Entscheidungsdatum
06.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G302 2223002-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle XXXX, vom 24.06.2019, GZ/VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVA), vom 24.06.2019, GZ/VSNR: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 als Gesellschafter der XXXX (im Folgenden: OG) der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag (Spruchpunkt 1.) und die endgültig monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung EUR 5.810,00 beträgt (Spruchpunkt 2.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass in den Einkünften ein Veräußerungsgewinn enthalten sei und dessen Herausrechnung beantragt werde. Gleichzeitig werde das Bestehen der Pflichtversicherung bestritten und auf das Verfahren betreffend der weiteren Gesellschafterin der OG, der Ehefrau des BF XXXX (im Folgenden: RW) verwiesen. Weiters beantragte der BF von der Bindungswirkung bezüglich des Einkommensteuerbescheides abzugehen und auf die tatsächlich gegebenen Besonderheiten des gegenständlichen Falles bzw. Sachverhalts einzugehen. Es handle sich bei den Einkünften des BF "de facto" um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die OG sei vermögensverwaltend tätig. Eine fehlerhafte oder auch aus Vereinfachungsgründen vorgenommene Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb könne keinen Versicherungstatbestand begründen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF bezog von 01.01.2017 bis 28.02.2017 eine Erwerbsunfähigkeitspension und von 01.03.2017 bis 31.12.2017 eine Alterspension nach dem GSVG. Die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen der Pension betragen im Kalenderjahr 2017 EUR 42.831,84.
Der BF und seine Ehefrau RW waren beide Gesellschafter der mit 01.04.2004 zur FN XXXX in das Firmenbuch eingetragenen "XXXX" (im Folgenden: GmbH).
Der BF war zwar Gesellschafter der GmbH, jedoch aufgrund dieser Stellung nicht nach dem GSVG pflichtversichert. Geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH war RW, siehe dazu das Verfahren beim BVwG, XXXX, zur GZ XXXX.
Die GmbH wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 17.08.2017 gemäß Artikel II UmgrStG in die OG umgegründet, die ihrerseits zur FN XXXX seit 06.09.2017 in das Firmenbuch eingetragen ist. Der BF und seine Ehefrau sind jeweils unstrittig unbeschränkt haftende und seit 05.09.2017 selbstständig vertretende Gesellschafter der OG.
Die Umwandlung der GmbH in die OG erfolgte im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
Der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die OG für das Jahr 2017 weist beim BF als Gesellschafter der OG Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 51.600,95 aus.
Bezogen auf die GmbH und die OG liegt kein Aufgabegewinn vor und wurde dieser ertragssteuerrechtlich vereinfachend dargestellte "Aufgabegewinn" auch nicht in die OG reinvestiert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um eine Reinvestition in einen anderen Betrieb, sondern um einen Übergang des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Die konkrete Berechnung der jeweiligen endgültigen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens des BF unbestritten. Die Einwände der BF richten sich ausschließlich gegen die zur Errechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen herangezogenen Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid (diesbezüglich ausschließlich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Darüber hinaus bestreitet der BF eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG von 06.09.2017 bis 31.12.2017.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherungsdaten des BF sowie auf das in der Beschwerde angeführte Verfahren der Ehefrau des BF. Aktenkundig sind im Verwaltungsakt zudem die Daten des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides des BF aus dem Jahr 2017, die zugehörige Einkommenssteuererklärung und der Bescheid gemäß § 188 BAO für die OG sowie der Umwandlungsplan (Notariatsakt) von der GmbH in die OG.
Der BF bestreitet, mit der OG eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, sondern die einkommenssteuerrechtliche Veranlagung der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ertragssteuerrechtlich vereinfachend vorgenommen zu haben. Tatsächlich sei die OG nur vermögensverwaltend tätig und handle es sich auch nicht um einen "Aufgabegewinn", sondern um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dazu ist auszuführen, dass der BF bzw. seine steuerliche Vertretung selbst eingeräumt haben - wenngleich ertragssteuerrechtlich offensichtlich ohne Auswirkungen - wider den tatsächlichen Verhältnissen Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt zu haben. Der Einkommenssteuerbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde eine nachträgliche Abänderung des Bescheides offensichtlich nicht angestrebt. Eine offenkundige rechnerische Unrichtigkeit liegt nicht vor und wurde vom BF auch hinsichtlich der grundsätzlichen Errechnung der Beitragsgrundlagen, Beiträge und Beitragszuschläge nicht vorgebracht.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den endgültigen Beitragsgrundlagen und Beiträgen der BF in der Pensions- und Krankenversicherung ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und sind darüber hinaus rechnerisch nachvollziehbar und richtig.
Strittig ist lediglich, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst vom BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, einerseits wegen Unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Relevante Gesetzesbestimmungen:
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung - zeitraumbezogen - anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).
Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 4 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen; 2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten; 3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)-(4) [...]
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag."
3.3. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob entgegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides und der selbst vom BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus Gewerbebetrieben für die Tätigkeit bei der OG keine gewerblichen Einkünfte vorlagen, diese daher bei der Bildung der Beitragsgrundlage nicht zu berücksichtigen sind und damit auch keine Pflichtversicherung des BF im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, einerseits wegen Unterschreiten der Versicherungsgrenze, andererseits wegen des tatsächlichen Fehlens einer gewerblichen Tätigkeit, eingetreten ist.
Unbestritten blieben die auf Basis der strittigen Beitragsgrundlage grundsätzlich errechneten monatlichen konkreten endgültigen Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Die Kriterien der Versicherungspflicht "neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich (1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines "neuen Selbstständigen" für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG n nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbstständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012, mwN).
Beim BF liegen unbestritten im rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die die im Jahr 2017 geltende Versicherungsgrenze überschreiten. Die Einkünfte wurden vom BF bzw. seiner steuerlichen Vertretung selbstständig im Rahmen der Einkommenssteuererklärung unter die gewerblichen Einkünfte subsumiert. Ein zu berücksichtigender offensichtlicher Fehler durch die Finanzbehörden liegt offensichtlich nicht vor.
Die belangte Behörde und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht sind diesfalls an die steuerrechtliche Zuordnung der Einkunftsart gebunden.
Der BF ist seit 06.09.2017 unbeschränkt haftender Gesellschafter der verfahrensgegenständlichen OG. Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen OG unterliegen gegebenenfalls der Pflichtversicherung als "Neuer Selbstständiger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn eine entsprechende Überschreitungserklärung (daher eine Erklärung, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten werden) abgegeben wird oder entsprechende Einkünfte über der Versicherungsgrenze vorliegen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Tätigkeiten entfalten oder nicht (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG8 (2019) § 2 Rz 23).
Im Unterschied zu den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften sind die persönlich haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften typischerweise persönlich unternehmerisch tätig, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Somit ist es folgerichtig, dass diese Personen, die aufgrund ihrer Haftung auch das wesentliche Unternehmerrisiko tragen, in die Sozialversicherungspflicht einbezogen werden (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2004/08/0120).
Im gegenständlichen Fall liegt weder ein Veräußerungsgewinn bei der GmbH vor, dieser wurde der OG zugerechnet, noch wurde er in die OG reinvestiert, vielmehr liegt eine Vermögensnachfolge vor.
Der BF unterlag somit im Zeitraum von 06.09.2017 bis 31.12.2017 - wie von der belangten Behörde ausgeführt - der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage für den Zeitraum von 01.09.2017 bis 31.12.2017 wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und gesetzeskonform dargestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Einkommenssteuerbescheid Einkünfte Gesellschaft Gewerbebetrieb Pflichtversicherung Vermögensübertragung VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2223002.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020