TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/3 G310 2224239-1

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Veröffentlicht am 03.04.2020
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Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Nordmazedonien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2019, Zl.: XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Über den Beschwerdeführer (BF) wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der LPD XXXX, PK, XXXX, vom XXXX2019, GZ.XXXX, wegen unrechtsmäßigem Aufenthalt von XXXX01.2019 bis XXXX07.2019 nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX, im Nichteinbringungsfall 3 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Mit Schreiben vom 02.09.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde vom BF nicht erstattet.

Nach einer am 09.09.2019 am Flughafen XXXX erfolgten Festnahme, in Entsprechung des Festnahmeauftrags des BFA, wurde der BF am selben Tag vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Am 11.09.2019 wurde der BF über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

Gegen Spruchpunkt III. des Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkts III. ersatzlos zu beheben bzw. in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene, 18 Monate unterschreitende Frist herabzusetzen. Nicht in Abrede gestellt wurde, dass gegen den BF eine rechtskräftige Strafverfügung besteht. Allerdings handle es sich dabei um die einzige Verwaltungsübertretung des BF. Er sei legal in den Schengen-Raum eingereist und habe sich an sämtliche Vorschriften des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts gehalten. Der BF habe nicht versucht unterzutauchen, habe sich kooperativ verhalten und habe einer Abschiebung ausdrücklich zugestimmt.

Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 11.10.2019 einlangten.

Am 28.10.2019 wurde dem BVwG eine weitere rechtskräftige Strafverfügung der LPD XXXX, PK XXXX, vom XXXX2019, GZ. XXXX, übermittelt. Demnach wurde über den BF erneut wegen einer Übertretung nach §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX, im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens, gesund und arbeitsfähig. Es ist geschieden und Vater von drei Kindern. In Nordmazedonien, wo sein Lebensmittelpunkt liegt, hat er 8 Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung zum Maler absolviert. Der BF spricht Mazedonisch und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Am XXXX11.2004 wurde ihm ein Niederlassungsnachweis ausgestellt, gültig bis XXXX07.2023.

In Österreich leben ein Bruder und ein Onkel des BF. Weitere soziale Kontakte in Österreich bestehen nicht.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es bestehen gegen ihn zwei rechtskräftige Strafverfügungen wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Jahr 2019.

Durch seine Arbeit in Österreich sorgte er für sich selbst. Bei seinem letzten Arbeitgeber war er von 15.11.2018 bis 19.12.2018 geringfügig und von 08.03.2019 bis 06.09.2019 als Arbeiter beschäftigt. Bereits von 01.11.2012 bis 07.12.2012 ging er in Österreich einer Arbeit nach. Zuletzt war er von 20.03.2020 bis 27.03.2020 über die Bauerarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach dem ASVG angemeldet.

Am 20.08.2019 erfolgte die letzte Einreise in das Bundegebiet eingereist und verfügte der BF über EUR 1.700,00.

Der BF weist aktuell keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von 25.11.2015 bis 16.11.2018 sowie von 20.11.2018 bis 30.12.2019 war er mit Nebenwohnsitz und von 19.12.2012 bis 21.07.2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 05.07.2012 bis 07.12.2012 liegt eine Obdachlosmeldung vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Identität des BF wird durch seinen in Kopie im Akt aufliegenden Reisepass festgestellt. Daraus ergibt sich auch die letzte Einreise nach Österreich. Die Mazedonischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend und können deshalb auch festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für diese Sprache problemlos möglich war. Aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme konnte seine Lebenssituation in Nordmazedonien, seine Deutschkenntnisse, seine gesundheitliche und berufliche Situation festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet basieren auf dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen hinsichtlich der gerichtlichen Unbescholtenheit und des Fehlens eines gültigen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Straf- und Fremdenregister. Die Strafverfügungen liegen in Kopie im Akt auf. Die Wohnsitzmeldungen des BF sind im ZMR dokumentiert.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit erfolgten aufgrund seinem erwerbsfähigen Alter und der bisherigen Erwerbstätigkeit.

Ein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten wurde von ihm weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde dargetan. Es bestehen keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Bindungen des BF in Österreich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (§ 53 Abs. 2 Z 3 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern seine privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Gegenständlich liegen zwei rechtskräftige Strafverfügungen gegen den BF wegen Übertretungen nach dem FPG vor, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gegenständlich vorliegen.

Sein Aufenthaltstitel "Niederlassungsnachweis" aus dem Jahr 2004 würde zwar gemäß § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 NAG-DV als ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weitergelten. Dieser ist jedoch nach § 20 Abs. 4 NAG als erloschen zu betrachten, da aufgrund des ZMR sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug und mangels entsprechender Angaben durch den BF davon auszugehen ist, dass sich der BF länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat.

Bei der demnach für die Entscheidung über die Erlassung und die Dauer eines Einreiseverbots vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Nordmazedonien liegt. Aktuell liegen weder eine Wohnsitzmeldung oder noch ein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet vor. Es bestehen auch sonst keine Anzeichen einer tiefer gehenden sozialen Verwurzelung des BF in Österreich. Auch ist seinen Angaben vor dem BFA zu entnehmen, dass er trotz vorangegangener Strafverfügung erneut aus beruflichen Gründen in das Bundesgebiet eingereist ist, ohne sich zuvor mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen hinsichtlich Aufenthalt und Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet vertraut zu machen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Aufgrund der diesen Vorschriften widersprechenden unrechtmäßige Aufenthalt des BF sowie seiner Verwurzelung in Nordmazedonien überwiegt dieses öffentliche Interesse sein privates Interesse an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet.

Allfällige Kontakte zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Nordmazedonien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbots sind daher grundsätzlich erfüllt.

Die festgesetzte Dauer des Einreiseverbots von 3 Jahren steht aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei Abwägung aller dargelegten Umstände, insbesondere der Dauer des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Geständigkeit im Verfahren vor der belangten Behörde sowie der bisherigen Unbescholtenheit der BF nicht in angemessener Relation. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass sich der BF kooperativ verhielt und wieder in Nordmazedonien aufhältig ist. Die Dauer des Einreiseverbots ist daher - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - auf 18 Monate zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre, konnte die beantragte Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten Lebensumständen in Österreich ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots können jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden (siehe VwGH 17.09.2019, Ra 2019/18/0358)

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2224239.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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