TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/24 I408 2142831-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2020
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Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2142831-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 02.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte er nach seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst aus, von einer Miliz entführt und gefoltert worden zu sein.

2. Am 19.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, aufgrund einer Verwechslung von Soldaten verhaftet, über neun Tage gefoltert und dreieinhalb Monate in ein Gefängnis eingesperrt worden zu sein. Aufgrund der Erlebnisse in Haft habe er sich entschieden den Irak zu verlassen.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.12.2016, zugestellt am 07.12.2016, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zur freiwilligen Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen gesetzt (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 16.12.2016, in welcher der Bescheid zur Gänze bekämpft und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt wurde.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.12.2019 wurde die Rechtssache der Abteilung I416 abgenommen und der Abteilung I408 neu zugewiesen.

6. Am 02.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, eines Dolmetschers sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

7. Mit Schreiben vom 06.03.2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus XXXX und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste legal aus dem Irak in die Türkei, gelangte schlepperunterstützt nach Österreich und hält sich zumindest seit seiner Antragstellung am 15.03.2015 durchgehend in Österreich auf.

Er spricht Arabisch auf Muttersprachniveau, etwas Kurdisch und Englisch und hat beginnende Deutschkenntnisse, welche jedenfalls nicht über dem Niveau A1 liegen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und geht in Österreich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Mit März 2019 hat er in XXXX ein Kleintransportgewerbe angemeldet und ist seit September 2019 in Oberösterreich beschäftigt. Seit März 2019 bestreitet er seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Im Irak besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend im Staatsdienst sowie im Vertrieb von Baumaterialien. Er brachte dabei zuletzt ein Einkommen in der Höhe von rund USD 2.000, -- monatlich ins Verdienen.

Nach wie vor leben eine Schwester und drei Brüder im Irak. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, lebt alleinstehend und es bestehen keine weiteren, besonders hervorzuhebenden, sozialen oder privaten Kontakte.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied eines Fanclubs des FC XXXX und besucht, seitdem er in Oberösterreich beschäftigt ist, in seiner Freizeit einen arabischen Verein in XXXX. Vertiefende Integrationsbemühungen in Bezug auf soziale oder kulturelle Aktivitäten konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak persönlich verfolgt bzw. den Irak aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Gruppe der Sunniten verlassen musste.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Ira k wegen einer sonstigen individuellen Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verlassen musste.

Im Fall seiner Rückkehr in den Irak wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich zuletzt stabilisiert, insbesondere in Bagdad und sonstigen größere städtische Agglomerationen im Zentralirak. Aktivitäten von Mitgliedern der IS, schiitischer Milizen oder sunnitische Stammesmilizen richten sich meistens gezielt gegen staatliche Institutionen und können, wie einzelne, gezielte Bombenabschläge nicht ausgeschlossen werden. Die im Länderbericht genannten Zahlen haben sich in den letzten Monaten auf einem Niveau eingependelt, sodass nicht mehr von einer völligen Schutzlosigkeit der betroffenen Bevölkerung ausgegangen werden kann. So wurden im Juli 2019 vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Auch in Bezug auf XXXX, dem Wohnort des Beschwerdeführers, haben sich keine Anhaltspunkte für eine besondere Sicherheitsgefährdung ergeben.

Dank der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessert sich zunehmend auch die wirtschaftliche Lage.

Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht nicht und sie sind nach wie vor in der Gesellschaft und in der Regierung präsent.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen und die über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Eine reale Gefahr einer Verletzung einer durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

In der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 wurde der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde erörtert.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem, im Ermittlungsverfahren vorgelegten und in Ablichte im Akt vorhandenen, irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und irakischen staatlichen Dienstausweis (AS 91 ff).

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers sowie zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 17.03.2015 (AS 5 ff), vor der belangten Behörde am 19.07.2016 (AS 70 ff) und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020.

Die Feststellungen zu seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit, seinem Herkunftsort, seiner Ausbildung, seinem Einkommen und seiner Beschäftigung im Staatsdienst beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben.

Die Feststellungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, dem vorgelegten Zertifikat A1 vom 22.08.2018, sowie dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020. Seit seiner A1 Prüfung hat er keinen Wert mehr auf die Verbesserung seiner Deutsch-Sprachkenntnisse gelegt.

Die Feststellungen zur selbstständigen Tätigkeit, seiner derzeitigen Beschäftigung und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus der Einsicht in das Branchenverzeichnis der Wirtschaftskammer Österreich und dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich.

Die Feststellungen zu den im Irak lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. Dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, geht aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 hervor.

Ebenso beruht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Mitgliedschaft im Fanclub des FC XXXX und den regelmäßigen Besuchen eines arabischen Vereins, keine vertiefenden Integrationsbemühungen in Bezug auf soziale oder kulturelle Aktivitäten gezeigt hat, auf seinen Angaben und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.03.2020.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er im Irak von einer Gruppe Soldaten verhaftet, über mehrere Tage gefoltert und anschließend dreieinhalb Monate inhaftiert worden sei. Diese Behandlung habe auf einer Verwechslung seiner Person beruht, es war ihm aber dennoch nicht möglich nach seiner Enthaftung im Irak zu bleiben, weil er auch aufgrund seines sunnitischen Glaubens von schiitischen Milizen verfolgt geworden wäre.

Dieses Vorbringen wurde bereits von der belangten Behörde als unglaubhaft angesehen, welchem Ergebnis sich auch der erkennende Richter aufgrund nachstehender Erwägungen vollinhaltlich anschließt:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme am 17.03.2015 (AS 9) vorbrachte, dass er von der Miliz "XXXX" entführt und für zwei Monate festgehalten worden sei, weil er beschuldigt wurde, den IS zu unterstützen. Zudem verfolge diese Miliz gezielt Sunniten und erschwere ihr Leben. Er befürchte auch, dass der IS ganz XXXX (gemeint wohl XXXX) einnimmt und ihr Leben komplett bestimmen werde.

In der Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.07.2016 (AS71) berichtete er dann von einer Verhaftung durch Soldaten, dreimonatiger Folter und dass er nur verhaftet worden wäre, weil er mit einer anderen Person verwechselt worden wäre. Aufgrund der Erlebnisse in der Haft konnte er nicht mehr im Irak bleiben. Zusätzlich habe er Angst vor den schiitischen Milizen und dem IS. In der weiteren Befragung wiederholte er, dass er nicht nur wegen dieses Vorfalles, sondern wegen der gesamten Situation im Irak sein Heimatland verlassen habe und er nur wegen dieser Unterstellung bzw. Verwechslung Probleme hatte (AS 73).

In der mündlichen Verhandlung brachte er dann erstmals vor, dass nach seiner Entlassung auch sein Geschäft ausgeraubt worden wäre. Trotz wiederholten Nachfragens konnte er keinen Grund für eine persönliche Verfolgung angeben. Er blieb dabei, dass er nur aufgrund einer Verwechslung inhaftiert worden sei. Auch in Bezug auf eine Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit führte er nur allgemeine Befürchtungen aus und auch diese erst als er konkret von seinem Rechtsvertreter darauf hingewiesen wurde: "Gibt es einen Grund, wie z.B. Religionszugehörigkeit, warum sie im Irak verfolgt worden sind?".

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung nicht der Erörterung der Fluchtgründe dient, es ist aber davon auszugehen, dass ein Schutzsuchender von Anbeginn die essentiellen Bestandteile seiner Fluchtgeschichte vorbringt und diese in weiterer Folge stringent und widerspruchsfrei darlegt. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine Verfolger einheitlich benennt und auch die Dauer der Haft widerspruchsfrei darlegen kann. Die vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vorgebrachte Erklärung, es handle sich bei den Regierungstruppen gerade um die von ihm benannten schiitischen Milizionäre, wird als reine Schutzbehauptung abgetan, zumal sich eine solche Identität auch aus den Länderfeststellungen nicht ergibt. Hinzu kommt, dass er abgesehen von der irrtümlichen Verhaftung jede darüberhinausgehende persönliche Verfolgung dezidiert ausgeschlossen hat (AS 73).

Trotzdem versucht er während des gesamten Verfahrens gerade in Bezug auf eine Verfolgung durch Milizen bzw. aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit sein Vorbingen zu steigern bzw. wie schon ausgeführt, seinen Angaben anzupassen.

Das gilt auch, wenn er in der Beschwerde vom 16.12.2016 detailliert anführt, dass sein Onkel und Cousin bereits 2012 von Milizen erschossen worden wären (AS 245) und er den Vorhalt, warum er diesen Vorfall nicht schon gegenüber der belangten Behörde genannt hat, in der mündlichen Verhandlung lapidar mit "die Frage wurde mir nicht gestellt" beantwortet. Unabhängig davon wurde er von der belangten Behörde ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hingewiesen (AS 71).

Derartige Divergenzen und unsubstantiierte Steigerungen im Fluchtvorbringen, wie im gegenständlichen Fall, sind weder durch Stress noch durch mangelhafte Dolmetscherleistungen zu erklären. Sie stellen nur untaugliche Versuche dar, über eine konstruierte und nicht erlebte Fluchtgeschichte eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Unabhängig davon wurden dem Beschwerdeführer seine Angaben unmittelbar nach Erstbefragung und Ersteinvernahme rückübersetzt und von ihm auch in dieser Form bestätigt.

Gerade aufgrund des stufenweise ergänzten Fluchtvorbringens, von der Erstbefragung bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, muss jedenfalls von einer unglaubwürdigen Steigerung der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei seine diesbezüglichen Erklärungsversuche als bloße Schutzbehauptungen zu werten sind.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer - zumal es sich bei ihm um einen Staatsdienst Beschäftigten handelte - zunächst von staatlichen Stellen (er selbst spricht von Soldaten) aufgrund einer Verwechslung verhaftet worden sein soll und dann, nach Aufklärung der Verwechslung und Enthaftung, mit einer solchen Intensität weiterverfolgt worden wäre, dass ihm nur die Flucht nach Österreich offenstand. Selbst bei Wahrunterstellung der erlittenen Haft und Folter leidet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers daher jedenfalls an einer massiven Unglaubwürdigkeit aufgrund seiner wiederholt widersprüchlichen Wiedergaben des Geschehenen.

Auch in der mündlichen Verhandlung ist es dem Beschwerdeführer letztendlich nicht gelungen, das fluchtauslösende Ereignis durch eine widerspruchsfreie, klare und nachvollziehbare Schilderung glaubhaft zu beschreiben.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung, bzw. asylrelevante Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft angegeben hat und daher im Falle einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung zu fürchten hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine reale Gefahr von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren drohe. Wie bereits dargelegt ist nicht glaubhaft, dass sich die Vorfälle so ereignet haben, wie vom Beschwerdeführer berichtet. Aufgrund des weiterhin vorhandenen familiären Rückhaltes ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, zumal er über berufliche Erfahrungen verfügt und mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten vertraut ist. Die Sicherheitslage hat sich zudem nach der Niederlage des IS kontinuierlich verbessert bzw. stabilisiert. Zudem existiert keine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf den aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und werden ergänzt durch den EASO Informationsbericht über den Irak mit Stand Februar 2019 sowie den Erwägungen des UNHCR mit Stand Mai 2019.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Feststellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die vom erkennenden Richter getroffenen Feststellungen wurden mit dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Beschwerdeführer führte zwar aus, dass die Situation im Irak sich anders darstellen würde als es in obigen Quellen geschildert ist. Dieses Vorbringen blieb jedoch unsubstantiiert und war nicht geeignet, die Richtigkeit der genannten Berichte in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH).

Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer selbst angibt, abgesehen von seiner nicht als glaubhaft angesehenen Fluchtgeschichte, nie Probleme mit den Behörden im Irak gehabt zu haben, sondern im Gegenteil Staatsbediensteter war und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welcher zu der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die, nach dem Länderinformationsblatt für den Irak möglichen, Gewaltakte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch seine Anwesenheit im Irak tatsächlich in Gefahr liefe, einer derartigen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den damit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Eine landesweite und systematische Verfolgung für Angehörige der sunnitischen Glaubensgemeinschaft besteht ebenfalls nicht.

Ganz allgemein besteht im Irak derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden. Es ergeben sich auch aus dem Länderinformationsblatt für den Irak keine Gründe, die es naheliegen würde, dass bezogen auf den Beschwerdeführer, ein reales Risiko gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw der Todesstrafe besteht.

Aufgrund der im Irak gewonnen Berufserfahrung, den zwei Standbeinen, der er sich dort aufgebaut hat und die noch immer vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine wirtschaftlich ausweglose oder lebensbedrohliche Lage gerät.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgter Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III., erster Satz des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren erreicht, gerechnet von der Antragstellung am 15.03.2015 bis zum Datum der nunmehrigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende, Dauer von knapp fünf Jahren. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Ein schützenswertes Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus Bereitschaft gezeigt hat, in Österreich beruflich Fuß zu fassen und eigenständig für seinen Lebensunterhalt zu Sorgen. Er hat im Bundesgebiet eine Lenkerberechtigung erworben, ist seit März 2019 selbstständig tätig und seit diesem Zeitpunkt selbsterhaltungsfähig.

Der genannten beruflichen Integration steht gegenüber, dass sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers lediglich um Niveau A1 bewegen und sich seit Ablegung seiner A1-Deutsch-Prüfung 2018 nicht mehr Weiterentwickelt haben. Neben seiner beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen Kontakten sowie der Beibehaltung seiner Mitgliedschaft bei einem Fußballfanclub haben sich keine weiteren Integrationsbemühungen in Form einer aktiven Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich ergeben. Sein Vorbringen, dass er seine Freizeit hauptsächlich in einem arabischen Verein verbringe, ist nicht geeignet, eine integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich zu belegen.

Somit besteht keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Zudem wird bei einer noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird auch dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben dem Beschwerdeführer in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Darüber hinaus würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen:

Der Beschwerdeführer sprich die Sprache seines Herkunftsstaates, ist arbeitsfähig und gesund. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht und verfügt über langjährige Berufserfahrung im Staatsdienst. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr in den Irak jedenfalls in der Lage sein wird, einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt zu verdienen. Hinzu kommt, dass seine vier Geschwister, wovon er zumindest zu einem Bruder Kontakt hält, im Irak leben, und daher der Beschwerdeführer auch nicht erwarten muss, im Irak keinerlei familiären Rückhalt zu finden.

Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation im Irak bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Irak keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Des Weiteren ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, allenfalls finanzielle Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - sind im Übrigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und war daher die Beschwerde insoweit unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., zweiter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., dritter Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, sodass keine Veranlassung bestand, die Frist für die freiwillige Ausreise weiter zu verlängern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den, an der jeweiligen Stelle genannten, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2142831.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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