TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 L517 2221164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L517 2221164-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.06.2019, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

13.02.2019-Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge "bP" genannt) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw "bB" genannt)

05.03.2019-Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage; GdB 40 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

26.04.2019-Erstellung eines neurologischen Sachverständigengutachtens; GdB 40 v.H; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

29.04.2019-Erstellung eines Gesamtgutachtens durch einen Allgemeinmediziner; GdB 50 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

02.05.2019 -Parteiengehör/ keine Stellungnahme

25.06.2019-Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 13.02.2019 auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass

02.07.2019-Beschwerde der bP

11.07.2019-Beschwerdevorlage am BVwG

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 06.04.2005 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH.

Im Akt befinden sich folgende Befunde und Unterlagen:

-Ärztliches Sachverständigengutachten vom 30.04.2008, GdB 40 vH

-Fachärztliche Stellungnahme vom 15.01.2015, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

-Ambulanzbericht vom 24.06.2015, Landeskrankenhaus XXXX

-Ambulanzbericht vom 10.08.2015, Landeskrankenhaus XXXX

-Ambulanzbericht vom 02.07.2018, Uniklinikum XXXX

-Befund vom 06.11.2018, lymphologische Rehabilitation

-Befund vom 22.01.2019

Am 13.02.2019 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass bei der bB.

In der Folge wurde am 05.03.2019 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dieses Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Mammakarzinom rechts: G2, pT1c(1,1cm)N3a, hormonrezeptorpositives, invasiv lobuläres Ca + tumorassoziierte in situ-Komponente, Gll, Rezeptor positiv 2003. nach aktueller abschließender Kontrolle 2018 keine Hinweise auf Rezidiv oder Metastasierung

Rechter Arm: Lymphoedem des ax. Tributargebietes rechts

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Siehe psychiatrisches Fachgutachten Dr. XXXX , das Bestandteil eines zusammen mit diesem Gutachten zu erstellenden Gesamtgutachtens ist. Mamma-OP Segmentresektion, Nachresektion, Axilladissektion rechts am 12.2.2003, adjuvante Chemotherapie (FEC) 02/2003, Radiatio, Hormontherapie

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1. Z.n. Ablauf der Heilungsbewährung (ED 2003): Mammakarzinom rechts: G2, pT1c(1,1cm)N3a, hormonrezeptorpositives, invasiv lobuläres Ca + tumorassoziierte in situ-Komponente, Gll, Rezeptor positiv 2003. nach aktueller abschließender Kontrolle 2018 keine Hinweise auf Rezidiv oder Metastasierung Ausgeprägtes Lymphödem rechter Arm, langjährig bestehend

Oberer Rahmensatz bei zwar unauffälligen Befunden innerhalb und nach der Heilungsbewährung, doch langjähriges Bestehen eines ausgeprägten Lymphoedems am rechten Arm als Folge der Axilladissketion 2003 Pos.Nr. 13.01.02 Gdb% 40

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Grad der Behinderung. Als Folge der Axillladissektion bei Mamma-Ca 2003 besteht ein Lymphoedem am rechten Arm, das in dieser Ziffer mit dem oberen Rahmensatz berücksichtigt wird.

[X] Dauerzustand"

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde begutachtet, jedoch stellte die bP keinen diesbezüglichen Antrag und es konnte daher die Wiedergabe des entsprechenden Teils des Sachverständigengutachtens unterbleiben.

Am 26.04.2019 wurde im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein neurologisches Sachverständigengutachten erstellt und ein Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. (Begutachtung am 09.04.2019) Das Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf:

"Anamnese:

-die Probandin leidet unter immer wiederkehrenden Depressionen;

-regelmäßige Kontrollen bei Herrn Dr. XXXX (lymphologische Ordination);

-die hausärztliche Versorgung erfolgt durch Herrn Dr. XXXX ;

Vorerkrankungen:

Mammakarzinom rechts mit postoperativer Chemo-/Radiotherapie 2003;

Lymphödem des axillären Tributargebietes rechts;

Derzeitige Beschwerden:

Die bP berichtet, sie leide seit Jahren unter immer wiederkehrenden Depressionen. Ursächlich sei eine große familiäre Belastungssituation. Ihr Mann habe zwei erwachsene Söhne in die Ehe mitgebracht, von denen sie nie akzeptiert worden sei. Das belaste sie mittlerweile massiv. Die Stimmung sei gedrückt, sie könne aber noch Freude empfinden. Der Antrieb sei reduziert, zu Aktivitäten müsse sie sich aufraffen. Sie sei unordentlich geworden und habe zu Hause immer ein leichtes Chaos. Weiters sei sie von Zukunftsängsten geplagt. Der Nachtschlaf sei durch ein frühmorgendliches Erwachen gestört. Soziale Kontakte habe sie nur mehr wenige. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung nehme sie seit etwa zwei Jahren nicht mehr in Anspruch. Seit ihrer Brustoperation rechts im Jahr 2003 plage sie ein massives Lymphödem am rechten Arm, welches tendenziell im Laufe der Jahre eher schlechter werde. Der rechte Arm schmerze auch ständig, vor allem im Ellbogenbereich.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Cipralex 10mg 1 - 0 - 0

Trittico ret. 150mg 0 - 0 - 1

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Auszug aus der Fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 15.01.2015:

Trotz durchgehender psychiatrischer als auch langjähriger psychotherapeutischer Behandlung konnte keine anhaltende Stabilisierung erreicht werden. Nach wie vor kommt es bei etwas über den Alltag hinausgehenden Belastungen immer wieder zu einer Verschlechterung ihrer psychischen Verfassung: sie wird depressiv, schläft wenig, zieht sich zurück.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Die Probandin zeigt sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand, der Visus ist mit einer Brille korrigiert.

Ernährungszustand:

Die Probandin zeigt sich in einem normalen Ernährungszustand.

Größe: 155,00 cm Gewicht: 50,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

NEUROLOGISCHER BEFUND:

CAPUT: kein Meningismus, HNAP frei, Pupillo- und Oculomotorik unauffällig, Sensibiltiät wird seitengleich angegeben, kein Facialisdefizit, caudale HN frei;

OBERE EXTREMITÄTEN: ausgeprägtes Lymphödem am rechten Arm, Tonus, Sensibilität, grobe Kraft seitengleich unauffällig, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AVV kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits zielsicher, Eudiadochokinese beidseits;

STAMM: kein sensibles Niveau, BHR in allen Etagen auslösbar;

UNTERE EXTREMITÄTEN: Trophik, Tonus, Sensibilität, grobe Kraft seitengleich unauffällig, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, KHV beidseits eumetrisch, fehlendes Vibrationsempfinden links distal, Lageempfinden beidseits unauffällig, Babinski beidseits negativ;

Romberg-Stehversuch: unauffällig;

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gesamtmobilität: ohne Einschränkungen gehfähig;

Gangbild: unauffällig;

Status Psychicus:

lucide, zeitlich, örtlich, zur eigenen Person und situativ gut orientiert, die Stimmung etwas gedrückt, klagsam, auf die Beschwerdesymptomatik konzentriert, im Antrieb etwas reduziert, die affektive Schwingungsfähigkeit im positiven Beriech etwas herabgesetzt, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen explorierbar, Zukunftsängste, kein Hinweis auf Zwänge oder Phobien, keine Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen in der Untersuchungssituation, keine akute Suizidalität;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1. immer wiederkehrende Depression, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode

Die Position 03.06.01 wird mit 40% eingestuft.

Die Wahl des oberen Rahmensatzes ergibt sich aufgrund einer leicht- bis mittelgradig gedrückten Stimmungslage mit einer allgemeinen Freudlosigkeit und Lustlosigkeit, einem etwas reduzierten Antrieb sowie Zukunftsängsten. Die Probandin steht diesbezüglich weder in einer psyschiatrischen noch psychotherapeutischen Betreuung, erhält jedoch eine antidepressive und Schlaf verbessernde Medikation. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht zu begründen. Pos.Nr. 03.06.01 Gdb% 40

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

siehe oben

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine weiteren fachrelevanten Leiden vorliegend;

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich mit dem Vorgutachten vom 30.04.2008 zeigt sich ein weitgehend identer Befund.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine Änderung

[X] Dauerzustand"

Im Anschluss wurde am 29.04.2019 ein Gesamtgutachten, welches das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 05.03.2019 und das neurologische Sachverständigengutachten vom 26.04.2019 zusammenfasst, durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dieses Gesamtgutachten weist folgenden Inhalt auf:

Zusammenfassung der Sachverständigengutachten

Name der/des SV XXXX Fachgebiet Allgemeinmedizin Gutachten vom 05.03.2019

Name der/des SV Dr.in XXXX Fachgebiet Neurologie Gutachten vom 26.04.2019

Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.

Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

1. Z.n. Ablauf der Heilungsbewährung (ED 2003): Mammakarzinom rechts: G2, pT1c(1,1cm)N3a, hormonrezeptorpositives, invasiv lobuläres Ca + tumorassoziierte in situ-Komponente, Gll, Rezeptor positiv 2003. nach aktueller abschließender Kontrolle 2018 keine Hinweise auf Rezidiv oder Metastasierung Ausgeprägtes Lymphödem rechter Arm, langjährig bestehend

Oberer Rahmensatz bei zwar unauffälligen Befunden innerhalb und nach der Heilungsbewährung, doch langjähriges Bestehen eines ausgeprägten Lymphoedems am rechten Arm als Folge der Axilladissketion 2003 Pos.Nr. 13.01.02 Gdb% 40

2. immer wiederkehrende Depression, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode

Die Position 03.06.01 wird mit 40% eingestuft.

Die Wahl des oberen Rahmensatzes ergibt sich aufgrund einer leicht- bis mittelgradig gedrückten Stimmungslage mit einer allgemeinen Freudlosigkeit und Lustlosigkeit, einem etwas reduzierten Antrieb sowie Zukunftsängsten. Die Probandin steht diesbezüglich weder in einer psychiatrischen noch psychotherapeutischen Betreuung, erhält jedoch eine antidepressive und Schlaf verbessernde Medikation. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht zu begründen. Pos.Nr. 03.06.01 Gdb% 40

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Zu Gesundheitsstörung 1: Als Folge der Axillladissektion bei Mamma-Ca 2003 besteht ein Lymphoedem am rechten Arm, das in dieser Ziffer mit dem oberen Rahmensatz berücksichtigt wird. Gesundheitsstörung 2 steigert um eine Stufe wegen zusätzlicher wesentlicher Belastung im Alltag.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Bezüglich Gesundheitsstörung 2 (Depression) zeigt sich im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.04.2008 ein weitgehend identer Befund.

[X] Dauerzustand"

Am 02.05.2019 erging das Parteiengehör an die bP und es wurde ihr durch die bB Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Die bP gab keine Stellungnahme ab.

In weiterer Folge erging am 25.06.2019 der Bescheid der bB. Es wurde der Antrag vom 13.02.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 50% sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Rechtsgrundlage waren die §§41,43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 02.05.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

Am 02.07.2019 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2019: Ende April dieses Jahres (2019) habe die bP einen Untersuchungstermin bei Frau Dr. XXXX gehabt. Alle Befunde hätte die bP vorher geschickt. Als sie bei Frau Dr. XXXX angekommen sei, habe die Ärztin die bP nach den Befunden gefragt. Die bP habe ihr gesagt, dass die Ärztin die Befunde haben müsste und ob sie sich diese vorher nicht durchgelesen hätte. Die Ärztin habe erwidert, dass sie das nicht tue, da viele Patienten den Termin nicht wahrnehmen würden. Die Medizinerin habe nach dem psychischen Zustand der bP gefragt. Diese habe die Tabletten angegeben, die sie verordnet bekomme. Auf die Verschlechterung des Lymphödems am rechten Arm sei die Ärztin nicht eingegangen, obwohl die bP ein Gutachten von Herrn Dr. XXXX , Chefarzt XXXX , vorgelegt habe und der extrem geschwollene Arm jedem auffalle. Aufgrund der starken Behinderung durch das Lymphödem, Verschlechterung in den letzten Jahren und ihres schlechten psychischen Zustandes habe die bP eine Neufestsetzung im Februar beantragt. Die bP sei mit der Begutachtung nicht einverstanden.

Schließlich erfolgte am 11.07.2019 die Beschwerdevorlage am BVwG.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das eingeholte Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2019 (Facharzt für Allgemeinmedizin), das Gutachten vom 26.04.2019 (Facharzt für Neurologie) und die Gesamtbeurteilung vom 29.04.2019 (Facharzt für Allgemeinmedizin) schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

In der am 29.04.2019 erstellten Gesamtbeurteilung, welche das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 05.03.2019 und das neurologische Sachverständigengutachten vom 26.04.2019 zusammenfasst wurde folgendes Leiden festgestellt: Z.n. Ablauf der Heilungsbewährung (ED 2003): Mammakarzinom rechts: G2, pT1c(1,1cm) N3a, hormonrezeptorpositives, invasiv lobuläres Ca + tumorassoziierte in situ-Komponente, Gll, Rezeptor positiv 2003. nach aktueller abschließender Kontrolle 2018 keine Hinweise auf Rezidiv oder Metastasierung. Ausgeprägtes Lymphödem rechter Arm, langjährig bestehend. Eine Einstufung erfolgte unter Positionsnummer 13.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH. In ihrer Beschwerde vom 02.07.2019 moniert die bP, dass die Gutachterin im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des neurologischen Gutachtens vom 26.04.2019 auf die Verschlechterung des Lymphödems am rechten Arm nicht eingegangen sei, obwohl die bP ein Gutachten vorgelegt habe und der extrem geschwollene Arm jedem auffalle. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es die Aufgabe der Neurologin war den psychischen Gesundheitszustand der bP im Rahmen der Begutachtung vom 26.04.2019 festzustellen. Die Berücksichtigung des Lymphödems erfolgte bereits im Aktengutachten vom 05.03.2019 und in weiterer Folge in der Gesamtbeurteilung vom 29.04.2019. Bei dem von der bP erwähnten Gutachten über die Verschlechterung des Lymphödems handelt es sich um einen Befund vom 22.01.2019. Dieser lautet auszugsweise:

"Die klinische Untersuchung zeigt ein deutliches Lymphödem des rechten Armes welches auch auf die Thoraxwand übergreift. Neben einer Volumenvermehrung besteht auch ein erhöhter Hautfaltenindex, insbesondere Handrücken, das Stemmerzeichen ist positiv. Auf Grund der immanenten Progredienz des Lymphödems ist es in den letzten Jahren trotz ambulanter und auch stationärer Therapie zu einer Verschlechterung gekommen. Eine Dauertherapie mit MLD und spezieller Kompressionstherapie ist notwendig um dieser Progredienz entgegen zu wirken." Der soeben wiedergegebene Befund zeigt, dass es sich bei dem Lymphödem der bP um ein ernstzunehmendes, dauerhaftes Leiden als Folge ihrer überwundenen Krebserkrankung handelt. Es ist nicht feststellbar, ob dieser konkrete Befund zum Zeitpunkt der Erstellung des Aktengutachtens vom 05.03.2019 dem medizinischen Gutachter vorlag. Der Befund wird im Gutachten unter dem Punkt "Zusammenfassung relevanter Befunde" nicht angeführt. Die Positionsnummer 13.01.02 unter die das Leiden eingestuft wurde trägt die Überschrift "Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung zwischen 10 und 40 vH. Das Leiden der bP wurde mit dem höchstmöglichen Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Eine Einstufung unter die nächsthöhere Positionsnummer 13.01.03 mit einem Rahmensatz von 50-100 vH ist nicht möglich, da diese den Titel "Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung" trägt. Die bP hat jedoch die Heilungsbewährung bereits abgeschlossen und der medizinische Sachverständige hat korrekt die Positionsnummer 13.01.02 angewendet. Schlussfolgernd lässt sich also feststellen, dass der Befund vom 22.01.2019 über die Verschlechterung des Lymphödems in Zusammenschau mit der Einschätzungsverordnung im Aktengutachten vom 05.03.2019 und in weiterer Folge in der Gesamtbeurteilung vom 29.04.2019 berücksichtigt wurde, weil die im gegenständlichen Fall anzuwendende Positionsnummer 13.01.02 eine höhere Einstufung als 40 vH des Grades der Behinderung nicht zulässt. Es wurde der bP der maximal mögliche Grad der Behinderung von 40 vH für das Leiden des Lymphödems zugesprochen und die diesbezüglichen rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft.

Der Sachverständige begründete diese Einstufung auch schlüssig und nachvollziehbar. Er habe den oberen Rahmensatz gewählt bei zwar unauffälligen Befunden innerhalb und nach der Heilungsbewährung, doch bei langjährigem Bestehen eines ausgeprägten Lymphödems am rechten Arm als Folge der Axilladissektion 2003.

Als zweites Leiden wurde in der am 29.04.2019 erstellten Gesamtbeurteilung eine immer wiederkehrende Depression, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Diese wurde unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt. Begründend führte der medizinische Gutachter aus, dass sich die Wahl des oberen Rahmensatzes aufgrund einer leicht- bis mittelgradig gedrückten Stimmungslage mit einer allgemeinen Freudlosigkeit und Lustlosigkeit, einem etwas reduzierten Antrieb sowie Zukunftsängsten ergebe. Die bP stehe diesbezüglich weder in einer psychiatrischen noch psychotherapeutischen Betreuung, erhalte jedoch eine antidepressive und Schlaf verbessernde Medikation. Ein höherer Grad der Behinderung sei nicht zu begründen.

Die Positionsnummer, die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gekommen ist ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung zwischen 10 und 40 vH. Das Leiden der bP wurde mit dem höchstmöglichen Grad der Behinderung von 40 vH in dieser Positionsnummer eingestuft. Für eine Einstufung in die nächsthöhere Positionsnummer 03.06.02 mit einem möglichen Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 vH müsste die bP in ständiger ärztlicher Behandlung stehen. Sie nimmt jedoch nach eigenen Angaben (neurologisches Gutachten vom 26.04.2019) seit etwa 2 Jahren keine psychiatrische oder psychotherapeutische Betreuung mehr in Anspruch. Die Einschätzung des medizinischen Gutachters betreffend dieses Leiden erfolgte daher schlüssig und nachvollziehbar.

Insgesamt wurde bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH festgestellt.

Der Gutachter berücksichtigte das Lymphödem am rechten Arm mit dem oberen Rahmensatz. Die Gesundheitsstörung 2, also die immer wiederkehrende Depression steigere um eine Stufe wegen zusätzlicher wesentlicher Belastung im Alltag.

Leiden Nummer 1-das Lymphödem mit einem Grad der Behinderung von 40 vH wird also durch Leiden Nummer 2- die Depression mit einem Grad der Behinderung von 40 vH auf einen Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 50 vH gesteigert.

Diese Einstufung erfolgte schlüssig und nachvollziehbar.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß der Gesamtbeurteilung (vom 29.04.2019) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war.

Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor:

Ende April dieses Jahres (2019) habe die bP einen Untersuchungstermin bei Frau Dr. XXXX gehabt. Alle Befunde hätte die bP vorher geschickt. Als sie bei Frau Dr. XXXX angekommen sei, habe die Ärztin die bP nach den Befunden gefragt. Die bP habe ihr gesagt, dass die Ärztin die Befunde haben müsste und ob sie sich diese vorher nicht durchgelesen hätte. Die Ärztin habe erwidert, dass sie das nicht tue, da viele Patienten den Termin nicht wahrnehmen würden. Die Medizinerin habe nach dem psychischen Zustand der bP gefragt. Diese habe die Tabletten angegeben, die sie verordnet bekomme. Auf die Verschlechterung des Lymphödems am rechten Arm sei die Ärztin nicht eingegangen, obwohl die bP ein Gutachten von Herrn Dr. XXXX , Chefarzt XXXX , vorgelegt habe und der extrem geschwollene Arm jedem auffalle. Aufgrund der starken Behinderung durch das Lymphödem, Verschlechterung in den letzten Jahren und ihres schlechten psychischen Zustandes habe die bP eine Neufestsetzung im Februar beantragt. Die bP sei mit der Begutachtung nicht einverstanden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).

Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung - statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen - auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.

Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.

Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Die Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 02.07.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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