Entscheidungsdatum
06.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G302 2226498-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle XXXX, vom 29.11.2019, GZ/VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVA), vom 29.11.2019, GZ/VSNR: XXXX, wurde ausgesprochen, dass die endgültige monatliche Beitragsgrundlage von XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 in der Pensions- und Krankenversicherung EUR 5.810,00 betrage (Spruchpunkt 1.) und der BF gemäß §§ 25 iVm 27 GSVG verpflichtet sei, monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 1.074,85 und zur Krankenversicherung in Höhe von EUR 444,47 zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sich diese ausdrücklich gegen die Nichtanerkennung des Verlustvortrages richtet. Der BF habe im Jahr 2016 einen steuerlichen Verlust erlitten, im Jahr 2017 hätte er einen Gewinn erzielt. Im Durchschnitt betrachtet würden die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung stehen, um die Beiträge zu zahlen. Daher werde die Festsetzung der Beiträge mit den Mindestbeiträgen beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF war im gesamten Kalenderjahr 2017 Inhaber der Gewerbeberechtigungen lautend auf "Gastgewerbe..." und "Fleischer (Handwerk)" und sohin auch im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 aufgrund der bestehenden Wirtschaftskammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert.
Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 23.04.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.06.2019, weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 111.898,75 aus.
Mit Schreiben der SVA vom 20.07.2019 wurde der BF über die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2017 informiert und darüber, dass diese im Jahr 2017 mit der Höchstbeitragsgrundlage von EUR 5.810,00 ? begrenzt wurde.
Mit Schreiben vom 08.11.2019 wurde ein Antrag auf Bescheidausfertigung hinsichtlich der Beiträge des Jahres 2017 gestellt. Am 15.11.2019 gab der Steuerberater telefonisch gegenüber der belangten Behörde an, dass in den Einkünften 2017 Gewinne aus Fremdwährungsdarlehen enthalten seien und ein Verlustvortrag berücksichtigt werden müsse.
Mit dem Schreiben vom 18.11.2019 der belangten Behörde, zugestellt am 26.11.2019, wurde der Vertreter über den Sachverhalt bzw. das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Relevante Gesetzesbestimmungen:
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung - zeitraumbezogen - anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).
Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen; 2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten; 3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)-(4) [...]
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag."
3.3. Verfahrensgegenständlich steht unbestritten fest, dass der BF im gesamten Kalenderjahr 2017 Inhaber der Gewerbeberechtigungen lautend auf "Gastgewerbe..." und "Fleischer (Handwerk)" und sohin auch im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 aufgrund der bestehenden Wirtschaftskammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert war.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 grundsätzlich die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG bestimmt, dass dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz - letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten - hinzuzurechnen sind.
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt (VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243).
Laut unbestrittenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 weist der BF Einkünfte aus Gewerbetrieb in Höhe von EUR 111.898,75 auf. Es steht fest, dass es sich dabei um Einkünfte auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG handelt.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage und der Beiträge zur Pensionsversicherung sind demnach die im Einkommensteuerbescheid 2017 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen.
Der Verlustvortrag ist den Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988 zuzuordnen und stellt einkommensteuerlich ein Instrument der Einkommensermittlung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. die Erkenntnisse vom 21.02.1995, Zl. 95/08/0003; vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0325; vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114) ist jedoch für die Bildung der Beitragsgrundlage gem. § 25 GSVG auf die Einkünfte lt. EStG abzustellen (=Nettogröße, Gewinn bzw. Verlust). In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im § 25 GSVG mindert ein Verlustvortrag nicht die Beitragsgrundlage.
Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und nicht das Einkommen. Sonderausgaben (zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehört) können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Diese mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2000/08/0114).
Die Vorschreibung der Versicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 wurden im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt. Es wurden sowohl der jeweilige Versicherungszweig, die Beitragsgrundlage und die in Betracht kommenden Prozentsätze angeführt (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2019, Seite 3). Aufgrund des Überschreitens der monatlich relevanten Einkünfte über die Höchstbeitragsgrundlage wurden die Beiträge anhand der Höchstbeitragsgrundlage berechnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid GewerbebetriebEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2226498.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020