TE Vfgh Beschluss 1996/3/13 B4018/95

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Veröffentlicht am 13.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die am 27. Dezember 1995 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1995, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl abgewiesen wurde. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm dieser Bescheid am 21. Juni 1995 durch Hinterlegung zugestellt.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß der angefochtene Bescheid seinem - mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 25. Oktober 1995 bestellten - Verfahrenshelfer am 14. November 1995 zugestellt worden sei.

2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.1994 B1930/94). Ebenso verfehlt ist die anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß in der Übermittlung einer Ausfertigung (oder Kopie) des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 1995 an den einschreitenden Rechtsanwalt eine (rechtserhebliche, für den Lauf der Beschwerdefrist maßgebliche) Zustellung dieses Bescheides zu erblicken sei. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich dem (damals nicht rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer - wie schon erwähnt wurde - bereits am 21. Juni 1995 zugestellt.

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 21. Juni 1995 zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4018.1995

Dokumentnummer

JFT_10039687_95B04018_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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