Entscheidungsdatum
27.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W280 2228201-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes von fünf Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Serbien, wurde am XXXX im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in einem Lokal in XXXX beim Geschirrabwaschen betreten.
Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), XXXX , wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BVA-VG aberkannt (Spruchpunkt V).
Des Weiteren wurde gegen die BF mittels Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und diese am XXXX über den Luftweg in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.
Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am XXXX im Umfang der Spruchpunkte II bis V Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige, strafrechtlich unbescholtene BF, die über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt, ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie besitzt einen serbischen Reisepass, ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX . Ihre Identität steht fest.
Aus einer geschiedenen Ehe stammen Kinder, die bei ihrem ehemaligen Ehemann wohnen. Vater und Kinder halten sich teilweise im Bundesgebiet, teilweise in Serbien auf.
Ihr bisheriger Lebensmittelpunkt, wo auch ihre Mutter und eine Schwester lebt, ist Serbien. Ihr Vater ist verstorben. Eine Schwester, sowie Onkeln und Tanten leben in XXXX . Zu diesen bestehen keine engen familiären Beziehungen.
Es bestehen keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Die BF verfügt in Österreich über kein regelmäßiges Einkommen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.
Der Zeitpunkt der letzten Einreise in das Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.
Die BF wurde am XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung auf frischer Tat betreten. Der Ort der Betretung ist mit der temporären Unterkunft der BF nicht ident.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität der BF steht aufgrund der Vorlage ihres Reisepasses fest.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF sowie zum nicht vorhandenen Wohnsitz entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das Zentrale Melderegister).
Die Feststellungen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben der BF bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Ebenso die Feststellungen zu den sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen sowie zum Zeitpunkt der letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet.
Das Datum der letzten Einreise in das Bundesgebiet war der BF nicht mehr erinnerlich.
Die Feststellung betreffend Betreten auf frischer Tat der BF bei einer Beschäftigung ohne die erforderliche beschäftigungsrechtliche Bewilligung ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung, wonach der Ort der Betretung nicht mit der temporären Unterkunft der BF ident ist aus ihren Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme.
Durch die Verwirklichung dieses Tatbestands der illegalen Beschäftigung ist - entsprechend der Gesetzessystematik der in den Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG umschriebenen Fälle - eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben.
Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von der BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Die BF behauptet in ihren Ausführungen hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes II des gegenständlichen Bescheides, dass die belangte Behörde aufgrund eines mangelhaften Verfahrens von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass die BF bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Vielmehr habe die BF bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme darauf hingewiesen, dass ihr Aufenthalt in Österreich touristischer Natur gewesen sei und sie lediglich kurz ausgeholfen habe. Auch habe die BF über ausreichend finanzielle Mittel in der Höhe von EUR 700 bis 800 an Bargeld verfügt und stünde dies in Widerspruch zu den Feststellungen der belangten Behörde. Die mangelnden Feststellungen würden einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die BF sich legal im Bundesgebiet aufgehalten hätte und sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht in Frage gekommen wäre.
Die Verantwortung der BF, wonach sie in dem Lokal, in welchem sie bei der Tätigkeit des Geschirrabwaschens betreten wurde, lediglich kurz ausgeholfen habe ist nicht geeignet das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG zu negieren.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass in einem Fall eines Gefälligkeitsdienstes, welcher nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne der zitierten Bestimmung fällt, die Freiwilligkeit im Sinne des Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung der Leistung ohne vertragliche Verpflichtung wesentlich ist.
So hat er etwa die stundenweise Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, als nicht ausreichend angesehen, vom Vorliegen einer Beschäftigung im Sinne des AuslBG auszugehen (Hinweis E vom 11. Juli 1990, Zl. 90/09/0062).
Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof aber dort als angebracht angesehen, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgte. Solche Bedenken konnten von der BF mangels Darlegung spezifischer, für eine bloß ausnahmsweise Aushilfsleistung sprechender Gründe nicht ausgeräumt werden. Dies deshalb, zumal die Adresse der temporären Unterkunft der BF bei einer Freundin von jener des Gastbetriebes, in welchem sie bei der (illegalen) Beschäftigung betreten wurde, divergent ist und es sich bei dieser Tätigkeit nach deren wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) um eine einfache manipulative Tätigkeit (Abwaschen von Geschirr) handelte, welche normalerweise im Rahmen eoines Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte und mangels entsprechender Glaubhaftmachung ist daher vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung auszugehen, wenn die BF in einem Betrieb an einem Arbeitsplatz angetroffen wurde, der Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich ist. Dazu gehört in einem Wirtshaus auch jener dem Personal vorbehaltene Bereich wo das Geschirr abgewaschen wird.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.
Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.
Die BF reiste unter Verwendung eines gültigen Reisepasses visumsfrei in das österreichische Bundesgebiet ein.
Auf Grund des Umstandes, dass die BF am XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") während des visumfreien Aufenthaltes betreten wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind, erweist sich der Aufenthalt ab diesem Tag als unrechtmäßig.
Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Da sich die BF sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hat sich die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die BF über kein iSd. Art 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Sie hat im Bundesgebiet eine Schwester sowie Onkeln und Tanten. Ausgehend von den Angaben der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine engen familiären Beziehungen zu diesen besteht. Diesbezügliche Behauptungen wurden von der BF auch nicht getätigt. Vielmehr ist der Lebensmittelpunkt der BF bei ihrer Kernfamilie in ihrem Heimatort in Serbien, wo sie mit ihrer Mutter zusammenlebt.
Aufenthaltstitel, die einen über die zulässige Dauer einer visumsfreien Einreise in das Bundesgebiet hinausgehenden Zeitraum betreffen, wurden von der BF nicht vorgebracht und sind auch aus dem Zentralen Melderegister nicht ersichtlich.
Auch halten sich die aus der geschiedenen Ehe der BF stammenden Kinder, zusammen mit ihrem ehemaligen Ehemann, nach Angaben der BF lediglich alternierend zu Serbien lediglich hin und wieder im Bundesgebiet auf.
In Zusammenschau dieser Lebensumstände ergeben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, dass die Achtung des Privat- und Familienleben das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF überwiegt.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind ebenfalls nicht erkennbar. Die BF verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK bzw. in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF dar.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der BF hervor.
Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).
Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach § 53 Abs. 2 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Dies ist gem. Abs. 2 Zif 7 leg.cit. insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.
Wie in den Ausführungen zu Spruchpunkt II ausgeführt, war die Behörde im vorliegenden Fall berechtigt von einem derartigen, nach dem AuslBG nicht erlaubten, Dienstverhältnis auszugehen, da die BF bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen unter solchen Umständen angetroffen wurde, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten. Atypische Umstände, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegengestanden wären, wurden im Verfahren nicht dargelegt (vgl. VwGH 04.06.2009, Zl. 2009/18/0175; 08.06.2010, Zl. 2009/18/0376; 15.09.2010, Zl. 2007/18/0116).
An der Bekämpfung der so genannten "Schwarzarbeit" besteht jedoch ein Grundinteresse der Gesellschaft, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird.
Die Erfüllung des Tatbestandes der illegalen Beschäftigung indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt der Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen.
Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal ihr Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und sie keine schützenswerten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Staaten hat.
Insgesamt hat die BF durch ihr bisheriges Verhalten keine Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten., weshalb die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG (Betreten bei einer illegalen Beschäftigung) gestützt hat.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das dargestellte Verhalten der BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Verhinderung bzw. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") von Drittstaatsangehörigen massiv zuwidergelaufen.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind - in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten - auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, die sohin das zu verhängenden Höchstmaßes von fünf Jahren entspricht, steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretung außer Relation, zumal zu Gunsten der BF auch deren bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände der BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörgen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Unter Beachtung der Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes (s.o. zu Spruchpunkt IV) sowie des Umstandes, dass die BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und behördlich nicht gemeldet war, ist in Zusammenschau dieser Umstände der Beschwerde auch im Umfang des Spruchpunktes V der Erfolg zu versagen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Interessenabwägung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2228201.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020