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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des S in Wien, vertreten durch Dr. Helga Wagner, Rechtsanwalt in Wien I, Singerstraße 30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. November 1997, Zl. SD 1253/97, betreffend Versagung der Ausstellung eines Reisepasses sowie Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. November 1997 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f des Paßgesetzes 1992 - PaßG, BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995, die Ausstellung eines Reisepasses an den Beschwerdeführer versagt und ihm gleichzeitig gemäß § 15 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 PaßG iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG den am 11. August 1987 von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten Reisepaß mit der Nr. S 0425987 sowie den von der Bundespolizeidirektion Wien am 29. Februar 1989 ausgestellten Personalausweis mit der Nr. 4858595 entzogen.
Der Beschwerdeführer habe am 17. Dezember 1989 3,566 kg Heroin, dies entspreche 1,519 kg reinem Heroin, aus Österreich ausgeführt und durch die Schweiz nach Frankreich eingeführt. Er habe wenige Tage nach seinem Eintreffen in Paris festgenommen werden können und sei mit Urteil des Großinstanzengerichtes 93 Bobigny vom 15. Oktober 1990 zu einer Haftstrafe in der Dauer von 3 Jahren sowie zu einer Zoll- und Wertersatzstrafe in der Höhe von insgesamt 7,12 Mio. Francs verurteilt worden. Am 17. September 1991 sei der Beschwerdeführer in Frankreich enthaftet und nach Österreich abgeschoben worden. In Österreich sei er am 29. März 1994 (auf Grund derselben Tat) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Strafregisterauskunft und dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, daß es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt und der Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist.) rechtskräftig verurteilt worden. Die in Frankreich verbüßte Haft sei auf diese Strafe angerechnet worden. Am 3. August 1996 sei der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen worden.
Auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer Suchtgift in einer großen Menge ausgeführt und in Frankreich in Verkehr gesetzt habe, müsse die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG zu erstellende Zukunftsprognose negativ ausfallen, gehöre es doch nachgerade zum Wesen des deliktischen Verhaltens im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten, gleichartige Tathandlungen auch in Zukunft zu begehen. Der Umstand, daß die Tat bereits im Jahre 1989 begangen worden sei, sei ohne rechtliche Relevanz, zumal der Beschwerdeführer erst Anfang August 1996 bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Es werde eines relativ langen Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um von einer völligen Abkehr des Beschwerdeführers von der Suchtgiftszene sprechen zu können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PaßG ist (u.a.) die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Gemäß § 15 Abs. 1 PaßG ist ein Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
Gemäß § 19 Abs. 2 PaßG gelten diese Bestimmungen auch für die Entziehung eines gültigen Personalausweises.
2. Der Beschwerdeführer gesteht zu, am 17. Dezember 1989 3,566 kg Heroin aus Österreich aus- und über die Schweiz nach Frankreich eingeführt zu haben. Aus der der Beschwerde beigelegten Strafregisterauskunft ergibt sich, daß er deswegen gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz zu einer (Zusatz-)Strafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz handelt es sich bei einer "großen Menge" an Suchtgift um eine solche, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Wie sich aus der Verurteilung auch gemäß § 12 Abs. 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz ergibt, hat der Beschwerdeführer das Suchtgiftdelikt hinsichtlich einer solchen Menge begangen, die zumindest das Fünfundzwanzigfache einer solchen "großen Menge" ausmacht. Nach Ansicht der Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick darauf und unter Berücksichtung der Tatsache, daß gerade beim Delikt gemäß § 12 Suchtgiftgesetz die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 96/18/0456) nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, es sei die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde den Paß bzw. den Personalausweis dazu benützen, neuerlich Suchtgift in einer großen Menge einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß sich der Beschwerdeführer nicht nur seit seiner bedingten Haftentlassung am 3. August 1996, sondern auch in der Zeit von seiner Enthaftung in Frankreich am 17. September 1991 bis zum Antritt der in Österreich am 29. März 1994 über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf freiem Fuß befunden hat, ist doch auf Grund der Schwere des vom Beschwerdeführer begangenen Delikts der seit der Tatbegehung insgesamt in Freiheit verbrachte Zeitraum zu kurz, um zu einer positiven Zukunftsprognose zu gelangen. Aus dem - zum PaßG 1969 ergangenen - hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1992, Zl. 91/19/0137, kann, anders als die Beschwerde meint, nicht abgeleitet werden, daß bei Suchtgiftdelikten nach dreijährigem Wohlverhalten eine Paßentziehung nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Gerichtshof hat darin lediglich zum Ausdruck gebracht, daß ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren jedenfalls zu kurz ist, um eine positive Prognose zu tragen. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, daß der Beschwerdeführer nach der mit der Beschwerde vorgelegten Strafregisterauskunft am 16. November 1992 auch wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 2 Z. 1 StGB (Begehung mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Umstand, daß er einen sechsjährigen Sohn hat, am Ergebnis der von der belangten Behörde erstellten Zukunftsprognose nichts ändern.
Anders als die Beschwerde meint, ist der belangten Behörde bei der vorliegenden Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Die Behörde war vielmehr auf Grund des Gerechtfertigtseins der Annahme, der Beschwerdeführer werde die Dokumente zur Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verwenden, verpflichtet, die Ausstellung des Reisepasses zu versagen sowie den Reisepaß und den Personalausweis zu entziehen.
3. Im Hinblick auf die Ausführungen zu II.2. ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe bei Erstellung der Zukunftsprognose die konkrete Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, der Boden entzogen.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180017.X00Im RIS seit
20.11.2000