TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 W196 1406685-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §54
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §58 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W196 1406685-4/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan, stellte am 21.07.2008 nach illegaler Einreise einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 21.07.2008 gab die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt als Fluchtgrund an, dass sie seit dem 09.05.2007 nach moslemischem Recht verheiratet sei und ihr Mann ständig von maskierten russisch sprechenden Männern verfolgt worden sei. Etliche Male seien die Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann, der sich versteckt gehalten habe, gesucht. Die Beschwerdeführerin sei deshalb geflohen, da die Männer Ende April 2008 auch ihr mit der Festnahme gedroht hätten, falls sich ihr Lebensgefährte nicht freiwillig stelle.

Am 07.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen und schilderte zusammengefasst, dass sie sich von ihrem ersten Mann habe scheiden lassen und vor einer Woche einen anerkannten Konventionsflüchtling, den sie seit einem Monat kenne, nach moslemischem Recht geheiratet habe. Auch ihre Schwester, welcher subsidiärer Schutz gewährt worden sei, befinde sich seit rund vier Jahren in Österreich. Ihr früherer Ehemann werde verfolgt, da er rund zwei Jahre in Tschetschenien gedient habe. Sie wisse jedoch nicht, welchen Dienst er geleistet habe und zu welcher Zeit dies gewesen sei. Der letzte Vorfall mit den Männern, welche ihr angedroht hätten, sie in Geiselhaft zu nehmen, falls sich ihr damaliger Mann nicht stelle, hätte sich im April 2008 ereignet. Sie sei damals im fünften Monat schwanger gewesen, sei nicht geschlagen worden, man sei mit ihr jedoch "grob umgegangen". Nach dem Vorfall habe sie ihr Kind verloren und habe in der Folge bei ihren Eltern gelebt, wo sie "diese Leute" nicht mehr aufgesucht hätten. Ihren damaligen Mann habe sie einen Tag vor dem Vorfall zum letzten Mal gesehen. Obwohl sie von ihrem damaligen Ehemann geschieden sei, würde sie bei ihrer Rückkehr wieder mit ihm in Verbindung gebracht werden. Im Zuge der Einvernahme wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 23.10.2008 in Vorlage gebracht, in dem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesasylamt am 20.01.2009 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Heiratsurkunde vom 01.11.2008 über ihre in Österreich nach moslemischem Ritus geschlossene Ehe, sowie Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes.

Eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin, gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, übermittelte dem Bundesasylamt das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom 05.03.2009, in dem zusammengefasst festgehalten wird, dass bei der Beschwerdeführerin nicht das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, jedoch eine "Anpassungsstörung multifaktorieller Genese" vorliege.

Am 15.04.2009 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt und ihr das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, zu dem sie keinerlei Angaben tätigen wollte. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie mit ihrem jetzigen Mann in XXXX wohne. Ihre in Österreich lebende Schwester treffe sie alle zwei Wochen und es gehe ihr gesundheitlich besser. Was mit ihrem geschiedenen Mann passiert sei, wisse sie nicht und sie habe keinerlei Kontakt zu ihm. Sie habe keine österreichischen Freunde und unterhalte sich mit ihren Bekannten und ihrer Schwester auf tschetschenisch.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2009, Zl. 08 06.351-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2008 in Spruchpunkt I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. In Spruchpunkt II des Bescheides wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2009 wurde am 03.08.2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes durchgeführt.

In der Verhandlung wurden zwei Kursbestätigungen über den Besuch von Deutschkursen im Jahr 2010, ein psychotherapeutischer Kurzbericht vom 26.10.2009, ein Konvolut medizinischer Unterlagen aus dem Jahr 2009 und ein Situationsbericht vom 26.06.2010 sowie eine Aufenthaltsbestätigung ihres Lebensgefährten vom 27.06.2010 in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Verhandlung auch angegeben, dass sie sich von ihrem in Österreich nach moslemischem Ritus angetrauten Ehemann, wieder nach moslemischem Ritus habe scheiden lassen.

Die Hals-, Nasen- und Ohrenabteilung eines Krankenhauses übermittelte, mit Einverständnis der Beschwerdeführerin, am 24.08.2010 eine Kopie ihrer Krankengeschichte. In der Folge übermittelte auch die geburtshilflich-gynäkologische Abteilung eines Krankenhauses dem Asylgerichtshof am 02.09.2010 die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde von ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 21.09.2010 an den Asylgerichtshof übermittelt.

Die dermatologische Abteilung eines Krankenhauses übermittelte dem Asylgerichtshof am 23.09.2010 eine aktuelle Auskunft zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011, Zl. D7 406685-1/2009/18E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2009, Zahl 08 06.351-BAT, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr erster Mann wegen seiner Kämpfertätigkeit ständig von maskierten russisch sprechenden Männern verfolgt worden sei, sich folglich versteckt gehalten habe und auch die Beschwerdeführerin selbst deshalb mit der Festnahme bedroht worden sei, falls sich ihr damaliger Mann nicht stelle, nicht glaubhaft sei. Auch leide die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Sie leide lediglich an einer psychischen Erkrankung, befinde sich aber weder in psychiatrischer noch in psychotherapeutischer Behandlung, nehme keine Medikamente und sei auch in ihrem Herkunftsstaat eine psychiatrische Behandlung und Therapie ebenso wie eine medizinische Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Mit ihrer in Österreich asylberechtigten Schwester lebe sie nicht im gemeinsamen Haushalt, sie spreche kein Deutsch und sei auch von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Der Anforderung im Wesentlichen gleichbleibende und detaillierte Angaben zu tätigen, habe die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens nicht gerecht werden können oder wollen. Bereits hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse, die angeblich all ihre Probleme und somit ihren Ausreisegrund ausgelöst hätten, habe die Beschwerdeführerin divergierende Angaben getätigt. Sie habe bei ihrer Erstbefragung einmal geschildert, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und an anderer Stelle angegeben, verheiratet zu sein. Bei ihrer weiteren Befragung am 07.11.2008 habe sie angeführt, sich scheiden lassen zu haben und dann nach Österreich gelangt zu sein, demgegenüber habe sie ihre Schilderung nach Vorhalt, dass sie nach der Scheidung nicht mehr in Verbindung mit ihrem "Mann" gebracht werde, dahingehend geändert, dass sie nie von ihrem Mann geschieden worden wäre, da dieser einer Scheidung nie zugestimmt hätte. Die Scheidung sei laut den damaligen Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr mit einer dreimonatigen Trennung automatisch einhergegangen und sei diese Zeitspanne seit ihrer Einreise nach Österreich bereits verstrichen. Überdies würden die Angaben bezüglich ihrer Eheschließung, über die sie keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht hätte, unplausibel und widersprüchlich erscheinen, da sie ihren Mann angeblich genau zu dieser Zeit geehelicht habe, als dieser Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Massiv widersprüchlich wertete der Asylgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.02.2011 bereits die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Geschehnisse rund um ihren angeblichen Mann. Am 07.11.2008 habe sie geschildert, diesen unmittelbar vor dem Vorfall im April 2008 zu Hause gesehen zu haben, dagegen habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Gespräches mit dem Psychotherapeuten am 07.10.2008 die Verschleppung ihres Mannes behauptet, die sie weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof oder in ihren schriftlichen Stellungnahmen angeführt habe. Ausdrücklich habe sie etwa in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2009 geschildert, sie stehe nicht mehr mit ihrem Mann in Kontakt und wisse nichts über seinen Verbleib. Zusammenfassend ging der Asylgerichtshof somit bereits im Erkenntnis vom 28.02.2011 davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geäußerte Angst vor Verfolgung wegen ihres damaligen Lebensgefährten bzw. Mannes wegen dessen Kämpfertätigkeit angesichts ihres widersprüchlichen Vorbringens nicht nachvollziehbar erscheine. Sie habe insbesondere sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof unmissverständlich angegeben, bei ihren Eltern in Dagestan unbehelligt gewesen zu sein. Das ständige Variieren ihres Fluchtvorbringens in Verbindung mit den entstandenen Widersprüchen zwischen ihren Angaben führe dazu, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation als frei erfunden zu werten seien. Auch die Versorgungslage mit Grundnahrungsmitteln und eine medizinische Grundversorgung sei in Tschetschenien gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen würden im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die russische Bevölkerung genießen. Auch psychische Krankheiten würden nach Personalverfügbarkeit in Tschetschenien behandelt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei laut Gutachten der Sachverständigen vom 05.03.2009 eine mäßiggradige Anpassungsstörung mit Depression und Angst festgestellt worden, jedoch das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie im vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 23.10.2008 diagnostiziert - ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde schließlich auf die Länderfeststellungen verwiesen und ausgeführt, dass diese Erkrankung in der Russischen Föderation und Tschetschenien behandelbar sei. Weiters befände sich die Beschwerdeführerin in Österreich nicht in Behandlung. Nach der hier heranzuziehenden Judikatur des EGMR erreiche somit die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht die von der Judikatur geforderte Schwere, welche einer Abschiebung entgegenstehen würde.

Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde der Beschwerdeführerin am 04.03.2011 zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.03.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag). Zu diesem wurde sie am selben Tag erstbefragt, wobei sie ihren neuerlichen Antrag damit begründete, Angst zu haben in ihre Heimat zurückzukehren. Ihre damaligen Gründe - ihre Probleme wegen ihres ehemaligen nach moslemischem Ritus angetrauten Ehemannes - seien nach wie vor aufrecht und habe sie diese bereits bei ihrem ersten Asylantrag bekanntgegeben. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Auf ausdrückliche Nachfrage ob für sie neue Asylgründe bestehen würden, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester XXXX vor einem Monat angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass Männer nach ihr - konkret nach der Frau ihres ersten Ehemannes - gefragt und gesucht hätten. Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass die "Männer von Kadyrow" sie mitnehmen würden, falls diese ihren ehemaligen Mann nicht finden würden. Seit April 2008 sei sie damit bedroht worden und sie habe dies bereits in ihrem ersten Verfahren geschildert (AS 5 und 7).

Mit Schreiben vom 17.03.2011 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin mit, dass auf Grund des zugrunde liegenden Sachverhalts gemäß § 29 Abs. 3 AsylG beabsichtigt sei, der Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 24.03.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein des Rechtsberaters schilderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass sie in Österreich keiner Bedrohung mehr ausgesetzt gewesen sei. Bei einer Rückkehr würde sie wieder wegen ihres damaligen Lebensgefährten, zu dem sie keinen Kontakt mehr habe und den sie deshalb als "Exmann" bezeichne, verfolgt werden. Auf Vorhalt, dass bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011 keinerlei Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem "Exmann" habe hergestellt und deshalb keine Bedrohung habe festgestellt werden können, schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Verfolger weder wüssten, wo ihr "Exmann" sei, noch wissen würden, wo sie sei. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass dies relativ wenig aussagen würde, führte sie aus, dass vor einer Woche ihre Eltern von Männern kontrolliert worden und befragt worden seien, wo die Schwestern der Beschwerdeführerin und sie selbst seien. Als ihren Eltern gedroht worden wäre, dass sie ihren Bruder mitnehmen würden, hätten sie den Männern davon erzählt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich sei. Ihre Geschwister würden seit diesem Vorfall an einem anderen Ort bei ihrer Großmutter leben. Auf erneutem Vorhalt, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bereits im letzten Verfahren als unglaubwürdig eingestuft worden sei, behauptete sie, dass sie versuche eine Bestätigung über ihre erlittene Fehlgeburt zu besorgen. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin bisher keine derartige Bestätigung in Vorlage gebracht habe, gab sie an, nicht daran gedacht zu haben und es ihr auch nicht aufgetragen worden sei.

Am 29.03.2011 wurde eine Bestätigung einer Poliklinik vom 30.04.2008 betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im zentralen Bezirkskrankenhaus vom 25.04.2008 bis 30.04.2008 auf Grund einer Fehlgeburt übermittelt.

Mit Bescheid vom 06.04.2011, FZ. 11 02.450-EAST Ost, wurde der 1. Folgeantrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe und dass dieser bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem neuerlichen Antrag - neben dem Aufrechterhalten ihrer Fluchtgründe und ihrem im Bundesgebiet begründeten Familienleben - keinen neuen und insbesondere keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgetragen. Wenn sie nunmehr eine Bestätigung eines Bezirkskrankenhauses in Vorlage bringe, habe dies - ohne auf die Plausibilität oder Echtheit derselben einzugehen - lediglich einen Teil der allfälligen Widersprüche aufklären können, verleihe jedoch dem Gesamtvorbringen keine gesteigerte Glaubwürdigkeit. Ihre Darstellung von Verfolgungshandlungen gegenüber ihren Eltern seit Abschluss des Erstverfahrens erwecke für die belangte Behörde den Eindruck, rein opportunistischer Natur zu sein. Diese Angaben würden nach Dafürhalten der belangten Behörde lediglich der Aufenthaltsverlängerung bzw. der Verbesserung ihrer wenig aussichtsreichen Situation im Verfahren dienen. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 26.04.2011 - Beschwerde erhoben, in der dieser wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte "Staatendokumentation" der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht und ihr keine Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt worden sei. Dieser Mangel sei insoweit von besonderer Relevanz, als in der "Staatendokumentation" nicht auf den Personenkreis der "verwitweten oder von ihren Ehemännern verlassenen Ehefrauen, die ohne persönliche und wirtschaftliche Lebensgrundlage in der Russischen Föderation in eine ausweglose Lage geraten würden" und dem die Beschwerdeführerin angehöre, eingegangen werde. Zudem habe sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit ihrem aktuellen Asylvorbringen auseinandergesetzt, wonach Sicherheitsorgane eine Woche vor ihrer Befragung am 24.03.2011 Kontrollen bei ihren Eltern durchgeführt hätten, nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt und sie gleichzeitig gedroht hätten, ihren Bruder mitzunehmen. Das Bundesasylamt sei eigentlich verpflichtet gewesen, anstelle einer vorweggenommenen Beweiswürdigung den Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid sei insoweit verfehlt, als sich der Begründung des Bescheides gar nicht entnehmen lasse, welches Vorbringen in ihrem ersten Asylantrag erstattet worden sei und inwieweit sich dieses vom gegenständlichen Antrag unterscheide oder nicht.

Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 10.05.2011, Zl. D14 406685-2/2011/5E, die Beschwerde vom 26.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Begründung dieses Erkenntnisses wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis wiedergegeben:

"Die Beschwerdeführerin bezieht sich im gegenständlichen Verfahren erkennbar auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieses Teiles, auf den die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011 abzuweichen, dass es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die behauptet, ihr erster Mann sei wegen seiner Kämpfertätigkeit ständig von maskierten russisch sprechenden Männern verfolgt worden, weshalb sich dieser versteckt gehalten habe und weshalb auch der Beschwerdeführerin selbst Festnahmen angedroht worden seien, insgesamt als unglaubwürdig zu werten ist.

Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das vorherige Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 14.03.2011 nunmehr schilderte, ihre Schwester habe ihr vor einem Monat telefonisch berichtet, dass Männer nach ihr als "Frau ihres ersten Ehemannes" im Herkunftsstaat gesucht hätten und sie am 29.03.2011 eine Bestätigung eines Bezirkskrankenhauses vom 30.04.2008 über ihre Behandlung vom 25.04.2008 bis 30.04.2008 aufgrund einer Fehlgeburt übermittelte, ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei lediglich um weitere Angaben bzw. ein Beweismittel betreffend ihr bereits in ihrem ersten Asylverfahren als unglaubwürdig gewertetes Fluchtvorbringen aufgrund ihrer angeblichen Ehe bzw. Lebensgemeinschaft mit einem Kämpfer handelt. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses 28.02.2011 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Hinsichtlich der nunmehr übermittelten Bestätigung über die Fehlgeburt der Beschwerdeführerin ist darüber hinaus noch anzumerken, dass es höchst unglaubwürdig erscheint, dass die Beschwerdeführerin die erst jetzt erfolgte Vorlage des Dokuments vom 30.04.2008 damit zu erklären versucht, dass sie nicht daran gedacht hätte bzw. dass ihr niemand aufgetragen hätte, eine Spitalsbestätigung zu besorgen. Insbesondere zu der am 29.03.2011 übermittelten Bestätigung eines Bezirkskrankenhauses über die Behandlung der Beschwerdeführerin vom 25.04.2008 bis 30.04.2008 aufgrund einer erlittenen Fehlgeburt ist - ohne auf die Plausibilität oder Echtheit einzugehen - jedoch darauf zu verweisen, dass diese Urkunde gegebenenfalls einzig und allein die erlittene Fehlgeburt darlegen kann, das Dokument jedoch in keiner Weise dazu geeignet ist, dem völlig widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, das zudem mehrmals abgeändert wurde, als Ganzes eine gesteigerte Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Zum Verfahren aufgrund des zweiten Asylantrages der Beschwerdeführerin, ist festzuhalten, dass sie bei ihrer Befragung am 14.03.2011 ausdrücklich mehrmals angegeben hatte, dass für sie die behaupteten Asylgründe des ersten Verfahrens und keine weiteren Fluchtgründe bestünden. Bei ihrer Einvernahme am 24.03.2011 schilderte die Beschwerdeführerin, nachdem ihr dargelegt worden war, dass ihre Ausführungen bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011 als unglaubwürdig bewertet worden waren, dass die Verfolger weder wüssten, wo ihr "Exmann" sei, noch wissen würden, wo sie selbst sei. Erst als der Beschwerdeführerin diesbezüglich vorgehalten wurde, dass diese Ausführungen relativ wenig aussagen würden und er damit klargemacht wurde, dass auch ihr zweiter Asylantrag wenig aussichtsreich erscheint, schilderte die Beschwerdeführerin lediglich völlig vage und allgemein gehalten, dass ihre Eltern vor einer Woche von Männern kontrolliert worden und befragt worden seien, wo die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern seien. Wenn die Beschwerdeführerin schließlich behauptet, dass ihre Eltern den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin preisgegeben hätten, widerspricht diese Schilderung zudem ihren Angaben in derselben Einvernahme, wo sie noch behauptete, ihr Aufenthaltsort sei den Verfolgern nicht bekannt. Trotz Aufforderung gab die Beschwerdeführerin keinerlei Details zu dem nunmehr behaupteten Vorfall mit ihren Eltern an und kann vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch bisher ihr Fluchtvorbringen ausgetauscht hatte und absolut unglaubwürdige Angaben getätigt hatte, diesen offensichtlich konstruiertem neuem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sich zudem aufgrund ihrer Aussage "es kamen die, die kamen" erneut auf ihr bereits als unglaubwürdig bewertetes Vorbringen im Vorverfahren bezieht, ebenfalls kein Glauben geschenkt werden.

Das Bundesasylamt ist somit zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des von der Beschwerdeführerin erstatteten "neuen" Vorbringens ausgegangen.

Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)

Im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des vorangehenden Verfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation bzw. von Tschetschenien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes nicht behauptet hat, sodass sich die Abschiebesituation betreffend die Beschwerdeführerin - wie im Erkenntnis vom 28.02.2011 vom Asylgerichtshof festgestellt - nicht verändert hat.

Sofern die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren - insbesondere in der Beschwerde - die schlechte allgemeine Lage in Tschetschenien anführt und darauf verweist, dass keine entsprechenden Länderfeststellungen für den konkreten Personenkreis, dem sie angehöre, nämlich der der "verwitweten oder von ihren Ehemännern verlassenen Ehefrauen, die ohne persönliche und wirtschaftliche Lebensgrundlage in der Russischen Föderation in eine ausweglose Lage geraten würden" getroffen worden seien, ist zunächst darauf zu verweisen, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme ihrer in Österreich asylberechtigten Schwester - alle anderen (zahlreichen) Angehörigen der Beschwerdeführerin leben und ist sie somit nicht - wie von ihr behauptet - der vorzitierten Personengruppe, die ohne einen Ehemann in eine ausweglose Lage geraten würde - zugehörig. Überdies ist darauf zu verweisen, dass es auch zu keiner Verschlechterung der Lage in Tschetschenien seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, in dem detaillierte und ausführliche Länderfeststellungen zu Tschetschenien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden, gekommen ist. Zudem wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen auch in der Heimat der Beschwerdeführerin möglich ist und sich seit ihrem ersten Asylverfahren auch keine diesbezügliche Verschlechterung ergeben hat.

Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien vermochte die Beschwerdeführerin somit nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien hat sich seit der erstmaligen Asylantragstellung - wie bereits ausgeführt - nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend von dem als notorisch anzusehenden Amtswissen nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat, der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien, maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war."

Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung relevierte der Asylgerichtshof - wie bereits im Vorerkenntnis - die illegale Einreise, die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin sowie die im Vergleich zum Bundesgebiet ausgeprägten Beziehungen zum Herkunftsstaat. Zur im Bundesgebiet aufhältigen Schwester bestehe kein Familienleben iSd. Art 8 EMRK. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren einen weiteren unbegründeten Asylantrag gestellt. Im Rahmen der Interessenabwägung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Dieses Erkenntnis vom 10.05.2011 wurde am 16.05.2011 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

3. Am 09.01.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen dritten Antrag (2. Folgeantrag) auf internationalen Schutz.

Zu diesem wurde die Beschwerdeführerin am 09.01.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. In diesem Zusammenhang erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, dass sie am 30.05.2011 mit einem PKW von XXXX nach Kiew gereist sei, wo sie ihren Vater getroffen habe, der sie mit einem PKW nach Dagestan gebracht habe. Zum Nachweis ihrer zwischenzeitigen Ausreise legte die Beschwerdeführerin ein Busticket von XXXX nach Kiew sowie eine Rechnung von MC Donalds in Kiew vor. Die Beschwerdeführerin habe sich nach ihrer Rückkehr in der Nähe ihres Heimatortes bei ihrer Tante und bei ihrer Oma aufgehalten. Insgesamt sei sie von Mai 2011 bis 04.01.2012 in ihrer Heimat gewesen und sei am 04.01.2012 von XXXX mit einem Autobus nach Kiew gereist. Schließlich sei sie mit einem PKW bis nach XXXX gereist, wo sie am 09.01.2012 angekommen sei. Ihr Vater habe für die Schleppung bezahlt. Die Reise sei mit einem russischsprachigen Schlepper in einem schwarzen Kombi erfolgt, wobei die Beschwerdeführerin über die Reiseroute keine Angaben machen könne. Sie habe keine Grenzkontrollen wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich zurückgekehrt, da es für sie in der Heimat lebensgefährlich sei. Nach dem Grund ihrer neuerlichen Asylantragstellung befragt, erklärte sie, dass ihre bei ihren bisherigen Asylanträgen genannten Gründe unvermindert bestehen würden. Hinzu komme, dass sie vergewaltigt worden sei. Als sie im 5. Monat schwanger gewesen sei, habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Dies sei Ende April 2008 gewesen. Die Gründe habe sie bislang nicht genannt, weil dies eine Schande für ihre Familie und ihre Tradition sei. Im August und im Oktober 2011 sei nach ihr gesucht worden. Sie habe eine schriftliche Bestätigung der Nachbarn mit deren Unterschriften. Nachdem nach ihr gesucht worden sei, habe ihr Vater entschieden, dass die Beschwerdeführerin wieder nach Österreich flüchten müsse. Im Fall einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte die Beschwerdeführerin, von den maskierten Personen wieder abgeholt und vergewaltigt zu werden. Die Angaben über die Vergewaltigung habe sie aufgrund der damit verbundenen Schande nicht erwähnt. Die unverminderte Suche nach ihr habe sie während ihrem Aufenthalt in der Heimat bemerkt. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin eine russische Geburtsurkunde - lautend auf ihren Namen - vor.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 13.01.2012 vor der Erstaufnahmestelle Ost erklärte die Beschwerdeführerin, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Sie befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente. Die Beschwerdeführerin sei erstmals am 21.07.2008 in das Bundesgebiet eingereist. Nach Ablehnung ihrer beiden Asylanträge sei sie im Mai 2011 nach Russland zurückgekehrt. Am 09.01.2012 sei sie neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre bereits im Rahmen der Erstbefragung vorgelegten Unterlagen (Busticket, MC Donalds Rechnung, notarielle Bestätigung vom 01.11.2011). Laut Bestätigung vom 01.11.2011 seien maskierte Leute bei den Eltern der Beschwerdeführerin eingedrungen und hätten nach der Beschwerdeführerin gesucht. Die Beschwerdeführerin hielt ihre Asylgründe aus den vorangegangenen Asylverfahren aufrecht. Da ihr im Herkunftsstaat Gefahr drohe, habe sie einen neuen Antrag gestellt. Zur Begründung ihrer neuerlichen Antragstellung führte sie aus, dass während ihres Aufenthaltes in der Heimat zwei Mal nach ihr gefahndet worden sei. Maskierte Männer in Zivilkleidung seien mit zwei schwarzen Autos einmal im August 2011 und einmal im Oktober 2011 zum Elternhaus gekommen. Es sei nach der Beschwerdeführerin gefragt worden, da diese Männer laut Eltern erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin wieder zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zu diesen Zeitpunkten nicht zuhause aufgehalten. Sie habe entweder bei ihrer Tante oder bei ihrer Oma gelebt. Konkret zu den beiden Vorfällen befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass Ende August - morgens - fünf oder sechs Männer zum Elternhaus gekommen seien. Sie hätten Dokumente kontrolliert und nach der Beschwerdeführerin gefragt. Da die Beschwerdeführerin nicht zuhause gewesen sei, seien die Männer wieder gegangen. Auf mehrmalige Aufforderung, Details zu den erfolgten Nachfragen bei den Eltern zu schildern, meinte die Beschwerdeführerin, dass der Vorfall im August nach drei Uhr gewesen sei. Bei diesem Vorfall hätten die Eltern der Beschwerdeführerin gemeint, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte, woraufhin die Männer wieder gegangen seien. Im Oktober - den genauen Tag könne sie nicht angeben - seien die Männer gegen acht Uhr zum Haus ihrer Eltern gekommen. Es seien wieder zwei Autos mit fünf oder sechs Männern in Zivil - jedoch maskiert - gekommen. Die Mutter habe geglaubt, es seien dieselben Männer wie im August gewesen. Die Männer hätten geklopft. Die Mutter habe geöffnet und die Männer seien ins Haus gekommen, hätten Dokumente gefordert und den Bruder der Beschwerdeführerin bedroht. Sie hätten das Erscheinen der Beschwerdeführerin gefordert. Im Gegenzug würden sie den Bruder wieder freilassen. Letztlich hätten die maskierten Männer ihren Bruder weggestoßen und gesagt, dass sie es nächstes Mal nicht dabei belassen würden. Anschließend seien die Männer wieder gegangen. Abgesehen von diesen beiden Vorfällen sei nichts geschehen. Zu ihrer Rückkehr und ihrem Aufenthalt in Russland befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie sich bei ihrer Tante und bei ihrer Großmutter aufgehalten habe, sie habe ihre Familie in Russland regelmäßig gesehen. Weder bei ihrer Tante noch bei ihrer Großmutter sei es zu irgendwelchen Vorfällen gekommen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohe ihr Lebensgefahr wegen ihres Exmannes. Da dieser nicht gefunden werde, werde die Beschwerdeführerin bedroht. Ansonsten würde es keine Gründe für die neuerliche Asylantragstellung geben. Zur behaupteten Vergewaltigung und zu ihrer Fehlgeburt im Jahr 2008 erklärte sie, dass sie niemandem etwas davon erzählt habe. Auf Vorhalt, dass sie im vorangegangen Asylverfahren von der Fehlgeburt erzählt habe, erklärte sie, dass dies zutreffe, sie jedoch nicht gesagt habe, weshalb es eine Schande sei. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt sei ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da ihr nunmehriges Vorbringen unglaubwürdig sei und es ihr damit nicht gelungen sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie gerne im Herkunftsstaat in Ruhe bei ihren Eltern leben würde. Dies sei jedoch nicht möglich. Zu ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Schwester erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie mit dieser bis 2010 in XXXX gelebt habe. Anschließend habe sie bei der Caritas gelebt. Nunmehr würden sie regelmäßig telefonieren und werde sie von der Schwester auch besucht. Die Schwester könne für die Beschwerdeführerin nicht sorgen, da diese nicht arbeite und ihre eigene Familie habe. Bei dem vorgelegten Beweismittel handelt es sich um ein notarielles Schreiben, in welchem Angehörige und Nachbarn der Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift bestätigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres ehemaligen Mannes nicht im Herkunftsstaat bleiben könne. Sie alle hätten gesehen, dass bei den Eltern der Beschwerdeführerin einige Male maskierte Männer eingedrungen seien und nach der Beschwerdeführerin gefragt hätten.

Am 16.01.2012 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal durch die Erstaufnahmestelle Ost niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin erklärte auf Nachfrage, dass sie seit ihrer neuerlichen Einreise in der Betreuungsstelle lebe. Abgesehen von ihrer Schwester würden sich alle Angehörigen im Herkunftsstaat aufhalten. Ihre Schwester könne sie zwar nicht finanziell unterstützen, sei jedoch eine große seelische Stütze für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie keine neuen Gründe habe und sie ihre bisherigen Gründe aufrecht halte. Sie habe bereits in der Einvernahme am 13.01.2012 von der unverminderten Suche nach ihr erzählt. Ergänzend erklärte sie, dass ihre Eltern gesagt hätten, dass die Beschwerdeführerin verschwinden solle, da sie die Familie in Gefahr bringe. Sie sei von den Eltern rausgeworfen worden. Dieses Vorbringen habe sie bislang nicht erwähnt, da sie es nicht erzählen habe wollen. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen, sondern nur noch zu ihrer Schwester, die hier in Österreich lebe. Zu ihrer vorgelegten notariellen Bestätigung erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Nachbarn gesehen hätten, wie maskierte Männer ihre Eltern aufgesucht hätten. Da es selten vorkomme, dass Autos in den Hof fahren und maskierte Männer aussteigen würden, hätten alle Nachbarn dies gesehen. Zu den am 13.01.2012 ausgefolgten Länderinformationen zu ihrem Herkunftsstaat - insbesondere zu Dagestan - erklärte die Beschwerdeführerin, dass dort schlechte Dinge passieren würden, in den Länderfeststellungen jedoch stehe, dass dort alles in Ordnung sei. Zu einer persönlichen Betroffenheit befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie selbst nicht betroffen sei. Sie habe mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt, sondern nur mit Kadyrow-Leuten aufgrund ihres Exmannes.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.01.2012, Zl. 12 00.362-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 09.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Verfolgungsgrund bereits im Vorverfahren vorgebracht habe. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre nunmehrigen Rückkehrbefürchtungen auf die bereits anlässlich des Erst- und Zweitverfahrens vorgebrachten Ereignisse im Heimatland stütze. Die belangte Behörde kam im Rahmen der Prüfung des Vorbringens auf seinen glaubhaften Kern weiterhin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem nunmehrigen Vorbringen und den von ihr vorgelegten Beweismitteln kein glaubwürdiges Vorbringen darlegen habe können. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen. Zu ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Schwester bestehe kein Familienleben gem. Art. 8 EMRK.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 24.01.2012 - Beschwerde erhoben, in der der gesamte Bescheid vom 17.01.2012 wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurde. In der Beschwerde finden sich keine fallbezogenen Ausführungen, sondern wird ganz allgemein auf wesentliche Änderungen im Vorbringen der Beschwerdeführerin hingewiesen. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt. Bei Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wären entsprechende Erhebungen - insbesondere eine ergänzende Befragung - angezeigt gewesen. Zudem wurde im Rahmen der Beschwerde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin einem Vertreter Vollmacht erteilt hat.

Am 02.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX , Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 31.01.2012 ein.

Mit Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. D14 406685-3/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 ASylG 3005 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin sich im dritten Verfahren auf jene Gründe bezogen habe, welche bereits im ersten und zweiten Verfahren als nicht asylrelevant beurteilt worden seien und die Rechtskraft dieser Entscheidungen einer neuerlichen Sachentscheidung entgegenstünde Sie behaupte nunmehr, von Mai 2011 bis Jänner 2012 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein und sich bei ihrer Tante und ihrer Oma aufgehalten und ihre Familie in Russland regelmäßig gesehen zu haben. Zwei Mal - im August und Oktober 2011- sei von maskierten Männern bei ihren Eltern nach ihr gefragt sowie beim zweiten Besuch der Männer ihrem Bruder im Fall ihres Nichtauftauchens gedroht worden. Im Jänner 2012 sei die Beschwerdeführerin nach Österreich zurückgekehrt. Sie behauptete im Zusammenhang mit ihrer Fehlgeburt 2008 damals vergewaltigt worden zu sein. Schließlich ergänzte sie am 16.01.2012, keinen Kontakt mehr zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu haben. Ihre Eltern hätten sie hinausgeworfen, da sie ihre Familie in Gefahr bringe. Die von ihr vorgelegten neuen Beweismittel (Busticket, McDonalds-Rechnung und notariell beglaubigte Erklärung vom 01.11.2011) seien allesamt nach Eintritt der Rechtskraft ihres ersten Asylverfahrens (04.03.2011) entstanden, würden sich jedoch auf einen Sachverhalt beziehen, der bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden und dies auch im zweiten Asylverfahren bekräftigt worden sei. Auch mangle es ihrem neuen Vorbringen an einem glaubhaften Kern. Obwohl ihr bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen in den beiden vorhergehenden Verfahren bereits als unglaubwürdig erachtet worden sei, habe die Beschwerdeführerin lediglich diese Behauptung weiter aufrecht erhalten - sie werde im Herkunftsstaat weiterhin auf Grund ihres verschwundenen Ex-Ehemannes gesucht. Das Vorbringen hinsichtlich der Nachfrage durch maskierte Männer sei oberflächlich, vage und detailarm vorgebracht worden. Und fänden sich zudem weitere Steigerungen im Vergleich zu ihren Ausführungen in den beiden vorhergehenden Asylverfahren in ihrem Vorbringen, indem sie angegeben habe, ihre Familie habe sie verstoßen. Ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat ohne gültige Reisedokumente werde als nicht glaubwürdig erachtet. Selbst im Fall einer tatsächlichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sei nach zwei negativen Asylverfahren nicht von einer glaubhaften Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszugehen gewesen. Die beigebrachte notariell beglaubigte Erklärung von Nachbarn und Angehörigen sei als Gefälligkeitsleistung zu bewerten, zumal sie völlig vage und oberflächlich gehalten sei und schließlich auch nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimme. Auch seien die von der Beschwerdeführerin wiederholt geschilderten Drohungen der Maskierten nicht nachvollziehbar, da es bei einem tatsächlich anhaltenden und intensiven Interesse wohl nicht dabei geblieben wäre. Auch sei die im dritten Verfahren erstmals behauptete Vergewaltigung als beliebige Steigerung ihres Vorbringens zu werten und auch diesem Vorbingen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Auch dass die Maskierten die Beschwerdeführerin nicht bei ihren in unmittelbarer Nähe zu ihren Eltern lebenden nahen Verwandten gesucht hätten, sei nicht schlüssig nachvollziehbar gewesen. Auch habe die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen gesteigert und am 16.01.2012 erstmals vorgebracht, ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie solle verschwinden, weil sie die Familie in Gefahr bringe, und dass sie seither keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu haben. In Anbetracht ihres bisher gegenteiligen Vorbringens wurde dies jedoch als Konstrukt zur Erhöhung ihrer Chancen auf einen Verbleib im Bundesgebiet gewertet. Der Asylgerichtshof ging zusammenfassend davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten vollkommen konstruierten Folgeantrag und wahrheitswidrigen Angaben trotz verfügter Ausweisungsentscheidung versuchte, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen. Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insgesamt als eine Ansammlung von vagen Behauptungen, welchen auf Grund der entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüche kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte, bewertet. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde auf die abschließenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2011 verwiesen sowie darauf, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin angesichts einer medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat einer Rückführung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entgegenstehen. Weder liege eine lebensbedrohende Erkrankung vor, noch sei mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Auch seien keine Umstände hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine unmenschliche Lage versetzt würde oder sich die Situation seit Abschluss des vorausgehenden Verfahrens so maßgeblich geändert hätte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Mangels Änderung in der maßgeblichen Sachlage oder in den anzuwendenden Rechtsnormen sei vom Vorliegen entschiedener Sache auszugehen, welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden könne. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat wurde zusammengefasst ausgeführt, dass diese keinen Eingriff in ihr nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat sei nicht glaubhaft. Zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester bestehe kein besonderes Naheverhältnis, kein gemeinsamer Haushalt und keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit und damit kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Hinsichtlich ihres Privatlebens wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz zweier abgeschlossener Asylverfahren im Bundesgebiet nicht integriert sei. Auch liege seit 28.02.2011 eine rechtskräftige Ausweisung gegen sie vor, welcher nachzukommen sie offenbar nicht gewillt sei, zumal sie eine freiwillige Ausreise durch ihren dritten Antrag zu verhindern gesucht habe. Trotz ihres gut dreieinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet seien nach wie vor kaum Integrationsmerkmale feststellbar gewesen. Sie gehe keiner Beschäftigung nach, sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe in Österreich von der Grundversorgung. Abgesehen von zwei Deutschkursen im Jahr 2010 habe sie keine weiteren Fortbildungsmaßnahmen ergriffen und sei auch nicht Mitglied eines Vereins. Sie habe keine Deutschkenntnisse. Sie lebe in keiner familienähnlichen Beziehung im Bundesgebiet. Sie habe tschetschenische Freundinnen. Ihre Beziehung zu Österreich sei im Vergleich zu ihrem Herkunftsstaat, wo zahlreiche Verwandte leben würden, relativ schwach, zumal sie als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist sei. Dass kein Kontakt zu ihren Verwandten mehr bestehe, sei im Übrigen nicht als glaubhaft erachtet worden. In der Gesamtbetrachtung würden die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften) die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Außergewöhnliche, eine andere Beurteilung erfordernde Umstände seien nicht hervorgekommen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit 24.02.2012 in Rechtskraft.

4. Am 23.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag (3. Folgeantrag) auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 28.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, Österreich seit 2012 nicht mehr verlassen zu haben. Als Grund für ihre neuerliche Antragstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre in Moskau wohnhafte Freundin habe ihr erzählt, es gebe dort Vorfälle bei denen irgendeine Frau von irgendwem wegen ihres Kopftuches geschlagen worden sei. Mehr sage sie dazu nicht. Nach neuen Gründen befragt, gab sie an, mit ihrem Mann hier friedlich leben zu wollen, einen anderen Grund gebe es nicht. Sie stelle einen neuerlichen Asylantrag, weil sie heiraten wolle und das ohne Ausweis nicht gehe. Vor einem Monat habe ihre Freundin zuletzt von den Vorfällen in Moskau erzählt.

Nach der am 29.02.2016 vorgelegten österreichischen Heiratsurkunde hat die Beschwerdeführerin am XXXX mit einen türkischen Staatsbürger namens XXXX eine standesamtliche Ehe geschlossen.

Am 21.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auf Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass ihre Muttersprache Tschetschenisch sei. Derzeit befinde sie sich nicht in ärztlicher Behandlung. Sie legte eine Aufenthaltsbestätigung zu einer Venenoperation am rechten Bein vor. Ihr Ehemann sei türkischer Staatsbürger mit unbefristetem Aufenthaltstitel in Österreich. Bereits am 17.08.2015 hätten sie eine traditionelle Ehe geschlossen und würden seither zusammenleben. Ihr Ehemann sei seit ca. einem Jahr arbeitslos und beziehe Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin sei völlig von ihm abhängig. Er kümmere sich um des gesamten Haushalt und um sie. Sie habe auch kein eigenes Einkommen. Zu ihrer in Österreich aufhältigen Schwester habe sie Kontakt, es bestehe jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser. Vor vier Jahren habe sie Deutsckurse auf dem Niveau A2 besucht, sie spreche mit ihrem Mann Deutsch. Sie sei jedoch nie Mitglied von Vereinen gewesen. Neue Fluchtgründe habe sie nicht. Sie habe den vierten Antrag gestellt, weil ihre alten Fluchtgründe immer noch bestehen würden. Es habe sich nichts geändert. Ihre Freundin in Moskau habe ihr erzählt, dass es dort gefährlich sei, wenn man ein Kopftuch trage; man werde geschlagen und beleidigt. Außerdem sei sie verheiratet und wolle mit ihrem Mann zusammen in Österreich leben. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie im Heimatland als Terroristin bezeichnet zu werden, weil sie ein Kopftuch trage. Ergänzend brachte sie vor, dass sie um eine Chance bitte, in Österreich leben und arbeiten zu können. Ihr Ehemann belegte seinen österreichischen Daueraufenthaltstitel und legte eine österreichische Geburtsurkunde und einen türkischen Reisepass sowie Kopien seines Führerscheins und seiner E-Card vor. Die Beschwerdeführer legte ein A2-Deutsch-Zeugnis vom 12.04.2012 des internationalen Kutlurinstitutes als eine von ÖSD und ÖIF zertifizierte Einrichtung vor.

In der Stellungnahme vom 29.03.2016 führte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zusammengefasst aus, dass durch ihre Eheschließung mit einem türkischen Staatsbürger ein asylrelevanter Sachverhalt entstanden sei, weil türkische Staatsbürger seit dem Abschuss eines russischen Flugzeugs über Syrien am 24.11.2015 von diversen Sanktionen betroffen seien, welche auch auf die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau durchschlagen würden. Im Nordkaukasus seien massenhaft türkische Staatsbürger ausgewiesen worden und sei zu befürchten, dass auch die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Türken davon betroffen wäre. Außerdem wäre es sehr leicht, ihren Ehemann als radikal gläubigen Moslem darzustellen und sie beide in Russland als wenig willkommen zu behandeln. Anzumerken sei dazu, dass die Lage in Dagestan und Tschetschenien wegen der islamistischen Bedrohung durch Anhänger des islamistischen Staates sehr angespannt sei und das Militär bzw. die Polizei (FSB) in Tschetschenien weitreichende Vollmachten habe, welche auch gerne weitreichend genutzt würden. Bei einer Verfolgung in Russland sei auch nicht mehr mit einem fairen Verfahren gemäß Art. 6 EMRK zu rechnen. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 vor, zumal ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann derzeit nur in Österreich möglich sei. Türkischen Staatsbürgern sei eine Übersiedlung nach Russland derzeit nicht möglich und drohe der Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Türken Verfolgung. Ebenso müssten sie eine Verfolgung in der Türkei befürchten, weil dort russische Staatsbürger nicht mehr willkommen seien. Vorgelegt wurden zwei Deutsch-Kursbesuchsbestätigungen aus 2010 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einem Intensiv-Deutsch-Integrationskurs im Jahr 2010.

Anlässlich ihrer erneuten niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2018 beim Bundesamt auf Russisch brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, gesund zu sein. Einen russischen Reisepass im Original konnte sie nicht vorlegen. Sie legte die eigene, am XXXX auf XXXX , geb. XXXX , ausgestellte Geburtsurkunde mit dem Vermerk über die Ausstellung eines Passes am XXXX , und die Geburtsurkunde ihres Kindes vor, ferner eine Übersetzung ihrer Geburtsurkunde. Sie sei jetzt das dritte Mal verheiratet. Sie sei von ihren beiden vorigen Ehemännern geschieden. Ihr nunmehriger Ehemann habe einen Daueraufenthaltstitel-EU in Österreich. Ihr am XXXX geborener Sohn namens XXXX sei ihr gemeinsames Kind. Sie selbst sei russische Staatsbürgerin tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Sie habe nie Kontakt zu islamistischen, radikalen oder extremistischen Gruppierungen gehabt. Sie habe 11 Jahre die Schule besucht, sei Friseurin habe aber keine richtige Ausbildung erhalten. Ihre Eltern lebten in Dagestan. Sie habe zudem drei Schwestern und zwei Brüder. Eine Schwester sei asylberechtigt in Österreich, ein Bruder studiere hier und habe ein Studentenvisum. Sie habe sehr viele Verwandte in der Russischen Föderation und regelmäßig Kontakt mit ihrer Familie. 2011 habe sie Österreich verlassen und sei am 04.01.2012 wieder aus Russland illegal ausgereist. Nach illegaler Einreise sei sie seit 09.01.2012 wieder in Österreich, weil ihre Schwester hier lebe. Ihren nunmehrigenEhemann habe sie im Frühjahr XXXX kennengelernt und im XXXX hätten sie geheiratet. Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie hier in Österreich ihren Mann kennengelernt habe, welcher so wie ihr Kind einen Aufenthaltsstatus in Österreich habe, und sie wolle auch einen Aufenthaltsstatus haben. Sie habe bereits viele Anträge in Österreich gestellt, welche alle negativ entschieden worden seien. Sie sei wegen ihrer Familie in Österreich, andere Gründe habe sie nicht. In ihrer Heimat sei sie nie persönlich bedroht worden. Ihr Mann arbeite als Schweißer und die Beschwerdeführerin sie mit dem Kind zu Hause. Sie lebe mit ihrer Familie in einer Wohnung und sie nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Sie kümmere sich um das Kind und den Haushalt; ihr Mann sei oft auf Montage unterwegs. Sie wolle gerne in einem Kindergarten arbeiten, wenn das Kind groß genug sei, aber sie mache alles. Zu den Länderfeststellungen der Russischen Föderation wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation würde sie ihre Familie verlieren. Sie wolle mit ihrer Familie hier bleiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.10.2018 wurde der vierte Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlasse (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht festgestellt habe werden können. Als Fluchtgrund habe sie beim Bundesamt lediglich angegeben, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil ihr Ehemann und ihr Sohn in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Dies werde als glaubhaft erachtet. Sie sei nach eigenen Angaben in der Russischen Föderation nie persönlich bedroht worden, auch nicht wegen ihrer religiösen oder politischen Gesinnung, Rasse oder Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Ein gemeinsames Familienleben in der Russischen Föderation habe nie stattgefunden, ihr Ehemann und ihr Sohn seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Ihre in den vorausgehenden Verfahren geschilderten Fluchtgründe seien nicht als asylrelevant erachtet und darüber mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012 entschieden worden. Selbst ohne familiäre Unterstützung im Fall der Rückkehr bestehe die Möglichkeit, in einem der zahlreichen Frauenhäuser in Russland anfänglich Unterstützung zu erhalten. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse seien nicht vorgebracht bzw. auf Nachfrage ausdrücklich verneint worden, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Sie habe keine Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes glaubhaft darlegen können und ergebe sich aus ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der GFK im Herkunftsstaat. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl angesichts dessen nicht gegeben seien (zu Spruchpunkt I.). Als gesunde und arbeitsfähige junge Frau, welche auch vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation habe sichern können, sei sie angesichts der in der Russischen Föderation gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage ihre Grundbedürfnisse zu decken. Mangels Gründen im Sinne des § 8 Abs. 1 AslylG 2005 komme die Gewährung von subsidiärem Schutz ebenfalls nicht in Betracht. Mangels Vorliegens von Umständen im Sinne des § 57 AsylG 2005 sei auch keine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen (Spruchpunkt III.). Sie lebe seit XXXX gemeinsam mit ihrem hier aufenthaltsberechtigten Ehemann im gemeinsamen Haushalt, davor habe jedoch kein Familienleben in Österreich bestanden und habe sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein müssen. Ihre Integration in Österreich sei auf Grund ihrer geringen Deutschkenntnisse dennoch als äußerst gering einzustufen. Sie kümmere sich um den Haushalt und ihren Sohn, gehe weder einer freiwilligen noch einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach und gehöre auch keinem verein oder sonstigen Organisation an. Zusammengefasst könne ihr langjähriger Aufenthalt ohne nennenswerte Integration nicht durch die erst kurze Ehe aufgewogen werden. Ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich mit Unterbrechungen habe sie nach jeweils illegaler Einreise ausschließlich durch wiederholte jedoch unberechtigte Asylanträge legitimiert. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privat- und Familienlebens werde dadurch gemindert, dass sich ein Asylwerber nicht darauf verlassen könne, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortführen zu können. Ein Eingriff in dieses Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung könne daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die Rückkehrentscheidung sei somit nicht auf Dauer unzulässig (Spruchpunkt IV.). Mangels Vorliegens von Gründen im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG sei ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat auch zulässig (Spruchpunkt V.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzusetzen gewesen (Spruchpunkt VI.).

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 29.10.2018 bringt der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei unrichtig, dass sie Russland verlassen habe, weil ihr Ehemann hier aufhältig sei und sie einen gemeinsamen Sohn hätten. Vielmehr hätte sie am 21.03.2016 zu ihren Fluchtgründen angegeben, dass die "alten Fluchtgründe" immer noch bestünden. Außerdem habe sie ihre nunmehrige Ehe erst XXXX , also lange nach ihrer Ausreise geschlossen. Die Behörde habe zudem übersehen, dass sie eine konservativ gläubige Muslimin sei und am 21.03.2016 deshalb angegeben habe, in ihrem Heimatland als Terroristin bezeichnet zu werden, weil sie ein Kopftuch trage. Sie trage einen Hijab. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte würde nur aussagen, dass Salafisten verfolgt würden. In der am 16.08.2018 veröffentlichten ACCORD-Übersicht zur Sicherheitslage in Dagestan werde dazu ausgeführt, dass seit Ende des Jahres 2013 eine große Anzahl von Salafisten in Cafes, Moscheen und ihren Wohnungen festgenommen worden seien. Festnahmen von Männern mit Bärten und Hijab-tragenden Frauen seien inzwischen alltäglich geworden. Wegen der in Russland bestehenden Phobie gegenüber Muslimen gehe sie davon aus, auch nicht in Moskau oder anderswo in Russland leben zu können. Zumindest wäre ihr subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen und die Gewährung eines Aufenthaltstitels sei zu Unrecht abgelehnt bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Sowohl ihr Ehemann als auch ihr Sohn, wel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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