Entscheidungsdatum
27.03.2020Norm
AsylG 2005 §57 Abs1 Z1Spruch
I403 2117766-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Côte d'Ivoire, vertreten durch den Verein LegalFocus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (und nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG) zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag ab, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Am 31.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Nachdem von Seiten der Botschaft der Republik Côte d'Ivoire kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, wurde ihm am 25.01.2018 eine Karte für Geduldete ausgestellt. Diese wurde ihm bis zum 23.01.2020 verlängert.
Am 22.08.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung schriftlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG 2005. Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) informiert, dass der Antrag persönlich einzubringen ist. Zudem wurde auf das Erfordernis der Dokumentenvorlage gemäß § 8 AsylG-DV 2005 verwiesen.
Am 17.10.2019 wurde der Antrag vom Beschwerdeführer persönlich eingebracht. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 22.10.2019 wurde der Antrag inhaltlich begründet und erklärt: "In dem an den Antragsteller ausgehändigten Verbesserungsauftrag wird die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung des Mangels von erforderlichen Urkunden angesprochen. Hierbei ist jedoch zu entgegnen, dass es keine gesetzliche Notwendigkeit zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde gibt. Im anzuwendenden § 57 AsylG wird Reisepass und Geburtsurkunde nicht verlangt und nicht einmal erwähnt. Ein Antrag auf Heilung des Mangels vom "Erfordernis" von Reisepass und Geburtsurkunde ist daher gesetzlich offenkundig nicht vorgesehen."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt habe, obwohl er auf diesen Mangel hingewiesen worden sei.
Dagegen wurde fristgerecht am 10.12.2019 Beschwerde erhoben und auf die Stellungnahme vom 22.10.2019 verwiesen. Ergänzend wurde erklärt, dass der Mangel der Vorlage eines Reisepasses nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers liege; wenn er einen Reisepass hätte, hätte der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt. Es wurde beantragt nach mündlicher Verhandlung festzustellen, dass die Zurückweisung des Antrages nicht zulässig war und eine Sachentscheidung zu treffen und einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG "auszustellen".
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und in Österreich geduldet. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vor.
Der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung wurden von der belangten Behörde auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage aufmerksam gemacht und über die Möglichkeit eines Antrags auf Mängelbehebung belehrt, kamen dem aber nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I geführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Seine Staatsbürgerschaft und die Duldung ergeben sich, ebenso wie der Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren kein Reisepass und keine Geburtsurkunde vorgelegt wurden, aus dem diesbezüglich eindeutigen und unbestrittenen Akteninhalt. In der Beschwerde wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren die Geburtsurkunde vorgelegt und diese sei bei der Behörde. Dies kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend festgestellt werden, ist aber ebenso wenig wie die Frage, ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, einen Reisepass zu erlangen, entscheidungsrelevant, da kein Antrag auf Heilung des Mangels gestellt worden war.
Dass der Beschwerdeführer bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung von der belangten Behörde auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage aufmerksam gemacht wurden und über die Möglichkeit eines Antrags auf Mängelbehebung belehrt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Stellungnahme vom 22.10.2020 explizit darauf hingewiesen, dem aber entgegengehalten wurde, dass keine gesetzliche Notwendigkeit zur Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bestehen würde und daher ein Antrag auf Heilung eines solchen Mangels "offenkundig nicht vorgesehen sei".
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Anwendbare Rechtsnormen:
Die relevanten Bestimmungen des Asylgesetz 2005 lauten auszugsweise:
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
....
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. ...
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren."
Die Asylgesetz-Durchführungsverordnung lautet auszugsweise:
" Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
1. "Aufenthaltsberechtigungskarte plus",
2. "Aufenthaltsberechtigung" oder
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(...)
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
..."
Anwendung im Beschwerdefall:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Aus diesem Grund war auf den in der Beschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers, "eine Sachentscheidung zu treffen und festzustellen, dass der Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG auszustellen ist" nicht einzugehen, weil ein solcher Ausspruch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.
Zu überprüfen war nur, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.
In der Beschwerde wurde - ebenso wie in der Stellungnahme vom 22.10.2019 - behauptet, dass für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels besonderer Schutz" die Vorlage von Reisepass und Geburtsurkunde nicht notwendig sei, da dies in § 57 AsylG 2005 nicht erwähnt sei. Dabei verkennt der rechtsfreundliche Vertreter aber, dass § 8 AsylG-DV die Vorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 3 AsylG-DV verlangt und dass in dieser Bestimmung der Aufenthaltstitel besonderer Schutz explizit genannt ist.
Eine entsprechende Belehrung war durch den Hinweis auf § 8 AsylG-DV mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 04.10.2019 auch erfolgt. Ein Antrag auf Heilung dieses Mangels wurde dennoch nicht gestellt.
Dem Vorbringen in der Beschwerde ist daher entgegenzuhalten, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH, 21.09.2017, Ra 2017/22/0128 und VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077).
Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zurückzuweisen war, und die Beschwerde war demnach spruchgemäß vom Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Allerdings stützte sich die belangte Behörde bei der Zurückweisung auf § 13 Abs. 3 AVG. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses wird nunmehr aber einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss (vgl. VwGH, 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Daher war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen wäre.
In diesen Fällen, in denen der Antrag nach § 57 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist die antragszurückweisende Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH, 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). Die gegenständlich erfolgte Säumnis in Bezug auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005. Dieser hängt nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH, 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, das Bundesverwaltungsgericht konnte sich aber auf vom Beschwerdeführer unbestrittene Annahmen stützen, nämlich dass kein Antrag auf Heilung gestellt und kein Reisepass vorgelegt wurde. Die Beschwerde läuft letztlich darauf hinaus, dass die - unstrittige - Sachlage vom Verwaltungsgericht rechtlich anders gewürdigt werden soll als von der belangten Behörde. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("Die Verhandlung kann entfallen, wenn ... der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei ... zurückzuweisen ist") kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Reisedokument ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2117766.2.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020