Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
ASVG §18bSpruch
L503 2222699-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Raphael WIMMER und Mag. Manuela LANG, Landwirtschaftskammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) vom 05.07.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich (im Folgenden kurz: "SVB") vom 5.7.2019 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") vom 25.4.2019 auf begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ab 1.5.2019 nicht entsprochen.
Zur Begründung führte die SVB aus, die BF habe in diesem Antrag angegeben, dass sie ihre Schwester, Frau F.B., mit Anspruch auf Pflegestufe 5 unter gänzlicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflege. Die selbständige Erwerbstätigkeit als Betriebsführerin habe sie wegen der Pflege von F.B. am 1.5.2014 aufgegeben. Die BF habe die Frage, ob sie für diesen Pflegefall eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG beantragt habe und dieser Antrag bewilligt worden sei, bejaht. Aus den Aktenunterlagen gehe hervor, dass die BF bereits seit dem 1.12.2012 bis laufend eine begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG beantragt und bewilligt bekommen habe, da sie F.B. unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft neben der Betriebsführung gepflegt habe und F.B. damals Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 gehabt hätte. Mit 1.5.2014 habe die BF die Betriebsführung aufgegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe die BF - so wie zu Beginn der begünstigten Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG - unverändert Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 gehabt. Erst mit 1.1.2016 habe sich der Anspruch auf Pflegegeld für F.B. von Stufe 4 auf Stufe 5 erhöht. Zum Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit als Betriebsführerin mit 1.5.2014 sei im seit 1.12.2012 bestehenden Pflegeumfang (unverändert Pflegestufe 4) keine Änderung eingetreten, sodass davon auszugehen gewesen sei, dass die Pflege für die Betriebsaufgabe nicht ursächlich gewesen sei. Da zudem die begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG seit 1.12.2012 unverändert aufrecht sei und für die BF eine Beitragsbegünstigung in der Form, dass die Beiträge zur Pensionsversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen würden, für die Pflege von F.B. laufend vorliege, sei eine zusätzliche begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgeschlossen, da eine Beitragsbegünstigung pro Pflegefall nur einmal in Betracht komme und durch die laufende Selbstversicherung nach dem ASVG konsumiert werde.
2. Mit Schriftsatz vom 24.7.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 5.7.2019. Darin brachte die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie ihre an multiple Sklerose erkrankte Schwester, die Pflegegeld der Stufe 5 beziehe, pflege. Seit 1.12.2012 sei die BF bis laufend begünstigt selbstversichert in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18 BASVG (Anm.: gemeint wohl § 18b ASVG). Die Pflege ihrer Schwester habe sich immer schwieriger gestaltet und sei im Jahr 2014 dann auch das regelmäßige Setzen eines Katheters erforderlich gewesen. Es habe sich zum Zeitpunkt der Aufgabe der Betriebsführung mit 1.5.2014 zwar nicht unmittelbar die Pflegegeldstufe verändert, allerdings habe der Pflegeumfang immer weiter zugenommen und die BF auch zur Betriebsaufgabe gezwungen und sei somit ursächlich für die Betriebsaufgabe gewesen. Die BF habe mit 1.5.2014 die Betriebsführung ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes komplett aufgegeben, weil ihre Arbeitskraft mit der Pflege ihrer Schwester zur Gänze beansprucht worden sei. Es bestehe daher ein Anspruch auf die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1.5.2019 und werde nach der Zuerkennung dieser begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG die begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18 BASVG (Anm.: gemeint wohl § 18b ASVG) nicht mehr in Anspruch genommen. Seitens der belangten Behörde seien die tatsächlich erforderlichen Pflegeleistungen durch die BF gar nicht geprüft worden, sondern nur der Pflegeumfang anhand der unverändert gebliebenen Pflegegeldstufe 4 festgestellt worden. Da sich das Pflegegeld nur aufgrund einer Antragstellung erhöhe, könne nicht auf einen notwendigen Pflegeumfang nur aufgrund der bescheidmäßigen Feststellung einer Pflegestufe geschlossen werden.
3. Am 23.8.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme wies die SVB im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides hin. Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG sei nach wie vor aufrecht. Die in der Beschwerde ausgeführten zusätzlichen Pflegemaßnahmen würden unter Umständen keine Pflegeleistungen im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes darstellen und könnten auch als medizinische Leistungen zu beurteilen sein. Es sei naheliegend, dass die Behörde bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes und der Prüfung der Kausalität der dadurch bedingten Betriebsaufgabe auf objektive Grundlagen zurückgreife. Anderslautende Befunde seien nicht vorgelegt worden und müsste eine Verschlimmerung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten verifiziert werden. Ein von der BF angestrebter Wechsel von der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG in die begünstigte Weiterversicherung gemäß § 28 Abs. 6 BSVG wäre nicht nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch sozialpolitisch problematisch. Während die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung im ASVG ein fixer Betrag sei, richte sich jene im BSVG nach dem Einheitswert des vor der Betriebsaufgabe geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Diese wäre im Fall der BF wesentlich höher als die fixe Beitragsgrundlage nach dem ASVG, sodass es zu einer höheren Beitragszahlung durch den Bund und somit aus Steuermitteln kommen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF war bis 30.4.2014 selbständige Betriebsführerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Mit der Betriebsaufgabe am 30.4.2014 schied die BF aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG aus.
Seit 1.12.2012 ist die BF aufgrund der Pflege ihrer Schwester, F.B., gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert. F.B. erhielt zunächst Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, seit dem 1.1.2016 gebührt ihr Pflegegeld in Höhe der Stufe 5. Die Selbstversicherung der BF nach § 18b ASVG ist weiterhin aufrecht.
Am 25.4.2019 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ab dem 1.5.2019.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der SVB. Die getroffenen Feststellungen gehen zweifelsfrei aus dem Akteninhalt hervor. Dass es bisher zu keiner Beendigung der Selbstversicherung der BF gemäß § 18b ASVG gekommen ist, wird auch durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bestätigt, die eine Versicherung nach § 18b ASVG bis Ende Februar 2020 ausweist. In diesem Zusammenhang ist auf die Auskunft der PVA vom 8.8.2019 hinzuweisen, wonach eine Speicherung der Versicherungsdaten regelmäßig erst im Nachhinein erfolgt. Für eine Beendigung der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG bestehen damit aktuell keine Hinweise und wurde dies auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und BSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung:
3.2.1. § 18b ASVG lautet:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.
3.2.2. § 77 ASVG lautet auszugsweise:
Ausmaß und Entrichtung
§ 77. [...]
(8) Für die nach § 18b Selbstversicherten sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
3.2.3. § 9 BSVG lautet:
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
§ 9. (1) Personen, die
a) aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
sowie Personen, die aus der Versicherung gemäß lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(2) Die Weiterversicherung ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert waren. Werden die Voraussetzungen für die Weiterversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Weiterversicherung nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.
(3) Das Recht auf Weiterversicherung ist bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bzw. auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates geltend zu machen. In den Fällen, in denen gemäß § 182 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens.
(4) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, und die im Abs. 3 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich
a) um Zeiten eines Pensionsbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit oder geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung,
b) um die Dauer eines Pensionsfeststellungsverfahrens bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Leistungsstreitverfahren,
c) um Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001,
d) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974.
(5) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz 60 Versicherungsmonate - ausgenommen Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 16a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - erworben haben, können das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend machen oder eine beendete Weiterversicherung erneuern.
(6) Die Weiterversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 3 und 4 mit dem Monatsersten, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.
(7) Die Weiterversicherung endet außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn Beiträge für mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate nicht entrichtet sind, mit dem Ende des letzten durch Beitragsentrichtung erworbenen Versicherungsmonates.
(8) Bei Witwen (Witwern), die den Betrieb des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) mindestens drei Jahre fortgeführt haben, sind zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß Abs. 5 die Pflichtversicherungszeiten, die der verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin) in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz während des Bestandes der Ehe erworben hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes erworben hätte, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe (des Witwers) erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen.
(8a) Abs. 8 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.
(9) Bei der Ermittlung der Versicherungsmonate gemäß Abs. 1, 5 und 8 ist § 110 entsprechend anzuwenden. Soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 231; soweit dabei Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu berücksichtigen sind, gilt dessen § 119.
3.2.4. § 28 BSVG lautet auszugsweise:
Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
§ 28. [...]
6) Für Weiterversicherte nach § 9, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Landespflegegeldgesetzen unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, sind die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen. Eine solche Beitragstragung durch den Bund kommt pro Pflegefall nur für eine einzige Person in Betracht und erfolgt auch während eines zeitweiligen stationären Pflegeaufenthaltes der pflegebedürftigen Person.
3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob im Fall der BF die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 9 BSVG vorliegen.
Nach § 9 BSVG besteht für Personen, die aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG ausgeschieden sind oder ausscheiden und in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate erworben haben, grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Für Weiterversicherte nach § 9 BSVG, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung zu pflegen, bestimmt § 28 Abs. 6 BSVG, dass die Beiträge diesfalls zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen sind.
Die BF schied mit Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit 30.4.2014 aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG aus, wodurch eine Weiterversicherung nach § 9 BSVG grundsätzlich in Betracht kommen könnte. Seit 1.12.2012 liegt im Fall der BF aber auch eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG vor. Diese Bestimmung sieht eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Personen vor, die einen nahen Angehöriger oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen und sind gemäß § 77 Abs. 8 ASVG die Beiträge auch in einem solchen Fall zur Gänze aus Mitteln des Bundes zu tragen.
Nun ergibt sich schon aus der Konzeption dieser Bestimmungen, dass eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG und eine begünstigte Weiterversicherung nach § 9 iVm § 28 Abs. 6 BSVG - in Bezug auf dieselbe Pflegeperson und denselben zu pflegenden nahen Angehörigen - nicht nebeneinander bestehen können. Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch Einführung des § 18b ASVG die "Lücke" zu den bereits zuvor bestehenden Möglichkeiten der Weiterversicherung (vgl. § 17 iVm § 77 Abs. 6 ASVG oder wie hier gegenständlich § 9 iVm § 28 Abs. 6 BSVG) geschlossen werden (vgl. ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4). Auch in weiterer Folge unterschied der Gesetzgeber die Anwendungsfälle der freiwilligen Weiterversicherung (etwa nach § 28 Abs. 6 BSVG) von jenen der Selbstversicherung nach § 18b ASVG (ErläutRV 179 BlgNR 24. GP 8). Bereits dieser unterschiedliche Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Weiterversicherung ("gänzliche" Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege, vgl. § 28 Abs. 6 BSVG) und der Selbstversicherung ("erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft, vgl. § 18b Abs. 1 ASVG) lässt eine Kumulierung beider Versicherungen denkmöglich nicht zu (vgl. auch Resch, iFamZ 2010, 85 sowie Petridis, ASoK 2007, 288). Dies zeigt sich etwa auch daran, dass erst das Ende der Selbstversicherung nach § 18b ASVG das Recht auf eine Weiterversicherung nach ASVG begründen würde (Abs. 5 leg. cit.) und so eine Häufung von Selbst- und Weiterversicherung nach dem ASVG erkennbar nicht vorgesehen ist. Nichts anderes kann für die hier gegenständlichen Parallelbestimmungen des BSVG gelten.
Wenn die BF in der Beschwerde nun ausführt, dass nach Zuerkennung der begünstigten Weiterversicherung nach dem BSVG die Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht mehr in Anspruch genommen werde, so wird dabei verkannt, dass ab der - gegenständlich mit 1.5.2019 begehrten - Aufnahme der BF in die Weiterversicherung gemäß § 9 BSVG zugleich auch die Selbstversicherung nach § 18b ASVG weiterhin vorliegen würde, da diese durch Aufnahme in die Weiterversicherung nicht ex lege beendet wird, sondern das Ende der Selbstversicherung gemäß Abs. 3 leg. cit. nur durch den Wegfall der Pflegetätigkeit oder eine Austrittserklärung der Pflegeperson bewirkt würde. Eine gleichzeitig bestehende Selbst- und Weiterversicherung - sei es auch nur für einen Übergangszeitraum - ist nach den obigen Ausführungen aber ausgeschlossen und erweist sich die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die SVB schon aus diesem Grund als berechtigt.
Damit erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die BF aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, um ihre Schwester unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft zu pflegen, weil eine Weiterversicherung gemäß § 9 iVm § 28 Abs. 6 BSVG erst nach dem Ende der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG in Betracht kommt; eine solche Beendigung ist aber bis dato nicht eingetreten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren gesetzlichen Bestimmungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es - wie etwa in Sozialversicherungssachen - allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09); (vgl. VwGH vom 3.11.2015, 2013/08/0153).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Kumulierung Pensionsversicherung Selbstversicherung WeiterversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2222699.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020