Entscheidungsdatum
07.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2127523-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA: Algerien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 03.03.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er brachte dabei zusammengefasst vor, dass er in Algerien von einer verfeindeten Terroristenfamilie bedroht werden würde. Das Verfahren wurde letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX negativ erledigt, die Entscheidung erwuchs am 15.06.2016 in Rechtskraft.
2. Am 27.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der damaligen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte er vor, dass er nun auch von seinen Cousins aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer rivalisierenden Partei mit dem Tod bedroht werden würde. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12.06.2018 abgewiesen; die wider diese Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.07.2018 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs am 16.07.2018 in Rechtskraft.
3. Den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 17.01.2020. Als neu hervorgekommene Tatsache brachte er vor, dass es in Algerien eine Präsidentenwahl gegeben habe, die Familie des Beschwerdeführers große Unterstützer des abgewählten Präsidenten gewesen sei und die zahlreichen Anhänger des neuen Präsidenten Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers hätten.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.03.2020. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass es sich aufgrund der geänderten politischen Lage entgegen den Feststellungen der belangten Behörde sehr wohl um einen wesentlich geänderten Sachverhalt handeln würde. Die Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und den Sachverhalt genau zu erforschen. Ihr seien daher insoweit wesentliche Verfahrens- und Ermittlungsmängel vorzuwerfen.
6. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 18.03.2020 (eingelangt am 20.03.2020) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Algerien. Er bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er besuchte in Algerien zehn Jahre die Grundschule, ist gesund und arbeitsfähig, nimmt jedoch ein Drogensubstitut namens Poxodin ein.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
1. Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX, vom 01.04.2015, rechtskräftig seit 01.04.2015, wegen § 15 StGB §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG: auf drei Jahre bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten.
2. Landesgericht Linz, XXXX, vom 08.07.2015, rechtskräftig seit 08.07.2015, wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB § 15 StGB: auf drei Jahre bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten.
3. Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX, vom 17.11.2016, rechtskräftig seit 17.11.2016, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2 erster Fall StGB: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten.
4. Landesgericht für Strafsachen Wien, XXXX, vom 13.04.2018, rechtskräftig seit 13.04.2018, wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG: unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.09.2016 bis zum 18.10.2017 sowie vom 06.03.2018 bis zum 24.01.2020 in Strafhaft. Seit seiner Entlassung am 24.01.2020 ist er im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel gemeldet.
Zwischen seinen Haftaufenthalten bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, einer legalen Erwerbstätigkeit ging er in Österreich nie nach. Vielmehr ist den strafgerichtlichen Verurteilungen zu entnehmen, dass er seinen Lebensunterhalt bzw. die Ausgaben für seinen Suchtgiftkonsum über Ladendiebstähle finanzierte.
In Österreich bestehen keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers; in Algerien leben nach wie vor sein Vater sowie mehrere seiner Geschwister.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im gegenständlichen zweiten Folgeverfahren wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Familie große Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Algeriens gewesen sei. Dieser Präsident sei nun abgewählt worden und die vielen Anhänger des neuen Präsidenten hätten Probleme mit dem Vater des Beschwerdeführers. Er fürchte daher verfolgt zu werden.
Dieses Fluchtvorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2018 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.
Algerien ist weiterhin ein sicherer Herkunftsstaat und die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid die aktuelle Lage unter Angabe der von ihr herangezogenen Quellen umfassend und zweifelsfrei dargestellt.
Es haben sich auch in Bezug auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot von 10 Jahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die einen neuerliche Entscheidung bedingen würden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, zum Glaubensbekenntnis und Familienstand sowie zur Kinderlosigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seine Identität steht mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht fest.
Die Feststellungen zu Schulbildung, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.04.2018.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, den Haftaufenthalten, dem aktuellen Aufenthalt, dem Fehlen von sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten sowie den Bezügen von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das ZMR, das Strafregister der Republik Österreich sowie den Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem). Aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex und den strafgerichtlichen Verurteilungen ist zudem zweifellfrei zu entnehmen, dass er seinen Lebensunterhalt über Ladendiebstähle zu bestreiten versucht hat. Anhaltspunkte für eine legale Verfestigung in Österreich konnten nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Jene zu den familiären Anknüpfungspunkten in Algerien ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.04.2018.
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des Folgeantrages, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit seiner Familie zu den Anhängern des abgewählten Präsidenten in Algerien Verfolgung zu befürchten habe, entbehrt, wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt wurde, eines glaubhaften Kerns.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an:
So weist die belangte Behörde zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits 14 Monate vor der Stellung des gegenständlichen Antrages von dem Vorliegen des angeblichen neuen Fluchtgrundes gewusst hat. Diesbezüglich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass dieses Verhalten die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers massiv beschädigt, da zu erwarten ist, dass ein Antragsteller einen tatsächlich vorliegenden Fluchtgrund jedenfalls zeitnah vorbringen würde.
Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizutreten, wenn diese ausführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Warum ihm konkret eine Verfolgung durch die Anhänger des neu gewählten Präsidenten drohen würde, konnte der Beschwerdeführer weder in seinen Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren noch im Rahmen seiner Beschwerde substantiiert darlegen.
In Zusammenschau ist daher den Ausführungen der belangten Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zu seinem Folgeantrag kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet, sondern durch sein gesteigertes Vorbringen die wiederholte Behandlung seiner bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt hat.
Hinzu kommt, dass die neuerliche Antragstellung im Jänner 2020 unmittelbar vor der Entlassung aus der Strafhaft, d.h. in Kenntnis einer bevorstehenden Abschiebung nach Algerien erfolgt ist.
Es ist dem Beschwerdeführer im Ergebnis nicht gelungen, neue Sachverhaltselemente vorzubringen, die eine Neubehandlung seiner Sache rechtfertigen würden.
Die Feststellungen zur Lage in Algerien ergeben sich aus den im Bescheid angeführten Berichten und Quellen der Staatendokumentation, denen der Beschwerdeführer weder im ersten Verfahren noch in seiner Beschwerde entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte und somit die Zurückweisung wegen § 68 AVG zu Recht erfolgt war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
3.3. Zum Erlass einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit 2013 in Österreich aufhält, dieser Aufenthalt jedoch nur durch das Stellen dreier, letztlich unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz möglich war.
Überdies war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines knapp siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich wiederholt straffällig und wegen schwerwiegender Straftaten insgesamt vier Mal rechtskräftig verurteilt wurde und über zwei Jahre in Haft verbracht hat. Diese gerichtlichen Maßnahmen zeigten keine Wirkung und der Beschwerdeführer wurde immer wieder straffällig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. In den annähernd sieben Jahren seines Aufenthaltes in Österreich ist er nur durch wiederholte Straffälligkeiten aufgefallen, ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und war auf Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Er hat in diesen Jahren keinerlei Schritte gesetzt, die ein Interesse an einer nachhaltigen Integration erkennen lassen.
Dem gegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie maßgebliche familiäre Anknüpfungspunkte.
Nach Maßgabe einer nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Interessensabwägung ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, sich in Algerien zumindest eine notdürftige Lebensgrundlage zu erarbeiten. Zudem kann er durch die vorhandenen familiären Bindungen mit sozialem Rückhalt rechnen. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als in Algerien, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen daher im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Algerien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Algerien das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Eine der Abschiebung nach Algerien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Aus diesen Gründen erwiesen sich der Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien als rechtmäßig und die Beschwerde insoweit als unbegründet.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 55 Abs. 1a FPG besteht im Fall einer zurückweisenden Entscheidung nach § 68 AVG keine Frist für eine freiwillige Ausreise.
Der diesbezügliche Ausspruch der belangten Behörde findet daher Deckung im Gesetzeswortlaut, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. abzuweisen war.
3.6. Zur Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere nach Z 1 zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche - auf zehn Jahre befristete - Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich resultiert aus den vier rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen auch eine negative Gefährlichkeitsprognose.
In der Beschwerde werden Gründe, weshalb sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweisen würde, nicht genannt, sondern lediglich unter Hinweis, die belangte Behörde hätte es verabsäumt eine ordnungsgemäße Gefährlichkeitsprognose zu erstellen, die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes beantragt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer wurde - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt - während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich vier Mal wegen strafbaren Handlungen (Vermögens- und Suchtmitteldelikten) und in zwei Fällen, 2016 und 2018, zu unbedingten Freiheitsstrafen von zwölf, bzw. sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängten Strafen sind noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Die vier Verurteilung des Beschwerdeführers im Zeitraum von 2015 bis 2018 und der jeweilige Rückfall innerhalb kurzer Zeit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des Haftübels sein Verhalten nicht änderte, zeigen in einer Gesamtbetrachtung, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt (vgl. dazu VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485, wonach die in Haft verbrachte Zeit bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben hat).
Die zahlreichen Verurteilungen lassen eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat und er in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers hin.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Es ist der belangten Behörde daher beizutreten, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zu den vom Strafgericht verhängten Strafen sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch in der Ausschöpfung des Höchstmaßes von zehn Jahren in Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, die Aufrechterhaltung der verhängten Dauer geboten.
3.7. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe XXX Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im vorliegenden Fall auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdige Gründe Bindungswirkung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Identität der Sache Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Suchtmitteldelikt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2127523.3.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020