Entscheidungsdatum
02.04.2020Norm
BBG §40Spruch
W207 2228507-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.01.2020, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, stellte am 06.11.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinische Unterlagen und eine Kopie seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" bei.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 06.12.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2019, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"...
Anamnese:
01/2019 Hüfttotalendoprothese links, 04/2019 Hüfttotalendoprothese rechts, Handgelenksbrüche als Kind,
Derzeitige Beschwerden:
Ich kann mich schlecht bücken, schnell geht nichts mehr. Den Kanaldeckel kann ich nicht mehr heben. Wenn ich viel im Auto sitze zwicken die Hüften am Abend. Ich habe Anlaufbeschwerden in der Früh. Die Schultern schmerzen, ich kann die Arme nicht in die Höhe heben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Lisinocomp, Tramabene, Allopurinol, Oleovit.
Laufende Therapie: Übungen, Ergometertraining, Infiltrationen beim Orthopäden. Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Chauffeur
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09/2019 Rehabericht XXX über Hüfttotalendoprothese links und Hüfttotalendoprothese rechts. Patient krückenfrei mobil. Das Stiegensteigen war unter Verwendung des Handlaufes möglich.
09/2019 Röntgenbefund beschreibt AC-Arthrose ohne nennenswerte Omarthrose beidseits.
08/2019 Röntgenbefund beschreibt 25 mm tiefer stehender rechter Trochanter major. Unauffällige TEP beidseits.
01 und 04/2019 Befundbericht XXX über Hüfttotalendoprothese beidseits
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
massiv adipös
Größe: 175,00 cm Gewicht: 120,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, Golfballgroßer Nabelbruch
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich.
An den Schultern besteht kein Druckschmerz aber Endlagenschmerz über der Horizontalen. Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S 30-0-150 beidseits, F 150-0-30 beidseits. Beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis C5 beidseits. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis Th12 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist flüssig, symmetrisch, hinkfrei. Zehenballengang, Fersengang möglich, Einbeinstand ist möglich, Anhocken ist 1/2 möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
An beiden Hüften unauffällige Narben nach Totalendoprothese, kein lokaler Druckschmerz, keine Lockerungszeichen, gering Endlagenschmerz bei der Innenrotation.
Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Hüften S 0-0-95 beidseits, R (S 90°) rechts 10-0-25, links 15-0-20. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Ganz zarte Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Gering Hartspann am thorakolumbalen Übergang, Druckschmerz eben da rechtsbetont. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt allseits 1/3 eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen und Rotation jeweils 1/3 eingeschränkt.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt in Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist behäbig, wankend, ohne auffälliges einseitiges Hinken. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Hüfttotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da beidseits geringe Beweglichkeitseinschränkung und noch Belastungsminderung und eingeschränkte körperliche Wendigkeit.
02.05.08
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
[X] Dauerzustand
Herr B. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] JA
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
Begründung:
Hüfttotalendoprothese beidseits
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt; unter einem wurde ihm das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom selben Tag übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid vom 14.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.11.2019 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2019, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 07.02.2020, fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes (hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben):
"...
Die Untersuchung bei Hr. Dr. K. am 03.12.2019 dauerte von 16:40 bis 16:55 Uhr. In so kurzer Zeit kann man nicht beurteilen bzw. fest stellen was die Ursachen für die Krankheiten sind bzw. was Ich für Operationen hatte und wie mein Gesundheitszustand jetzt ist. Normalweise laut meinem Wissen dauert so eine Untersuchung länger und man hat auch noch ein Gespräch mit dem Arzt, wo vermerkt wird was für Beschwerden der Patient hat. Habe zusätzlich zu meinen Operationen bekannt gegeben, dass Ich Schmerzen in beiden Schultern habe und auch in Behandlung in der Orthopädie im XXX bin (Beilage Brief). Dieses hat Hr. Dr. K. nicht berücksichtigt.
Bei der Firma XXX, wo Ich seit Jahren beschäftigt bin, habe Ich einen Schonarbeitsplatz seit meinen Operationen bekommen mit leichten Tätigkeiten. Grund dafür sind auch die Schmerzen bei beiden Schultern, da Ich nicht schwer heben kann.
Ersuche nochmals um eine Untersuchung bei einem anderen Arzt, die mir vom Gesetzlichen her zustehen würde.
Mit freundlichen Grüßen,
Name des Beschwerdeführers
Der Beschwerde wurde ein Schreiben eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2019 beigelegt, in dem in drei Zeilen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer stehe bei diesem Arzt unter der Diagnose "Impingement bd Schultern" und "Zn Hüft-TEP bds" in fachärztlichen Behandlungen, fachärztliche Infiltrationen mit Xyloneural und Volon an beiden Schultern seien durchgeführt worden.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2020 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 06.11.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer, ein in Österreich lebender Staatsangehöriger von Serbien, hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
* Hüfttotalendoprothese beidseits, geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseitig und noch Belastungsminderung und eingeschränkte körperliche Wendigkeit.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezügliche Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.12.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister.
Die festgestellte Funktionseinschränkung und der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 06.12.2019.
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2019 und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom orthopädischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt konkret auf, welche Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und insbesondere der Ergebnisse einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.
Insoweit in der Beschwerde vom 05.02.2020 die Dauer der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2019 (16:40 bis 16:55 Uhr) moniert wird, ist anzumerken, dass sich dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. eine zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus dem diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten Vorbringen in der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde vom Gutachter zudem im Rahmen der Untersuchung die Möglichkeit eingeräumt, die bei ihm seiner Meinung nach vorliegenden Leiden darzulegen (vgl. dazu den Punkt "Derzeitige Beschwerden" auf Seite 1 des Gutachtens vom 06.12.2019).
Was den (erstmals) der Beschwerde beigelegten Befund eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2019 betrifft, welcher die Diagnosen "Impingement bd Schultern" und "Zn Hüft-TEP bds" enthält, ist darauf hinzuweisen, dass dieser keine neuen Funktionseinschränkungen in einschätzungsrelevanter Intensität aufzeigt. Der Zustand nach einer Hüfttotalendoprothese beidseits wurde vom beigezogenen Facharzt für Orthopädie zutreffend der Positionsnummer 02.05.08 ("Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig") der Anlage der Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet. Da im Rahmen der gutachterlichen persönlichen Untersuchung insgesamt nur geringe Beweglichkeitseinschränkungen beider Hüftgelenke objektiviert werden konnten (vgl. dazu den damit im Einklang stehenden, oben wiedergegebenen Statusbefund im Sachverständigengutachten zu den Bewegungsausmaßen beider Hüften), erweist sich die Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit 30 v.H. der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung als nachvollziehbar und rechtsrichtig; dem wird in der Beschwerde auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde aber offenkundig zum Ausdruck bringen möchte, er habe Hüftoperationen (Hüfttotalendoprothesen beidseits) gehabt, schon deshalb müsse ihm ein entsprechender Grad der Behinderung zukommen, ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass - abgesehen davon, dass diesbezüglich, wie zuvor ausgeführt, in diesem Zusammenhang aktuell lediglich geringe Beweglichkeitseinschränkungen beider Hüftgelenke objektiviert werden konnten - auch den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass diese Operationen nicht den angestrebten Erfolg im Sinne der Verbesserung der Funktionseinschränkungen erzielt hätten bzw. dass nach Durchführung der erwähnten Operationen noch eine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung in höherem Maße als der ohnedies Eingestuften vorliegt. Ganz grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Durchführung einer Operation - eine solche vermag für sich allein betrachtet noch nicht zu einer einstufungsrelevanten Funktionseinschränkung zu führen - der Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Behebung einer Funktionseinschränkung dient bzw. dienen soll. Eine dauerhaft eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm durchgeführten Hüftoperationen in dem Sinne, dass Beweglichkeitseinschränkungen beider Hüftgelenke in höherem Maße als festgestellt vorliegen würden, wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens weder ausreichend konkret behauptet noch ist solches - wie bereits oben dargelegt - objektiviert.
Was die in der Beschwerde durch Beilage eines Schreibens eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2019 erstmals vorgebrachte Diagnose "Impingement-Syndrom" betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Diagnose (als Nebendiagnose) bereits im vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Antragstellung vorgelegten Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 09.09.2019 beschrieben ist und diese Diagnose dem sachverständigen Gutachter daher bei der Erstellung des gegenständlichen Gutachtens vom 06.12.2019 bekannt war, zumal dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, vom sachverständigen Gutachter im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.12.2019 die Möglichkeit eingeräumt wurde, die bei ihm seiner Meinung nach vorliegenden Leiden darzulegen und der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit (protokolliert unter "Derzeitige Beschwerden") angab, die Schultern würden schmerzen, er könne die Arme nicht in die Höhe heben. Allerdings konnte in Bezug auf die Schultern des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer Funktionseinschränkung in einschätzungsrelevanter Intensität objektiviert werden, zumal bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.12.2019 im Rahmen der Statuserhebung keine entscheidungserheblich eingeschränkte Beweglichkeit der Schultern objektiviert werden konnte (vgl. dazu den oben wiedergegebenen Statusbefund im Sachverständigengutachten zu den Bewegungsausmaßen beider Schultern).
In diesem Zusammenhang steht nun der Inhalt des der Beschwerde beigelegten Schreibens eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2019, in dem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer stehe bei diesem Arzt unter der Diagnose "Impingement bd Schultern" und "Zn Hüft-TEP bds" in fachärztlichen Behandlungen, fachärztliche Infiltrationen mit Xyloneural und Volon an beiden Schultern seien durchgeführt worden, nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu den objektivierten Feststellungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, trifft dieses Schreiben 09.12.2019 doch keinerlei nähere Aussagen über Intensität und Auswirkungen dieser Einklemmungen von Sehnen oder Muskeln innerhalb des Schultergelenks im Sinne des Vorliegens von damit verbundenen dauerhaften Funktionseinschränkungen bzw. darüber, dass die genannten durchgeführten fachärztlichen Behandlungen letztlich nutz- bzw. wirkungslos gewesen wären, zumal - wie bereits dargelegt - das Vorliegen maßgeblicher Funktionseinschränkungen der Schultern vom beigezogenen orthopädischen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.12.2019 eben nicht festgestellt werden konnte.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 06.12.2019 schlüsselt konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkung beim der Beschwerdeführer vorliegt, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Das Vorliegen allfälliger weiterer einschätzungsrelevanter Funktionseinschränkungen vermochte vom Beschwerdeführer hingegen nicht belegt und damit nicht objektiviert zu werden.
Der Beschwerde wurden daher im Ergebnis keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 06.12.2019. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 06.12.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits oben ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des der Beschwerde beigelegten Schreibens eines näher genannten Facharztes für Orthopädie vom 09.12.2019 keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche einschätzungsrelevante Dauerleiden maßgeblicher Intensität bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Ersuchen auf "eine nochmalige Untersuchung bei einem anderen Arzt" nicht Folge zu geben, zumal bereits ein nicht zu beanstandendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, welches der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen besteht.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Dies gilt überdies insbesondere während der Phase der Wirksamkeit des Art 16 § 3 (iVm § 6 Abs 1) des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl I Nr. 16/2020.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W207.2228507.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020