Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W156 2228994-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von Mag. XXXX vom 27.12.2019 zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Oberlandesgericht XXXX hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschluss vom 10.11.2011, XXXX , in der dort anhängigen Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. XXXX , (dort) vertreten durch RA Mag. Hans Teuchtmann, gegen die beklagte Partei, Pensionsversicherungsanstalt, wegen Höhe der Alterspension infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX als Arbeits und Sozialgericht vom 24.1.2011, GZ XXXX die Unterbrechung des Berufungsverfahrens gemäß § 74 Abs 1 ASGG beschlossen, bis die strittige Vorfrage der Höhe der Beitragsgrundlagen der klagenden Partei in den Jahren 1965 bis 2008 als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen entschieden worden ist.
Mit Bescheid vom 30.1.2012, GZ XXXX , hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), festgestellt, dass die BF von 13.11.2000 bis 31.8.2001 nach den Bestimmungen des B-KUVG in der Kranken- und Unfallversicherung und nach den Bestimmungen des ASVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sei (erster Absatz des Spruches). Die belangte Behörde hat mit diesem Bescheid weiters festgestellt, dass die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 ? 3.189,25 (ATS 43.885,--), die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 ? 531,52 (ATS 7.314,--), die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 ? 12.466,66 (ATS 171.545,--) und die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 ? 1.719,51 (ATS 23.661,--) betrage (zweiter Absatz des Spruches).
Die BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.
Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Einspruch mit einem als Teilbescheid bezeichneten Bescheid XXXX vom 28.1.2013 mit dem Spruchwortlaut "Der Einspruch (...) betreffend Pflichtversicherung (...) wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt." ab.
Mit einem weiteren als Teilbescheid bezeichneten Bescheid XXXX vom 15.5.2013 setzte der Landeshauptmann von Wien das Verfahren betreffend die Feststellung der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2000 und 2001 aus.
Die BF erhob gegen den Bescheid XXXX vom 28.1.2013 des Landeshauptmannes von Wien betreffend Pflichtversicherung Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Gegen den Bescheid XXXX vom 15.5.2013 betreffend Aussetzung der Feststellung der Beitragsgrundlagen erhob die BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hat das diesbezügliche Verfahren mit seinem Beschluss 2013/08/0130 vom 2.9.2013 mit der Begründung eingestellt, dass die Beschwerde nicht innerhalb der Mängelbehebungsfrist mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen und wieder vorgelegt wurde und die Beschwerde sei daher als zurückgezogen zu betrachten.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gab der Berufung gegen den Bescheid XXXX vom 28.1.2013 des Landeshauptmannes von Wien mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ. XXXX , keine Folge und bestätigte den angefochtenen Teilbescheid ( XXXX vom 28.1.2013 betreffend Pflichtversicherung) vollinhaltlich.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2014, B 335/2014-4, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss, GZ. Ro 2014/08/0080, vom 29.04.2015 die Revision zurückgewiesen und ausgeführt, dass die BF in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen im Verwaltungsverfahren als Vorfrage für die Berechnung der Pension gemäß dem (Unterbrechungs-)Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 10. November 2011, XXXX , und in ihrem Recht auf Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen gemäß § 242 ASVG für den Zeitraum vom 13. November 2000 bis zum 31. August 2001 nicht verletzt werden konnte, weil mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Pflichtversicherung abgesprochen wurde; ausständige Entscheidungen betreffend die Höhe der Beitragsgrundlagen wären allenfalls mit Säumnisrechtsbehelfen zu erwirken.
Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung vom Landeshauptmann von Wien auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der Einspruch der BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.1.2012, GZ XXXX , war, insoweit er sich gegen die darin getroffene Entscheidung über die Beitragsgrundlagen der BF aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete des Bundes an der XXXX für die Jahre 2000 und 2001 richtete (zweiter Absatz des Spruches), als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Mit Erkenntnis vom 15.05.2018, W164 2002767-2/23E wurde die Beschwerde der BF betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete des Bundes in den Jahren 2000 und 2001 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die festgestellten Beitragsgrundlagen auf die vom Dienstgeber tatsächlich ausbezahlten monatlichen Entgelte und Sonderzahlungen gründeten. Nur im Umfang dieser tatsächlich gezahlten Entgelte habe der Dienstgeber Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet. Den im vorliegenden Fall festzustellenden Beitragsgrundlagen seien jene Entgelte zugrunde zu legen gewesen, für die auch Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet worden seien. Den im Bescheid der Erstbehörde festgestellten Beitragsgrundlagen seien somit zu Recht die tatsächlich an die BF geleisteten Entgeltzahlungen zu Grunde gelegt worden.
Dagegen erhob die BF fristgerecht Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2018, Zl. Ra 2018/08/0248-5, wurde die Revision als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass soweit bemängelt werde, das Bundesverwaltungsgericht habe rechtswidrigerweise keine monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen festgestellt, sei die Revisionswerberin auf das ebenfalls in Zusammenhang mit ihrem Pensionsverfahren ergangene Erkenntnis VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0042, hinzuweisen, wonach die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach § 242 ASVG (nur) der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach § 238 ASVG dienen und ihre Ermittlung daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens ist, weshalb sie durch den Pensionsversicherungsträger (und nicht im Rahmen der Beitragsgrundlagenfeststellung durch den Krankenversicherungsträger) zu erfolgen hat.
Der von der BF erhobene Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0248, abgeschlossenen Revisionsverfahrens betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2018, Zl. Ra 2018/08/0248, wurde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27.12.2019 erhob BF Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Säumnis der Erledigung der belangten Behörde betreffend den Antrag vom 10.11.2011.
Begründend führte die BF zusammengefasst aus, dass der rechtskräftige Unterbrechungsbeschluss des OLG XXXX von 10.11.2011 einem Antrag der BF auf Feststellung der monatlichen und vierteljährlichen Beitragsgrundlagen auf Basis des diskriminierungsfrei gebührenden Entgeltes gleichkomme. Eine Entscheidung der belangten Behörde sei bis dato nicht erfolgt.
Es werde deshalb beantragt
1. das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 37 AVG zu ergänzen
2. das der BF aus ihrer Beschäftigung an der XXXX diskriminierungsfrei gebührende monatliche Entgelt unter Einbeziehung diverser Vordienstzeiten festzustellen,
3. auf Basis des der BF gebührenden Entgelts die Höhe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen, der vierteljährlichen Sonderbeitragsgrundlagen und der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen als Voraussetzung für die Fortsetzung des sozialgerichtlichen Leistungs- und Hauptverfahrens vor dem OLG XXXX als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen festzustellen
4. die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach §242 ASVG zur gemeinsamen Entscheidung mit der Pensionsversicherungsanstalt und Verfahrenskonzentration gemäß § 39 Abs. 2b AVG zu verbinden.
Mit Schreiben vom 17.02.2020 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand von 13.11.2000 bis 01.08.2001 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zur XXXX .
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2012, Zl. XXXX, wurde im zweiten Absatz des Spruches festgestellt, dass die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 ? 3.189,25 (ATS 43.885,--), die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 ? 531,52 (ATS 7.314,--), die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 ? 12.466,66 (ATS 171.545,--) und die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 ? 1.719,51 (ATS 23.661,--) betrage (zweiter Absatz des Spruches).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018, W164 2002767-2/23E, wurde die Beschwerde der BF betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete des Bundes in den Jahren 2000 und 2001 als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2018, Zl. Ra 2018/08/0248-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018, W164 2002767-2/23E als unbegründet abgewiesen.
Der von der BF erhobene Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 2. Juli 2019, Ra 2018/08/0248, abgeschlossenen Revisionsverfahrens betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.09.2018, Zl. Ra 2018/08/0248, wurde abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Vorverfahren zu W164 2002767-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 9 Abs. 5 VwGVG Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 (Anm. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist). Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
3.2 Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Säumnisbeschwerde der BF wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage für die Jahre 2000 und 2001.
Aufgabe der belangten Behörde war es im Zuge der Unterbrechung des Verfahrens vor dem OLG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht über die Summe der Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung nach ASVG im Zusammenhang mit der Beschäftigung der BF zur XXXX in den Jahren 2000 und 2001 zu entscheiden (die BF war in diesem Zeitraum nach den Bestimmungen des B-UKVG in der Kranken- und Unfallversicherung versichert und gemäß § 7 Z 4 lit a ASVG in der Pensionsversicherung nach dem ASVG teilversichert-), um so eine Berechnung zu ermöglichen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2012, Zl. XXXX, wurde im zweiten Absatz des Spruches festgestellt, dass die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 ? 3.189,25 (ATS 43.885,--), die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2000 ? 531,52 (ATS 7.314,--), die allgemeine Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 ? 12.466,66 (ATS 171.545,--) und die Sonder-Jahresbeitragsgrundlage für das Jahr 2001 ? 1.719,51 (ATS 23.661,--) betrage (zweiter Absatz des Spruches).
Mit Erkenntnis vom 15.05.2018, W164 2002767-2/23E wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen und dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.07.2018, Zl. Ra 2018/08/0248-5, bestätigt. Insbesondere führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen nach § 242 ASVG (nur) der Bildung der Bemessungsgrundlage für die Pension nach § 238 ASVG dienen und ihre Ermittlung daher Teil des Leistungsfeststellungsverfahrens ist, weshalb sie durch den Pensionsversicherungsträger (und nicht im Rahmen der Beitragsgrundlagenfeststellung durch den Krankenversicherungsträger) zu erfolgen hat.
Eine Säumigkeit der belangten Behörde liegt aufgrund der mit Bescheid vom 30.01.2012 bereits getroffenen Sachentscheidung und mangels Erfolg der dagegen eingebrachten Rechtsmittel somit nicht vor. Die Säumnisbeschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.
Sofern die BF begehrt, es mögen das aus der Beschäftigung zur XXXX gebührende monatliche Entgelt unter Berücksichtigung eines anders festzusetzenden Vorrückungsstichtages festgestellt werden, ist anzumerken, dass damit arbeitsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, die allenfalls in entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zum Zweck der Klärung solcher Ansprüche geltend zu machen wären.
Sofern beantragt wird, dass die Feststellung der Höhe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen mit einem allfälligen Verfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden mögen, ist festzuhalten, dass Gegenstand des in Rede stehenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Entscheidungspflicht der Versicherungsanstalt öffentlicher Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau, betrifft, nicht aber eine allfällige Feststellungspflicht der Pensionsversicherungsanstalt.
Die von der BF gemachten Vorbringen betreffend Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit sind mangels diesbezüglicher substantiierter Einwendungen nicht aufzugreifen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der hier fallbezogenenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidungsfrist SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2228994.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020