TE Bvwg Beschluss 2020/4/4 W124 2225649-1

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Veröffentlicht am 04.04.2020
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Entscheidungsdatum

04.04.2020

Norm

FPG §57
VwGG §30 Abs2

Spruch

W124 2225649-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN, über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Der Vollzug des Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil er seinen jahrelangen ununterbrochenen Wohnsitz in Wien unvermittelt nach Tirol verlegen müsste. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zugänglich, da der Revisionswerber infolge der Rechtskraft des Erkenntnisses seinen Wohnsitz binnen 3 Tagen nach Tirol verlegen muss. Wesentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Der Revisionswerber ist unbescholten und in seinem Lebensumfeld gut integriert. Er lebt in geordneten Verhältnissen. Seine Unterhaltsmittel sind durch die Grundversorgung gesichert. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach dem Revisionswerber die Stellung zukommt, die er während des Verfahrens zur Erlassung des bekämpften Erkenntnisses hatte liegen vor."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

Es ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall zum nunmehrigen Zeitpunkt zwingende öffentliche Interessen oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W124.2225649.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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