TE Bvwg Beschluss 2020/4/7 W217 2225867-2

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Veröffentlicht am 07.04.2020
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Entscheidungsdatum

07.04.2020

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W217 2225867-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.12.2019, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden kurz "belangte Behörde" genannt), stellte mit Bescheid vom 29.08.2014 fest, dass Frau XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführerin") ab dem 16.06.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. angehört. Im dem dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin wurde die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung mit 6/2019, Ablauf der Heilungsbewährung, festgestellt.

Mit Schreiben vom 03.06.2019 leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin ein.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2019 ein, in welchem nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde.

Im Rahmen des Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen und führte aus, dass es zwar nach ihrer Krebsoperation kein Wachstum mehr gebe, sich ihr Gesundheitszustand aber nicht gebessert habe. Ihr Darm spiele noch immer verrückt. Sie traue sich nicht mehr, ohne Spezialhosen bzw. Einlagen außer Haus zu gehen und habe immer eine zweite Garnitur Unterwäsche im Handgepäck. Auch habe sich ihre seelische Verfassung nicht gebessert. Sie sei noch immer in psychologischer Behandlung. Ebenso sei ihr Nervenkostüm sehr in Mitleidenschaft gezogen. Sie stehe auch nach wie vor in ärztlicher Behandlung wegen einer Magenentzündung. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dieser Stellungnahme vom 05.12.2019 wurde Folgendes ausgeführt:

"(...)

Neue Befunde werden nicht nachgereicht.

Gemäß den Richtlinien der EVO wurde nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Rezidiv und /oder Metastasierung der Grad der Behinderung unter Berücksichtigung der Folgezustände reduziert.

Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Depression ist durch aktuelle Befunde nicht belegt.

Insgesamt beinhaltet somit das nachgereichte Schreiben keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden. Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur noch 30 v.H. betrage und die Beschwerdeführerin daher nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Daher werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, welcher auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ärztliche Untersuchung im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur noch 30 v.H. betrage. Somit sei eine maßgebende Änderung in den Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten eingetreten und ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG liege vor. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Bescheid war das allgemeinmedizinische Gutachten vom 11.11.2019 und die im Rahmen des Parteiengehörs eingeholte Stellungnahme vom 05.12.2019 angeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, bei ihr bestehe ein Zustand nach Tumor des Blinddarms. Das Krebsleiden sei zwar erfolgreich bekämpft worden, jedoch bestünden seither massive Magen-Darm-Probleme, welche zu einer extremen Belastung im Alltags- und Erwebsleben führen würden. Dies dürfe mit der Teilentfernung des Darmes zusammenhängen und habe die Beschwerdeführerin, wie auch in den derzeitigen Beschwerden im Sachverständigengutachten angeführt, keinen normalen Stuhlgang mehr seit der damaligen Operation. Auch durch verschiedenste Medikamente habe der Zustand nicht gebessert werden können. Weiters bestehe auch eine Reizdarmsymptomatik und sei generell der psychische Zustand sehr stark durch die bereits genannten Umstände beeinträchtigt. Aufgrund dessen sei die Beschwerdeführerin auch laufend in Psychotherapie und habe eine dementsprechende Medikation etabliert werden müssen. Es sei somit die massive psychische Beeinträchtigung aufgrund der körperlichen Einschränkungen bis dato nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es liege daher sehr wohl eine behandlungsbedürftige Depression vor. Aufgrund der vorliegenden wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung betreffend der Magen-Darm-ProbIematik und des psychischen Zustandes wäre bei der Beschwerdeführerin daher nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe lediglich ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Aufgrund der Beschwerden der Beschwerdeführerin seien aber Gutachten aus den Bereichen der Neurologie/Psychiatrie sowie der Inneren Medizin notwendig gewesen.

Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt langten am 28.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 10.02.2020 legte die Beschwerdeführerin zwei medizinische Befunde, vom 27.08.2019 sowie vom 14.01.2020, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin gehört seit dem 16.06.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.12.2019 wurde im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt und sie daher nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Es wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin samt Stellungnahme zu Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs eingeholt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Behebung und Zurückverweisung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10.11.2014, Ra 2014/08/0005), dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind.

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen (VwGH vom 27.1.2016, Ra 2015/08/0178).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch klargestellt, dass eine erforderliche Ergänzung eines Gutachtens bzw. Befragung von Sachverständigen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077; 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder überhaupt die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2015/07/0005) im Allgemeinen nicht die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen. Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung jedoch dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0071, mwN).

In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, mwN).

Daraus folgt:

Bezüglich des angefochtenen Bescheides ist Folgendes auszuführen: Die belangte Behörde hat im amtswegig eingeleiteten Verfahren zwar die Beschwerdeführerin vorschriftsmäßig zunächst um Vorlage aktueller Befunde aufgefordert und danach ein allgemeinmedizinisches ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. feststellte, sowie, nach Gewährung von Parteiengehör, aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin, in welcher auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin aber nur oberflächlich eingegangen wurde. Bereits im Befund vom 15.09.2017, Abl. 19, wurde von der die Beschwerdeführerin behandelnden Klinische- und Gesundheitspsychologin, Mag. XXXX , darauf hingewiesen, dass es bei der Beschwerdeführerin im Zuge einer schweren körperlichen Erkrankung im Jahre 2014 zu einer Belastungsreaktion sowie einer depressiven Episode (F32.1) gekommen ist. Das Weiterführen der psychologischen Behandlung wurde empfohlen. Ebenso betonte die Beschwerdeführerin, dass die Darmprobleme noch immer bestünden. Hierzu legte sie einen Arztbrief vom 19.06.2019 vor, wonach sie nach wie vor Probleme mit der Stuhlinkontinenz habe und durch die Stress-Stuhlinkontinenz in Alltagssituationen stark eingeschränkt sei. Die belangte Behörde hätte sohin erkennen müssen, dass zusätzliche Gutachten aus dem Bereich Neurologie/Psychiatrie sowie innere Medizin für eine umfassende Erhebung des relevanten Sachverhalts unbedingt erforderlich sind. So wurde erneut in der ärztlichen Stellungnahme vom 14.01.2020 (Abl. 52) darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin bei St.p. mucinösem Appendix-Ca mit Hemicolectomie 2014 und persistierende Diarrhoen mit Stuhlinkontinenz (Stand 01/2020) bestehe, sodass auch kurze Autofahrten abrupt unterbrochen werden müssten. Des Weiteren bestehe eine prolongierte Belastungsreaktion mit deutlich eingeschränkter psychischer Belastbarkeit. Ebenso wurde ein Befund eines Facharztes für Chirurgie und Gefäßchirurgie vom 11.10.2019 vorgelegt:

"... Diagnose: (...)

IV) Ora serrata: Cardiatypmucosa (CM) mit mäßiggradig chronischer, fokal aktiver Entzündung sowie hyperregeneratorische Ösophagopathie wie bei Refluxerkrankung.

Kein Hinweis für Barrett-Ösophagus oder Dysplasie.

V) Ösophagus - 30cm: Geringgradig hyperregeneratorische Ösophaaopathle.

Kein Hinweis für eosinophile Ösophagitis."

Dennoch hat die belangte Behörde die Einholung neuer, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden, Gutachten aus den genannten Gebieten unterlassen und stattdessen die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Erstattung eines weiteren, lediglich auf der Aktenlage beruhenden, Gutachtens beauftragt. Dadurch hat die belangte Behörde ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden: Da Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind, müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was durch die dafür nötige erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegen würden, zumal die belangte Behörde in diesem Verfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, das neurologisch/psychiatrische sowie internistische Gutachten einzuholen, dies aber unterlassen hat. Die belangte Behörde hat daher, um in der Diktion der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bleiben, nur ansatzweise ermittelt bzw. Ermittlungen unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Aus diesem Grund erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sind somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht abschließend feststeht und, wie erörtert, vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren einerseits die beantragten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden, Gutachten aus den Bereichen Neurologie/Psychiatrie und Innere Medizin einzuholen und in weiterer Folge einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung aller verfahrensgegenständlichen Gutachten sowie aller von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde nach Durchführung eines Parteiengehörs zu erlassen haben. Dabei hat sich die belangte Behörde auch mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob eine maßgebende Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde im gegenständlichen Beschluss zitiert. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W217.2225867.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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