TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 W280 2149370-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W280 2149370-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Kosovo, wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX , Zl. XXXX rechtskräftig wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Zif 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt verurteilt. Er weist 4 (vier) weitere Verurteilungen auf.

Der BF wurde am XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Kosovo und die Erlassung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und ihm hierzu Parteiengehör eingeräumt. Unter einem wurden dem BF Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland übermittelt.

Am XXXX , datiert vom XXXX , langte beim BFA die Stellungnahme des BF ein.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, der dem BF am XXXX zugestellt wurde, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). Zudem wurde gegen ihn gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Zif. 0 FPG wurde gegen den BF zudem ein auf die Dauer von 9 (neun) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig zu erklären (I.), in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen (II.), in eventu den Spruchpunkt IV. betreffend das Einreiseverbot aufzuheben (III.), in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen (IV.), in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen (V.).

Zudem erging das Ersuchen der Beschwerde amtswegig die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit der Beschwerdevorlage wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 24.5.2019, Zl. G3112149370-2/2Z, wurde die in der Beschwerde beantragte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der, die im Spruch genannte Identität führende, am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF reiste im Jahr 2009 erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX unter seinem im Spruch angeführten Alias-Namen einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde aufgrund seiner freiwilligen Ausreise als gegenstandslos abgelegt.

Am XXXX reiste der BF erneut illegal nach Österreich ein und stellte wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz, der in weiterer Folge abgewiesen wurde.

Am XXXX stellte der BF nach erneuter illegaler Einreise in das Bundesgebiet wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz. Sowohl die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde abgewiesen. Nach rechtskräftiger Ausweisung aus dem Bundesgebiet tauchte der BF unter. Sein weiterer Aufenthalt war nicht bekannt.

Am XXXX wurde gegen den BF in Verfolg seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 224a StGB (s.u. 3. Verurteilung) ein für die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Ein fünfter Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Zuletzt stellte der BF am XXXX wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz, dem ebenfalls der Erfolg versagt blieb. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar

- 1) mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre),

- 2) mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen § 15 StGB, §§ 127 StGB, 129 Zif. 1 und 2 StGB zu 16 Monaten Freiheitsstrafe,

- 3) mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen § 224a StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,

- 4) mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen § 127 StGB; § 128 Abs. 1 Zif. 5 StGB; § 129 Abs. 1 Zif. 1 und 2 StGB; § 130 Abs. 2 1. Und 2. Fall StGB; § 224a StGB, § 15 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie

- 5) mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Zif 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der BF absolvierte in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung zum Automechaniker.

Die Einreise des BF in das Bundesgebiet erfolgte mit der Absicht und im Vertrauen in Österreich bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Das Fehlen einer Arbeitserlaubnis war ihm bewusst. Er hält sich seit 2014 durchgängig in Österreich auf und ist arbeitsfähig.

Er ist geschieden und hat eine Tochter, die bei ihrer Mutter in der Slowakei lebt. Eine Schwester lebt in Schweden, Vater und Mutter in Kosovo.

Der BF hat einen Neffen und einige Bekannte in Wien. Schutzwürdige familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich können ebensowenig festgestellt werden wie eine soziale Integration. Das Bestehen einer Beziehung zu einer Lebensgefährtin kann nicht festgestellt werden.

Der BF verfügt über eine Wohnung in seinem Herkunftsland. Im Bundesgebiet existiert außerhalb der Justizanstalt, in der der BF derzeit untergebracht ist, kein aufrechter Wohnsitz und er ist mittellos. Er verfügt über keine legale Erwerbsmöglichkeit.

Der BF hat Drogenprobleme und wird therapiert. In der Justizanstalt, in der der BF derzeit seine Haftstrafe verbüßt, wird er wegen Lungen- und Prostataproblemen behandelt. Seine Haftfähigkeit ist gegeben.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen und werden solche auch nicht vorgebracht. Die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF ist gesichert und der Bezug von Sozialleistungen ist möglich.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die Identität des BF und die von diesem benutzte Alias-Identität als auch seine Staatsangehörigkeit wurde von den österreichischen Strafbehörden festgestellt.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie aus dem - diesbezüglich unbestrittenen -bekämpften Bescheid.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, der Unterkunftsmöglichkeit und seiner beruflichen Ausbildung im Herkunftsstaat, sowie zu familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf den eigenen, schlüssigen Angaben des BF im Rahmen des Parteiengehörs zu dem bekämpften Bescheid.

Hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Behauptung, wonach der BF im Bundesgebiet eine Freundin habe, die ihn auch regelmäßig während der Haft in der Justizanstalt XXXX besucht habe, wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Die Feststellung, wonach der BF mit der vorsätzlichen Absicht nach Österreich einreiste um im Bundesgebiet illegal einer Arbeit nach zu gehen ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde. Ebenfalls die Feststellung zur derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Situation des BF. Das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem Vorbringen in seiner Beschwerde.

Dass der BF abseits seiner Unterbringung in eine JA über keinen aufrechten Wohnsitz und über keinen legalen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt sowie die bisherigen Antragstellungen auf einen Aufenthaltstitel basieren auf den im Akt befindlichen Unterlagen (Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und Betreuungsinformationssystem Grundversorgung) sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid.

Die beim BF bestehende Drogenproblematik und darauf Bezug nehmende therapeutische Maßnahmen ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber der belangten Behörde, aus dem bekämpften Bescheid sowie der der Beschwerde beigefügten Kopie einer Therapieplatzreservierung und der einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung. Bestehende Lungen- und Prostataprobleme beruhen auf den Angaben des BF gegenüber der belangten Behörde.

Dass es sich bei Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019). Gründe, die einer Rückkehr des BF in den Kosovo entgegenstehen, wurden weder im Parteigehör noch in der Beschwerde vorgebracht. Der Zugang zu einer Grundversorgung sowie die Möglichkeit zum Bezug von Sozialleistungen ergibt sich aus der Staatendokumentation zu Kosovo.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Zif. 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensrechtlichen Bescheid abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Zif. 1 oder Zif. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt.

Eine Erteilung ist des Weiteren vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Angesichts der zweifachen rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 130 Abs. 2 2. Fall StGB hat die belangte Behörde mangels der Voraussetzung für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG einen solchen zu Recht nicht erteilt.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amtswegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 4.09.2013 in Verfolg seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen § 224a StGB ein für die Dauer von 8 (acht) Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt und ist diese nach wie vor aufrecht. Der BF hält sich sohin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF hält sich seit 2014 durchgängig in Österreich auf. Bis auf einen Neffen verfügt dieser über keinen familiären Bindungen im Bundesgebiet, da seine Eltern in Kosovo leben und seine von ihm geschiedene Frau und die gemeinsame Tochter in der Slowakei wohnhaft sind.

Wenn der BF nunmehr in seiner Beschwerde vorbringt, dass dieser im Bundegebiet eine Freundin habe, die ihn regelmäßig in der JA XXXX besucht habe und mit der er auch regelmäßig telefonisch Kontakt hätte, so ist allgemein darauf hinzuweisen, dass neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur unter den in § 20 BFA-VG normierten Bedingungen von Relevanz sind.

Das Vorliegen entsprechender Bedingungen wird aber weder behauptet noch war es dem BF verwehrt dieses Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs vorzubringen. Beziehen sich doch die vom BF behaupteten Besuche auf seine Haftzeit die er in der JA XXXX ( XXXX ) verbracht hat und die sohin vor dem Zeitpunkt des Parteiengehörs liegt.

Unbeschadet des Umstandes, dass die vom BF in seiner Beschwerde behauptete Existenz einer Freundin aus den angeführten Gründen im Ergebnis zu keinem Verfahrensmangel führt wie vom BF in seiner Beschwerde moniert, wäre diese Beziehung, sollte sie denn existieren, rechtlich unbeachtlich und würde auch vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zu keinem der bekämpften Entscheidung gegenteiligen Ergebnis führen. Dies deshalb, als im gesamten Verfahren keine Hinweise auf einen gemeinsamen Wohnsitz des BF mit der angeblichen Freundin, einen gemeinsamen Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit, die für die Existenz eines Familienlebens sprechen würden, festgestellt oder behauptet worden wären..

Keine Anhaltspunkte konnten auch hinsichtlich des Bestehens eines Privatlebens im Sinne des Art 8 EMRK festgestellt werden. Trotz des bereits sechsjährigen durchgehenden Aufenthaltes, die der BF im Bundesgebiet aufhältig ist sind keine privaten Anknüpfungspunkte, die für eine Integration sprechen, zu Tage getreten. Der BF ist in all den Jahren keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, ist mittelos und ohne Wohnsitz. Nennenswerte gesellschaftliche oder soziale Bindungen konnten weder festgestellt werden noch wurden solche behauptet.

Angesichts der Vielzahl von (Folge)Anträgen auf internationalen Schutz, die der BF seit 2009 in Österreich gestellt hat und die allesamt negativ beurteilt und mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verbunden waren, wären etwaige Integrationsschritte zudem bei der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK entsprechend mindernd zu berücksichtigen gewesen.

Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückkehrentscheidung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK bzw. in das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens des BF dar.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift hat die belangte Behörde die vom BF geäußerten Lungen- und Prostatabeschwerden und deren Behandlung festgestellt (s.S. 6 des Bescheides). Atteste und Befunde zu den angeführten Erkrankungen sowie Belege, die Rückschlüsse zur Intensität der notwendigen medizinischen Behandlung erlauben würden, wurden vom BF ebensowenig vorgelegt wie Gründe dargetan wurden, die einer Behandlung dieser Beschwerden im Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Über die Situation des kosovarischen Gesundheitssystems wurde der BF im Zuge des Parteiengehörs durch die Übermittlung eines Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Kosovo hinreichend in Kenntnis gesetzt.

Es wurde nicht dargetan, dass eine Weiterführung der Behandlung nach dem Haftende überhaupt notwendig bzw. - sofern eine solche Notwendigkeit dann noch gegeben sein sollte - im Herkunftsstaat nicht oder nur unzureichend möglich sein sollte. Aufgrund der getätigten Feststellungen zum Gesundheitssystem in Kosovo und dem Zugang zu medizinischen Leistungen werden keine derart gravierenden Defizite zu Österreich gesehen, dass die derzeitigen gesundheitlichen Probleme des BF geeignet wären Einfluss auf eine Rückkehrentscheidung zu nehmen.

Unbeachtet des seit 2014 bestehenden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ist die Annahme gerechtfertigt, dass dieser bei einer Rückkehr nach Kosovo in keine existenzbedrohende Situation geraten wird. So hat der BF in Kosovo eine Ausbildung zum Automechaniker absolviert, verfügt über eine ihm gehörenden Wohnung, hat existierende familiäre Anknüpfungspunkte und ist arbeitsfähig.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Vielmehr besteht in Abwägung der betroffenen Interessen ein großes öffentliches Interesse an einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat nach seiner Haftentlassung. Die mehrfache illegale Einreise in das Bundesgebiet, zuletzt trotz aufrechtem Einreiseverbot, und die beharrliche Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch die Begehung einer Vielzahl an strafbaren Handlungen, die zu 5 (fünf) rechtskräftigen Verurteilungen durch die zuständigen Gerichte führten, stellt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zum Schutze der Bevölkerung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen war daher notwendig und gem. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Da eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. Spruchpunkt II. erfolgte daher zu recht.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), jedoch substantiierte Vorbringen allfälliger Rückehrhindernisse Beachtung zu schenken sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) Derartiges wurde jedoch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts einer feststellbaren Arbeitsfähigkeit des BF, abgeschlossener Berufsausbildung, familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und hinreichender Sprachkenntnisse eine maßgebliche Verletzung nicht aufgezeigt werden. Ferner lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF gesichert und der Bezug von Sozialleistungen möglich ist.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der BF behauptet in seinen Ausführungen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes rechtswidrig sei, da dieser sich auf eine rechtliche Norm stütze, die es gar nicht gäbe.

Der Einwand des BF wonach die belangte Behörde Spruchpunkt IV. des beschwerdegegenständlichen Bescheids auf § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF und damit eine Ziffer stützt, die nicht existiert, ist rein formal betrachtet richtig führt jedoch nicht zu dem vom BF gewünschten Ergebnis. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Bescheid bei fehlender oder fehlerhafter Angabe der Rechtsgrundlage nur dann aufzuheben, wenn auch die Begründung des Bescheids Zweifel über die angewendete Rechtsvorschrift nicht beseitigt (vgl. VwGH 19.1.2011, 2008/08/0020; 13.11.2012, 2011/05/0093 ua.).

Die Begründung zu Spruchpunkt IV. (S. 54 ff des beschwerdegegenständlichen Bescheids) lässt jedoch keinen Raum für diesbezügliche Zweifel und wird von der belangten Behörde hier dezidiert auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG Bezug genommen.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Der BF wurde mehrfach wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten, sohin zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wegen § 224a StGB zu 3 Monaten Freiheitsstrafe, mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen § 127 StGB; § 128 Abs. 1 Zif. 5 StGB; § 129 Abs. 1 Zif. 1 und 2 StGB; § 130 Abs. 2 1. Und 2. Fall StGB; § 224a StGB, § 15 StGB zu 24 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Zif 1, 130 Abs. 1 1. Fall, 130 Abs. 2 2. Fall StGB, §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der BF hat daher die in § 53 Abs. 3 Zif. 3 FPG normierten Tatbestände erfüllt. Die Erfüllung dieser Tatbestände indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Im Fall des BF stehen die ihm zur Last gelegten insgesamt 5 (fünf) Verurteilungen im Mittelpunkt der Betrachtung, bei denen es sich im überwiegenden Ausmaß um Eigentumsdelikte im Zusammenhang mit seiner Drogenerkrankung handelt. Alle Delikte wurden in einer raschen zeitlichen Abfolge begangen. Trotz bereits wiederholter strafgerichtlicher Verurteilungen und dem bereits verspürten Haftübel, setzte der BF seine kriminelle Karriere - unter Missachtung eines gegen ihn verhängten Einreiseverbotes - weiter fort.

Das bisherige Verhalten des BF lässt einen Rückfall des BF nicht ausschließen, sondern vielmehr nahelegen.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde seinen Wunsch betont im Gefängnis zu arbeiten und Fähigkeiten zu erwerben, die ihm nach Haftende bei der Suche nach einer Arbeitsstelle hilfreich sind, ist diesem entgegenzuhalten, dass der BF vor seiner letzten Verurteilung bereits Hafterfahrungen gesammelt hat, diese ihm jedoch nicht davon abhalten vermochte, erneut straffällig zu werden. Inwiefern die nunmehrige neuerliche Haft den BF geläutert haben mag, vermag dieser nicht darzulegen.

Ferner hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027 festgehalten, dass - auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist und dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat. Der seit der letzten Straftat des BF vergangene Zeitraum erweist sich vor dem Hintergrund der wiederholten Delinquenz des BF als zu kurz um daraus auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können, zumal der BF die überwiegende Zeit davon in Haft zugebracht hat.

Im Ergebnis kann dem BF sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen dem maßgeblich zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der BF hält sich zwar seit 2014 durchgängig im Bundesgebiet auf, doch trat er in diesem Zeitraum wiederholt massiv strafrechtlich in Erscheinung und haben die seinerzeitigen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien den BF nicht zu einem nachhaltigen Umdenken verhelfen vermögen.

Zudem hat den BF gezeigt, dass selbst der Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich ihn nicht dazu bewegen konnte, von der neuerlichen Setzung strafgerichtlich relevanten Verhaltens in kurzer Abfolge Abstand zu nehmen. Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des BF ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen jene des BF überwiegen.

Angesichts des gegebenen Sachverhaltes kann nicht mit hinreichender Sicherheit gesagt werden, dass der BF nicht erneut massiv straffällig werden wird, weshalb davon auszugehen ist, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 jedenfalls verwirklicht ist.

Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich unter Beachtung der wiederholten Straffälligkeit, der wiederholten illegalen Einreise in das Bundesgebiet der Missachtung des gegen ihn befristet auf die Dauer von 8 (acht) Jahren ausgesprochenen und rechtskräftigen Einreiseverbotes und der sich daraus ergebenden negativen Zukunftsprognose gegenständlich ebenfalls als verhältnismäßig und angemessen.

Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf der Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen.

Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom XXXX , zugestellt am XXXX , schriftlich die Möglichkeit geboten zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Kosovo und der Erlassung eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen. Ein entsprechender Länderbericht war beigeschlossen. Als Hilfestellung und zur Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus der Sicht des BF wurde diesem zudem ein Katalog von 20 Fragen übermittelt und dieser um Vorlage entsprechender Belege ersucht. Datiert mit XXXX übermittelte der BF hierauf seine schriftliche Stellungnahme, die in der bekämpften Entscheidung entsprechend berücksichtigt wurde.

Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Behandlungsmöglichkeiten Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit gesundheitliche Beeinträchtigung Interessenabwägung medizinische Versorgung öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2149370.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten