Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I413 2103519-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Mag. Manuel DIETRICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 15.07.2019, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.09. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. erteilte die belangte Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2015, I403 2103519-1/13E, abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.03.2016, E2401/2015, abgelehnt.
2. Am 04.12.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 55 AsylG unter Vorlage eines ÖSD-Zertifikats A2 und diverser Deutschkursbestätigungen, Empfehlungsschreiben und einer Unterschriftenaktion vor.
3. Im Rahmen des Verbesserungsauftrages vom 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, einen gültigen Reisepass, eine Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Original, Nachweise über eine ortsübliche Unterkunft, die Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 9 IntG oder über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nachzureichen. Die hierfür festgesetzte Frist verlängerte die belangte Behörde auf Ersuchen der Beschwerdeführer zwei Mal.
4. Am 11.04.2019 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 03.05.2019 Stellung und ersuchte um persönliche Einvernahme.
5. Am 11.06.2019 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch.
6. Mit Bescheid vom 15.07.2019, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
7. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 16.07.2019 zugestellten Bescheid erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Mit Schriftsatz vom 14.08.2019, eingelangt am 19.08.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Am 02.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und die Zeuginnen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sowie die Zeugen XXXX, XXXX und XXXX befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaats-angehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Sie gehört der Volksgruppe der Eka, stammt aus dem Delta State und der Glaubensgemeinschaft der Pfingstkirche an. Sie ist ledig und kinderlos.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin arbeitete in Nigeria als Friseurin. Ihre Mutter und ihr Bruder leben in Nigeria, wobei der Kontakt zur Mutter nicht sehr eng ist. Mit ihrem Bruder hat die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat Grußbekanntschaften aus dem Kreis ihrer Glaubensgemeinde und Kontakte zu ihrer Vermieterin. Sie legte im Verwaltungsverfahren Unterstützerschreiben vor, die auch von Personen unterschrieben wurden, welche die Beschwerdeführerin nicht kennen. Sie hat die A2-Prüfung abgelegt, Sprachkurse des Niveaus B1 besucht, und Modul 1 der österreichischen Integrationsvereinbarung erfüllt. Sie hat einen Vorbereitungskurs zum Pflegeberuf abgebrochen und ist in den Vereinen "Gods will international ministry" und "Vintex" ehrenamtlich tätig. Die Beschwerdeführerin hält sich seit 10.08.2015 unrechtmäßig in Österreich auf, kam der Ausreiseverpflichtung nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nach und verfügte nie einen anderen als den auf das bereits im Jahr 2015 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren gestützten Aufenthaltstitel.
Die Beschwerdeführerin verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse in XXXX, XXXX, wo sie seit 01.09.2017 keinen Wohnsitz mehr hat. Seit 01.09.2017 wohnt sie in einer Wohnung in XXXX, XXXX, bestehend aus Wohnzimmer, Küchenzeile, Flur und Bad, wo sie jedoch nicht gemeldet ist. Für ihre Wohnung hat sie monatlich einen Zins von EUR 275,00 zzgl Betriebskosten von EUR 75,00, insgesamt sohin EUR 350,00, zu bezahlen. Sie bezog zwischen 08.09.2013 und 06.10.2016 Leistungen aus der Grundversorgung. Seitdem lebt sie von den Erträgnissen des Verkaufs der Zeitung Marie vor einem Sparmarkt und bringt damit monatlich zwischen EUR 500 bis EUR 600 ins Verdienen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügt über eine Einstellzusage für die Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel aus dem Jahr 2017.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018).
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
Der Beschwerdeführerin droht in Nigeria keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention.
Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nach Rückkehr nach Nigeria könnte die Beschwerdeführerin wieder im dem Haus leben, in dem sie bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria gelebt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen des Verfahrensgangs ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Vorverfahrens I403 2103519-1 sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren glaubhaften Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2019, die sich mit den Angaben im angefochtenen Bescheid und im Vorverfahren im Wesentlichen decken. Da die Beschwerdeführerin am 07.12.2018 von der Delegation der nigerianischen Vertretung in Wien identifiziert wurde, steht die Identität der Beschwerdeführerin fest.
Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, bestätigte sie glaubhaft in der mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 (Protokoll S. 4). Aufgrund des in dieser Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin an keinen Leiden und Gebrechen erkrankt und daher gesund ist. Aus dem Umstand ihrer Gesundheit und ihres Alters ist die Beschwerdeführerin als arbeitsfähig anzusehen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria als Friseurin arbeitete, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2015, I403 2103519-1/13E, und ihrer Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2019. Dass ihre Mutter und ihr Bruder in Nigeria leben, ergibt sich auch aus den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2019 (Protokoll S 7) und vom 11.06.2019 (AS 269). Sie gibt im Weiteren an, dass ihr Bruder nicht mehr in Nigeria sei, vermag aber keine plausiblen Angaben zu machen, dass ihr Bruder nunmehr in Ghana lebe. Insbesondere versuchte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 den Eindruck zu erwecken, durch eine Frau verfolgt zu sein, die auch ihren Bruder verfolgt habe, weshalb er flüchten habe müssen, was jedoch aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2015, I403 2103519-1/13E (wo dies bereits thematisiert worden ist) als nicht glaubhaft anzusehen ist. Daher kann auch der sehr vagen Behauptung, ihr Bruder lebe jetzt in Ghana bzw nicht mehr in Nigeria kein Glauben geschenkt werden. Glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin keinen engen Kontakt zur Mutter pflegt. Bereits im Vorverfahren I403 2103519-1 gab sie dies an und erscheint es auch vor den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 glaubhaft. Dass sie mit ihrem Bruder regelmäßigen Kontakt hat, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019.
Die Feststellung, dass keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich leben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019.
Dass die Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es der Beschwerdeführerin trotz ihres seit 08.09.2013 andauernden Aufenthalts in Österreich nicht gelungen ist, über bloße Grußbekanntschaften aus dem Kreis ihrer Glaubensgemeinde und abgesehen von Kontakten zu ihrer Vermieterin hinausgehende Freundschaften zu begründen. Die Beschwerdeführerin legte zwar ein eindrucksvolles Päckchen Unterstützungserklärungen vor, die allerdings bei näherer Betrachtung mehr Schein als Sein darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht lud aus dem Konvolut von Unterstützungsschreiben zur mündlichen Verhandlungen stichprobenartig elf Zeuginnen und Zeugen. Die Zeugin XXXX, die Zeugen XXXX und XXXX kennen die Beschwerdeführerin von der Kirchengemeinde her, der die Beschwerdeführerin angehört. Sie wird als regelmäßige Kirchgängerin und treues Mitglied dieser Gemeinde beschrieben. Nähere persönliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin haben alle drei Zeugen nicht. Zwei der geladenen Zeugen, XXXX, der die Beschwerdeführerin in seiner Bestätigung (AS 119) als "frohen und treuen Freund" und treue Besucherin seiner Freikirche schildert, sowie XXXX, fanden es gar nicht nötig, der Zeugenladung nachzukommen, was die Bestätigung von XXXX (AS 119) betreffend die angebliche Freundschaft stark relativiert, zumal zu erwarten wäre, dass gerade jemand, der die Beschwerdeführerin als Freundin erlebt und eine persönliche Bestätigung dieser angeblichen Freundschaft zeigt, diese auch vor Gericht bereit ist, unter Beweis zu stellen. Daher ist die Bestätigung des XXXX nicht glaubhaft und vermag keine über bloße Grußbekanntschaft hinausgehenden privaten Bindungen zu bescheinigen. Nichts anderes gilt für die Bestätigung von XXXX, aber auch für jene von XXXX (AS 113), die in ihrer Zeugenaussage klar und unmissverständlich mitteilte, sie kenne die Beschwerdeführerin persönlich nicht (Protokoll vom 02.12.2019, S 23), während sie in ihrem Empfehlungsschreiben (AS 113) ausführt: "Ich habe Frau XXXX [...] als sehr höflichen und immer hilfsbereiten Menschen kennen gelernt." Diesem Empfehlungsschreiben kann keinerlei Glaubhaftigkeit vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der Zeugin gänzlich unbekannt ist, unterstellt werden. Aufschlussreich ist auch die Aussage von XXXX, die angibt, die Beschwerdeführer erstmals im Gerichtssaal anlässlich ihrer Einvernahme persönlich kennengelernt zu haben (Protokoll vom 02.12.2019, S 24), ihr aber zugleich im Empfehlungsschreiben vom 13.03.2015 bescheinigt, sie als sehr höflichen und immer netten und hilfsbereiten Menschen, die sehr gut deutsch spreche und sich sehr gut integriert habe und arbeiten gehen möchte, kennengelernt zu haben (AS 243). Auch dieses Empfehlungsschreiben steht im krassen Widerspruch zur Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 und ist damit kein geeignetes Bescheinigungsmittelt, eine soziale Integration in Österreich glaubhaft zu machen. Die Zeugin XXXX schreibt per E-Mail vom 16.09.2019 an das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf ihre Zeugenladung in diesem Verfahren, dass sie "[...] diese Frau nicht kenne. Ich kann keinerlei Angaben zu ihrer Person machen. Ich habe die Unterstützungserklärung unterschrieben, da mit erklärt wurde, dass Fr. XXXX in Nigeria Vergewaltigung und größter Armut ausgesetzt sei." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholte sie, dass sie die Beschwerdeführerin nicht kenne, aber sich im Vorsaal des Gerichts über sie informiert habe. Eine soziale Integration kann weder aufgrund der Zeugenaussage, noch aufgrund des Empfehlungsschreibens der XXXX (AS 227) glaubhaft bescheinigt werden. Dies gilt auch für das Empfehlungsschreiben von XXXX (AS 221), die im Rahmen der mündlichen Verhandlung angibt, die Beschwerdeführerin als Mitglied der Kirchengemeinde zu kennen, weil sie selbst einer befreundeten Kirchengemeinde angehöre, nicht aber die Beschwerdeführerin persönlich zu kennen und die Empfehlung (AS 221) nur deswegen abgegeben habe, da sie die Menschen unterstützen wolle (Protokoll vom 02.12.2019, S 29). Der Zeuge XXXX gibt im Zusammenhang seines Empfehlungsschreibens (AS 205) an, die Beschwerdeführerin nicht persönlich zu kennen (Protokoll vom 02.12.2019, S 29). Das Empfehlungsschreiben (AS 205) trage zwar seine Unterschrift, die handschriftliche Beifügung in der Rubrik dieses Empfehlungsschreibens, warum er die Beschwerdeführerin für integriert halte: "weil sie sich integriert!", nicht in seiner Handschrift verfasst sei (Protokoll vom 02.12.2019, S 30). Damit ergibt sich auch vor dem Hintergrund des persönlich von der Beschwerdeführerin wie von den gehörten Zeuginnen und Zeugen in der mündlichen Verhandlung erhalten Bildes der Eindruck, dass die vorgelegten Empfehungs- und Unterstützerschreiben einen großen Freundeskreis und damit eine soziale Integration vortäuschen sollen, tatsächlich aber die Mehrheit dieser Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von Personen aus Motiven der Gefälligkeit abgegeben wurden, ohne aber tatsächlich zu meinen, was dort jeweils bestätigt wird. Einzig glaubhaft ist für das Bundesverwaltungsgericht die Zeugin XXXX, die der Beschwerdeführerin die Wohnung vermietet hat und über gelegentliche Gespräche und gemeinsame Gartenarbeit berichtete (Protokoll vom 02.12.2019, S 16). Damit ist aber eine maßgebliche private Verwurzelung in Österreich ebensowenig glaubhaft gemacht, wie durch die vorgelegten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben sowie die übrigen Zeugenaussagen. Dass die Beschwerdeführerin die A2-Prüfung abgelegt und Modul 1 der österreichischen Integrationsvereinbarung erfüllt hat ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden. Sie bescheinigte auch die Belegung von einem Deutschkurs des Niveaus B1. Dass sie einen Vorbereitungskurs zum Pflegeberuf abgebrochen und ist in den Vereinen "Gods will international ministry" und "Vintex" ehrenamtlich tätig ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit 10.08.2015 unrechtmäßig in Österreich aufhält und der Ausreiseverpflichtung nach Abschluss des Asylverfahrens nicht nachkam, ergibt sich zweifelsfrei durch Einschau in den Gerichtsakt zum Verfahren I403 2103519-1 sowie den Verwaltungsakt und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin unverändert und durchgängig in Österreich aufhältig ist (aktueller ZMR-Auszug). Dass die Beschwerdeführerin nie über einen anderen als den auf das bereits im Jahr 2015 rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren gestützten Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird auch von der Beschwerdeführerin anderes nicht ernstlich behauptet.
Die Feststellung zur aktuellen Meldeadresse ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug. Dass sie unter ihrer gemeldeten Adresse seit 01.09.2017 keinen Wohnsitz mehr hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie seit 01.09.2017 in ihrer Wohnung in XXXX, bestehend aus Wohnzimmer, Küchenzeile, Flur und Bad, lebt, wo sie jedoch nicht gemeldet ist (Mietvertrag AS 275 ff; ZMR-Auszug, Protokoll vom 11.06.2019, AS 268 f). Die Angaben zu den Mietkosten beruhen auf den im Mietvertrag genannten Beträgen (AS 279 und 281) sowie ihrer Angabe im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2019 (Protokoll S 14). Die Feststellung zum Bezug der Grundversorgung und zu ihrem gegenwärtigen Einkünften ergibt sich aus dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 (Protokoll S 14). Mangels eines Verdienstes über dem Existenzminimum ist die Beschwerdeführerin nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Die Einstellzusage bescheinigte die Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und der zuletzt eingefügten Kurzinformation. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205844, Zugriff 7.11.2018
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018b): Nigeria - Kultur und Bildung, Medien, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205846, Zugriff 9.11.2018
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018
- AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 12.4.2019
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- AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm, Zugriff 19.11.2018
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.4.2019): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_
- BBC News (22.10.2018): Nnamdi Kanu, Nigerian separatist leader, resurfaces in Israel, https:// www.bbc.com/news/world-africa-45938456, Zugriff 17.12.2018
- BBC News (26.2.2019): Nigeria Presidential Elections Results 2019, https://www.bbc.co.uk/news/resources/idt-f0b25208-4a1d-4068-a204-940cbe88d1d3, Zugriff 12.4.2019
- BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019): Reiseinformationen - Nigeria, https:// www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 12.4.2019
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- CIA - Central Intelligence Agency (21.3.2019): The World Fact Book, Nigeria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 29.3.2019
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- DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
- DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
- DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
- DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
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- MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission
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- VA2 - Vertrauensanwalt 2 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
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- VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (23.1.2019): medizinische Stellungnahme
- VAÖB - Vertrauensarzt der ÖB Abuja (27.3.2019): medizinische Stellungnahme
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- WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.a): WHER - Contact, https://whernigeria.org/contact/, Zugriff 21.12.2018
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- WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 19.11.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Wenn in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2019 behauptet wird, das Länderinformationsblatt sei nicht korrekt, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses auf zuverlässigen und unbedenklichen Quellen beruht. Die Beschwerdeführerin vermochte nicht aufzuzeigen, in welcher Hinsicht das Länderinformationsblatt nicht korrekt sei. Dass Menschenrechtsverletzungen in Nigeria, insbesondere in den Randgebieten, in denen Boko Haram sein Unwesen treibt, vorkommen, ist auch im Länderinformationsblatt nicht strittig. Die Beschwerdeführerin kommt aber nicht aus einer Gegend, für die diese Problematik zutreffen könnte, da Boko Haram im Delta State, woher die Beschwerdeführerin stammt, nicht aktiv ist. Damit fällt auch das Argument dahin, die Beschwerdeführerin würde wegen ihrer Religion in Gefahr laufen, verfolgt zu werden oder mit dem Tod zu rechnen. Im Delta State sind religiöse Konflikte kein Thema. Es hat sich auch die Lage im Nigerdelta aufgrund des Waffenstillstandes im Herbst 2016 beruhigt, sodass auch diesbezüglich keine Bedenken bestehen. Zudem kann innerhalb Nigerias frei gereist werden und damit auch eine andere, besser erscheinende Gegend aufgesucht werden.
Wenn vorgebracht wird, die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin seien schlüssig, ist auf das rechtskräftig abgeschlossene, einen begründet gegenteiligen Standpunkt einnehmende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2015, I403 2103519-1/23E, zu verweisen. Neue Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin auch nicht vor und sind auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Aus den Feststellungen des Länderinformationsblattes ergibt sich zweifelsfrei, dass eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher - wie bei der Beschwerdeführerin - keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird.
2.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in Nigeria keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015, I403 2103519-1/23E.
Dass auch nichts dafürspricht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria eine Verletzung von Art 2, Art 3 oder auch der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention nach sich ziehen würde, ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Länderinformationsblattes für Nigeria und den dort zitierten Quellen. Dass die Beschwerdeführerin auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass Nigeria kein Bürgerkriegsland ist und Nigeria auch keinen zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt führt oder in einen solchen verwickelt ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria. In Delta State, woher die Beschwerdeführerin stammt, herrscht gegenwärtig nach dem Länderinformationsblatt Ruhe. Dass die Beschwerdeführerin nach Rückkehr nach Nigeria wieder im dem Haus leben könnte, in dem sie bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria gelebt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieses Haus leer steht (Protokoll vom 02.12.2019, S 10). Dass es jetzt zerstört sein soll, ist eine Mutmaßung der Beschwerdeführerin, welche durch nichts erhärtet und daher auch nicht glaubhaft ist. Es mag verglichen mit österreichischen Standards einfach sein, aber böte der Beschwerdeführerin zumindest zu Beginn ein Dach über dem Kopf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs 1 Z 1 AslyG vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Abs 2 leg cit).
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, 2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder 4. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt.
Vorliegendenfalls liegen die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht vor.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein, stellte einen letztlich unbegründeten Asylantrag, und ist seit 10.08.2015 unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung aus Österreich ist sie nie nachgekommen.
Damit relativiert sich die Dauer des Aufenthaltes bereits aus diesem Grund. Sie konnte ihren Aufenthalt letztlich nur aufgrund des Verstoßes gegen das Fremden- und Migrationsrecht fortsetzen. Der Beschwerdeführerin war aufgrund des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahrens und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen sie daher bewusst, dass ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war und dass sie jederzeit mit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat rechnen musste. Daher sind ein allenfalls etabliertes Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin und ihre Bemühungen um eine Integration in Österreich in der Interessenabwägung vor dem Hintergrund des unrechtmäßigen Aufenthalts zu beurteilen und kommt solchen privaten Interessen geringes Gewicht zu.
Die Beschwerdeführerin führt kein Familienleben in Österreich. Sie hat auch - von Grußbekanntschaften und dem regelmäßigen Besuch ihrer Freikirche in Dornbirn abgesehen - kein maßgebliches Privatleben in Österreich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin eine massive soziale Integration durch die Vorlage von Empfehlungsschreiben und Unterstützungserklärungen vom Menschen vorgab, die die Beschwerdeführerin nicht kannten und mit denen die Beschwerdeführerin auch nicht sozial verkehrte. Dieser Umstand ist bedeutsam, weil hier die Existenz eines - an sich berücksichtigungswürdigen - Privatlebens vorgegeben wurde, welches effektiv nicht in dieser Intensität besteht.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. In Nigeria, wo die Beschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens verbracht hat, hat sie ihre Mutter und ihren Bruder.
Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch auf dem Niveau A1 und hat die Integrationsprüfung abgelegt. Sie geht einer regelmäßigen Beschäftigung als Zeitungsverkäuferin nach, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellzusage eines bekannten Hotels in Bregenz, welche aber vom 03.10.2017 datiert. Es ist nicht gesichert, dass diese Einstellzusage noch Geltung hat. Überdies geht aus ihr nicht hervor, ob eine Probezeit vereinbart wurde - wovon jedoch auszugehen ist. Daher kann auch nicht mit einer nachhaltig gesicherten Existenz im Falle des Antritts dieser Arbeit als Stubenmädchen gerechnet werden.
Die Beschwerdeführerin ist nicht strafgerichtlich verurteilt. Nach Judikatur stellt dieser Umstand weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einer Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen diese Rechtsvorschriften nicht einhält, zeigt sich aus dem Umstand, dass sie seit Jahren ohne ihrer Meldeverpflichtung nachzukommen, an einer anderen Adresse lebt, als sie tatsächlich gemeldet ist, womit sie fortlaufend gegen das Meldegesetz verstößt und auch dem Fremden- und Aufenthaltsrecht nicht entspricht, da sie ansonsten das Bundesgebiet verlassen hätte.
Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; die Beschwerdeführerin geht in Österreich zwar einer legalen geringfügigen Beschäftigung als Zeitungsverkäuferin nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens am 10.08.2015 hält sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann daraus nicht geschlossen werden.
Erschwerend gegen die schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist zu werten, dass sich die Beschwerdeführerin illegal in Österreich aufhält und nur aufgrund eines unbegründeten Asylantrages zwischen 2013 und 2015 einen (vorläufigen) Aufenthaltstitel innehatte. Würde sich eine Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art 8 EMRK bewirken. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfGH 12.06.2010, U613/10, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Damit ist gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 Z 1 AsylG nicht geboten.
Die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin Modul 1 der Integrationsprüfung tatsächlich erfüllt oder nicht, erübrigt sich, da § 55 Abs 1 Z 1 AsylG jedenfalls erfüllt sein muss, um den beantragten Aufenthaltstitel zu erhalten, hier aber der Tatbestand dieser Bestimmung nicht erfüllt ist.
Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Der Beschwerde kommt, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wendet, sohin keine Berechtigung zu und war sie als unbegründet abzuwei