TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/17 96/08/0342

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Veröffentlicht am 17.02.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde der LP in Wien (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten durch Dr. Robert Fluck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wallnerstraße 2), gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Oktober 1996, Zl. 12/1218/56/96, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin ursprünglich zuerkannte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner 1992 bis 3. Mai 1992 und vom 23. Juni 1992 bis 3. September 1992 durch Anrechnung eines Betrages von täglich S 163,40 herabgesetzt und ein (sich daraus ergebender) unberechtigt empfangener Betrag von S 32.190,-- zurückgefordert. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin nach Ausweis seines Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1992 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 120.000,-- erzielt habe. Nach Abzug "seiner Freigrenze vom Monatsbetrag" verbleibe eine monatliche Anrechnung von S 4.986,--, das seien S 163,40 täglich. Daraus ergebe sich eine Rückforderungssumme von S 32.190,-- (gegenüber einem Betrag von S 65.680,--, den noch die Behörde erster Instanz ermittelt hatte).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u.ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 10. Dezember 1991 wohnt sie von ihrem Ehegatten "aus wohnungstechnischen Gründen - wegen der Pflege meiner Mutter" getrennt. Die Adresse des Ehegatten ist mit 1170 Wien, Mariengasse 31/11, angegeben. Die mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin aufgenommene Niederschriften weisen ebenfalls dessen Wohnanschrift mit "Wien 17,

Mariengasse 31/11", auf, während die Anschrift der Ehegattin 1100 Wien, Gußriegelstraße 53/4/12, lautet.

Nach Erlassung des Rückforderungsbescheides erster Instanz vom 22. November 1995 hat die Beschwerdeführerin in einer handschriftlichen Eingabe, die bei der belangten Behörde am 22. Mai 1996 eingelangt ist, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie von ihrem Mann getrennt lebt. Aktenkundig sind ferner Meldeanfragen der belangten Behörde, die vom Zentralmeldeamt der Bundespolizeidirektion Wien hinsichtlich des Ehegatten der Beschwerdeführerin dahin beantwortet wurden, daß dieser seit 4. Juni 1987 in Wien 17, Mariengasse 31/11, gemeldet sei. Die Meldeanfrage betreffend die Beschwerdeführerin blieb - nach Lage der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten - vorerst unbeantwortet.

Ungeachtet dieser Aktenlage ist die belangte Behörde auf die danach entscheidungswesentliche Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebt, mit keinem Wort eingegangen. Träfe es zu, daß ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nicht vorliegt, so käme eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten gemäß § 2 Abs. 2 der Notstandshilfeverordnung (der den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 2 AlVG entspricht) von vornherein nicht in Betracht, es sei denn, daß die Hausgemeinschaft nur deswegen aufgegeben wurde, um der Einkommensanrechnung zu entgehen. Darauf weist aber die derzeitige Aktenlage nicht hin, wird doch der Aufenthalt der pflegebedürftigen Mutter im Haushalt der Beschwerdeführerin als Grund für die getrennten Wohnorte der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten angegeben.

Dadurch, daß die belangte Behörde somit in einem entscheidungswesentlichen Punkt den maßgebenden Sachverhalt nicht ermittelt hat, ist das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben; der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da in der genannten Verordnung pauschalierte Aufwandersätze festgelegt sind, kommt eine Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu diesen Pauschalsätzen nicht in Betracht; das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080342.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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