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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Christian Werner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 1/5/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Dezember 1996, Zl. SD 348/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Dezember 1996 wurde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 54 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhältigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer "in Rest-Jugoslawien" gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Weiters legte die belangte Behörde im Nachhang zu ihrer Gegenschrift Ablichtungen des Reisepasses des Beschwerdeführers vor, aus denen sich ergibt, daß der Beschwerdeführer am 12. November 1997 aus Österreich ausgereist ist und am selben Tag von der österreichischen Botschaft in Budapest (aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin) einen bis zum 11. Mai 1998 gültigen Sichtvermerk erteilt erhielt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Durch die Ausreise des Beschwerdeführers am 12. November 1997 sowie durch die oben genannte Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich ist der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erfüllt (vgl. den hg. Beschluß vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140). Damit steht dem Beschwerdeführer - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluß vom 13. November 1997 näher dargelegt hat und auf welchen daher gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird - auch keine Abschiebung mehr bevor, weswegen sein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den vorliegenden (aufgrund eines während des Verfahrens zur Erlassung der angesprochenen Ausweisung gestellten Antrages erlassenen) Bescheid betreffend Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gemäß § 54 FrG nachträglich weggefallen ist. Daher war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den schon zitierten hg. Beschluß vom 13. November 1997).
2. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er "albanischer Polizist" im Kosovo gewesen sei und deswegen dort einer Verfolgung gemäß § 37 Abs. 1 (und § 37 Abs. 2) FrG ausgesetzt wäre; zur Glaubhaftmachung der von ihm befürchteten aktuellen Bedrohungssituation weist der Beschwerdeführer auf das Beispiel seines Bruders und einschlägige Unterlagen - etwa Zeitungsberichte und ein ärztliches Gutachten - betreffend andere einzelne Fälle hin. Das Bestehen einer derartigen Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG kann durch den Hinweis der belangten Behörde auf das "Amnestiegesetz" mit Rücksicht auf den ehemaligen Beruf des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden; weiters bleibt die Behörde auch jede Erklärung dafür schuldig, aus welchen Feststellungen sie den Schluß zieht, daß es sich bei der behaupteten Gefahr einer unmenschlichen Behandlung um - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - "einzelne Übergriffe" handle. Somit ergibt sich, daß der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat daher gemäß § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 - im Rahmen des gestellten Begehrens - Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- zu ersetzen. Die Abweisung des aus dem Antrag ersichtlichen Mehrbegehrens beruht darauf, daß eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes gesetzlich nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180410.X00Im RIS seit
20.11.2000