Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W225 2224481-1/35E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerin und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde des Oberösterreichischen Umweltanwalts XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14.08.2019, Zl. AUWR-2019-68235/44-St, mit welchem dem Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, und der Marktgemeinde Hörsching, Neubauer Straße 26, 4063 Hörsching, die Genehmigung für das Vorhaben "Vierstreifiger Ausbau der B 1 Wiener Straße im Bereich von km 196,409+151,00 bis km 198,6+40,00", dem sogenannten Teilabschnitt Hörsching, erteilt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Das Land Oberösterreich in seiner Funktion als Landesstraßenverwaltung und die Marktgemeinde Hörsching in ihrer Funktion als Gemeindesstraßenverwaltung haben bei der Oberösterreichischen Landesregierung die Erteilung der Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 1 Wiener Straße im Bereich von km 196,409+151,00 bis km 198,6+40,00 beantragt. Mit Edikt vom 07.03.2019 wurde der Antrag öffentlich bekannt gemacht.
I.2. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14.08.2019, Zl. AUWR-2019-68235/44-St, wurde dem Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung und der Marktgemeinde Hörsching die Genehmigung für das Vorhaben "Vierstreifiger Ausbau der B 1 Wiener Straße im Bereich von km 196,409+151,00 bis km 198,6+40,00", dem sogenannten Teilabschnitt Hörsching, nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, der Beschreibung des Vorhabens unter Spruchpunkt II., dem Genehmigungsvorbehalt und den Nebenbestimmungen unter Spruchpunkt III. erteilt.
I.3. Gegen diesen Bescheid hat der Oberösterreichische Umweltanwalt XXXX mit Schreiben vom 17.09.2019 Beschwerde eingebracht. Begründend wurde darin im Wesentlichen angeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, weil die Behörde in rechtswidriger Weise die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 17 Abs 2 UVP-G 2000 außer Acht gelassen habe.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass bei einem derzeitigen DTV von rund 22.000 Kfz pro Werktag die B1 im gegenständlichen Abschnitt bereits eine hohe Barrierewirkung aufweise. Bei Realisierung des beantragten Vorhabens werde die B1 im gegenständlichen Abschnitt um mehr als das Doppelte verbreitert. Zudem werde durch den Ausbau der B1 eine starke Verkehrszunahme bis 2032 prognostiziert und zwar auf bis zu 34.000 Kfz je Werktag. Gemäß der RVS 04.03.12 - Wildschutz seien vier- und mehrstreifige Straßen als Vollbarrieren anzusehen.
Der Bereich des Perwenderbaches bestehe als letzte Möglichkeit für die Herstellung eine Wildquerungshilfe (mit regionaler Wichtigkeit als Verbindung der beiden Europaschutzgebiete Traun-Auen und Donau-Auen). Die projektierten Querungsmöglichkeiten unter der B1 entsprächen weder in der Lage noch in ihrer Dimension der RVS. Diese seien aufgrund der gewählten Lage und geringen Dimensionen als Kleintierdurchlässe (Amphibiendurchlass) zu betrachten. Darüber hinaus sei die im Projekt angeführte Wildquerung (im Nahbereich der Rodung 3 - Retentionsbecken) aus jagdfachlicher Sicht kritisch zu sehen, da das Umfeld nördlich der B1 bzw. nördlich der geplanten Wildquerungshilfe aufgrund der Nähe zu Betriebsbaugebieten und Siedlungen ungeeignet scheine. Ein alternativer Standort werde weiter östlich im Bereich der Querung des Perwenderbaches gesehen.
Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abzuändern, dass für die Wildtiere zur Überwindung der Vollbarriere im Bereich der Perwenderbach-Querung eine adäquate Wildquerungsmöglichkeit geschaffen werde.
I.4. Mit Schreiben vom 15.10.2019 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt sowie das eingebrachte Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
I.5. Mit Schreiben vom 22.10.2019 wurden die Parteien von der eingelangten Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
I.6. Mit Schreiben vom 05.11.2019 äußerten sich sowohl das Land Oberösterreich als auch die Marktgemeinde Hörsching zur eingelangten Beschwerde. Letztere betrachtete die Beschwerde als unbegründet, ohne darauf näher einzugehen. Das Land Oberösterreich verwies in ihrer Gegenäußerung auf die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in deren Vorlageschreiben vom 15.10.2019 sowie auf die von der Behörde eingeholten Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen. Darüber hinaus ersuchte das Land Oberösterreich um die Einräumung einer entsprechenden Frist zur Erstattung einer ergänzenden fachlichen Gegenäußerung. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass ein Sachverständiger aus dem Fachbereich "Wildökologie" mit der Erstellung eines Gutachtens zur verfahrensgegenständlichen Thematik der von dem Beschwerdeführer geforderten Wildquerungsmöglichkeit beauftragt worden sei.
I.7. Am 18.11.2019 legte das Land Oberösterreich die zuvor angekündigte fachgutachtliche Stellungnahem vor.
I.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2019 wurde zur Beurteilung des Fachbereiches "Jagd, Wald- und Forstwirtschaft" ein Sachverständiger bestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurden die Parteien über die Bestellung des Sachverständigen informiert.
I.9. Am 22.01.2020 übermittelte der Sachverständige für den Fachbereich "Jagd, Wald- und Forstwirtschaft" sein Gutachten.
I.10. Mit Schreiben vom 04.02.2020 nahm das Land Oberösterreich zum Gutachten des Sachverständigen für den Fachbereich "Jagd, Wald- und Forstwirtschaft" Stellung und führte aus, dass der durch das Bundesverwaltungsgericht bestellte Gutachter die mit Schriftsatz vom 18.11.2019 vorgelegte fachgutachterliche Stellungnahme bestätige. Die Argumente des Beschwerdeführers seien demnach nicht zutreffend und ein Erfordernis zur Errichtung einer (zusätzlichen) Wildquerungsmöglichkeit nicht gegeben.
I.11. Am 14.02.2020 legte die Projektwerberin eine weitere fachgutachterliche Stellungnahme vor, worin zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständen des Beschwerdeführers vom 15.01.2020, vorgelegt am 07.02.2020, Stellung genommen wird.
I.12. Am 14.02.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Zu Beginn wurde festgehalten, dass sich die Ausführungen bzw Bestrebungen des Beschwerdeführers auf den Schutz des jagdbaren Wildes beziehen. Hierfür sprechen nicht nur die ausdrücklichen Formulierungen, sondern auch der Umstand, dass die Stellungnahme eines wildökologischen Sachverständigen vorgelegt wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde sohin für die Fachbereiche: Denkmalschutz, Abfallchemie, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schalltechnik, Bodenschutz, Forstwirtschaft, Naturschutz, Verkehrstechnik, Straßenbautechnik, Geologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Gewässerökologie, Wasserbautechnik, Humanmedizin gemäß §§ 16 Abs. 3 iVm 40 Abs. 5 2. Satz UVP-G 2000 iVm 47 Abs. 2 VwGVG für geschlossen erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwerde gezogene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung, vom 14.08.2019, Zl. AUWR-2019-68235/44-St, mit welchem dem Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung und der Marktgemeinde Hörsching, die Genehmigung für das Vorhaben "Vierstreifiger Ausbau der B 1 Wiener Straße im Bereich von km 196,409+151,00 bis km 198,6+40,00" (derzeit zweistreifig), dem sogenannten Teilabschnitt Hörsching, erteilt wurde. Das von der Erst- und Zweitprojektwerberin jeweils beantragte Vorhaben ist den Anträgen und Einreichunterlagen entsprechend wie folgt zu beschreiben:
Bei der derzeit zweistreifigen Landesstraße wird im Bestand eine Fahrstreifenzulegung vorgenommen. Der Abschnitt ist rund 7 km lang. Für die jeweilige Richtungsfahrbahn ist eine Asphaltbreite von 7,5m vorgesehen. Die Mittelinsel wird mit Hochbord als Grüninsel und einer Breite von 1,60m im Freilandbereich ausgeführt. Im gesamten Projektbereich verläuft parallel zur B1 ein 2,5m breiter Geh- und Radweg, der durch einen mindestens 3,5m breiten Streifen (1,25m Bankett B1, min. 2,0m breite Sickermulde, 0,25m Bankett Geh- und Radweg) von der Bundesstraße getrennt ist. Für die Querneigung wurde ein Dachprofil mit 2,5% fallend zum jeweiligen Straßenaußenrand angesetzt. Lage- und höhenmäßig orientiert sich der neue vierstreifige Ausbau bedingt durch einige Zwangspunkte (Teich, Siedlungen, Firmenstandorte etc) annähernd am Bestand. Auf der gesamten Ausbaustrecke ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verordnet. Eine Zäunung ist nicht vorgesehen.
Es kommt zur Errichtung von nachfolgenden Kunstbauten (Wildquerungsmöglichkeiten) die eine Querung der B1 ermöglichen:
Neuerrichtung des Wilddurchlasses B1
Das Bauwerk für den Wilddurchlass wird bei km 197,712 errichtet. Das neue Brückenbauwerk wird in Form eines einfeldrigen Rahmentragwerks mit plattenförmigen Tragwerksquerschnitt geplant. Die Fahrbahnbreite beim Brückenobjekt beträgt 16,60 m, an der Nordseite wird ein 2,50 m breiter Radweg errichtet. Die Tragwerksschiefe beträgt 90°.
Die Brückenbreite beträgt 26,10 m, die Tragwerksbreite 25,60 m. Die lichte Weite beträgt 4,0 m, die Stützweite senkrecht zu den Wiederlagern beträgt 4,50 m. Die Länge des Tragwerks beträgt 5,0 m und die lichte Höhe mindestens 1,50 m. Der Brückenquerschnitt weist einen plattenförmigen Querschnitt mit einer Plattenstärke von 0,40 m, das aufgehende Widerlager eine Dicke von 0,50 m auf.
Der nördliche Randbalken ist 1,25 m breit und 8,0 m lang. Der südliche Randbalken ist ebenfalls 1,25 m breit aber nur 5,50 m lang.
Neuerrichtung bestehender Brücke B1 (Querung Perwenderbach)
Das Bauwerk für die Überführung wird bei km 197,2766 errichtet. Das neue Brückenbauwerk wird in Form eines einfeldrigen Rahmentragwerks mit plattenförmigen Tragwerksquerschnitt geplant. Die Fahrbahnbreite beim Brückenobjekt beträgt 16,60 m, an der Nordseite wird ein 2,50 m breiter Radweg errichtet. Die Tragwerksschiefe beträgt 54 °.
Die Brückenbreite beträgt 32,28 m, die Tragwerksbreite 31,78 m. Die lichte Weite beträgt 7,0 m, die Stützweite senkrecht zu den Wiederlagern beträgt 9,31 m. Die Länge des Tragwerks beträgt 8,0 m und die lichte Höhe über der Gerinnesohle mindestens 1,20 m. Der Brückenquerschnitt weist einen plattenförmigen Querschnitt mit einer Plattenstärke von 0,40 m, das aufgehende Widerlager eine Dicke von 0,50 m auf. Beide Randbalken sind 1,25 m breit und 14,0 m lang.
Im Umfeld der Brücke über den Perwenderbach sind entlang des Gewässers Bepflanzungs- und Strukturierungsmaßnahmen vorgesehen, um eine leichtere Auffindbarkeit der Querungsmöglichkeit für Wildtiere zu gewährleisten.
II.1.2. Zum bisherigen Verfahren:
Der Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens blieb im Wesentlichen unbeanstandet und wird dem hier gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.
Im Besonderen blieb hierbei unbeanstandet:
1) die Vollständigkeit des Akteninhalts,
2) die Bestellung der/des Sachverständigen und dessen/deren fachliche Eignung,
3) die fachliche Aussagekraft der erstatteten Gutachten zu nachfolgenden Fachbereichen: Denkmalschutz, Abfallchemie, Luftreinhaltung, Lärmschutz und Schalltechnik, Bodenschutz, Forstwirtschaft, Naturschutz, Verkehrstechnik, Straßenbautechnik, Geologie, Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, Gewässerökologie, Wasserbautechnik, Humanmedizin,
4) die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens normierten Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen, soweit diese im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurden,
5) die im Behördenverfahren ergangene Entscheidung hinsichtlich der nicht angefochtenen Einwendungen,
6) dass die eingereichten Projektunterlagen vollständig und für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geeignet sind.
II.1.3. Zur Beschwerdelegitimation:
Die Beschwerde wurde durch den außenvertretungsbefugten Organwalter unterzeichnet und am 17. September 2019 persönlich beim Amt der Oö. Landesregierung abgegeben.
II.1.4. Zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten:
Die Umgebung des Vorhabensortes ist von großen Siedlungsräumen, Gewerbegebieten hochrangiger Verkehrsinfrastruktur und im Norden von strukturarmen Ackerland geprägt. Abgesehen von einigen kleineren Waldresten sind nur die parallel zur B1 verlaufenden Auwälder entlang der Traun als nennenswerte Ganzjahreslebensräume und Ausbreitungsachse für Schalenwild anzusehen. Ein Vorkommen großräumig lebender Wildarten (Rotwild, Luchs, Wolf, Bär, Wildkatze) ist aufgrund der dichten Besiedelung auszuschließen. Ebenso ist das Vorkommen von spezifischen Wildarten der Berglebensräume auszuschließen. Als potentielle Lebensräume für Schalenwild (Rehwild, Schwarzwild) sind vor allem die Auwaldflächen entlang der Traun anzusehen. Die Gewässerläufe sind als potentielle Lebensräume von Biber und Fischotter einzustufen. Für kulturangepasste Raubwildarten wie Dachs, Fuchs und Marder sowie wenige anspruchsvolle Niederwildarten wie Hase und Fasan sind in der Umgebung des Vorhabens potentielle Lebensräume.
Maßgelbliche Barrieren in der engeren Umgebung des Vorhabens (1 km- Umkreis) sind vor allem die bestehende B1 Wiener Bundesstraße selbst. Eine weitere starke Teilbarriere entlang der B1 ist die nahezu geschlossene Siedlungsachse entlang der Mühlbachstraße, sowie als Totalbarrieren die Westbahn und die A25 Welser Autobahn. Die ÖBB Spange Marchtrenk- Traun, die südlich der B1 verläuft, ist als schwache Teilbarriere einzustufen.
Im Ist-Zustand 2016 verkehrten auf der B1 an einem durchschnittlichen Werktag 2016 rund 22.000 Kfz/24h. Im Nullplanfall wird die B1 von rund 28.000 bis 29.200 KFz/24h an einem durchschnittlichen Werktag 2032 frequentiert. Im Ausbauplanfall sind im Jahr 2032 Verkehrsstärken von bis zu 33.600 Kfz/24h auf der B1 zu erwarten. Im Vergleich zum Nullplanfall beträgt die Zunahme circa 15% bzw 4.400 Kfz/24h.
Die B 1 weist im gegenständlichen Abschnitt bereits im Ist-Zustand aufgrund der sehr hohen Verkehrsfrequenz in den Morgen-, Tag- und Abendstunden eine Vollbarrierewirkung für Wildtiere auf. Für den Nachtzeitraum ist von einer starken Teilbarrierewirkung auszugehen.
Für Schalenwild, das die B 1 queren will, wird die Barrierewirkung durch das Vorhaben nicht maßgeblich vergrößert: Die bestehende Totalbarriere in den Morgen-, Tag- und Abendstunden bleibt bestehen, ebenso die starke Teilbarrierewirkung in den Nachstunden. Eine über den gesamten Tag-Nachtzeitraum bestehende Vollbarrierewirkung ist auch beim vierstreifigen Ausbau der B 1 nicht vorhanden, da im wildrelevanten Bereich keine Lärmschutzwände errichtet werden und auch keine Zäunung erfolgt.
Für kleinere bodengebundene Wildtiere (z.B. Dachs, Fuchs, Hase, Mader, Fischotter, Biber) ist eine Querung der B 1 im Bereich der beiden Wildtierpassagen (Brücke über den Perwenderbach, Wilddurchlass B1) möglich. Für diese Wildtierarten wird die Passierbarkeit der B 1 durch die Ausgestaltung des Bereiches Perwenderbach und dem zusätzlichen Wilddurchlass gegenüber dem Ist-Zustand verbessert.
Hinsichtlich des Wilddurchlasses B1 ist festzuhalten, dass diese Passage für manche Arten von Schalenwild, wie zB Rehe nicht geeignet ist, jedoch kann diese Aussage für die Querungsmöglichkeit am Perwenderbach generell nicht getroffen werden. Die Querungsmöglichkeit am Perwenderbach mit einer lichten Höhe zwischen Gewässersohle und Unterkante der Brückenkonstruktion von 1,75 m entspricht zumindest dem in der RVS 04.03.12 Wildschutz angeführten "Sonderfall schmale Fließgewässerquerung", wonach eine lichte Höhe und eine lichte Weite von jeweils 1 m für die Zielwildarten Fischotter, Biber und kleinere Haarwildarten ausreichend sind. Rehwild nimmt auch wesentlich kleiner dimensionierte Durchquerungshilfen an.
Regionale und überregional bedeutsame Wildkorridore werden vom Vorhaben nicht berührt; großräumig lebende Wildarten (Rotwild, Bär, Luchs, Wolf) kommen in der Umgebung des Vorhabens aufgrund der dichten Besiedelung nicht vor. In der Umgebung des Vorhabens sind West-Ost gerichtete Wechselbewegungen für Schalenwild entlang der Traun von der Donau bis Wels weitgehend uneingeschränkt möglich. Damit besteht auch eine Verbindung der beiden Natura 2000 Gebiete in den Traun-Auen und in den Donau- Auen. Es besteht daher keine Notwendigkeit der Verbesserung einer Nord-Süd-Verbindung über die B 1, die zudem nördlich des neben der B 1 liegenden sog. "Kirchholzes" über Schotterabbauflächen und weitgehend strukturarmes, siedlungsnahes Ackerland führen würde und damit keinen hochwertigen Wildkorridor zwischen Traun und der Donau oberhalb von Linz darstellen würde.
Insgesamt ist vor allem aufgrund der dichten Besiedlung das Potential für einen funktionierenden, in Nord-Süd-Richtung über die B 1 verlaufenden Wildwechsel bei bestimmten Tierarten wie zB Rehen aus wildökologischer Sicht zu gering, um den erheblichen Mehraufwand für die Herstellung einer eigenen wildtauglichen Wildquerungshilfe zu rechtfertigen.
Eine aus der RVS Wildschutz nach dem Stand der Technik ableitbare Verpflichtung für die Herstellung einer schalenwildtauglichen Wildquerung besteht nicht. Für bestimmte Schalentierarten, sowie für die Zieltierwildarten Fischotter, Biber und kleineres Haarwild sind die im Projekt vorgesehenen Unterführungen ausreichend.
II.2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
- Einsicht in die Einreichunterlagen der Erst- und Zweitprojektwerberin;
- Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakte der UVP-Behörde, insbesondere in die erstellten Fachgutachten, in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung;
- Einsicht in den angefochtenen Bescheid;
- Einsicht in den Beschwerdeschriftsatz;
- Einsicht das der Beschwerde nachgereichte Gutachten.
II.2.1. Zum Verfahrensgegenstand:
Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen (Technischer Bericht, Vermessungsbüro DI Josef Loidolt, Einlage Nr. 2.1.1, S 28ff) selbst.
II.2.2. Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der Parteien, weshalb der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Akteninhalt, insbesondere auch die im Administrativverfahren erstatten Gutachten zugrunde gelegt werden konnten.
II.2.3. Zur Beschwerdelegitimation:
Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem eingebrachten Beschwerdeschriftsatz.
II.2.4. Zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten:
Zum beurteilungsrelevanten Thema wurde ein Gutachten, sowie ein Ergänzungsgutachten durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Diese wurden von einem einschlägig gebildeten Fachmann erstellt, der nicht nur die fachliche Ausbildung, sondern auch eine langjährige Erfahrung als Sachverständiger in den jeweils einschlägigen materienrechtlichen Genehmigungsverfahren besitzt. Zudem ist er als gerichtlich beeideter Sachverständiger bzw beigezogener Sachverständiger wiederholt bei UVP-Verfahren tätig.
Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind methodisch einwandfrei und entsprechen - sowohl formal als auch inhaltlich - den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Der nichtamtliche Sachverständige geht in seinen Gutachten auf die ihm gestellten Fragestellungen ausführlich ein. Es wurden die Prüfmethoden und das Prüfergebnis beschrieben. Anhand dieser Beschreibung zeigt es sich, dass bei der fachlichen Beurteilung nach wissenschaftlichen Maßstäben vorgegangen wurde. Vor allem kann nachvollzogen werden, dass der sachverständigen Beurteilung die einschlägig relevanten, rechtlichen wie fachlichen Regelwerke und technischen Standards zugrunde gelegt wurden. Angesichts dessen erfüllen die Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen die rechtlichen Anforderungen, die an Gutachten gestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hält das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere wurden die Wildkorridore und Wechselmöglichkeiten in der Umgebung des Vorhabens, sowie die Barrierewirkungen ausreichend dargestellt. Dieses Ergebnis bestätigt somit die von den Projektwerbern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX .
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren zwar auf gleicher fachlicher Ebene, konnten jedoch nicht überzeugen und wurden entkräftet. Der Sachverständige XXXX hat in seinen Ausführungen die Gutachten von XXXX (Projektwerberin) und XXXX (Gericht) nicht berücksichtigt. Im Einzelnen geht es um nachfolgende Themenbereich:
- XXXX führt aus, dass im Projektbereich östlich von Hörsching im Umkreis von 50 km ein regional bedeutender, Nord-Süd-verlaufender Lebensraumkorridor vorhanden wäre, der eine Vernetzung zwischen überregional bedeutenden Wildkorridoren darstellen würde, und von Rehwild, Schwarzwild und auch von anderen im Untersuchungsraum vorkommenden Wildarten (ua Wolf, Wildkatze, Luchs als Durchzügler) genutzt würde.
Die bedeutenden Wildtierkorridore Oberösterreichs sind in der umfassenden Studie "Wildtierkorridore in Oberösterreich", die von Experten des Landes Oberösterreich, der Oö. Umweltanwaltschaft und des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes im Auftrag der Oö. Umweltanwaltschaft erstellt wurde, dokumentiert.
Dabei wurden neben überregional (international) bedeutenden Wildtierkorridoren auch jene primär regional bedeutenden Korridore berücksichtigt, die zudem auch für einen überregional wirksamen Lebensraumverbund von Relevanz sind. Die zweitgenannte Eigenschaft trifft Iaut XXXX auf den (angeblichen) Nord-Süd-Korridor im Bereich Hörsching zu. Die Sachverständigen XXXX und XXXX stellen fest, dass es aus fachlicher Sicht verwunderlich ist, dass dieser (angeblich) so bedeutende Korridor (Iaut XXXX der einzige Nord-Süd-Korridor innerhalb von 50 km, der zudem der Vernetzung überregional bedeutender Korridore dienen soll, in der rund 100 Seiten umfassenden Studie der Oö. Umweltanwaltschaft aus dem Jahr 2012) nicht erwähnt ist (vgl. Gutachten XXXX vom 12.11.2019, siehe Abb. 1). In der Gutachtensergänzung von XXXX vom 10.02.2020 wird ausgeführt, dass es "nicht nachvollziehbar ist, wieso ein (vermeintlicher) Korridor; der in der LUA-Publikation "Wildtierkorridore in Oberösterreich" nirgends erwähnt wird, plötzlich eine derart wichtige Bedeutung haben soll. Aus Sicht des Sachverständigen XXXX handelt es sich um einen von vielen lokalen Kurzwechsel." XXXX weist auch darauf hin, dass es sich beim Rehwild um ein ortsgebundenes Tier handelt, und Wanderungen über 30 km zum Kürnberger Wald kaum vorstellbar sind.
Weiters wird im Gutachten XXXX auf ein mögliches Vorkommen großräumig lebender Wildarten wie Luchs, Wolf und Wildkatze hingewiesen. Ein solches Vorkommen wäre tatsächlich ein Hinweis auf einen überregional bedeutenden Korridor, ist jedoch aufgrund der dichten Besiedlung des Projektgebiets aus fachlicher Sicht auszuschließen. In der Studie "Wildtierkorridore in Oberösterreich" der Oö. Umweltanwaltschaft sind z.B. Luchshinweise für das Bundesland Oberösterreich dokumentiert (siehe Abbildung 2), aus der ersichtlich ist, dass für den oberösterreichischen Zentralraum und damit für das Projektgebiet kein Luchshinweis vorliegt.
Die Sachverständigen XXXX und XXXX kommen schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass es für den im Gutachten XXXX beschrieben Nord-Süd-Korridor über die B 1 grundlegende Voraussetzungen fehlen und es auch in der umfangreichen Studie der OÖ. Landesumweltanwaltschaft "Wildtierkorridore in Oberösterreich" keinen Nachweis für die Existenz eines derartigen Korridors gibt. Aus deren fachlicher Sicht kann aufgrund der dichten Besiedlung und der sonstigen vorhandenen Barrieren (Gewerbe-, Siedlungs und Infrastruktur, strukturarmes Ackerland, geringer Waldanteil) die Existenz eines solchen regional bedeutsamen Korridors auch ausgeschlossen werden (Gutachten XXXX 22.01.2020, 10.02.2020; Gutachten XXXX 12.11.2019).
- Der Sachverständige XXXX führt in seinem Gutachten, sowie in der Verhandlung weiter aus, dass durch den vierspurigen Ausbau und die erhöhte Verkehrsfrequenz (von 22.000 Fahrzeugen im Jahr 2016 auf 34.000 Kfz/24h) die bisher eingeschränkt mögliche Passierbarkeit für Wildtiere so stark reduziert würde, dass gemäß RVS Wildschutz zukünftig von einer Vollbarriere für Wildtiere gesprochen werden kann. Die Grenze für eine Vollbarriere setzt XXXX dabei bei einem DTV von 30.000 Kfz/24 h an, wobei er eine deutsche Studie zitiert (Hänel, K. & Reck, H. 2011: Bundesweite Prioritäten zur Wiedervernetzung von Ökosystemen: Die Überwindung straßenbedingter Barrieren. Ergebnisse des F+E-Vorhabens 3507 82 090 des Bundesamtes für Naturschutz. Bundesamt für Naturschutz, Bonn). Den Ausführungen von XXXX wäre demnach zu folgern, dass die B1 im gegenständlichen Abschnitt erst durch das Vorhaben zu einer Vollbarriere werden würde (VHS S 11ff).
Darauf replizieren die Sachverständigen XXXX und XXXX (VHS S 9f), dass für die Frage einer allfälligen projektbedingten Erhöhung der Barrierewirkung jedoch nicht die Differenz zwischen Ist-Zustand und künftigem Ausbauzustand, sondern die Differenz zwischen der Nullvariante (29.200 Kfz/24h) und der Ausbauvariante (33.600 Kfz/24) desselben Prognosejahres 2032 heranzuziehen ist. Die projektbedingte Verkehrszunahme beträgt daher 4.400 Kfz/24 h und nicht 12.000 Kfz/24 h.
Zur Frage, ab welcher Verkehrsstärke von einer Vollbarrierewirkung auszugehen ist, finden sich in der RVS Wildschutz keine konkreten Angaben. Jedoch enthält die Studie "Wildtierkorridore in Oberösterreich" der Oö. Umweltanwaltschaft detaillierte Angaben zur Barrierewirkung von Straßen.
Laut XXXX und XXXX ist es unverständlich, warum diese in der Studie der Oö. Umweltanwaltschaft genannten Kriterien in dem im Auftrag der Oö. Umweltanwaltschaft erstellten Gutachten von XXXX nicht berücksichtigt wurden, sondern stattdessen aus der deutschen Studie "Bundesweite Prioritäten zur Wiedervernetzung von Ökosystemen" (Reck und Hänel, 2010) ein Richtwert von 30.000 Kfz/24 h für eine Vollbarrierewirkung abgeleitet wurde, obwohl der in der zitierten Studie genannte Richtwert von 30.000 Kfz primär einer Prioritätenreihung dient (Zitat): "Wiedervernetzungsmaßnahmen im "Bundesnetz Säuger" sind dann prioritär, wenn national bedeutsame Korridore zwischen großen zusammenhängenden Waldgebieten oder die großen zusammenhängenden Waldgebiete selbst von Straßen mit einer Verkehrslast von mehr als 30.000 Kfz pro Tag zerschnitten werden, sofern Zielarten (hier: Luchs, Wildkatze, Wolf, Elch, Rothirsch, Gämse) aktuell betroffen sind. "
"Das erste Auswahlkriterium ist die Zuordnung eines Konfliktabschnittes (= Abschnitt, in dem der Verbund der Waldgebiete zerschnitten wird) zur Intensität der Zerschneidung, hier: DTV > 30.000 Kfz zur Identifizierung der vorrangigen Maßnahmenflächen sowie DTV > 10.000 bis 30.000 Kfz zur Identifizierung weiterer für Säuger besonders problematischer Konfliktstellen."
Die Sachverständigen XXXX und XXXX kommen demnach schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass prioritäre Wiedervernetzungsmaßnahmen nicht allein auf die Verkehrszahlen abgestimmt sind, sondern "große zusammenhängende Waldgebiete", "national bedeutsame Korridore" und aktuelle betroffene großräumig lebende Wildarten erfordern. Keine dieser Rahmenbedingungen trifft auf die Umgebung des gegenständlichen Vorhabens zu. Auch aus dieser Studie ist die Notwendigkeit einer Schalenwildquerung im gegenständlichen Projektabschnitt daher nicht ableitbar.
- XXXX beruft sich unter anderem auf die Protokolle der Alpenkonvention für "Verkehr und Raumplanung", "Nachhaltige Entwicklung" sowie "Naturschutz und Landschaftspflege" wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen nationalen und grenzüberschreitenden Verbund ausgewiesener Schutzgebiete, Biotope und anderer geschützter oder schützenswerter Objekte zu schaffen.
Die Sachverständigen XXXX und XXXX halten dazu fest, dass das Vorhaben weit außerhalb des in den "Administrative Units of the Alpine Convention" festgelegten Geltungsbereiches der Alpenkonvention liegt.
- Der Sachverständige XXXX führt in seinem Gutachten zum Erfordernis einer Wildquerung aus, dass Barrieren solcher Art zur Folge hätten, dass die genetische Vielfalt von Teilpopulationen der Tiere, der Tierbestand und somit insgesamt die Bodiversität gefährdet werden. Um die Vernetzung zu erhalten und diesen Folgewirkungen vorzubeugen, wäre die Errichtung von einer aus der Sicht der Tiere zumindest 15 Meter breiten, und im Falle einer Wildunterführung eine lichte Höhe von mindestens 3,5 Meter notwendig.
Die Lage der Querungshilfe wäre laut XXXX im Bereich des Perwender Baches ideal, sofern als Maßnahme auch Begleitvegetation als Leitstruktur gepflanzt wird. Sie könne jedoch auch, wie im UVP-Bescheid vorgesehen, rund 500 Meter weiter westlich errichtet werden, sofern dort Pflanzungen im Bereich der Siedlung und im Bereich des Industriegebietes zur Abschottung von Störwirkungen erfolgen.
Die Sachverständigen XXXX und XXXX legen dar, dass im Gutachten XXXX - aufbauend auf den Annahmen, dass a) ein regional bedeutsamer Wildtierkorridor im Raum Hörsching die B 1 quert und b) erst durch das Vorhaben eine Vollbarrierewirkung entsteht - die Errichtung einer für die Zielwildart Rehwild geeigneten, RVS-konformen Wildquerung mit einer Breite von 15 m und einer lichten Höhe von mind. 3,5 m gefordert werden.
Vom Vorhaben wird kein regional bedeutsamer Wildtierkorridor berührt und die Barrierewirkung durch das Vorhaben nicht vergrößert (Vollbarrierewirkung bereits im Ist-Zustand). Dass einzelne Tiere in den weniger verkehrsstarken Nachtstunden die B 1 (mit hohem Kollisionsrisiko) queren können, ändert sich auch durch die größere Breite der Straße und die Verkehrszunahme nach erfolgtem Ausbau nicht (VHS S 16f).
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Sachverständige XXXX auch insofern nicht überzeugen, als er beispielsweise bei dem behaupteten Grünkorridor von 600 m, dessen Breite durch Nachfragen des Senates nahezu halbieren musste (VHS S 15f). Auch andere Darstellungen, wie etwa die in der Wildtier-Verdrängungskarte dargelegten (Abb.3 Gutachten XXXX , Seite 8) ausgewiesenen roten Flächen entlang der B1, erlauben nahezu durchgängig keine plausiblen größeren Korridore. Auch die Reduzierung des Fallwildes (von sieben bis zehn Stück pro Jahr) infolge Installierung von Wildwarneinrichtungen entlang der bestehenden Strecke konnten vom Sachverständigen nicht näher beziffert werden und waren deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachtens, sowie die von den Projektwerbern vorgelegte gutachterliche Stellungnahme in Zweifel zu ziehen (VHS S 18, 20).
Im Gegensatz dazu konnten die Sachverständigen XXXX und XXXX nachvollziehbar und schlüssig darlegen, dass eine rehwildtaugliche Wildquerung mit einer Breite von 15 m und einer lichten Höhe von mind. 3,5 m nicht erforderlich ist (VHS S 18). Die im Projekt am Perwenderbach vorgesehene Wildquerung entspricht dem in der RVS Wildschutz definierten "Sonderfall schmale Fließgewässerquerung" und ist für die Zielwildarten Fischotter und Biber sowie für sonstige kleinere Haarwildarten geeignet. Berücksichtigt man vor allem die dichte Besiedlung samt zugehöriger Infrastruktur und die damit verbundenen Barrierewirkungen steht der erhebliche Mehraufwand für die Herstellung einer rehwildtauglichen Wildquerung außer jeder Relation zu dem minimalen Potential an Wildtieren, die diese Querung - wenn überhaupt - nutzen könnten.
Die Sachverständigen XXXX und XXXX ergänzen nachvollziehbar und schlüssig in der Verhandlung, dass im Übrigen großräumig lebende Wildarten (Rotwild, Luchs, Wolf, Bär, Wildkatze) im Projektgebiet gar nicht vorkommen, so dass sich auch daraus kein Erfordernis für eine Wildquerungsmöglichkeit ergibt VHS S 23, 25, 26, 27).
Auch aus der im Gutachten XXXX angeführten deutschen Studie ist die Notwendigkeit einer Schalenwildquerung im gegenständlichen Projektabschnitt nicht ableitbar, da es in der Projektumgebung keine "großen zusammenhängenden Waldgebiete", "national bedeutsame Korridore" und aktuell betroffene großräumig lebende Wildarten gibt.
Eine aus der RVS Wildschutz nach dem Stand der Technik ableitbare Verpflichtung für die Herstellung einer schalenwildtauglichen Wildquerung besteht daher nicht. Für die Zielwildarten Fischotter, Biber und kleineres Haarwild sind die im Projekt vorgesehenen Unterführungen ausreichend.
- Zur Forderung des Beschwerdeführers nach einer Begleitvegetation legen die Sachverständigen XXXX und XXXX schlüssig und nachvollziehbar dar, dass in den Einreichunterlagen eine Bepflanzung im Umfeld der Brücke über den Perwenderbach entlang des Gewässers Bepflanzungs- und Strukturierungsmaßnahmen (z.B. durch Wurzelstöcke) vorgesehen ist, um eine leichtere Auffindbarkeit der Querungsmöglichkeit für Wildtiere zu gewährleisten. Darüberhinausgehende Bepflanzungen sind weder vorgesehen (mangels Grundverfügbarkeit) noch erforderlich, da sich wandernde Wildtiere ohnehin am Verlauf des Perwenderbaches orientieren (VHS S 24f).
Abschließend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Entscheidung auf dem durchgeführten Beschwerdeverfahren gründet, insbesondere auf den Einreichunterlagen samt den ergänzenden Unterlagen und auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten. Der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige XXXX hat auch unter Berücksichtigung des Gutachtens XXXX vom 15.01.2020 sein wildökologisches Gutachten vom 22.01.2020 sowie in der Gutachtensergänzung vom 10.02.2020 in vollem Umfang aufrecht gehalten. Das wildökologische Gutachten von XXXX kommt im Kern zu denselben Schlussfolgerungen.
Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten sind und der festgestellte Sachverhalt der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers der maßgebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestand daher kein Bedarf, zusätzliche Ermittlungsschritte zu setzen. Abschließend sei der Vollständigkeit halber auch an dieser Stelle nochmals betont, dass das gegenständliche Vorhaben in seiner genehmigten Form aus wildökologischer und jagdlicher Sicht jedenfalls umweltverträglich ist.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A)
II.3.2.1. Rechtsgrundlagen:
§§ 1, 3, 3a, 9, 17 Abs. 3, 24f Abs. 1 Z 2 lit b, Anhang 1 Spalte 3 Z 9 lit. i, sowie Anhang 2 Umwelt-verträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 679/1993, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 111/2017, lauten auszugsweise:
"Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung
§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, [...]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
[...]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[...]
Änderungen
§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
[...]
(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
[...]
(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist
[...]
Entscheidung
§ 17.
[...]
(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
[...]
Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs.6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
[...]
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
[...]
3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
[...]
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. [...]
Anhang 1
[...]
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2 Spalte 3
Z 9
[...]
[...] [...] i) Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (JDTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt.
Der Beschwerdeführer ist der Umweltanwalt, welchem gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommt. Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 ist der Umweltanwalt berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Wie den Feststellungen unter Pkt. II.1.3. zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist bei der belangten Behörde eingebracht und erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 des UVP-G 2000 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben gemäß § 3a UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Gegenständlich handelt es sich um ein Vorhaben nach Anhang 1, Spalte 3 Z 9 lit. i UVP-G 2000, da bei der derzeit zweistreifigen Landesstraße, B1 Wiener Straße im Bestand eine Fahrstreifenzulegung erfolgt.
Der Beschwerdeführer fordert auf diesem Abschnitt die Errichtung bzw Verlegung/Vergrößerung einer Wildquerungshilfe. Das Schutzgut "jagbares Wild" fällt in den Regelungsbereich der Länder und gilt hierfür das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 42/2019. Dieses Landgesetz enthält jedoch keinen Tatbestand, welcher der im § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung für "Genehmigungen" subsumierbar wäre. Daraus resultiert, dass das Oö. Jagdgesetz kein, unter den Aspekten des UVP-G 2000, etwa dessen § 5 Abs. 1 und insbesondere dessen § 17 Abs. 1, mitanzuwendendes Gesetz darstellt. Gemäß § 17 Abs. 3 iVm § 24f Abs. 1 Z 2 lit b UVP-G 2000 darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Immissionen vermieden werden, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind den Tierbestand bleibend zu schädigen.
Aus den Aussagen des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen, sowie des von den Projektwerbern beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen ergab sich, dass es bei Vorhabenrealisierung im Vergleich zur derzeitigen Bestandssituation zu keiner weiteren Schädigung des Tierbestandes kommt. Dass es zu vereinzelten Fällen von "Fallwild" kommt, steht dieser Annahme, wie ebenfalls der Aussage der nichtamtlichen Sachverständigen zu entnehmen ist, nicht entgegen. Der nichtamtliche Sachverständige seitens des Beschwerdeführers konnte keine Umstände aufzeigen, welche eine Verschlechterung des jagdbaren Wildes indizieren würde. Daher erscheint unter den Schutzaspekten bezüglich jagdbarer Tiere, das Erfordernis nach einer entsprechenden Umgestaltung der Querungshilfen nicht gegeben.
Auch das Vorbringen, dass das Vorhaben nicht die Voraussetzungen der RVS 04.03.12 Wildschutz (FSV 2007) für Landesstraßen erfülle, geht ins Leere.
Die Mindeststandards und Richtwerte für Wildtierpassagen (RVS 04.03.12 Wildschutz, Pkt 8) beziehen sich auf Straßen mit Vollbarrierewirkung, wie folgt:
- Straßen- Neubaustrecken mit vier oder mehr Fahrstreifen
- Straßen, die auf einer Länge von 2 km oder mehr gezäunt sind
- Für Grünlandbereiche zwischen benachbarten Siedlungen sind auch Barrieren mit einer Länge von weniger als 2 km zu berücksichtigen, sofern zwischen diesen Siedlungen ansonsten bedeutsame Wildtierkorridore unterbrochen würden
- Straßen mit einem JDTV-Wert von >5000 Kfz/24h, wenn eine parallele Bahnlinie mit 120 bis 300 Zügen /24 h im Abstand von bis zu 50 m verläuft (Summenwirkung)
- Straßen für die ein Nachrüstungsbedarf hinsichtlich Wildschutzeinrichtungen gemäß Vorgaben des BMVIT oder der zuständigen Landesverwaltung besteht.
Nachdem es sich beim Vorhaben nicht um einen Neubau einer 4-streifigen Straße, sondern um eine Fahrstreifenzulegung am Bestand handelt, und auch die weiteren in der RVS genannten Punkte auf das Vorhaben nicht zutreffen, kommt folgender Punkt der RVS zur Anwendung, wonach Landesstraßen mit Vollbarrierewirkung (z.B. auf Grund einer sehr hohen Verkehrsfrequenz) sowie Straßen mit Teilbarrierewirkung unter Pkt. 8 der RVS nicht mitbehandelt werden und im Rahmen des Planungsprozesses beurteilt werden müssen.
Es wurde daher für das gegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Anforderungen an Wildtierpassagen projektspezifisch beurteilt, in welchem Ausmaß durch das Vorhaben die bestehende Barrierewirkung erhöht wird. Wie die Umgebung des Vorhabens hinsichtlich Wechselmöglichkeiten und Barrieren zu beurteilen ist. Ob durch das Vorhaben regional oder überregional bedeutsame Wildkorridore berührt werden. Ob in der Umgebung überhaupt großräumig lebende Wildarten vorkommen, die auf bestimmte Wechselbeziehungen angewiesen sind und in welchem Verhältnis Nutzen und Aufwand der von der geforderten Wildtierpassage stehen.
Für gegenständliches Vorhaben wurden die Anforderungen an Wildtierpassagen projektspezifisch beurteilt und kam der nichtamtliche Sachverständige des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Ergebnis, dass alle Anforderungen eingehalten werden.
Bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit sind die Voraussetzungen des § 24f Abs. 1 Z 2 lit b iVm § 17 Abs. 3 UVP-G 2000 zu prüfen. Einschlägig erscheint in diesem Zusammenhang, das im § 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000 verankerte Genehmigungskriterium, wonach erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursacht, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Tierbestand bleibend zu schädigen, zu vermeiden sind.
Der gegenständliche Verkehrsabschnitt besteht bereits seit mehreren Jahrzehnten in der derzeitigen Ausgestaltung als stark frequentierte Hauptverkehrsstrecke. Unter Zugrundelegung der Ausführungen des wildökologischen Gutachters geht das Gericht davon aus, dass bei projektgemäßer Errichtung bzw Ausbau, es zu keiner nachhaltigen Einwirkung auf den Tierbestand kommt und der Tierbestand, insbesondere das jagdbare Wild somit nicht bleibend geschädigt wird. Vielmehr ist bei km 197,712 der B 1 ein bisher nicht bestehender Organismendurchlass und bei km 197,2766 eine Neugestaltung der Perwenderbachquerung projektseitig vorgesehen. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen der RVS 04.03.12 Wildschutz (FSV 2007) für Landesstraßen, weshalb das Beschwerdevorbringen diesbezüglich ins Leere geht. Ergänzend ist zu bemerken, dass sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich auf jagdbares Wild bezog, weshalb eine Überprüfung des nicht jagdbaren Wildes unterbleiben konnte. Aus diesem Grund wurde auch das Ermittlungsverfahren zum Fachbereich Natur- und Landschaftsschutz in der Verhandlung am 14.02.2020 für geschlossen erklärt.
II.3.3. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Genehmigung Gutachten mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Sachverständigengutachten schriftliche Ausfertigung Tierschutz Umweltauswirkung UmweltschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W225.2224481.1.00Im RIS seit
28.07.2020