Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2127236-4/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. MAROKKO (alias WESTSAHARA, alias ALGERIEN), vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkte III. VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
"III. Ein Aufenthaltstitel ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' wird XXXX gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
VII. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 7 FPG wird gegen XXXX ein auf eine Dauer von 10 (zehn) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte erstmals am 04.08.2015 unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Westsahara, einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den er wie folgt begründete: "Ich habe Mauretanien verlassen, da ich in Mauretanien keine Zukunft mehr gesehen habe. Wir sind Beduinen und leben in Zelten, fast jeden Tag woanders. Wir mussten immer Wasserstellen suchen, auch das Essen war immer sehr knapp."
2. Am 14.01.2016 fand die niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde statt, in der der Beschwerdeführer mitteilte: "Wir hatten viele Probleme in der Westsahara. Wir wurden durch die Mitglieder des Polisarios entführt, sie zwingen uns mit ihnen zu kämpfen, oder für sie zu arbeiten ohne Entgelt. Wir haben keine Rechte und bekommen keine Unterstützung. Wir haben die einfachsten Dinge nicht, wie Wasser, dafür müssen wir kilometerlange Strecken zu Fuß gehen. Wir müssen deshalb ständig von einem Ort zum anderen ziehen. Wir haben gar keine Rechte und werden nicht anerkannt. Mein Vater wurde einmal von drei Männern mit einem Pickup überfahren, seitdem sind seine Beine zerstört. Keiner hat sich darum gekümmert, oder uns eine Entschädigung gegeben. Aus diesen Gründen bin ich geflüchtet. Ich habe immer die Touristen gesehen, wie glücklich sie waren und ich wollte auch so ein Leben. In Belgien angekommen sah ich viele Araber, ich fragte, wo ich Hilfe bekommen kann und einer sagte, dass es gute Gesetze nur in Österreich gibt."
3. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag vom 04.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Westsahara ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Westsahara zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Zudem erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde mit Beurkundung vom 03.02.2016 "gemäß § 23 Abs 2 ZustellG" im Akt hinterlegt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2016 beantragte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der mit Bescheid XXXX, XXXX, abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte sie seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, als unbegründet ab.
4. Am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab: "Ich gebe hiermit an, dass ich folgendes bei meiner ersten Asyl Einvernahme nicht gesagt habe. Ich habe in der Westsahara gelebt und meine Mutter hat mir gesagt, dass mein Vater immer bei Demonstrationen mitgemacht hat. Wie ich ein Kind war, habe ich Molotov Cocktail auf Polizisten geworfen. Wir haben das deshalb gemacht, weil wir einen unabhängigen Staat wollten. Eines Tages kamen dann Polizisten zu meiner Mutter, und haben nach mir gesucht. Meine Mutter gab an, dass ich geflüchtet sei. Mein Vater hat mich dabei unterstützt, nach Europa zu kommen."
5. Am 01.08.2017 führte die belangte Behörde die Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Hierbei gab er an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch bestünden und noch aufrecht seien. Er fürchte um sein Leben und suche deswegen ein zweites Mal um Asyl an. Er sei 10 oder 11 Jahre alt gewesen, als der Molotov Cocktails auf Polizisten geworfen habe, weil er gegen die Polisario sei. Sie hätten ihnen das Leben schwergemacht. Im Erstverfahren habe er das nicht angegeben, weil er nur auf die Fragen der Polizisten geantwortet habe. Er habe vergessen, es zu erwähnen.
6. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Westsahara zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.). Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, Folge und behob den angefochtenen Bescheid, weil gegenüber dem ersten Asylverfahren eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten seien.
7. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).
8. Am 03.08.2018 stellte der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb XXXX, StA Algerien, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er begründete wie folgt: "Ich halte meine Gründe, welche ich beim Erstantrag genannt habe, voll aufrecht. Als Ergänzung möchte ich angeben, dass ich von der Organisation Polisario gesucht und mit dem Tode bedroht werde. In meiner Heimat habe ich keine Angehörigen und auch keinen Bezug zu meinem Land. Ich habe nun alle meine ergänzenden Fluchtgründe genannt."
9. Am 08.08.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftliche einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe und es auch keine Neuigkeiten gegeben habe. Die im Erstverfahren 2016 angegebenen Probleme mit Polisario würden stimmen. Weil sein Vater von ihnen geschlagen worden sei, hätte der Beschwerdeführer deren Zelte verbrannt. Das sei 2008 gewesen und habe er bereits alles erwähnt. Sodann hob die belangte Behörde mit mündlichem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz auf. Im amtswegig eingeleiteten Verfahren über diesen Bescheid beschloss das Bundesverwaltungsgericht am XXXX, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
10. Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erneut einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass sich seit der letzten Einvernahme am 08.08.2019 nichts an seinen Fluchtgründen geändert habe. Die Polisario hätte seinen Vater heftigst zusammengeschlagen. Daraufhin hätte er sich mit einem Freund zusammengetan und das Zeltlager der Streitkräfte in Brand gelegt, worauf Ermittlungen angestellt und festgestellt worden sei, dass sie den Brand gelegt hätten. Sein Vater hätte Angst um den Beschwerdeführer gehabt und ihn nach Europa geschickt. Die Streitkräfte der Westsahara suchten nach ihm und würden sie ihn finden, würde dies seinen Tod bedeuten.
11. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2018 sowohl hinsichtlich des Staus des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.), dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
12. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02 19.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.10.2019 (eingelangt am 17.10.2019, 15:05 Uhr) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und die Sache an das Bundesamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 AsylG zurückverweisen, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 (§ 57) AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilen, das Einreiseverbot gänzlich beheben oder wesentlich reduzieren, Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
13. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
14. Mit Beschluss (ON 5Z) bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie.
15. Mit Schreiben vom 05.11.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt wurde und räumte diesen die Möglichkeit ein, einen begründeten Ablehnungsantrag binnen der Frist von 14 Tagen zu stellen. Zugleich beraumte es eine mündliche Verhandlung für 20.01.2020 an. Diese Verhandlung wurde am 17.01.2020 abberaumt.
16. Am 04.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer der nichtamtliche Sachverständige ein Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer als Beteiligter befragt wurde. Die belangte Behörde stellte in dieser Verhandlung die Anträge, das Einreiseverbot auf 10 Jahre zu erhöhen und eine Mutwillensstrafe gegen den Beschwerdeführer in Höhe von ? 726,00 zu verhängen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang gemäß Punkt I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX, wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist ledig, kinderlos und Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Beber an und spricht die arabische Sprache. Im Herkunftsstaat hat er sechs die Schule besucht und eine Ausbildung als Aluminiumverarbeiter erlernt. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund. Es ist wach, zeitlich und örtlich voll orientiert und nicht kognitiv eingeschränkt. Er ist in der Lage auf gestellte Fragen sinnstiftend zu antworten. Er ist von Benzodiazepin abhängig und konsumierte in den letzten Jahren auch in Haft illegale Drogen, vor allem Kokain, Cannabisprodukte und Opiate, bezüglich letzterer va illegal erworbene Subsititutionspräperate. Bei Absetzen von Benzodiazepin (Diazepam) kann es zu Entzugssypmtomen, vermehrten Impulsen und Spannungssymptomen kommen. Es können auch schwere oder bedrohliche Entzugserscheinungen durch ein Absetzen dieser Substanz auftreten. Chronischen Erkrankungen oder Leiden sind nicht bekannt. Weder die Abhängigkeit von Benzodiazepin, noch sonstige Leiden oder Erkrankungen würden beim Transport des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustands bewirken.
Der Beschwerdeführer hat, nachdem er am 09.01.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt wurde, kurze Zeit - bis längstens 29.05.2018 - bei seiner damaligen Freundin XXXX in Salzburg gelebt. Diese hat er das letzte Mal 2018 gesehen. Seitdem ist der Kontakt mit ihr abgebrochen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Über diese und Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus sind keine sozialen oder wirtschaftlichen Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers feststellbar.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig und ist auch in Spanien seinem Beruf als Aluminiumbearbeiter nachgegangen. In Österreich hat er nach eigenen Angaben nie gearbeitet und lebte von Zuwendungen seiner Freundin und seiner Freunde.
Er ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht jedoch gut Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hält sich seit 29.05.2018 in Anhaltezentren oder in Justizanstalten auf, besitzt kaum Barmittel und hat abgesehen von seiner Inhaftierung keine bindenden Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und tauchte mehrfach, zuletzt zwischen 17.07.2017 und 16.01.2018, unter.
Der Beschwerdeführer stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz und wechselte seine Identität, um die Besorgung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern. Er ist nicht bereit, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Im Rahmen des Strafvollzugs in der Justizanstalt XXXX trat er durch zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten und Ordnungswidrigkeiten in Erscheinung. Fluchtgefahr liegt vor.
Der Beschwerdeführer ist mehrfach, auch einschlägig vorbetraft. Mit Urteil vom XXXX, XXXX, verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Begehung der Vergehen der Nötigung gemäß § 105 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs 3 StGB, des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, des Verbrechens des Raubes § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei 12 Monate auf die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil vom XXXX, XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs 1 StGB und des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat sowie einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil XXXX. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Begehung des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Zuletzt verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX, zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten wegen Begehens des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB. Zudem liegen insgesamt 12 Meldungen von Ordnungswidrigkeiten im Zeitraum 11.10.205 bis 17.03.2017 vor.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Marokko ist nach § 1 Z 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Betreffend die aktuelle Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Marokko hält seit 1975 große Teile des Territoriums der Westsahara besetzt und betrachtet das Gebiet seit 1976 als annektiert. Westsahra wird durch einen ca 2.500 km langen Sandwall von der mauretanischen bis zur algerischen Grenze gespalten, wobei Marokko rund 80% des Gebietes der Westsahara kontrolliert. Für Marokko ist die Zugehörigkeit Westsaharas zu Marokko ein zentrales politisches Anliegen. Das restliche Gebiet ist in Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Die Kampfhandlungen zwischen Frente Polisario und Marokko endeten 1991. Zur Friedenssicherung haben die Vereinten Nationen die MINURSO in mehreren Orten Westsaharas installiert. Frente Polisario bildete bereits 1976 eine Exilregierung in Algerien, in der Nähe von Tindouf. Diese Regierung ist von ca. 40 Staaten gegenwärtig anerkannt. Eine Lösung des Konflikts ist nicht in Sicht. Durch die Wiederaufnahme Marokkos in die AU werden diplomatische Lösungen erhofft.
Eine Behandlung - Substitutionsprogramm - für eine nach Marokko zurückkehrende, nicht versicherte Person ist in Marokko möglich. Die Hilfsorganisation "Mohammed V" hat derzeit in acht Städten - Rabat, XXXX, Oujda, Nador, Marrakesh, Tanger, Tetouan und El Hoceima - Drogen-Therapiezentren, in denen Drogenabhändige Unterstützung erhalten. Eine stationäre Behandlung wird nicht angeboten. Die Behandlung erfolgt mobil in den Zentren oder direkt bei den Familien. Fünf weitere Therapiezentren sind bis 2020 in Planung. Stationäre Behandlungsmöglichkeiten von Suchtkranken finden sich auch in vielen öffentlichen Krankenanstalten in den psychiatrischen Abteilungen.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
1.3 Zum Fluchtvorbringen.
Der Beschwerdeführer brachte in seinem gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch Polisario im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, gegen die ihn der Herkunftsstaat nicht schützen könnte oder wollte.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem nunmehrigen Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten der Verfahren XXXX und XXXX.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Verwaltungsakt, dem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und den in den bisherigen Erkenntnissen und dem Beschluss dieses Gerichts sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die marokkanischen Behörden als XXXX, geb. XXXX in XXXX, StA Marokko, fest (aktueller Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister). Selbst angesichts dieser Tatsache, die ihm von der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 vorgehalten wurde, versuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich seiner Identität irrezuführen, indem er angab, XXXX zu heißen, aus XXXX, Algerien, zu stammen und am XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer bediente sich bereits in den bisherigen Verfahren verschiedener Identitäten, wobei er nicht nur seine Namen, sondern auch die Geburtsdaten und Staatsbürgerschaften variierte, dies mit dem offensichtlichen (bisher erfolgreichen) Zweck, seine Rückführung in die Heimat Marokko zu verhindern, sodass auch seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 kein Glaube geschenkt werden kann. Dass der Beschwerdeführer gute Deutschkenntnisse hat, konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 unter Beweis stellen, ebenso, dass er die arabische Sprache spricht, wie aus der mühelosen Kommunikation mit dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscher für die arabische Sprache zweifelsfrei ergibt.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, dass drogenkrank sei und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, konzentriert den Fragen des BFA zu folgen. Zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes hat das Bundesverwaltungsgericht Beweis durch den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX, einen weithin bekannten Facharzt für Psychiatrie und Allgemeinmedizin, aufgenommen. In seinem im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Befundaufnahme durch persönliche Exploration des Beschwerdeführers erstatteten Gutachtens kommt der nichtamtliche Sachverständige zusammengefasst zu den getroffenen Feststellungen. Der erkennende Richter konnte im Rahmen des weiteren Verlaufes der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 sich den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer sehr wohl sich konzentrieren und den Fragen folgen konnte. In der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 verfolgte er alle Fragestellungen und Erörterungen wach und keineswegs geistesabwesend; er konnte auch ohne Umschweife Fragen sinnstiftend beantworten. Vor diesem in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck und den nachvollziehbaren, schlüssigen und vollständigen Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die vom nichtamtlichen Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen in seinem Gutachten vollinhaltlich zutreffen. Damit ist auch die Abhängigkeit von Benzodiazepin in Verbindung mit dem Beikonsum von Kokain, Opiaten und Cannabis für das Bundesverwaltungsgericht erwiesen. Ein Absetzen der Substanz ohne entsprechende Substitutionstherapie hätte, gemäß den Ausführungen des Sachverständigen wahrscheinlich Entzugserscheinungen zur Folge. Chronische Krankheiten oder Leiden verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 und sind solche auch nicht dokumentiert. Eine schwere körperliche oder psychische Erkrankung, die beim Transport des Fremden in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirken würde, kann aber aus den Aussagen des nichtamtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten nicht abgeleitet werden.
Dass der Beschwerdeführer hat, nachdem er am 09.01.2018 von den Niederlanden nach Österreich rücküberfuhrt wurde, bei seiner damaligen Freundin XXXX in XXXX gelebt hat, diese jedoch das letzte Mal 2018 gesehen hat und seitdem keinen Kontakt mehr mit ihr hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020. Seit 29.05.2018 befindet sich der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus dem ZMR durchgehend in Anhaltezentren bzw in Justizanstalten, sodass auch die Aussage des Beschwerdeführers, seit 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin zu haben glaubhaft ist. Aus diesem Umstand ist auch zweifelsfrei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben mehr in Österreich unterhält, da ansonsten seine Freundin weiter Kontakt gehalten hätte, ihn besucht hätte und sonst sich bemüht hätte mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu bleiben. Stattdessen gibt der Beschwerdeführer an, seitdem keinen Kontakt mehr zu haben und auch die aktuelle Wohnadresse und Telefonnummer der Freundin nicht zu kennen (Protokoll vom 04.03.2020 S. 10). Diese Aussagen decken sich auch im Wesentlichen mit den Aussagen vor der belangten Behörde am 27.09.2019 (AS 361). Dass kein Kontakt mehr besteht, ergibt sich nicht nur aus der Aussage, dass er das letzte Mal mit ihre 2018 Kontakt hatte (Protokoll vom 04.03.2020 S 10), sondern insbesondere auch aus seiner Aussage vor der belangten Behörde am 27.09.2019, wonach sie nun einen neuen Freund habe (AS 361). Damit kann beim besten Willen kein Familienleben des Beschwerdeführers mit XXXX angenommen werden und war festzustellen, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt; dies ergibt sich zweifelsfrei auch aus seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 (Protokoll S. 15). Dass er über seine frühere Freundin und Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus keine sozialen oder wirtschaftlichen Integrationsmerkmale des Beschwerdeführers feststellbar sind, ergibt sich ebenfalls aus diesen Aussagen.
Dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich hat und diese im Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 (S 15) sowie aus seiner früheren Aussage am 27.09.2019 (AS 359).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erwerbsfähig und auch in Spanien seinem Beruf als Aluminiumbearbeiter nachgegangen ist, basiert einerseits auf dem persönlich vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 sowie andererseits seinen dortigen Aussagen (Protokoll vom 04.03.2020, S 10). In Österreich hat er nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 nie gearbeitet (Protokoll S 10 und S 15) und lebte von Zuwendungen seiner Freundin und seiner Freunde (Protokoll vom 04.03.2020, S 15), weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren.
Aufgrund der Einsicht in die Datei der Sozialversicherten des Hauptverbandes ergibt sich - in Verbindung auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 - dass der Beschwerdeführer in Österreich nie legal erwerbstätig war und daher auch über keine Sozialversicherungszeiten verfügt. Dass er gut Deutsch spricht, konnte sich der erkennende Richter persönlich überzeugen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus der Einsicht in das ZMR. Aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer nicht durchgehend im Bundesgebiet gemeldet war, zuletzt am 09.01.2018 aus den Niederlanden zurückgeführt wurde und seitdem in verschiedenen Anhaltezentren bzw Justizanstalten aufhältig war. Dass er kaum über Barmittel verfügt und abgesehen von seiner Inhaftierung keine bindenden Anknüpfungspunkte zu Österreich hat, basiert auf seinen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 und auf dem vom Beschwerdeführer in dieser Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Dass er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist Folge der mangelnden Erwerbstätigkeit und Abhängigkeit von Zuwendungen durch Dritte. Dass er mehrfach untertauchte, ergibt sich aus dem ZMR und dem Umstand, dass er sich zeitweise in den Niederlanden aufhielt, von wo er rückgeführt wurde.
Dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz stellte und seine Identität wechselte, um die Besorgung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern, ergibt sich aus dem Umstand, dass seine letzten Anträge im Stande der Schubhaft gestellt wurden. Hieraus ergibt sich auch zweifelsfrei, dass er ist nicht bereit ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden, was sich ua auch aus den zahlreichen Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Vollzuges seiner Freiheitsstrafen zeigt. Im Rahmen des Strafvollzugs in der Justizanstalt Salzburg trat er durch zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten und Ordnungswidrigkeiten in Erscheinung, was aufgrund zahlreicher Meldungen von Ordnungswidrigkeiten aus seiner Strafhaft dokumentiert ist. Dass daher Fluchtgefahr vorliegt, ist Folge des mangelnden Willens sich einer Rückkehrentscheidung zu beugen und nach Marokko zurückzukehren.
Die Feststellungen zu seinen strafrechtlichen Verurteilungen basieren auf dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie der zT in den Gerichtsakten der Vorverfahren einliegenden Urteilen.
2.3. Zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt für Marokko und den jeweiligen dort enthaltenen Quellen. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 mit dem Beschwerdeführer erörtert und diesem die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer bezeichnete die Informationen des Länderinformationsblattes schlichtweg und pauschal als falsch. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der im Länderinformationsblatt für Marokko angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer, der diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegentrat, keine Zweifel an deren Richtigkeit zu wecken. Wenn vorgebracht wird, das Beschwerdeführer könne gar nicht nach Marokko zurück, weil er keinen Reisepass erhalten könne, muss vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes für Marokko und jenes für Westsahra das als Schutzbehauptung abgetan werden, da alle Bewohner der Westsahara von Marokko, das dieses Gebiet als eigenes Territorium beansprucht, als marokkanische Staatsbürger behandelt, weshalb der Beschwerdeführer, selbst wenn er tatsächlich aus Westsahara stammen sollte, was jedoch nachweislich nicht der Fall ist, als marokkanischer Staatsbürger in seinen Herkunftsstaat zurückgelangen kann, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten. Tatsächlich stammt der Beschwerdeführer aus XXXX und ist ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aktuell von den marokkanischen Behörden ausgestellt worden (aktueller Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister), sodass das diesbezügliche Vorbringen schlichtweg unzutreffend, faktenwidrig und nicht zielführend ist. Die Feststellungen über das Bestehen einer Substitutionstherapie beruhen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.11.2016. Die dortigen Angaben erscheinen - insbesondere vor dem Hintergrund der Stabilität Marokkos, welche im Länderinformationsblatt klar zum Ausdruck kommt - in keiner Weise unzutreffend oder überholt. Sie wurden auch nicht substantiiert in der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 bestritten. Daher ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Substitutionstherapie auch in Marokko kostenfrei erhalten kann.
Aus den genannten Feststellungen ist daher zweifelsfrei abzuleiten, dass eine nach Marokko zurückkehrende Person nicht in eine unmenschliche Lage oder ausweglose Situation gebracht wird. Es besteht auch keine Änderung darin, dass gemäß dem Länderinformationsblatt für eine nach Marokko zurückkehrende Person keine Situation entstehen könnte, die eine Verletzung des Art 2 oder Art 3 EMRK bedeuten könnte. Wenn die Beschwerde hier hervorhebt, es sei in Marokko dem Beschwerdeführer nicht möglich tatsächlich Zugang zur Substitutionstherapie zu erhalten, ist auszuführen, dass dies nicht zutrifft. Als Staatsangehöriger Marokkos kann sich der Beschwerdeführer im ganzen Land niederlassen und somit auch in Städte wie Rabat oder XXXX, der Stadt, in der er geboren ist, gehen, um die Substitutionstherapie zu erhalten. Als arbeits- und erwerbsfähiger Mann, der sein Können bereits in Spanien unter Beweis stellen konnte, hat er entgegen den Behauptungen in der Beschwerde sehr wohl die Chance auf dem marokkanischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zumal er die Kultur und die Sprache des Landes bestens kennt. Daher war die diesbezügliche Feststellung zu treffen.
2.4 Zum Fluchtvorbringen:
Generell belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seine Angabe verschiedener Identitäten und die zahlreichen Folgeanträge. Besonders der nachweisliche Versuch der Täuschung über seine wahre Identität im Wissen um die erfolgte Identifizierung und das ausgestellte Heimreisezertifikat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.03.2020 zeigt deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt, selbst dort wahre Angaben zu machen, wo entsprechende Beweise vorliegen. Damit ist aber sein gesamtes Vorbringen erheblich in seiner Glaubhaftigkeit eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer wiederholt seit seiner ersten Einvernahme regelmäßig Probleme mit Polisario zu haben und variiert lediglich das Bedrohungsbild, indem er einmal als Kind Molotov Cocktails auf Polizisten geworfen haben will - wodurch eine Bedrohung entstanden sei - und nunmehr ein Lager von ihm im Brand gesteckt worden sei und deswegen die Polisario hinter ihm her sei. Keine dieser Variationen vermag zu verschleiern, dass im Kern stets dieselbe, bereits seit langem rechtskräftig verneinte nicht glaubhafte Bedrohung durch Polisario steht (die sich im Übrigen auch durch die nunmehr erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers einmal mehr als unglaubhaft und gänzlich unwahrscheinlich herausstellt). Damit bringt er auch im Verfahren seines dritten Antrags auf internationalen Schutz kein neues Fluchtvorbringen vor. Eine Änderung des Sachverhalts ist daher nicht gegeben.
Dass er Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Marokko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird, zeigt sich zunächst daran, dass seine Angaben zur Verfolgung nie eine aktuelle Bedrohung betrafen, sondern eine, die sich Jahre zuvor ereignet hatte. Die Schilderungen zu seinen Fluchtgründen sind schematisch und nicht wahrheitsbasiert. So erscheint die Schilderung seines Nomadendaseins wie aus einem Film entsprungen. Täglich sollen alle Zelte ab- und woanders aufgebaut worden sein und es gab kein Wasser - dieses war meilenweit weg - und das Essen war knapp (Einvernahmeprotokoll vom 14.01.2016). Eine solche Schilderung ist nicht real, sondern stereotyp und damit ein gedankliches Konstrukt eines Großstädters (ein solcher ist der Beschwerdeführer ja tatsächlich), der keine Beziehung zu Nomaden pflegt und auch keine Ahnung von deren Leben hat. Auch die Schilderung der Misshandlung des Vaters durch Polisario ist interessant. Einmal wird er durch einen Pickup überfahren und so zum Krüppel (Einvernahme vom 14.01.2016), ein anderes Mal - im nunmehrigen Verfahren - wurde er geschlagen (Einvernahmeprotokoll vom 08.08.2019 S 4) bzw heftigst zusammengeschlagen (Einvernahmeprotokoll vom 27.09.2019 AS 361). Dieser Wiederspruch ist kein geringer Unterschied und kann auch nicht mit einer Verfälschung der Erinnerung erklärt werden, sodass davon ausgegangen werden muss, dass es sich hier um ein gedankliches Konstrukt handelt, das nicht wahrnehmensbasiert und daher gänzlich unglaubhaft ist. Daher kann von einer glaubhaften Verfolgung in Marokko aus welchen Gründen auch immer keine Rede sein. Vielmehr ist der Beschwerdeführer aus anderen - wirtschaftlichen Gründen - aus Marokko ausgereist (vgl die diesbezüglichen Aussagen iRd Einvernahme durch die belangte Behörde vom 20.02.2018, wo er ausführt: "Ich finde keine Arbeit, ich habe kein Elternhaus. Ich habe keine Aussicht auf ein geregeltes Einkommen. [...] Ich kam nach Österreich um hier Sicherheit zu finden." Diese - glaubhafte - Aussage erklärt auch die wahren Fluchtmotive des Beschwerdeführers, die rein wirtschaftlicher Natur sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, § 68 E 80). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).
Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Weder hat sich gegenüber den Vorerledigungen die maßgebliche Rechtslage geändert, noch sind in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in den Vorbescheiden bzw Vorerkenntnissen als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen Änderungen eingetreten. Das neue Fluchtvorbringen des aktuellen Folgeverfahrens weicht auch nicht vom früheren ab - es wird ausschließlich eine reichlich diffuse Bedrohung durch Polisario in den Raum gestellt und der Grund der Bedrohung variiert, was eine Modifizierung von für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblichen Nebenumständen darstellt. Damit kann dieses Vorbringen ausgehend von den rechtskräftigen Vorbescheiden und Vorerkenntnissen (deren Richtigkeit aufgrund der Rechtskraftwirkung nicht nochmals überprüft werden darf, vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097) an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache tatsächlich eine entschiedene Sache vorliegt. Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Es kann darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es wurden keine Fluchtgründe vorgebracht, die nicht schon während der vorhergehenden Asylverfahren bekannt waren. Daher kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Dies gilt auch für die Frage des subsidiären Schutzes in Bezug auf Marokko. Es haben sich gegenüber den Vorverfahren keine Änderungen in der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Nach wie vor ist Marokko ein sicherer Herkunftsstaat, der gewillt und in der Lage ist, seine Staatsbürger zu schützen. Auch an der Möglichkeit des Beschwerdeführers auch im Falle der Rückkehr nach Marokko seine Sucht im Rahmen von kostenfreien, in seiner Heimatstadt XXXX, aber auch in anderen Städten des Landes verfügbaren Einrichtungen seine Substitutionstherapie weiterzuverfolgen, haben sich keine Änderungen ergeben. Unverändert ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige, als Aluminiumverarbeiter ausgebildete Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Marokko sich einen Lebensunterhalt sichern kann und daher keine Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Rückkehr nach Marokko in keine ausweglose Lage geraten würde. Nachdem unverändert gegenüber den Vorverfahren Marokko auch über eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit allen Grundbedürfnissen des Lebens verfügt, fehlt es auch weiterhin an einer exzeptionellen Situation, die im Übrigen auch nicht behauptet wurde, die es nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer in eine Art 3 EMRK widersprechende ausweglose Notlage in Marokko geraten würde.
Zusammenfassend liegt sohin sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache vor, weshalb über den Antrag vom 03.08.2018 nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte und er daher zurückzuweisen war. Das Beschwerdevorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkte I. und II. richtet, gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen war.
3.2 Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 34 f, AS 424, 425) das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings gegenständlich nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG mit Maßgabe der oben angesprochenen Korrektur als unbegründet abzuweisen.
3.3 Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 3 AsylG auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art.8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit seiner letzten Rückführung in das Bundesgebiet knapp zwei Jahre währt, er diesen allerdings vom rund 20.03.2019 bis 18.10.2019 eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßte und schon zuvor beginnend mit 29.05.2018 sich durchgehend in Anhaltezentren aufhältig war. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" kann daher und schon unabhängig davon keine Rede sein, dass er sich des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Außerdem fußte der Aufenthalt auf einem unbegründeten (Folge-)Asylantrag. Bereits sein erster Asylantrag, der im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, wurde rechtskräftig negativ entschieden und verpflichtet den Beschwerdeführer seit 16.06.2016 zum Verlassen des Bundesgebietes, dem er sich durch Untertauchen bzw dem Stellen von - letztlich unbegründeten - Folgeanträgen im Stande der Schubhaft anstelle der verpflichtenden Ausreise widersetzte.
Der Beschwerdeführer hat derzeit unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, vermögenslos und damit nicht selbsterhaltungsfähig und ohne festen Wohnsitz. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über Kontakte zu Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum gesprochen werden.
Da er im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens
dort verbracht hat, die dort verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer erfolgreich und mehrfach seine Abschiebung vereitelt hat. Das Verwenden von Aliasdaten und die Drogen- und sonstige Delinquenz weisen zudem auf ein sozial inadäquates und mit den Werten der Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten hin.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. richtet gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
3.4 Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.5 Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Das BFA hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheides der Fall ist.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6 Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:
Nach § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat, oder wenn nach Z 7 auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet.
Der Beschwerdeführer weist insgesamt fünf Vorstrafen auf, wobei Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten, 12 Monaten, fünf Monaten, zwei Monaten und einem Monat verhängt wurden. Damit liegen die Voraussetzungen iSd § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.
Die belangte Behörde stützt das Einreiseverbot auf § 53 Abs 3 Z 7 FPG und stützt das verhängte Einreiseverbot insbesondere auf die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, wobei die belangte Behörde insbesondere auch auf Art 11 Rückführungsrichtlinie stützt, wonach gemäß Abs 1 lit b dieser Bestimmung eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergeht, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die Dauer des Einreiseverbots beträgt grundsätzlich nach dieser Bestimmung (Abs 2) nicht mehr als fünf Jahre, kann aber diese Dauer überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In diesem Zusammenhang interpretierte die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz als einen Antrag auf Aufenthaltstitel iSd Art 7 Rückführungs-RL, der als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde. Im Weiteren setzt sich die belangte Behörde eingehend mit dem aus den mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen abzuleitendem Fehlverhalten und der sich hieraus und aus dem Persönlichkeitbild des Beschwerdeführers ergebenden Gefahrenprognose auseinander.
Hierzu bringt im Ergebnis die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig und in einem psychisch bedenklichen Zustand sei. Im Folgenden wird ein Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und daran anschließend die Gefährlichkeitsprognose pauschal als tendenziös dargestellt wird, da lediglich das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gewertet worden sei, nicht aber eine Auseinandersetzung mit den näheren Umständen und der Situation des Beschwerdeführers erfolgt sei - welche Umstände und Situation hierbei gemeint ist, wird nicht angeführt. Ferner wird die Bemessung des Einreiseverbots mit einer Dauer von sieben Jahren als im konkreten Fall nicht erforderlich, unverhältnismäßig und nicht nachvollziehbar bezeichnet, wobei keine Ausführungen erstattet werden, worin diese Einschätzung begründet ist.
Dem - unsubstantiierten - Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde sich keineswegs nur damit begnügt hat, die Fälle der strafgerichtlichen Verurteilungen aufzuzählen und als Fehlverhalten zu werden, sondern deutlich ausgeführt hat, dass das aus diesen Verurteilungen hervorkommende Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegen die von der österreichischen Rechtsordnung geschützten Werte ebenso, wie sein bisheriges Verhalten in Bezug auf rechtskräftige Entscheidungen der belangten Behörde ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers aufzeigt, das keine positive Gefährdungsprognose zulässt.
Dieser - im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (auch des in der Beschwerde angeführten Judikats) stehenden - Einschätzung ist nichts zu entgegnen. Ziel der Folgeanträge, die stets im Stadium der Schubhaftgestellt waren, war es, die rechtskräftig zulässige Abschiebung zu vereiteln. Hierzu kommt auch das beharrliche, ja sogar vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Identifizierung offensichtliche Lügen und Täuschen um seine wahre Identität, deren einziges Ziel es ist, die Abschiebung zu vereiteln. Hinzu kommt seine wiederholte, einschlägige Delinquenz, die schwere Verbrechen, wie Raub, einschließen. Der Beschwerdeführer beging diese Delikte teilweise in der Probezeit seiner ersten Verurteilung bzw zu Zeitpunkten, als bereits neue Strafverfahren gegen ihn anhängig waren. Das erste Delikt beging er wenige Tage nach seiner erstmaligen illegalen Einreise nach Österreich und der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz. Mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen konfrontiert, bagatellisierte er diese - er sei wegen nichts in Haft gewesen (Protokoll vom 04.02.2020, S 16), leugnet die Taten und schiebt sie auf andere. Hieraus zeigt sich ein äußerst negatives Charakterbild, das nicht erwarten lässt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft von derartigen Strafdelikten absehen werde, zumal er sich stets als Opfer ungerechtfertigter Angriffe und schlechter Einflüsse bzw blöder Zufälle definiert. Damit bleibt er für die Gesellschaft und damit auch für die Sicherheit und Ordnung in Österreich eine stete Gefahr. Man könnte ihn - dies war auch der persönliche Eindruck des erkennenden Richters - als "wandelndes Pulverfass" ansehen, dem die von der Rechtsordnung geschützten Werte (Eigentum, körperliche Unversehrtheit) nichts zählen. Die zahlreichen Ordnungswidrigkeiten im Zuge des Vollzugs seiner Freiheitsstrafen, aber auch die dokumentierten Verwaltungsstrafdelikte unterstützen dieses Bild eindrücklich. Im Übrigen lebte der Beschwerdeführer stets von der Gutmütigkeit seiner Unterstützer, die er offensichtlich auszunutzen verstand. Auch damit zeigt sich ein negativer charakterlicher Zug, der nicht zu einer positiven Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes beitragen kann. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, auch von Drogendelikten ausgeht.
Ein weiteres - zutreffend von der belangten Behörde ins Treffen geführtes - Fehlverhalten liegt zudem auch vor, weil der Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bewusst missachtet hatte und sich damit öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Fremden- und Asylrechts, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist, widersetzte. Es besteht ein öffentliches Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfSlg 17.516). Dieses Fehlverhalten kann zur Beurteilung der Gefahrenprognose herangezogen werden, selbst wenn es nicht zu einer Bestrafung geführt hat (vgl VwGH 12.01.2000, 99/21/0357; 26.01.2010, 2008/22/0890). Gegenständlich zeigte der Beschwerdeführer durch wiederholtes Stellen von Folgeanträgen und das Verschleiern seiner Identität auf, dass er nicht Willens ist, die österreichische Rechtsordnung und die aus dieser erfließenden rechtskräftigen Entscheidungen zu beachten und sich nach diesen Entscheidungen zu verhalten. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Sein gesamtes Verhalten (Stellen von Folgeanträgen, Täuschen über seine wahre Identität) zeigt auf, dass auch hinkünftig kein rechtskonformes Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre fremdenpolizeilichen Verpflichtungen zu erwarten ist, weshalb keine positive Gefährdungsprognose für die Zukunft gestellt werden kann. Gerade die mit illegalem Aufenthalt verbundene Verhaltensweisen, wie insbesondere die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Schwarzarbeit oder gar durch kriminelle Taten, wie Diebstahl, Raub und andere Eigentumsdelikte, zeigt auf, von welcher zentralen Bedeutung die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurden, in ihre Herkunftsländer aus Gründen