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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AlVG 1977 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des GH in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. September 1997, Zl. LGS-W Abt. 12/1218/56/1997, betreffend Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 17 AlVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 18. Juni 1997 zuerkannt. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung angegeben, vom 15. März bis 15. Juni 1997 (über den Eintritt der Arbeitslosigkeit hinaus) im Krankenstand, aufgrund von Kreislaufbeschwerden jedoch nicht in der Lage gewesen zu sein, bereits am 16. oder 17. Juni das Arbeitsmarktservice aufzusuchen. Daher sei es erst am 18. Juni 1997 zur Geltendmachung des Arbeitslosengeldes gekommen. Das Arbeitslosengeld gebühre daher erst ab diesem Tag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung von Arbeitslosengeld auch für 16. und 17. Juni 1997 als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, gebührt das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 1 AlVG ab dem Tag der Geltendmachung.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem Wohnsitz, mangels eines solchen bei der nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Antrag gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Antrag erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde.
Eine Ausnahme von den genannten Grundsätzen des § 46 Abs. 1 enthält - vor dem Hintergrund des hier vorliegenden Sachverhaltes - § 46 Abs. 3 Z. 2 AlVG für den Fall, daß der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftstelle vorgesprochen hat, welcher der auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgende Amtstag ist: in diesem Fall gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Aus diesen Regelungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich, daß es für den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönliche Geltendmachung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG ankommt. Eine Rückwirkung kommt dieser Geltendmachung, wenn sie verspätet erfolgt, im Falle des § 46 Abs. 3 Z. 2 AlVG zu: Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, zumal der 16. und der 17. Juni 1997 ein Montag und ein Dienstag und nach der Aktenlage Amtstage der regionalen Geschäftsstelle gewesen sind.
Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 18. Juni 1997 geltend gemacht; dabei wurde ihm das Antragsformular mit dem Auftrag ausgehändigt, es vollständig auszufüllen und unter gleichzeitiger Vorlage näher angegebener Dokumente persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle Versicherungsdienste am 26. Juni 1997 abzugeben. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes ist daher von der belangten Behörde zu Recht mit 18. Juni 1997 angenommen worden. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer weder am 16. noch am 17. Juni 1997 seinen Anspruch geltend gemacht hat (seinem Berufungsvorbringen zufolge war er infolge von Kreislaufbeschwerden nicht in der Lage das Arbeitsamt aufzusuchen) ist nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut - anders als im Falle der krankheitsbedingten verspäteten Abgabe des Antragsformulars - unerheblich. Es kann auf sich beruhen, ob der letzte Satz des § 46 Abs. 1 AlVG, wonach die "Abgabe des Antrages" auch durch einen Vertreter erfolgen kann, wenn der Arbeitslose aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben, auch auf den Fall der Geltendmachung anzuwenden ist, weil der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, durch einen Vertreter schon vor dem 18. Juni 1997 beim Arbeitsamt vorgesprochen zu haben.
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Antragstellung ausdrücklich erklärt hat, hiemit seinen Anspruch schon ab 16. Juni 1997 geltend zu machen, wurde ihm dieser zu Recht erst ab 18. Juni 1997 zuerkannt.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080583.X00Im RIS seit
18.10.2001