Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I422 2229964-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Nordmazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"VIII. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2019 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Den Antrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.03.2020, Zl. XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien ab (Spruchpunkt II.). Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig (Spruchpunkt V.). Des Weiteren erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.) und erließ über ihn befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt VIII.)
3. Mit dem am 24.03.2020 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz des Beschwerdeführers sowie dem ergänzenden Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.03.2020 wurde gegen den umseits genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und habe sie diese nicht auf Grundlage Herkunftsstaats-spezifischer Informationen gewürdigt. Darüber hinaus verfüge der Beschwereführer weder über Eigentum, noch um ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und sei er in Ermangelung familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte dort auch auf sich allein gestellt, wodurch die Gefahr bestünde, in Armut abzurutschen. Das Einreiseverbot erachte der Beschwerdefürher nicht bzw. nur unzureichend begründet und habe die belangte Behörde seine soziale und familiäre Situation in Österreich nicht berücksichtigt. Er weise nochmals darauf hin, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe - vor allem keine derartige - die ein zehnjähriges Einreiseverbot rechtfertige.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Türken und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Mazedonisch, darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über Kenntnisse der serbischen und deutschen Sprache. Die Identität des Beschwerdeführers ist belegt.
Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1988 in das österreichische Bundesgebiet ein. Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers erließ die Bundespolizeidirektion Wien über ihn ein mit 27.07.1998 rechtskräftiges und bis 27.07.2008 gültiges Aufenthaltsverbot. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2001 nach Nordmazedonien abgeschoben.
Am 09.07.2018 reiste der Beschwerdeführer erneut in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 18.06.2019 stellte er im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 25.06.2019 erfolgte abermals eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien, von wo aus er letztmalig (spätestens) am 26.09.2019 erneut in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer die Schulpflicht. Von 1997 bis 2001 befand sich der Beschwerdeführer in Haft in der Justizanstalt XXXX und absolvierte er dort eine Lehrausbildung als Friseur. In seinem Herkunftsstaat verdiente sich der Beschwerdeführer bislang seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung verschiedenster Tätigkeiten, wie Bauarbeiter, Gärtner, Maler und Musiker sowie durch finanzielle Zuwendungen seitens seiner Schwester. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form zwei Töchter, die er zuletzt nach seiner letztmaligen Abschiebung am 25.06.2019 wiedergesehen hatte.
Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen I[...] T[...]. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Form einer Schwester und eines Bruders. Ein gemeinsames Familienleben mit seinen Geschwistern wird nicht geführt. Eine besondere Beziehung oder gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Aus einer geschiedenen Ehe entstammt eine minderjährige Tochter, die ebenfalls in Österreich lebt. Das Sorgerecht liegt bei der Kindesmutter. Ein aufrechter Kontakt zur Tochter besteht nicht und leistet der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2019, XXXX die Weisung erteilt, jeglichen Kontakt zur Ex-Gattin und Kindesmutter für die Dauer der Probezeit zu unterlassen und sich an die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.05.2019 zu XXXX zu halten.
Der Beschwerdeführer befindet sich in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist seit 30.09.2019 mit Hauptwohnsitz bei seiner Schwester gemeldet, lebt jedoch überwiegend bei seiner Lebensgefährtin. Er sichert sich seinen Lebensunterhalt durch die finanziellen Zuwendungen seitens seiner Schwester, deren Lebensgefährten sowie durch seine eigene Lebensgefährtin.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Fensterputzer. Darüber hinaus besucht er das Antiaggressionstraining einer Männerberatungsreinrichtung und nimmt er auch die Bewährungshilfe in Anspruch. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.
In seinem Herkunftsstaat wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Grundgerichtes Skopje, XXXX vom 20.03.2014 zu einer Haftstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und verbüßte er die Haftstrafe von 18.01.2014 bis zum 02.02.2018 in der nordmazedonischen Strafvollzugsanstalt XXXX.
Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 03.06.2019, XXXX wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei ein Teil von elf Monaten der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit des bedingten Strafteils wurde aufgrund weiterer Straffälligkeit nachträglich auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführe mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2020, XXXX wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer weder von der Mafia seines Herkunftsstaates, noch von den heimatstaatlichen Behörden verfolgt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Nordmazedonien aus ernstlicher Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen, aus Gründen der Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aus Gründen der Rasse, der Nationalität oder der Religion verlassen hat. Im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder Opfer von Folter, unmenschlicher Behandlung oder unmenschlicher Strafe, der Todesstrafe, oder Opfer eines bewaffneten innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes werden.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz und in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nordmazedonien. Einsicht genommen wurde außerdem in den vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Namen und Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- sowie Glaubenszugehörigkeit gründen auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der Erstbefragung und den gleichbleibenden Ausführungen vor der belangten Behörde. Glaubhaft sind auch seinen dahingehenden Angaben über die Muttersprache und den darüber hinaus gehenden Sprachkenntnissen.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest.
Die Feststellungen zu seinen mehrfachen Einreisen in das österreichische Bundesgebiet, dem über ihn erlassenen Aufenthaltsverbot sowie den beiden bisherigen Abschiebungen des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem IZR und wurde sie vom Beschwerdeführer in seinen Angaben vor der belangten Behörde auch bestätigt. Ebenso ist die gegenständliche Antragsstellung auf internationalen Schutz anhand der sich im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen belegt.
Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 14.11.2019, dass er gesund sei, er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und auch keine Medikamente nehme. In Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in seinem Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachging, leitet sich die Feststellung ab, dass er arbeitsfähig ist.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich den Pflichtschulabschluss absolvierte, sich von 1997 bis 2001 in Haft befand und dort eine Lehrausbildung als Friseur abschloss, gründet einerseits auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und andererseits aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen in Form eines Externistenprüfungszeugnisses der Allgemeinen Sonderschule N[...], datierend vom 13.10.1999, eines Jahres- und Abschlusszeugnisses der Berufsschule des Bundes in G[...], datieren vom 30.06.2000 sowie eines Prüfungszeugnis über die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist), datierend vom 18.09.2000. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2019, dass er in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung verschiedenster Tätigkeiten wie Bauarbeiter, Gärtner, Maler und Musiker sowie durch finanzielle Zuwendungen seitens seiner Schwester bestritten hat. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer auf die Frage nach Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat aus, dass er dort noch zwei Töchter habe. Auf weiteres Nachfragen, wann er zuletzt Kontakt zu ihnen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer glaubhaft an, dass er sie vor Kurzem gesehen habe, als er abgeschoben worden sei.
Die im Bundesgebiet bestehenden Beziehung und die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dass keine besondere Beziehung oder gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern besteht und mit ihnen auch kein gemeinsames Familienleben geführt wird, basiert einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seinen Bruder zuletzt im Juli 2018 gesehen habe. Vollkommen schlüssig und nachvollziehbar verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz zwar bei seiner Schwester gemeldet, er jedoch Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin genommen habe, was er der belangten Behörde im Anschluss an die Einvernahme vom 14.11.2019 mitgeteilt und durch einen sich im Verwaltungsakt befindlichen den Aktenvermerk zwecks Zustelladresse des Schriftverkehrs belegt ist.
Die Feststellungen zu der geschiedenen Ehe und der aus der Ehe entstammenden minderjährigen Tochter ergeben sich, ebenso wie die Feststellung, dass das Sorgerecht bei der Kindesmutter liegt aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dass kein aufrechter Kontakt zur Tochter besteht und der Beschwerdeführer für sie auch keinen Unterhalt leistet, ist ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde bestätigt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter bei der Kindesmutter lebe und er momentan keinen Kontakt zu ihr habe. Gesehen habe er seine Tochter zuletzt bei der Gerichtsverhandlung in XXXX im Juni 2019. Er wolle zu seiner Tochter eine Tochter-Vater-Beziehung aufbauen und ihr alles zurückzahlen. Die Weisung des Landesgerichtes XXXX, wonach er jeglichen Kontakt zur Ex-Gattin und Kindesmutter für die Dauer der Probezeit zu unterlassen und sich an die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes XXXX zu halten habe, gründet auf den sich im Verwaltungsakt befindlichen Beschluss des Landesgerichtes XXXX.
Dass sich der Beschwerdeführer in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befindet und auch keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist durch einen GVS-Auszug bestätigt. Aus der Einsichtnahme in das ZMR ist belegt, dass er seit 30.09.2019 mit Hauptwohnsitz bei seiner Schwester gemeldet ist und führte er vor der belangten Behörde aus, dass er Aufenthalt im Bundesgebiet durch die finanziellen Zuwendungen seitens seiner Schwester, deren Lebensgefährten sowie durch seine eigene Lebensgefährtin finanziere.
Vorgelegt wurden im Rahmen des Administrativverfahrens eine Bestätigung des Vereins N[...] vom 11.11.2019 und zweier Bestätigungen einer Männerberatung datierend vom 23.10.2019 und vom 25.11.2019, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer der ihm gerichtlich aufgetragenen Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe und eines Anti-Aggressionstraining nachkommt und eine Arbeitgebererklärung eines Wiener Unternehmens D[...], aus der hervor geht, dass der Beschwerdeführer bei Vorliegen sämtlicher Erfordernisse als Fensterputzer arbeiten könne. Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er in Österreich zur Schule gegangen ist und er zuletzt die Einvernahme vor der belangten Behörde in Deutsch durchführte. Sonstige integrationsbezeugende Unterlagen wurden nicht in Vorlage gebracht. In Österreich verbringe er seine Tage entweder mit seiner Freundin oder seiner Familie. Die Frage nach österreichischen Freunden oder sonstigen sozialen Kontakten zu Österreichern verneinte der Beschwerdeführer und verwies, dass er den Lebensgefährten seiner Schwester kenne, der Österreicher sei.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und die Verbüßung der Haftstrafe ergeben sich aus der von ihm vorgelegten Haftentlassungsbestätigung der Strafvollzugsanstalt XXXX.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind einerseits durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie den eingeholten bzw. sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen belegt.
2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Seinen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass er in seinem mazedonischen Herkunftsort Probleme gehabt habe. Es handle sich dabei um einen Stadtteil von Skopje, in dem die albanische Mafia die Oberhand habe und wo Menschen umgebracht werden. Der Beschwerdeführer sei gezwungen worden, für die albanische Mafia Drogen und verschiedene Sachen zu verkaufen. Er habe aber immer abgelehnt. Seine Schwester sei umgebracht worden. Von wem wisse der Beschwerdeführer jedoch nicht. Dieser Vorfall sei der Polizei bekannt. Schriftstücke über den Tod seiner Schwester habe er nicht. Alle hätten dem Beschwerdeführe geraten, die Sache beruhen zu lassen, andernfalls würde ihm dasselbe Schicksal ereilen. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerde jene Baracke, in der seine Schwester zuletzt gelebt habe, angezündet, da er nicht gewollt habe, dass jemand anderes dort lebe. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er damit all seine Gründe und dazugehörigen Ereignisse für seine Einreise nach Österreich angegeben habe. Weitere Gründe für seine Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer nicht.
In der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 14.11.2019 brachte der Beschwerdeführer in der freien Schilderung seiner Fluchtmotive im Wesentlichen vor, dass er einfach nicht mehr in Mazedonien leben könne. Ihm sei von der Behörde gedroht worden. Ebenso sei er von der Polizei und der Mafia bedroht worden. Er sei dort einfach nicht mehr willkommen. In weiterer Folge konkret danach befragt, gab er an, dass er den Tod seiner Schwester näher hinterfragen habe wollen. Dabei sei ihm von der Polizei und dem Sozialamt gesagt worden, dass er es lassen solle, denn wer tot sei, sei tot. Er solle keinen Staub aufwirbeln, andernfalls könne auch ihm so etwas passieren. Ebenfalls konkret danach befragt, inwiefern ihn denn die Mafia bedroht habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese in dem Dorf wo er gelebt habe - rund 20 km von der Hauptstadt entfert - die Oberhand gehabt hätten. Sie hätten ihn nach seiner Haftentlassung im Februar 2018 mehrfach - nachgefragt etwa fünf Mal - aufgefordert, dass er vom Dorf weggehen solle. Auf weiteres Nachfragen ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass ihn die Mafia zum Verkauf von Drogen aufgefordert hätte, darauf sei er jedoch nicht eingegangen. Von Seiten der Mafia habe es über Jahre hinweg auch tätliche Übergriffe gegen ihn gegeben. Begonnen hätten diese Vorfälle im Jahr 2009 und hätten sie bis zu seiner Ausreise angedauert. So sei er beispielsweise in dem Objekt wo er gewohnt habe von der Mafia überfallen worden. Es habe Schlägereien gegeben und sei er auch mit einem Messer bedroht worden. Der Polizei habe er diese Vorfälle nicht melden können, da diese mit der albanischen Mafia kooperiere. Auf Aufforderung der einvernehmenden Beamtin kurz zusammenzufassen, weshalb er letztentlich seinen Herkunftsstaat verlassen habe, brachte der Beschwedeführer vor, dass er dies wegen dem Tod seiner Schwester getan habe. Die weitere Nachfragen, ob er somit alle Gründe für die Asylantragstellung genannt habe, verneinte der Beschwerdeführer und vermeinte, dass er noch viele Gründe habe. In weiterer Folge brache er ergänzend vor, dass seine Inhaftierung im Jänner 2014 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er gemeinsam mit einem Freund, dessen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen drei Kinder in einem Auto zu einer Feier unterwegs gewesen. Er habe bemerkt, dass er verfolgt werde und sei er schlussendlich auf der Autobahn von der Polizei angehalten worden. Diese hätten ihm unter vorgehaltener Waffe zum langsamen Aussteigen aus dem Wagen aufgefordert. Sein Freund habe den Wagen zu einer Polizeistation bringen müssen und sei ihm dabei ein anderer Polizist vorausgefahren. Zwischenzeitig habe man den Beschwerdeführer zur Seite genommen. Anschließend sei eine 17köpfige Verstärkung der Polizei eingetroffen.und habe man den Beschwerdeführer zu irgendeinem Platz gebracht. Dort hätten sie begonnen auf ihn einzuschlagen und ihn zu fotogrofieren. Er sei danach für vier Tage von einer Polizeistation zur nächsten verbracht worden. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal seinen Rechtsanwalt anrufen können. Am 18.01. sei er in Untersuchungshaft gekommen. Der Anklagepunkt habe auf Schlepperei von Migranten gelautet. Während der Haft habe er einen Rechtsbeistand erhalten. Dieser habe in weiterer Folge vermeint, dass sich der Beschwerdeführer nicht viel einmischen dürfe, sondern auf einen Deal eingehen müsse. So habe der Beschwerdeführer entscheiden müssen, ob er vier oder zwölf Jahre in Haft bleibe und habe er sich für die Haft von vier Jahren entschieden. Nach rund einem Jahr sei eine Frau namens M[...] N[...] aufgetaucht, die eine Amnestie für den den Beschwerdeführer erwirkt habe. Am 02.01. sei er nochmals zur Rede gestellt und ermahnt worden, dass er es lassen und auf nichts mehr eingehen solle. Bevor er 2016 entlassen worden sei, habe er erfahren, dass seine Schwester verstorben sei. Kurz vor seiner Ausreise im April 2018 habe er die Baracke seiner Schwester zerlegt und verbrannt. Ergänzend brachte er abschließend noch vor, dass über ihn ein Ausreiseverbot bestehen würde, da er einen neuen Reisepass beantragt habe. Er habe jedoch einen Richter mit 700 Euro bestechen können, woraufhin sein Ausreiseverbot aufgehoben worden sei und er seinen Reisepass erhalten habe.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen aufgrund der vagen und oberflächlichen Schilderungen, den mehrfachen Steigerungen und den Widersprüchlichkeiten daher als unglaubhaft einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).
Zunächst ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bei der ihm von der belangten Behörde eingeräumten Möglichkeit einer freien Schilderung seiner Fluchtvorbringen abschließend in vier Sätzen erschöpfen. Dabei bleiben die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zudem im vagen und äußerst unkonkreten Bereich. Einzelheiten und Details bleiben vor der belangten Behörde zunächst vollkommen ausgespart und werden erst auf das mehrfache und explizite Nachfragen der einvernehmenden Beamtin erstattet (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009).
Des Weiteren verkennt das erkennende Gericht auch nicht die erstmals vor der belangten Behörde getätigten Steigerungen des Beschwerdeführers, wonach er von den heimatstaatlichen Behörden bedroht worden, er von Polizeibeamten angehalten, geschlagen, zu Unrecht inhaftiert und über ihn eine Ausreisesperre verhängt worden sei. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl erachtet er es aber nicht generell als unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).
In diesem Zusammenhang ist es allerdings nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sein Motiv für das Verlassen seines Herkunftsstaates bei der Erstbefragung zunächst lediglich allgemein mit einer Mafia-Problematik begründet und er bei dieser Erstbefragung abschließend explizit ausführt, dass er damit all seine Gründe und dazugehörigen Ereignisse für seine Einreise nach Österreich angegeben und er keine weiteren Fluchtgründe habe. Wenn er sich in weiterer Folge vor der belangten Behörde nunmehr mehrfach steigert, ist dies schlichtweg nicht plausibel und widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer derart wesentliche Teile seiner Fluchtgründe bei der Erstbefragung vollkommen unerwähnt lässt. Ebenso geht sein dahingehender Einwand, wonach er dies in der Erstbefragung nicht vorbringen habe dürfen bzw. die Einvernahme auf Serbisch und nicht in Deutsch erfolgt sei, ins Leere. Wie einerseits aus dem Erstbefragungsprotokoll ersichtlich, bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er keine weiteren Fluchtmotive mehr habe. Dahingehend zeigt die belangte Behörde zudem vollkommen richtig auf, dass dem Beschwerdeführer das Erstbefragungsprotokoll rückübersetzt wurde und es ihm offen gestanden wäre, Ergänzungen bzw. Korrekturen vorzunehmen. Andererseits hätte er die weiteren Fluchtgründe auch in Serbisch erstatten können. Dafür, dass er die Sprache nicht verstehe, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte aus dem Erstbefragungsprotokoll - er bewertete sowohl seine deutschen als auch serbischen Sprachkenntnisse mit "gut" - und bestätigte er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Erstbefragungsprotokolls mit seiner Unterschrift.
Vollkommen schlüssig und richtig verweist die belangte Behörde in Bezug auf die Bedrohung durch die Mafia, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wiederum nur in allgemeinen und unsubstantiierten Behauptungen erschöpfen. Aus den Ausführen des Beschwerdeführers ergeben sich nämlich in Bezug auf die Bedrohungen und tätlichen Angriffe durch die Mafia (Erstürmung seiner Wohnung, den Schlägereien oder der Messerverletzung) keinerlei Details zu den konkreten Handlungs-, Orts- und Zeitangaben, woraus sich der Verdacht eines tatsächlich nicht selbst erlebten Vorbringens ebenfalls erhärtet.
Ebenso ist den von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen beizutreten. So führt der Beschwerdeführer zwar immer wieder aus, dass er von der Mafia zum Verkauf von Drogen angehalten worden sei, er darauf jedoch nicht eingegangen sei. Allerdings bejaht er mit seiner späteren Antwort, dass er die Sachen habe verkaufen müssen, zugleich die Frage nach einem Tätigwerden für die Mafia. Widersprüchlich ist der Beschwerdeführer aber auch dann, wenn er auf Nachfragen der belangten Behörde einerseits vermeint, dass die Drohungen seitens der Mafia nach seiner Haftentlassung im Februar 2018 begonnen hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gibt er andererseits diametral an, dass die Vorfälle mit der Mafia bereits 2009 begonnen hätten. Aber auch in Bezug auf seinen Anbindungen zu seinem Herkunftsstaat verstrickt sich der Beschwerdeführer in abweichenden Angaben. So schildert er vor der belangten Behörde, dass er vor seiner letzten Ausreise aus Mazedonien bei verschiedenen Bekannten gelebt habe, ohne diese jedoch namentlich näher zu nennen. Vollkommen diametral bringt er eingangs derselben Einvernahme jedoch auch vor, dass er keinen Kontakt zu den Bewohnern in seinem Herkunftsstaat habe. Wenn er nunmehr vor der belangten Behörde ausführt, dass in seinem Herkunftsstaat nach wie vor "ständig" nach ihm gesucht werde und er dies wisse, weil er dort Bekannte habe, bestätigt dies ebenfalls die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen.
Auch die aufgezeigte mangelnde Stringenz hinsichtlich der Gründe betreffend seine Ausreise bezeugen die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Laut seiner Erstbefragung lagen die Gründe für seine Ausreise lediglich in einer Bedrohung durch die Mafia. Demgegenüber erweitert er vor der belangten Behörde den Grund für die Ausreise um den Tod seiner Schwester, ehe diese abschließend in einer Steigerung und Darstellung eines vollkommen neuen Fluchtmotives gipfeln, wonach seine Ausreise auch aufgrund einer Verfolgung durch die heimatstaatlichen Polizeibehörden und der seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgten Inhaftierung fuße.
In einer Gesamtbetrachtung der entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers erweist sich das Fluchtvorbringen als unglaubhaft und ist somit davon auszugehen, dass er seinen Herkunftsstaat Nordmazedonien weder aus Furcht vor einer Bedrohung durch die Mafia noch aufgrund einer staatlichen Verfolgung verlassen hat.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, gründet auf der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung. In Nordmazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon hat der Beschwerdeführer mit den Worten "Nein, möchte ich nicht." explizit keinen Gebrauch gemacht.
Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist er ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat, vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat oder deren Quellen Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, wonach in Nordmazedonien einer Bedrohung durch die Mafia und einer Verfolgung durch die heimatstaatlichen Behörden ausgesetzt sei, keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 ua.). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143; ua.).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303;19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372; ua.).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Dem Beschwerdeführer droht in Nordmazedonien - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.
Es ergaben sich aus dem Administrativverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Insbesondere auch aufgrund seiner mehrjährigen Schulbildung, seiner Berufsausbildung als Friseur und der bisherigen beruflichen Tätigkeit in Nordmazedonien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande sein wird. Auch bestätigten seine Angaben - wonach er mit Bekannten in Nordmazedonien in aufrechten Kontakt sei und er außerdem dort zwei Töchter habe - dass er dort über soziale und familiäre Anbindungen verfügt.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nordmazedonien nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nordmazedonien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nordmazedonien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. Ganz allgemein besteht in Nordmazedonien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine derartigen Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Nachdem der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu Punkt 3.3.2. ergaben sich auch keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Die Aufenthaltsdauer erreichte, gerechnet von seiner Einreise im Juli 2018 bis zum Datum des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 06.03.2020 eine Dauer von rund einem Jahr und neun Monaten. Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer vom Juli 2018 bis zur seiner Antragstellung am 18.06.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und war sein Aufenthalt durch seine Außerlandesbringung zwischen 25.06.2019 und 26.09.2019 für rund drei Monate unterbrochen. Zudem beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur ist sein Aufenthalt in Österreich daher als relativiert anzusehen. In diesem Zusammenhang gibt es zudem keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung"), zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Der Beschwerdeführer verfügt über verwandtschaftliche Kontakte in Österreich. So leben sein Bruder und seine Schwester in Österreich und hat der Beschwerdeführer aus einer früheren Beziehung eine Tochter. Weder zu seinen Geschwistern, noch zu seiner Tochter wird ein gemeinsames Familienleben geführt. Auch wenn der Beschwerdeführer am 30.09.2019 seinen Hauptwohnsitz bei seiner Schwester angemeldet hat, ist der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben lediglich an der Adresse seiner Schwester gemeldet und nimmt er zumeist Unterkunft bei seiner Lebensgefährtin I[...] T[...]. Abgesehen von der finanziellen Zuwendung seitens seiner Schwester und deren Lebensgefährten liegt kein tiefergehendes Abhängigkeitsverhältnis vor. Zu seinem Bruder hatte der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zuletzt im Juli 2018 Kontakt. Seine Zeit in Österreich verbringe er unter anderem mit seiner Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige I[...] T[...]. Sie kenne der Beschwerdeführer bereits seit über 30 Jahren - also als der Beschwerdeführer und die 1979 geborene I[...] T[...]rund zehn Jahre alt waren. Allerdings wird dahingehend nicht außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer die letzten rund 17 Jahr vor seiner neuerlichen Einreise in seinem Herkunftsstaat aufhielt. Auch wenn das erkennende Gericht das Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin nicht außer Acht lässt, so ist hierbei zunächst zu berücksichtigen, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstand, zu welchem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Freundin des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Das Paar konnte daher von Anbeginn nicht darauf vertrauen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich dauerhaft niederlassen kann. Zudem wird Schutzwürdigkeit dieser Beziehung aber auch aufgrund der in der Beziehung vorherrschenden Gewalt verneint. So ergibt sich aus dem Gerichtsurteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2020, XXXX, dass der Beschwerdeführer am 10.01.2020 vorsätzlich das Mobiltelefon seiner Lebensgefährtin zerstörte, indem er es auf seinem Oberschenkel zerschlug. Seine Lebensgefährtin wiederum schleuderte das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu Boden, wodurch dieses zu Bruch ging. Außerdem stach ihm die Lebensgefährtin im Zeitraum zwischen 05. und 06.01.2020 mit einem Messer in den linken Oberschenkel, wodurch der Beschwerdeführer eine Stichverletzung an der Außenseite des linken Oberschenkels erlitt. Auch zu seiner Tochter liegt kein schützenswertes Familienleben vor. Ein aufrechter Kontakt zur Tochter besteht nicht und sah er seine Tochter letztmalig im Rahmen einer Gerichtsverhandlung im Juni 2019. Das Sorgerecht liegt bei der Kindesmutter. Zudem leistet der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt. Von einem schützenswerten Familienleben, welches einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien entgegenstehen würde, kann daher nicht ausgegangen werden.
Würde sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch seine faktische Einreise sowie durch seinen (letztlich unbegründeten) Asylantrag erzwungen hat, käme dies einer Benachteiligung jener Fremden gleich, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus der bisherige Aufenthaltsdauer von einem Jahr und rund neun Monaten, durchaus das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht Bestehen einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration gesprochen werden. Außerdem muss es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren jedenfalls um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG zu erfüllen (vgl. VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058; 23.01.2020, Ra 2019/21/0306). Eine derart "außergewöhnliche Konstellation" ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, allerdings liegen keinerlei integrativen Bemühungen in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Nennenswerte soziale Kontakte vermochte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht nennen. Hinsichtlich seiner integrativen Bemühungen verwies er auf die Inanspruchnahme einer Bewährungshilfe, einer Männerberatung und einer Anti-Aggressionstherapie. Allerdings ist dahingehend relativierend auszuführen, dass ihm der Besuch dieser Einrichtungen mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2019, XXXX aufgetragen wurde. Auch die Einstellungszusage in Form einer Arbeitgebererklärung vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Ein Arbeitsvorvertrag knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lasst sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN).).
Demgegenüber kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort die letzten 17 Jahre seines Lebens verbracht hat und er nach wie vor seine Muttersprache spricht. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei dort lebenden Töchtern.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht einerseits das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Im Fall des Beschwerdeführers kommt andererseits hinzu, dass er im Bundesgebiet bereits zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufweist. Mit dem vom Landesgericht XXXX und dem vom Landesgericht XXXX Wien rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen § 107b Abs. 1 StGB (dem Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung) und § 125 StGB (dem Vergehen der Sachbeschädigung) hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr d