TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/27 W282 2220720-1

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Veröffentlicht am 27.03.2020
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Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W282 2220720-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs 2 Z 6 FPG wird gegen XXXX , geboren am XXXX , ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX 2019 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien ebendort einer Identitätsfeststellung nach dem Sicherheitspolizeigesetz unterzogen, nachdem der Beschwerdeführer beim Eintreten der Beamten in eine Straßenbahn diese fluchtartig verließ. Im Rahmen der Kontrolle wurde die Einreise des Beschwerdeführers mit XXXX 2018 festgestellt. Weiters gab er an, sich nicht an seiner Meldeadresse in 10 XXXX Wien aufzuhalten. Aufgrund der Überschreitung der dreimonatigen sichtvermerksfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer festgenommen und von der LPD Wien einvernommen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Wien, leitete in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein; der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019 hierzu niederschriftlich einvernommen. Er gab hierbei an, zum Zweck der Arbeitssuche nach Österreich eingereist zu sein, eine solche aber nicht gefunden zu haben. Der Beschwerdeführer gab an, an seiner Meldeadresse in 10 XXXX Wien nicht aufhältig zu sein, sondern sich bei Freunden aufzuhalten bzw. zu übernachten, da er nicht einmal wisse wo die Wohnung sei, an deren Adresse er gemeldet sei. Weiters gab er an, de-facto mittellos zu sein und kein Geld für eine Wohnung aufbringen zu können. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und seine Verwandten würden in Serbien leben. Er habe jedoch Kontakt zu einem in Österreich lebenden Onkel, bei dem er auch immer wieder gewohnt habe. Er habe in Serbien als Autoelektriker gearbeitet und glaube auch in seinem Heimatland wieder arbeiten zu können. Er habe gehofft, dass ein möglicher zukünftiger Arbeitgeber sich um alle notwendigen Schritte in Österreich kümmere.

3. Mit Bescheid vom XXXX 2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien zur im Spruch angegeben GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.). In Folge wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen und am XXXX 2019 nach Serbien abgeschoben.

4. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberater gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, diese beschränkt jedoch auf die Spruchpunkte IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und V. (Einreiseverbot). Der Beschwerdeführer beantragte darin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2019 vom BFA vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 05.08.2019, GZ G304 2220720-1/5Z wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG abgewiesen und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

5. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G 304 abgenommen und der Gerichtabteilung W 282 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens. Seine Identität steht fest.

Er ist ledig, gesund und erwerbsfähig; er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2018 nach Österreich mit der Absicht ein, im Bundesgebiet Arbeit zu suchen. Er war anschließend über Vermittlung eines Bekannten in 10 XXXX Wien gemeldet, wobei er sich an dieser Adresse tatsächlich nicht aufhielt. Er überschritt die gemäß Art. 6 VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) zulässige Aufenthaltsfrist von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten und wurde von Beamten der LPD Wien am XXXX 2019 im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheids in Schubhaft genommen und am XXXX 2019 auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben, er hält sich somit nicht mehr im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer kann den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachweisen, er ist im Inland weitgehend mittelos, von der Unterstützung seines Onkels oder von Freunden abhängig und er kann die Kosten seiner Unterkunft nicht aus eigenen Einkünften finanzieren.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine unmittelbaren Angehörigen (Kinder, Eltern oder Ehefrau) im Inland. Er unterhält jedoch gelegentlichen Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen Onkel und dessen Töchtern.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde (insbesondere in das Festnahmeprotokoll der LPD Wien), in die Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und das genannte Teilerkenntnis des BVwG. Auskünfte aus dem Strafregister (SA) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, der Absicht dies zur Arbeitssuche zu tun, zu seiner unrichtigen Meldeadresse, zu seinem Familienstand, seinen Sorgepflichten, den Familienangehörigen in Österreich, seiner finanziellen Situation sowie der Tatsache, dass er die notwendigen Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2019, die auch in der Beschwerde nicht relativiert wurden.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet ergibt zum einen aus der Verletzung der Vorschriften des Meldewesens hinsichtlich der unrichtigen Meldung des Beschwerdeführer, der Verletzung der visumfreien Aufenthaltsdauer bzw der Bedingungen des Art. 6 des Schengener Grenzkodex und zum anderen aus der Tatsache, dass er die Mittel zu seinem Lebensunterhalt im Bundesgebiet nach seinen eigenen Angaben nicht bestreiten und somit auch nicht nachweisen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen den durch Teilerkenntnis bereits erledigten Spruchpunkt IV. (aufschiebende Wirkung) und gegen Spruchpunkt V. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides richtet. Es liegt iSd § 27 VwGVG somit eine Teilanfechtung trennbarer Absprüche vor, die den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts entsprechend beschränkt (VwGH 26. 3. 2015, Ra 2014/07/0077).

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit demnach Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergibt sich in rechtlicher Hinsicht zum einen aus der evidenten Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer von 90 Tagen und dem Nicht-Vorliegen der Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 lit c VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex). Letzter Umstand resultiert aus der Angabe des Beschwerdeführers, dass seine Einreise zum Zweck der Arbeitssuche erfolgte, weshalb davon auszugehen ist, dass er schon zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt hat und er auch nicht in der Lage war, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Letzterer Umstand ergibt sich v.a. daraus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur touristischen Zwecken dienen durfte und er keine Schritte unternahm einer legalen Erwerbstätigkeit unter Beachtung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nachzugehen.

Zu A)

3.1 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Im gegenständlichen Fall blieb die Rückkehrentscheidung durch die Beschwerde unbekämpft, die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen das Einreiseverbot, in eventu gegen die Dauer dessen Befristung.

§ 53 Abs. 1 u 2 FPG lauten wie folgt:

53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei (allgemein) auf § 53 Abs. 1 und 2 FPG; dies unter Verweis, dass es sich beim Katalog des Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. nur eine demonstrative Aufzählung handle.

Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass der belangten Behörde korrekt festhält, dass der Aufzählung jener Umstände, die bei der Bewertung einer (schwerwiegenden) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG zu berücksichtigen sind, nur demonstrativer Charakter zukommt und diese Aufzählungen nicht taxativ zu verstehen sind. Dennoch kommt (arg. "insbesondere" in § 53 Abs. 2 und 3 FPG) den dort angeführten Umständen bei der Abwägung der Gefährdungsprognose grds. besondere Bedeutung zu.

In diesem Zusammenhang erscheint es daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich auf eine "allgemeine Kombination" des § 53 Abs. 2 und 3 FPG gestützt hat, obwohl offensichtlich die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 leg. cit. erfüllt sind: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme aus eigenem Antrieb angegeben, überhaupt erst zur Erzielung seines Lebensunterhalts, und somit in der Absicht im Bundesgebiet Arbeit zu suchen, eingereist zu sein. Weiters gab er an, sich die Kosten einer Wohnung nicht leisten zu können und von der Unterstützung seines Onkels bzw. der von Freunden abhängig zu sein. Es liegt daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann und daher jedenfalls der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist. Die Bedeutung des Tatbestands des § 52 Abs. 2 Z 6 leg. cit. ist in der Judikatur des VwGH geklärt (ua. VwGH 19.12.2018, Ra Ra 2018/20/0309). Demnach hat "Ein Fremder [..] initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist [..]".

Da der Bf auch angab, zur Arbeitssuche eingereist zu sein, besteht bei Ausbleiben der Unterstützung Dritter daher die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt bzw. auch die Gefahr der gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit des Bf. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde war daher in diesem Punkt ergänzungs- bzw korrekturbedürftig und das Einreiseverbot primär auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu stützen.

Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20. 12. 2011, 2011/23/0256). Weiters auf diese Prognose auf den Zeitpunkt der Ausreise des Fremden auszurichten, die im gegenständlichen Fall bereits im XXXX 2019 erfolgte.

Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob, wie lange und in welcher Schwere vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist daher wie folgt festzuhalten:

Die Beschwerde führt korrekterweise aus, dass nach der Judikatur des VwGH ein bloß unrechtmäßiger Aufenthalt per-se keine Erlassung eines Einreiseverbots gebietet (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Die bedeutet aber gleichzeitig nicht, dass ein etwaiges fremdenrechtliches Fehlverhalten im Rahmen der Gefährdungsprognose außer Ansatz bleiben müsste.

Das Verhalten des Beschwerdeführer bzw die Umstände seines Aufenthalts erfüllen zuallererst den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG, da der Beschwerdeführer die Mittel für seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht aufzubringen und nachzuweisen vermag. Dieser Umstand ist dem Beschwerdeführer auch dahingehend vorzuwerfen, als er - wie er selbst angibt - überhaupt erst zu Erzielung eines möglichen Lebensunterhalts (Arbeitssuche) in das Bundesgebiet eingereist ist, obwohl ihm dies nur dann gestattet ist (vgl. unten) wenn er über ausreichend Mittel für seinen Aufenthalt verfügt. Weiters ist im Rahmen der Beurteilung eines Fehlverhaltens des Fremden nicht ausschließlich auf rechtskräftige Verurteilungen in strafgerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht abzustellen, sondern kann ein solches Fehlverhalten auch berücksichtigt werden, wenn es nicht zu entsprechenden Verurteilungen geführt hat (VwGH 26.01.2010, 2008/22/890). Vorzuwerfen sind den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die Verletzung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 lit c VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex), da ihm klar sein hätte müssen, dass er zu touristischen Zwecken ohne die notwendigen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt bzw Unterhalt zu besitzen, nicht hätte einreisen dürfen. Auch gab der Beschwerdeführer an zum Zweck der Arbeitssuche eingereist zu sein, obwohl die visumfreie Einreise jede Erwerbstätigkeit verbietet und nur touristischen Zwecken diesen darf. Die generellen Einreiseinformationen sind ua. auf der Website der österreichischen Botschaft in Belgrad - auch in der Muttersprache des Beschwerdeführers - leicht auffindbar. Er hat neben seinen Verwandten (hierzu sogleich unten) auch keine nennenswerten Sozialkontakte in Österreich und weist keine Merkmale besonderer Integration auf. Weiters dauerte der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland auch weniger als ein Jahr, was zusätzlich gegen eine soziale Verfestigung spricht.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist insbesondre seine strafrechtliche Unbescholtenheit im Inland zu werten sowie eine sich in seinen Aussagen in Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA zeigende "Unbedarftheit" im Hinblick auf die oben genannten fremden- bzw. melderechtlichen Bestimmungen. Darüber hinaus war - wie in der Beschwerde vorgebracht - im Hinblick auf das Privat- und Familienleben zu würdigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlichen Kontakt zu seinem in Österreich lebenden Onkel und dessen Töchtern hat. Zum Begriff des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorhanden ist. Dabei ist unter anderem darauf abzustellen, ob ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ob die die Verwandten zusammengelebt haben oder ob eine finanzielle Abhängigkeit besteht (ua. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065, VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1134). Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Inland kann von einem nach Art. 8 EMRK geschützten Familienleben (kein gemeinsamer Haushalt, keine Abhängigkeit, kein dauerhaftes Zusammenleben) nicht gesprochen werden. Dennoch können diese Kontakte aber im Wege des ebenfalls von Art. 8 EMRK erfassten Privatleben Berücksichtigung finden. Dieses ist zwar im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers als nicht stark ausgeprägt anzunehmen, dennoch aber vorhanden.

Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers damit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung und va. fremdenpolizeilicher und melderechtlicher Bestimmungen zumindest durch Nachlässigkeit vermissen lässt. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild einer gewissen Sorglosigkeit ggü. den oben genannten Bestimmungen rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet derzeit nur eine durchschnittliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" ist weit gefasst und schließt sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei mit ein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 2)

"Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) - oder überhaupt das Unterbleiben eines Einreiseverbotes - hat allerdings regelmäßig nur dann stattzufinden, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Das wird verschiedentlich dann der Fall sein, wenn der Drittstaatsangehörige "bloß" einen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG erfüllt. Ist dagegen davon auszugehen, dass es sich um einen Drittstaatsangehörigen handelt, von dessen Aufenthalt im Sinn des § 53 Abs. 3 FPG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, so wird in aller Regel - freilich abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalles - ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein [..]" (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125 mVa VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbots.

Im Rahmen der oben vorgenommenen Abwägung der Gefährdungsprognose und der Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse eines geordneten Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits und der Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens andererseits ergibt sich daher, dass nach Ansicht des erkennenden Richters mit einem auf 18 Monate befristeten Einreiseverbot im gegenständlichen Fall das Auslangen gefunden werden kann. Für die Verkürzung sprachen insbesondere die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers im Inland, sowie die Tatsache, dass er zwar angab in der Absicht Arbeit zu suchen eingereist ist, letztlich aber nicht bei einer gegen das AuslBG verstoßenden Erwerbstätigkeit betreten wurde. Der Aufenthalt des Bf stellt nach Ansicht des Gerichts daher keine gravierende, sondern lediglich eine durchschnittliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da es glaubwürdig erscheint, dass er - zusätzlich zur Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG - gegen die ihn betreffenden weiteren fremdenpolizeilichen Bestimmungen mehr durch Nachlässigkeit als durch Vorsatz verstoßen hat. Es ist davon auszugehen, dass durch die Abschiebung nach Serbien und durch das nun festgesetzte - bis Anfang des Jahres 2021 gültige - Einreiseverbot, die vom Beschwerdeführer ausgehende durchschnittliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iS seiner Nachlässigkeit ggü. der ihn betreffenden fremdenrechtlichen Bestimmungen angemessen adressiert ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG war daher in teilweiser Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides dieser mit der Maßgabe abzuändern, dass die Befristung des Einreiseverbots nicht zwei Jahre, sondern 18 Monate beträgt.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Einleitend ist festzuhalten, dass weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitestgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur ebenfalls weitestgehend angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen blieben unbestritten, lediglich im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung iSd der Abstellung auf einen konkreten Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG und der Abwägung der Gefährdungsprognose erschien der angefochtene Bescheid ergänzungs- bzw korrekturbedürftig.

Vor diesem Hintergrund hätten weder die vorgebrachten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret der Kontakt zum Onkel des Beschwerdeführers und dessen Töchtern) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, hätten diese das festgestellte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr soweit überwiegen können, dass eine noch weitere Verkürzung des ohnehin bereits in seiner Befristung reduzierten Einreiseverbots geboten wäre. Daher konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W282.2220720.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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