TE Bvwg Beschluss 2020/4/1 W240 2229971-1

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W240 2229971-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2020,

Zl. 1243427308-190874878 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch BF) reiste spätestens am 26.08.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie gehöre der kurdischen Volksgruppe an, stamme aus Syrien und in Österreich lebe ihr Ehemann " XXXX (Anmerkung BVwG: der Name wurde im Protokoll so festgehalten). Sie habe nach Österreich gelangen wollen, weil ihr Mann hier lebe. Sie sei über die Türkei und Rumänien nach Österreich gelangt. In Rumänien sei sie ein Jahr aufhältig gewesen.

Betreffend die Beschwerdeführerin scheint keine EURODAC-Treffermeldung auf.

Aufgrund der Angaben im Rahmen der Erstbefragung wurde hinsichtlich der BF am 29.08.2019 eine Anfrage gem. Art. 34 Dublin III-VO an Rumänien gerichtet.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 02.10.2019 teilten die rumänischen Behörden mit, dass die BF im Besitz einer bis 16.10.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung für Rumänien ("residence document - valid until 16.10.2019") sei.

Am 14.10.2019 stellten die österreichischen Dublinbehörden ein auf Art 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien. Im Aufnahmegesuch wurde die von der BF angegebene Reiseroute angeführt sowie der Umstand, dass die BF nach Österreich gelangt sei, weil ihr Ehemann XXXX in Österreich lebe. Dazu wurde ausgeführt, dass der Ehemann in seinem Asylverfahren angegeben hätte, er sei nur traditionell mit der BF verheiratet gewesen, danach getrennt und dass er mit ihr nie rechtsgültig verheiratet gewesen sei. Dem angeblichen Ehemann sei in Österreich Asyl zuerkannt worden und hätten keine rechtsgültigen Unterlagen über die angebliche Heirat mit der BF vorgelegt werden können.

Am 14.10.2019 wurde ein Antrag auf Verlegung der BF nach XXXX gestellt, weil die BF angab, mit XXXX verheiratet zu sein und ersucht worden sei, den Wohnort des Ehepartners zu berücksichtigen.

Am 03.12.2019 erfolgte eine Ablehnung Rumäniens betreffend die beantragte Führung des Asylverfahrens der BF. Insbesondere weil die BF Unterlagen über eine Ehe mit einem in Österreich lebenden Asylberechtigten vorgelegt habe. Es wurde auch seitens der rumänischen Dublinbehörden darauf hingewiesen, dass die BF mit der in Österreich asylberechtigten Person eine Beziehung führe seit mindestens dem Jahre 2017, daher seien auch humanitäre Gründe und deshalb auch Art. 17 Dublin III-VO zu berücksichtigen.

Seitens der österreichischen Asylbehörden erfolgte am 04.12.2019 eine Remonstration gegen die Ablehnung Rumäniens. Es wurde darin von den österreichischen Dublinbehörden ausgeführt, dass der angebliche Ehemann in Österreich angab, er habe nur nach traditionellem Ritus 2014 die BF geheiratet, dann habe er sich jedoch getrennt und er habe angegeben, dass er nie rechtsgültig verheiratet gewesen sei. Die BF und ihr angeblicher Ehemann würden noch immer getrennt leben. Da nach österreichischem Recht eine traditionelle Eheschließung keine offiziell anerkannte Ehe sei, sei der angebliche Ehemann kein Familienmitglied der BF auch im Hinblick der Dublin III-VO. Daher sei auch aufgrund der Aussage des Ehemannes der BF Art. 9 Dublin III-VO nicht anwendbar im gegenständlichen Fall. Die Beweismittel, die vorgelegt worden seien von der BF, seien weder kohärent noch überprüfbar, sondern mehr als zweifelhaft, daher würde die Vermutung bestehen, dass die Angaben über eine rechtsgültige Ehe nicht glaubhaft erscheinen.

Daraufhin teilte Rumänien mit schriftlicher Erklärung vom 16.12.2019 seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren der BF mit. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung aufgrund der Präsentation der Beweislage durch die österreichischen Dublinbehörden nunmehr doch erfolge.

Am 08.01.2020 wurde die Überstellungsfrist betreffend die BF gemäß

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert auf 18 Monate, weil die BF abgängig gewesen sei. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass die BF ab 06.11.209 bis 08.01.2020 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte. Seit 28.01.2020 ist die BF laut aktuellem ZMR-Auszug an der gleichen Adresse in Österreich wie ihr angeblicher Ehemann gemeldet.

Am 27.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin beim BFA, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Sie führte insbesondere wie folgt aus:

"(...)

L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Der Dolmetscher bei der Erstbefragung hat arabisch gesprochen und ich konnte ihn auch fast nicht verstehen.

L: Warum haben Sie dies nicht bereits bei der Erstbefragung angegeben?

A: Ich war müde und ich wollte es hinter mir haben.

L: Ihnen muss bewusst sein, dass Sie mit Ihrer Unterschrift alle getätigten Angaben bestätigt haben!

A: Ich wollte es hinter mir haben.

L: Möchten Sie nun irgendwelche Ergänzungen zu Ihrer am 27.08.2019 durchgeführten Erstbefragung machen?

A: Es gibt sehr viele Fehler über den Fluchtgrund und über alles.

L: Sie haben nun die Möglichkeit die Fehler richtigzustellen! Welche Fehler sind passiert?

A: Darin steht, dass ich 1 Jahr in Rumänien war, ich war aber nur 6-7 Monate in Rumänien. Die Reiseroute ist falsch, ich bin nicht von der Türkei gekommen, sondern von Syrien in den Libanon und vom Libanon mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist.

L: Haben Sie einen Reisepass?

A: Die Schlepper haben für mich einen Reisepass gemacht, ich weiß nicht von welchem Land der Reisepass war. Nachgefragt haben mir die Schlepper gesagt ich soll den Reisepass in Rumänien wegschmeißen und das habe ich getan.

L: Gibt es weitere Korrekturen, die Sie machen wollen?

A: Das war alles.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

L: Sie haben bereits einige Dokumente wie Heiratsurkunde oder Familienbuch in Kopie vorgelegt. Wo befinden sich die Originale?

A: Ich habe meine Heiratsurkunde und das Familienregister.

Anm.: Die vorgelegten Beweismittel werden im Original zum Akt genommen.

Zur Person:

XXXX , Syrien. Die AW ist syrische Staatsbürgerin. Die AW hat 9 Jahre lang die Grundschule besucht und als Hausfrau gearbeitet.

L: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

A: Ich habe nur meinen Ehemann hier in Österreich, er heißt XXXX .

L: Seit wann sind Sie verheiratet?

A: Traditionell haben wir im Jahr 2014 und standesamtlich im Jahr 2017 geheiratet.

L: Wo haben Sie geheiratet?

A: In XXXX , in Syrien. Nachgefragt haben wir sowohl traditionell als auch standesamtlich in XXXX , Syrien geheiratet.

L: Können Sie sich an das genaue Datum erinnern?

A: Traditionell haben wir am XXXX und standesamtlich haben wir am XXXX geheiratet.

L: Herr XXXX hat am 30.09.2014 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Wie hat Ihre standesamtliche Heirat dann in Syrien stattfinden können?

A: Die standesamtliche Eheschließung hat ohne meinen Ehemann stattgefunden, das geht in Syrien. Ich bin mit der traditionellen Heiratsurkunde nach XXXX gegangen und habe das standesamtlich eintragen lassen. Er hat auch angerufen und das bestätigt.

L: Hat in Ihrem Heimatland mit Herrn XXXX ein gemeinsamer Haushalt bestanden?

A: Ja 6 Monate.

L: Leben Sie derzeit mit Herrn XXXX in einem gemeinsamen Haushalt?

A: Nein, ich bin hier in der Betreuungsstelle und er wohnt in XXXX .

L: Besteht mit Herrn XXXX derzeit ein aufrechtes Familienleben?

A: Wir treffen uns aber offiziell leben wir nicht zusammen, aber am Wochenende treffen wir uns. Wir schlafen miteinander.

L: Seit wann ist Herr XXXX in Österreich?

Anm.: AW zeigt auf das zuvor vom Dolmetscher aufgeschrieben Datum, den XXXX .

L: Welchen Status hat Herr XXXX in Österreich?

A: Er ist anerkannter Flüchtling hier.

L: Wann wurde Herrn XXXX der Asylstatus zugesprochen?

A: Ich weiß nicht wann er positiv geworden ist.

L: Waren Sie in den letzten 5-6 Jahren mit Herrn XXXX in Kontakt?

A: Ja wir waren immer in Kontakt aber ich konnte Syrien nicht vorher verlassen, weil Krieg war.

L: Wenn Sie behaupten in Österreich einen asylberechtigten Ehemann zu haben, weshalb haben Sie nicht versucht über eine Familienzusammenführung von Syrien aus eine legale Einreise nach Österreich zu erreichen?

A: Die Behörden waren geschlossen wegen dem Krieg, es war nicht möglich. Ich konnte XXXX nicht verlassen.

L: Es gibt hier in Österreich auch andere syrische Familien die eine Familienzusammenführung erhalten, weshalb sollte es bei Ihnen nicht möglich sein?

A: Es war nicht möglich.

L: Haben Sie es versucht?

A: Ich habe nachgefragt, man hat mir gesagt, dass ich Kinder haben muss.

L: Wo haben Sie gefragt?

A: Mein Ehemann hat hier gefragt.

L: Wieso haben Sie im Jahr 2017 Ihre Heirat standesamtlich eintragen lassen?

A: Ich wollte beweisen, dass wir verheiratet sind.

L: Weshalb haben Sie nicht im Jahr 2014 standesamtlich geheiratet?

A: Vorher war es nicht möglich nach XXXX zu fahren. In XXXX bekommt man diese Urkunde nicht, man muss nach XXXX und das war wegen dem Krieg und dem IS nicht möglich.

L: Im Zuge der Asyleinvernahme von Herrn XXXX vor dem Bundesamt am XXXX hat dieser angegeben mit Ihnen ( XXXX ) traditionell verheiratet gewesen zu sein, jedoch wären Sie und Ihr behaupteten Ehemann auseinandergegangen. Herr XXXX hat sich selbst als "geschiedenen Mann" bezeichnet. Was sagen Sie dazu?

A: Ja stimmt. Ich war böse auf ihn, weil er mich verlassen hat und ohne mich n ach Europa gegangen ist. 2 Monate lang wollte ich nichts von ihm hören oder wissen, danach haben wir uns wieder vertragen.

L: Wann war das?

A: Im Jahr 2014 als er nach Österreich gekommen ist und 3 Monate später haben wir uns wieder vertragen.

L: Derzeit hat es nicht den Anschein, dass ein aufrechtes Eheleben zwischen Ihnen und Herrn XXXX besteht. Insbesondere aufgrund der Angaben von Herrn XXXX und da Sie nicht einmal versucht haben eine Familienzusammenführung zu beantragen! Was sagen Sie dazu?

A: Er ist mein Ehemann und wir haben in Syrien geheiratet, er hat gesagt, dass es offiziell nicht möglich ist.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein.

L: Aufgrund des Ermittlungsstandes steht fest, dass Sie am 04.09.2018 illegal in Rumänien eingereist sind. Entspricht dies den Tatsachen?

A: Ja.

L: Haben Sie in Rumänien jemals um Asyl angesucht?

A: Nein.

L: Wie lange waren Sie in Rumänien?

A: 6-7 Monate.

L: Haben Sie in Rumänien einen Schutzstatus bzw. wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel zugesprochen?

A: Ich habe dort bei einem Freund meines Vaters gewohnt. Ich war dort illegal, ich habe dort nichts gehabt.

L: Rumänien hat am 16.12.2019 die Zustimmung zur Führung Ihres Asylverfahrens erteilt, mit der Begründung, dass Sie in Rumänien einen gültigen Aufenthaltstitel haben.

A: In Rumänien habe ich niemanden, hier ist mein Ehemann. Mein Ziel war es nach Österreich zu kommen.

L: Fest steht, dass Sie in Rumänien einen Aufenthaltstitel haben, dies haben Sie soeben verneint. Wieso machen Sie falsche Angaben?

A: Die Schlepper haben für mich nur ein Visum gemacht.

L: Rumänien hat Ihnen einen Aufenthaltstitel zugesprochen, was bedeutet Sie müssen mit den rumänischen Behörden in Kontakt gewesen sein. Was sagen Sie dazu?

A: Ich war nie in einer Behörde, die Schlepper haben für mich ein Visum gemacht. Freunde von meinem Vater habe das organisiert, wie weiß ich nicht. Ich war in Rumänien nie bei der Polizei oder habe Fingerabdrücke abgegeben. Im Libanon habe ich Fingerabdrücke abgegeben, als das Visum gemacht wurde.

L: Sie haben am 13.01.2020 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und worin Sie auch über das Führen von Dublin Konsultationen mit Rumänien informiert wurden. Am 16.12.2019 hat Rumänien die Zustimmung für die Führung Ihres Asylverfahrens erteilt. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Ausweisung aus Österreich nach Rumänien zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich habe niemanden in Rumänien, ich habe Syrien wegen meinem Ehemann verlassen. In Rumänien habe ich niemanden, ich möchte nicht zurück.

L: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen zur Lage im Mitgliedsland Rumänien vor, insbesondere zur Ausgestaltung des dortigen Asylverfahrens und zur Versorgungslage in diesem Land, einschließlich der medizinischen Versorgung. Die Länderfeststellungen zu Rumänien wurden der AW bereits vorab zur Kenntnis gebracht.

L: Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Rumänien vorbereitet?

A: Nein.

L: Möchten Sie zur Lage in Rumänien eine Stellungnahme abgeben?

A: Rumänien ist ein armes Land. Ich habe dort niemanden, ich kann dort nicht alleine leben und arbeiten. Ich habe dort bei einem Bekannten von meinem Vater gelebt.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Rumänien werden zum Akt genommen.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Der AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, sonstige gewichtige Bezugspunkte zu Österreich u. udgl. berücksichtigt werden.

A: Mein Ehemann ist hier in Österreich und ich möchte mit meinem Ehemann zusammenleben.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Es war nicht einfach für mich Syrien zu verlassen und hier her zu kommen. Es war nicht möglich für mich in Syrien in die Schule zu gehen und zu studieren. Es war sehr schwer das Land zu verlassen, weil Krieg war. Ich möchte hier mit meinem Ehemann leben und arbeiten.

(...)"

Am 27.01.2020 wurde auch XXXX , der von der BF als Ehemann bezeichnet wird, beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle Ost, als Zeuge einvernommen. Er führte insbesondere wie folgt aus:

"(...)

LA: Seit wann sind Sie in Österreich?

Zeuge: Am XXXX .

LA: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

Zeuge: Ja.

LA: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Sie?

Zeuge: Ich bin anerkannter Flüchtling.

Anm.: Der AW legt einen Konventionsreisepass vor.

LA: Wann wurde Ihnen der Asylstatus zuerkannt?

Anm.: Der AW holt den Bescheid vom Bundesamtes hervor und zeigt auf das Datum, den 07.11.2014.

LA: In welcher Beziehung stehen Sie zu Frau XXXX ?

Zeuge: Sie ist meine Frau.

LA: Wann haben Sie geheiratet?

Zeuge: (überlegt) Im XXXX 2014, das war traditionell.

LA: Sind Sie auch standesamtlich verheiratet?

Zeuge: Ja. Damals war ich hier, ich war nicht in Syrien.

LA: Wie wurde die standesamtliche Trauung dann vollzogen?

Zeuge: Mein Vater und Schwiegervater, die bringen die Unterlagen von der traditionellen Heirat zum Standesamt und dann wird das dort gemacht.

LA: War Frau XXXX beim Standesamt?

Zeuge: Ja.

LA: Haben Sie dafür Ihr Einverständnis gegeben?

Zeuge: Ja.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland mit Frau XXXX jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

Zeuge: Ja.

LA: Wie lange?

Zeuge: (überlegt) 4-5 Monate.

LA: Leben Sie derzeit mit Frau XXXX in einem gemeinsamen Haushalt?

Zeuge: Nein, meine Frau ist hier in der Betreuungsstelle, aber sie besucht mich.

LA: Besteht derzeit ein aufrechtes Familienleben mit Frau XXXX ?

Zeuge: Wir leben nicht zusammen, aber wir schlafen miteinander.

LA: Sind Sie in den letzten 5-6 Jahren mit Frau XXXX in Kontakt gestanden?

Zeuge: Ja. Nachgefragt hatten wir regelmäßig Kontakt, über das Internet fast jeden Tag.

LA: Warum hat Frau XXXX nicht versucht über eine Familienzusammenführung legal nach Österreich zu kommen?

Zeuge: Es gab Probleme zwischen mir und meiner Frau. Ich habe sie dort alleine gelassen. Die Familie von XXXX war auch beleidigt auf mich.

LA: Antworten Sie auf die Frage. Sie geben an verheiratet zu sein, weshalb hat Ihre Ehefrau nicht versucht auf legalem Weg nach Österreich zu kommen?

Zeuge: Sie haben gesagt, ich hätte das am Anfang machen müssen, als ich Asyl bekommen habe. Aber damals hatte ich keine offizielle Heiratsurkunde und keine Papiere. Es war auch Krieg in Syrien, sie musste nach XXXX fahren um die Papiere zu besorgen.

LA: Im Zuge Ihrer Asyleinvernahme vor dem Bundesamt am XXXX haben Sie angegeben mit XXXX traditionell verheiratet gewesen zu sein, jedoch wären Sie und auseinandergegangen. Sie haben sich selbst als "geschiedenen Mann" bezeichnet. Was sagen Sie dazu?

Zeuge: Es gab damals Probleme, wie ich es vorher gesagt habe. Das Problem war, dass ich sie nicht mitgenommen habe. Mein Schwiegervater wollte nicht mit mir reden.

LA: Selbst wenn es einmal Unstimmigkeiten gibt, behauptet man nicht das man geschieden ist. Was sagen Sie dazu?

Zeuge: Ich habe nicht gesagt, dass ich geschieden bin. Ich habe gesagt wir haben Streit. Es war auch ein ägyptischer Dolmetscher, ich habe ihn nicht gut verstanden.

LA: Wieso haben Sie nicht angegeben, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gibt?

Zeuge: Ich habe nicht gesagt wir sind geschieden, ich habe gesagt wir sind zerstritten.

LA: Derzeit hat es nicht den Anschein, dass ein aufrechtes Eheleben zwischen Ihnen und Frau XXXX besteht. Insbesondere aufgrund Ihrer Angaben und da sie nicht einmal versucht haben eine Familienzusammenführung zu beantragen! Was sagen Sie dazu?

Zeuge: Wenn nicht, dann hätten wir nicht offiziell geheiratet. Die Eltern erlauben das auch nicht. Ohne mein Einverständnis hätten sie das nicht machen können. Wir sind verheiratet und sie ist meine Frau.

LA: Wollen Sie selbst noch Ergänzungen zum Gegenstand anbringen?

Zeuge: Ich möchte, dass sie zu mir nach Hause kommt, weil es einfach schwer ist. Nachgefragt möchten wir in einem gemeinsamen Haushalt leben.

LA: Weshalb besteht derzeit kein gemeinsamer Haushalt?

Zeuge: Man hat uns gesagt, dass es nicht möglich ist bevor sie die weiße Karte hat. Nachgefragt haben das viele Frauen gesagt, Freunde.

(...)"

Die BF legte insbesondere ihren syrischen Personalausweis, ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, ausgestellt im XXXX 2017, einen Auszug zum Familieneintrag vom XXXX 2017, als Ehemann wird jeweils der Name mit " XXXX " übersetzt wiedergegeben, eine Geburtsurkunde, einen Meldezettel sowie Kopien vom Meldezettel und Mitvertrag ihres angeblichen Ehemannes vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.03.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Belgien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurden vom BFA insbesondere festgestellt, dass die BF im Besitz eines rumänischen Aufenthaltstitels sei, der nur bis 16.12.2019 gültig sei. Festgestellt wurde weiters, dass sich Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für zuständig erklärt habe. Es wurde vom BFA festgestellt, dass die BF angegeben habe, ihr Ehemann XXXX sei in Österreich seit September 2014 aufhältig und seit 22.22.2014 asylberechtigt. Es seien zudem keine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich feststellbar.

Beweiswürdigend wurde zum behaupteten Ehemann, der in Österreich asylberechtigt ist, insbesondere Folgendes ausgeführt:

"(...)

Von Seiten der Behörde konnte insgesamt nicht festgestellt werden, dass zwischen Ihnen und Herrn XXXX eine rechtsgültige Ehe besteht. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

Zunächst ist anzumerken, dass Sie der Behörde keinen Nachweis über die behauptete traditionelle Eheschließung vom XXXX .2014 vorlegen konnten. Die vorgelegten Dokumente (Familienbuch, Heiratsurkunde etc.) wurden am XXXX 2017 ausgestellt und somit erst, nachdem sich Herr XXXX bereits in Österreich befunden hat. Die Ehe ist vor der Ausreise von Herrn XXXX amtlich nicht eingetragen worden.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sowohl auf der Heiratsurkunde als auch in dem Familienbuch der Name des Ehemannes mit XXXX " vermerkt ist, welche nicht mit den Daten Ihres behaupteten Ehemannes Herrn XXXX übereinstimmen.

Des Weiteren ist anzumerken, dass Herr XXXX in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX angegeben hat, traditionell verheiratet gewesen zu sein, jedoch auch, dass diese Ehe auseinandergegangen wäre und niemals standesamtlich eingetragen wurde.

Auch hätten Sie bei einer tatsächlich bestehenden Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten Fremden die Möglichkeit gehabt einen auf § 35 AsylG 2005 gestützten Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels einzubringen um im Zuge einer Familienzusammenführung legal von Syrien nach Österreich zu reisen.

Fraglich ist ebenso, weshalb Sie 1 Jahr lang in Rumänien aufhältig waren, Ihnen sogar ein Aufenthaltstitel zugesprochen worden ist, ohne dass Sie angeben einen in Österreich asylberechtigten Ehemann zu haben. Dies ist insbesondere nicht nachvollziehbar, da Sie bei Vorliegen einer tatsächlichen Ehe die Möglichkeit gehabt hätten gem. Art. 9 Dublin III-VO eine Überstellung nach Österreich zu bewirken, da jener Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf international Schutz zuständig ist, in welchem ein Familienangehöriger als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist.

In Österreich sind Sie seit XXXX 2020 an derselben Wohnadresse wie Herr XXXX gemeldet, ein gemeinsamer Haushalt besteht somit längstens seit diesem Zeitpunkt. Herr XXXX ist seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, Sie sind am 26.08.2019 eingereist und hat somit über 5 Jahre lang kein gemeinsamer Haushalt und daraus resultierend auch kein aufrechtes Familienleben bestanden.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen jedenfalls schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Außerlandesbringung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

(...)"

Am 29.01.2020 verzichtete die BF freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung (AS 317f). Aus dem GVS-Auszug ergibt sich, dass die BF bis 29.01.2020 Leistungen aus der Grundversorgung bezog.

3. Gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, die BF habe zu ihrem Ehemann nach Österreich gelangen wollen, Schlepper hätten ihr ein Visum für Rumänien organisiert, dort habe sie mit dem Ziel gelangt, eine Arbeitsbewilligung zu erlangen, mit der sie weiter nach Österreich zu ihrem Ehemann reisen hätte wollen. Dies habe nicht funktioniert, weshalb sie illegal weiter nach Österreich gereist sei und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Die BF sei im Besitz einer bis 16.10.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung für Rumänien gewesen. Das BFA sei seinen Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Die BF verfüge in Rumänien einzig über einen Freund, ansonsten habe sie dort niemanden. In Österreich lebe ihr Ehemann, der anerkannter Flüchtling sei. Er unterstütze die BF bei der Integration, beim Erlernen der Sprache, sie würden seit Jänner 2020 zusammenleben und ein aufrechtes Ehe- und Familienleben führen. Das BFA habe die festgestellt, dass es nicht glaubhaft sei, dass die BF verheiratet sei, weil die BF keinen Nachweis über die behauptete traditionelle Eheschließung Anfang 2014 habe vorlegen können. Dazu wurde ausgeführt, dass zwar kein Nachweis vorgelegt hätte werden können, jedoch sei glaubhaft und übereinstimmend von der BF und ihrem Ehemann vorgebracht worden, dass Anfang 2014 die traditionelle Eheschließung erfolgt sei, der Ehemann habe dies sogar bereits in seinem eigenen Verfahren im Jahre 2014 angegeben. Das BFA habe moniert, dass im Familienbuch wie auch in der Heiratsurkunde vom XXXX 2017 der Name des Ehemannes als " XXXX " vermerkt sei. Dazu wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass in beiden Dokumenten der Name des Ehemannes korrekt mit " XXXX " angeführt sei, jedoch in arabischer Schrift und sei ein Übersetzungsfehler hier wohl wahrscheinlich, weil ein Name in arabischer Schrift sich in unterschiedlichen Schreibweisen in lateinischer Schrift wiedergeben lasse. Zum Argument des BFA, dass der Ehemann in seiner Einvernahme im November 2014 angegeben habe, er sei nur traditionell verheiratet und dass der Ehemann niemals standesamtlich eingetragen worden sei und er nunmehr geschieden sei, wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Ehe zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch nicht standesamtlich eingetragen worden sei. Und der Ehemann habe durch seine Behauptung, die Ehe sei geschieden, eigentlich ausdrücken wollen, dass er mit der BF damals zerstritten gewesen seien. Die Ehe sei auch gefährdet gewesen, es sei jedoch zu keiner Scheidung gekommen, sondern hätten sich die BF und ihr Ehemann als Ehepaar nach rund drei Monaten wieder vertragen. Zum Verweis, dass die BF im Rahmen der Familienzusammenführung hätte nach Österreich gelangen könne, würde tatsächlich eine Ehe bestehe, wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass dem Ehemann die Auskunft erteilt worden sei, es sei für eine Familienzusammenführung bereits zu spät, weil er diesen direkt nach Erhalt seines Aufenthaltstitels hätte stellen müssen. Die BF habe in Rumänien deshalb nichts von ihrer Ehe mit einem in Österreich lebenden Mann erzählt, weil ihr nicht bewusst gewesen sei, dies würde ihr helfen zu ihm zu gelangen. Sie habe als einzige Möglichkeit den Erhalt einer Arbeitsbewilligung in Rumänien gesehen, um zu ihren Ehemann nach Österreich zu gelangen. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass Österreich nach Art. 9 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der BF zuständig sei. Es bestehe zudem ein schützenswertes Privat- und Familienleben, sodass durch eine Außerlandesbringung Art. 8 EMKR verletzen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste spätestens am 26.08.2019 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit schriftlicher Mitteilung vom 02.10.2019 teilten die rumänischen Behörden mit, dass die BF im Besitz einer bis 16.10.2019 gültigen Aufenthaltsberechtigung für Rumänien sei.

Am 14.10.2019 wurde ein Konsultationsverfahren mit Rumänien eingeleitet.

Am 03.12.2019 erfolgte zunächst eine Ablehnung Rumäniens betreffend die beantragte Führung des Asylverfahrens der BF und wurden die österreichischen Behörden darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt des asylberechtigten Ehemannes der BF in Österreich hinsichtlich Art. 9 und Art. 17 Dublin III-VO zu berücksichtigen sei.

Seitens der österreichischen Asylbehörden erfolgte am 04.12.2019 eine Remonstration gegen die Ablehnung Rumäniens, darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die BF nur traditionell mit dem in Österreich aufhältigen Ehemann verheiratet gewesen sei und nach österreichischem Recht eine traditionelle Eheschließung keine offiziell anerkannte Ehe sei. Daher sei der angebliche Ehemann kein Familienmitglied der BF auch im Hinblick der Dublin III-VO. In weiterer Folge sei auch aufgrund der Aussage des Ehemannes der BF Art. 9 und Art. 17 Dublin III-VO nicht anwendbar im gegenständlichen Fall. Die Beweismittel, die vorgelegt worden seien von der BF, seien weder kohärent noch überprüfbar.

Daraufhin teilte Rumänien mit schriftlicher Erklärung vom 16.12.2019 seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren der BF mit. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung aufgrund der Präsentation der Beweislage durch die österreichischen Dublinbehörden nunmehr doch erfolge.

Die Beschwerdeführerin hatte darauf verwiesen, dass sie mit XXXX , der seit September 2014 in Österreich ist und seit November 2014 über einen Asylstatus verfügt seit 2014 verheiratet sei. Im Jahr 2017 sei die standesamtliche Eheschließung erfolgt. Seit 2020 leben die Beschwerdeführerin und XXXX an derselben Adresse in Österreich. Es wurden zahlreiche Unterlagen, welche die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit XXXX darlegen sollen vorgelegt und es wurde ihr angeblicher Ehemann vom BFA als Zeuge einvernommen.

Am 08.01.2020 wurde die Überstellungsfrist betreffend die BF gemäß

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert auf 18 Monate, weil die BF abgängig gewesen sei. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass die BF ab 06.11.209 bis 08.01.2020 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte. Seit XXXX 2020 ist die BF laut aktuellem ZMR-Auszug an der gleichen Adresse in Österreich wie ihr angeblicher Ehemann gemeldet.

Am 29.01.2020 verzichtete die BF freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung (AS 317f). Aus dem GVS-Auszug ergibt sich, dass die BF bis 29.01.2020 Leistungen aus der Grundversorgung bezog.

Der dargestellte Gang des Verfahrens wird festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Rumäniens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der rumänischen Dublin-Behörde ab.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus der Einsicht in aktuelle Auszüge betreffend die BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[...]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[...]

Artikel 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

( 1 ) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[...]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechts akten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie

anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.2. In materieller Hinsicht wird vom BFA die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet. Rumänien teilte Österreich auf Nachfrage mit schriftlicher Erklärung vom 16.12.2019 seine Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren der BF mit.

Am 08.01.2020 wurde die Überstellungsfrist betreffend die BF gemäß

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert auf 18 Monate, weil die BF abgängig gewesen sei. Aus dem ZMR-Auszug ergibt sich, dass die BF ab 06.11.209 bis 08.01.2020 über keine aufrechte Meldung in Österreich verfügte. Seit XXXX 2020 ist die BF laut aktuellem ZMR-Auszug an der gleichen Adresse in Österreich wie ihr angeblicher Ehemann gemeldet.

3.3.1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).

Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Art. 7 GRC) hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (seiner Kommunikation). Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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