

3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 21.06.2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die formellen Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.4. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von straf-baren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Ein-griff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.2.5. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er seit Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz - sohin seit fast sieben Jahren - in Österreich lebt. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen, dass er an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trägt und strafrechtlich unbescholten ist. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer jedoch über keine ausgeprägten privaten Interessen, zumal er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und sohin nicht selbsterhaltungsfähig ist. Er spricht - bis auf wenige Floskeln - nicht Deutsch und hat weder Deutschkurse noch sonstige Ausbildungen in Österreich absolviert. Er betreibt Sport und verfügt über einen Bekanntenkreis, nimmt jedoch darüber hinaus nicht am sozialen Leben in Österreich teil.

In Bezug auf sein Familienleben ist auszuführen, dass er in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner (aktuellen) Ehegattin, einer in Österreich asylberechtigten russischen Staatsangehörigen, die er am XXXX .2017 geheiratet hat, und mit seinen beiden minderjährigen Töchtern lebt. Seine jüngste Tochter ist sieben Monate, seine ältere Tochter ca. drei Jahre alt. Weiters hat der Beschwerdeführer eine ca. sechs Jahre alte Tochter gemeinsam mit seiner ersten Ehegattin, eine ebenfalls in Österreich asylberechtigte russische Staatsangehörige, die er am XXXX 2014 geheiratet hat. Mit dieser Tochter lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer hat sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen ist und kannte auch seine nunmehrige Ehefrau seinen unsicheren Aufenthaltsstatus. Allerdings sind die minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers ebenso wie ihre Mütter als anerkannte Konventionsflüchtlinge in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt. Eine Fortsetzung des Familienlebens in der Russischen Föderation ist ausgeschlossen. Aufgrund dessen stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, wie aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 03.10.2019, E 3247/2019, hervorgeht, einen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar.

Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer zwar den Kontakt zu seiner Ehefrau zumindest durch moderne Kommunikationsmittel fortsetzen, eine solche Form der Kommunikation wäre jedoch - wie vom Verfassungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt - mit seinen Töchtern kaum möglich, zumal seine jüngste Tochter lediglich sieben Monate alt ist und sich seine beiden älteren Töchter im Kleinkind- bzw. im Vorschulalter befinden. Weiter muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass dem Vater eines Kindes grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (vgl. VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2009/21/0303 mwN). Auch im Hinblick auf die Ehefrau würde aber ein wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, nämlich die gemeinsame Lebensführung, nicht aufrechterhalten werden können, woraus ein Eingriff in das Recht auf Familienleben resultiert.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH vom 01.07.2009, U992/08 sowie VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479; vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; vom 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109 und vom 20.09.2006, Zl. 2005/01/0699), aber im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung - trotz der gering ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - dennoch seine privaten, insbesondere seine familiären, Interessen an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründete Rechtfertigung erkennen lässt (vgl. VfGH vom 03.10.2019, E 3247/2019).

Vor diesem Hintergrund ist die vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation angesichts der vorliegenden familiären Bindungen zu seiner in Österreich asylberechtigten zweiten Ehegattin sowie zu seinen ebenso in Österreich asylberechtigten minderjährigen Töchtern unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (und damit zusammenhängend auch gegen Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

3.2.6. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden gemäß § 54 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. [...]

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG im Fall des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, es im Fall des Beschwerdeführers jedoch an der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG mangelt, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte fällt unter die Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus kann sich das Bundesverwaltungsgericht bei den erheblichen Rechtsfragen - insbesondere den hier vorliegenden Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch die vom Bundesamt getroffene Rückkehrentscheidung - auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2019, E 3247/2019, stützen.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W235.2119571.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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