TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/25 I408 2225599-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2225599-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 12.08.2015 gemeinsam mit seinem Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 08.07.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. U.e. wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.07.2017 erteilt.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2017 wurde die befristete erteilte Aufenthaltsbewilligung bis zum 08.07.2018 verlängert.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.05.2018 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2020.

4. Am 14.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag für eine Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels.

5. Mit Aktenvermerk vom 14.10.2019 leitete die belangte Behörde infolge veränderterer Verhältnisse im Herkunftsstaat von amtswegen eine Überprüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein.

6. Am 14.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Aberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.10.2019, aberkannte die belangte Behörde den mit Bescheid vom 08.07.2016 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.05.2019 ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt VI.).

8. Am selben Tag erging in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung.

9. Der Beschwerdeführer bekämpfte die unter Pkt. 7. angeführte Entscheidung mit der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.11.2019.

10. Am 13.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der auch die beiden Verfahren seines Bruders (I408 2161202-1+2) mitbehandelt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Irak und gehört der Volksgruppe der Kurden an.

Das bei der Ersteinvernahme am 13.08.2015 angegebene Geburtsdatum "XXXX" wurde nach Einholung eines Altersfeststellungsgutachtens mit "XXXX" festgelegt. Seine tatsächliche Identität steht nicht fest. Feststellungen zu seinem privaten Umfeld im Irak können mangels konsistenter Angaben nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder schlepperunterstützt nach Europa und ohne Identitätsdokumente im August 2015 in das Bundesgebiet ein.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem Bruder zusammen und bewohnt mit ihm eine Mietwohnung. Er weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer hatte seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit 08.07.2016 und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Nur im Zeitraum vom 01.05.2019 bis 17.07.2019 ging er als Arbeiter einer Beschäftigung nach, ansonsten war er durchgehend auf Leistungen des Arbeitsamtes sowie der Grundversorgung angewiesen und ist damit nicht selbsterhaltungsfähig.

Am 04.04.2017, 14.03.2018 und 24.05.2019 legte er Deutschprüfungen ab, zuletzt auf Niveau B1. Ab 31.10.2018 besuchte er das Jungendcollege der Stadt XXXX und derzeit nimmt er an einem weiterbildenden Kurs zum Verfassen von Stellenbewerbungen teil.

In Österreich bestehen, abgesehen zu seinem Bruder, keine näheren privaten Kontakte oder Beziehungen. Er hat zwar österreichische und nichtösterreichische Freunde und seit 2019 auch eine syrische Freundin, mit denen er seine Freizeit verbringt. Er ist aber weder in einem Verein oder einer sonstigen Organisation aktiv tätig.

Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm 2016 aufgrund der damaligen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und seiner Minderjährigkeit gewährt und wurde seither zweimal verlängert, zuletzt am 08.05.2018.

Seit dieser Verlängerung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation am 20.11.2018 neu erstellt und am 25.07.2019 sowie am 30.10.2019 aktualisiert. Die Umstände, die in den letzten Jahren zur Gewährung eines subsidiären Schutzes geführt haben, haben sich wesentlich geändert, sodass nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine dort aufhältige oder zurückkehrende Person automatisch in eine lebensbedrohliche oder unmenschliche Lage gerät.

Wie in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den EASO Informationsbericht über den Irak mit Stand Feber 2019 dargelegt, herrscht im Irak weder ein Bürgerkrieg noch eine bürgerkriegsähnliche Situation und die Sicherheitslage hat sich kontinuierlich verbessert. Anschläge von Mitgliedern der IS, schiitischer oder sunnitische Stammesmilizen können nicht zur Gänze ausgeschlossen werden und richten sich meistens gezielt gegen staatliche Institutionen. Die im Länderbericht genannten Zahlen haben sich aber in den letzten Monaten auf einem Niveau eingependelt, sodass nicht mehr von einer völligen Schutzlosigkeit der betroffenen Bevölkerung ausgegangen werden kann. So wurden im Juli 2019 vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September 2019 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).

Auch die wirtschaftliche Situation hat sich in den letzten Jahren zunehmend stabilisiert und wird über nationale und internationale Hilfsprogramme zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur gestützt und weiter vorangetrieben. Bei allen noch vorhandenen Mängeln zeigt auch die Entwicklung des politischen sowie sozialen Lebens, dass sich die Lage auf allen Ebenen normalisiert.

In den kurdischen Autonomiegebieten ist zudem die Situation generell besser und stabiler als im restlichen Irak.

2. Beweiswürdigung:

Da beide Brüder gemeinsam nach Österreich gekommen sind und hier auch gemeinsam leben, wurden beide Verfahren nicht nur gemeinsam verhandelt, sondern der erkennende Richter stützt sich auch auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten beider Beschwerdeführer. Im Wesentlichen sind das die im Verfahrensgang angeführten Entscheidungen der belangten Behörde und Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2020, sowie die im Laufe des Verfahrens sowohl bei der Behörde als auch beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen. Hinzu kommen die angeführten Berichte zur Situation und Lage im Irak sowie Abfragen aus ZMR, GVS, Strafregister und Sozialversicherungsdatenbank.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020. Da der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Sein Geburtsdatum, wie schon aus dem von der belangten Behörde eingeholten Altersgutachten vom 17.10.2015 ersichtlich, steht ebenfalls nicht zweifelsfrei fest.

Aus der daraus resultierenden persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, die sich auch in den dazu widersprüchlichen Angaben der beiden Brüder zu ihren Lebensverhältnissen im Irak manifestiert, können keine nachvollziehbaren Feststellungen zu ihrem persönlichen Umfeld im Irak getroffen werden. So geben beide Brüder als Wohnort nicht ihren Aufenthaltsort der letzten elf Monate an, sondern den Ort ihrer Vertreibung, ohne diesen einschneidenden Vorfall mit einem Wort zu erwähnen. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, im Irak nur die Schule besucht zu haben, während sein Bruder ausführt, dass er auf Baustellen gearbeitet haben soll. Auch die sonstigen Angaben zur engeren Familie bleiben oberflächlich, widersprüchlich und unplausibel. Da beide Brüder aber erkennbar die kurdische Sprache beherrschen, wird ihre Herkunft aus den kurdischen Autonomiegebieten als glaubhaft angesehen.

Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen und der Teilnahme am Jugendcollege der Stadt XXXX ergeben aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen, Zeugnisse sowie seinen eigenen Angaben und dem in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 gewonnen persönlichen Eindruck. Es war zwar ein Verstehen erkennbar, seine Fähigkeiten sich eigenständig auf Deutsch auszudrücken waren bescheiden und entsprachen weder den vorgelegten Unterlagen noch den absolvierten Kursen.

Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Abgesehen von einer vor drei Wochen vorgenommenen Nasenoperation haben sich keine gravierenden Erkrankungen oder Beeinträchtigungen ergeben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis auf drei Monate keiner Beschäftigung ausgeübt hat, bei der Bestreitung seines Lebensunterhaltes von Leistungen des Arbeitsamtes bzw. der Grundversorgung abhängig und damit nicht selbsterhaltungsfähig ist, das Jugendcollege der Stadt XXXX seit Oktober 2018 besucht hat und derzeit an einem Weiterbildungskurs teilnimmt, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsauszug und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu seinen bisher in Österreich gesetzten Aktivitäten in beruflicher und privater Hinsicht beruhen ebenfalls auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 13.1.2020 und finden in den entsprechenden behördlichen Abfragen ihre Deckung. Die enge Beziehung zu seinem Bruder ergibt sich aus seinen Angaben und jenen seines Bruders in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat bzw. die seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Zuerkennung eines subsidiären Schutzes am 08.05.2018 erkennbaren Verbesserungen, beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak vom 25.07.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese stammen von verschiedenen ausländischen Behörden sowie von internationalen Organisationen, wie UNHCR oder anderen allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität dieser Quellen sowie dem Umstand, dass diese in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche ergeben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichte ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist ein allgemeiner Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung der IS erkennbar, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Gewährung des subsidiären Schutzes bzw. der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vergleichbar ist. Daher ist davon auszugehen, dass eine im Irak aufhältige bzw. in den Irak zurückkehrende Person keiner unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

Dies wurde mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert. Wenn die Rechtsvertretung dazu auf eine Anfragebeantwortung vom 21.02.2019 verweist, so entspricht deren Aktualität nicht mehr jener des herangezogenen Länderinformationsberichtes der Staatendokumentation vom 25.07.2019. Hinzu kommt, dass auch in den UNHCR-Erwägungen "zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" vom Mai 2019 die Sicherheitslage in der Autonomen Region Kurdistan als weiterhin relativ stabil beschrieben wird.

Auch der Einwand, der Zeitraum zwischen der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Aberkennung sei zu kurz, um von einer dauerhaft veränderten Sachlage auszugehen, ist nicht nachvollziehbar. So sind aus den Länderberichten der letzten Jahre, insbesondere seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, eine kontinuierliche Verbesserung sich die allgemeine Lage im Irak und erfolgreiche Bemühungen um einen Wiederaufbau der zerstörten Infrastrukturen und der schwächelnden Wirtschaft erkennbar. Diese Entwicklung ist auch durch die Vorfälle der letzten Monate (Demonstrationen gegen soziale Mängel sowie die Tötung des irakischen Generals Soleimani) nicht zum Erliegen gekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, kommt es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses an. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen. Die Änderung der Umstände muss dabei dergestalt sein, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).

Im gegenständlichen Fall zeigt es sich, dass sich die Verhältnisse im Irak seit dem militärischen Sieg über den IS seit 2017 kontinuierlich verbessert bzw. stabilisiert haben. Auch wenn Korruption und Misstrauen innerhalb der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen nach Jahren bewaffneter Auseinandersetzungen nicht über nach verschwinden und herausfordernde Probleme bleiben, funktionieren staatliche Institutionen und die Wirtschaft beginnt sich zu erholen. Das findet ihren Niederschlag auf allen Ebenen und eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist nicht mehr gegeben.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Aberkennung des subsidiären Schutzes erweist sich damit als rechtmäßig.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristetet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Antrag auf Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen und die Beschwerde erweist sich damit hinsichtlich Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in den Beschwerden auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung über die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären ist, dann ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 zu prüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Rückkehrentscheidung, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (vgl. VwGH 26.6.2013, 2013/22/0138).

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, gesund und lebt mit seinem Bruder in einer Mietwohnung. Beide halten sich nach ihrer illegalen Einreise seit August 2015 in Österreich auf. Mit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 08.07.2016 rechtmäßig anzusehen.

Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder besteht zwar ein gemeinsamer Wohnsitz aber kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Hinzu kommt, dass bei beiden Brüdern seitens der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet wurde und beide von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, sodass diese Maßnahme kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben darstellt.

Das vorliegende Verfahren erreicht, gerechnet von der Antragstellung am 10.08.2015 bis zum Datum der nunmehrigen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine nicht nur auf den Beschwerdeführer zurückzugehende Dauer von knapp fünf Jahren.

Eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht gelungen. Trotz seines 31/2-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltes, in dem ihm ein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt offenstand, ist er weiterhin von staatlicher Unterstützung (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe) abhängig. Abgesehen von einer dreimonatigen Beschäftigung als Arbeiter 2019 hat er in Österreich über nie über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt. Er hat nur Kurse und Deutschkurse besucht und 2019 ein B1-Zertifikat erhalten.

Sein persönliches Umfeld ist geprägt von der Nähe zu seinem Bruder und es haben sich nur wenige persönliche Kontakte zu Österreichern sowie zum gesellschaftlichen Leben im Land ergeben. Er hat einen Freundeskreis aus Österreichern und Nichtösterreichern und seit 2019 eine syrische Freundin, besonders hervorzuehbende Aktivitäten bei Vereinen und sonstigen Organisationen sind nicht hervorgekommen.

Im Ergebnis hat sich der Beschwerdeführer in den beinahe fünf Jahren seines Aufenthaltes in Österreich kaum integriert und die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten aus dem seit Juli 2016 als rechtmäßig erklärten Aufenthalt nicht in einem Ausmaß genutzt, dass von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden kann.

Ohne die wirtschaftliche Situation im Irak beschönigen zu wollen, sollte es dem Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann möglich sein, auch im Irak seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Das gilt selbst dann, wenn keine familiäre Unterstützung besteht. Zudem kann der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr mit einer finanziellen Unterstützung zur Überbrückung der ersten Monate rechnen.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Den Ausführungen der Rechtsvertreterin folgend, wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen hat. Dies stellt aber im Hinblick auf seine Jugend sowie den angebotenen Möglichkeiten der letzten Jahre, keine außergewöhnliche Leistung dar und war zudem im Vergleich zu seinem Bruder als enttäuschend anzusehen. Das gilt auch für alle anderen Aktivitäten in Österreich. Außergewöhnliche Integrationsbemühungen werden aber verlangt, um dem öffentlichen Interesse an einer legalen Einwanderung bzw. der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu entsprechen und unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK einen dauernden Verbleib in Österreich zu ermöglichen (so u.a VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212. Zudem sind alle vom Beschwerdeführer in Österreich in Anspruch genommenen Weiterbildungsmaßnahmen sowie die dabei erworbenen Erfahrungen nicht verloren, sondern können dem Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat von Nutzen sein und ihm den Aufbau einer beruflichen Existenz, der er sich auch in Österreich zu stellen hat, erleichtern.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher nicht in Betracht.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak erfolgte daher zu Recht.

3.6. Zum Ausspruch einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2019):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist jeweils zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung berücksichtigungswürdige Gründe freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Verlängerungsantrag Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2225599.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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