TE Bvwg Beschluss 2020/4/8 W261 2207974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2020
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Entscheidungsdatum

08.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W261 2207974-1/21E

BESCHLUSS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld. - KOBV, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2017 (einlangend) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.

Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Hals, Nasen und Ohren ein. In den auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers jeweils am 20.03.2018 erstatteten Gutachten vom 22.05.2018 (Allgemeinmedizin) und vom 23.03.2018 (HNO) stellte der mit der Gesamtbegutachtung beauftragte Sachverständige für Allgemeinmedizin in dessen Gesamtgutachten vom 28.05.2018 beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen "Koronare Herzkrankheit", "Restriktive Ventilationsstörung", "Schlafapnoesyndrom", "Degenerative Gelenksveränderungen", "Geringgradige Hörstörung beidseits", "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen", "Reaktive Depressio" und "Hypothyreose" und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge vH) fest.

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.05.2018 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab am 27.06.2018 eine Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde nahm dies zum Anlass, um den befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens auf Grundlage der Aktenlage zu beauftragen.

In seinem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 03.09.2018 kommt der medizinische Sachverständige unter Einbeziehung der vom Beschwerdeführer neu vorgelegten Befunde zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.06.2018 angesprochene "dramatische Verschlechterung" seines Gesundheitszustands durch die vorgelegten Befunde nicht habe objektiviert werden können. Die Partialruptur der Achillessehne sei bei Leiden 4 mitberücksichtigt. Daher liege keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführerfristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er Einspruch gegen den Bescheid erhebe. Er schloss der Beschwerde eine Reihe von Befunden an.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 19.10.2018 vor, wo dieser am selben Tag in der Gerichtsabteilung W260 einlangte.

Das BvwG erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.11.2018 einen Mängelbehebungsauftrag, wonach er aufgefordert werde, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stütze und eine etwaige Vollmacht des KOBV im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Gleichzeitig wies das BVwG den Beschwerdeführer auf das im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsverbot, wonach er keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen dürfe, hin.

Die belangte Behörde legte am 08.11.2018 weitere vom Beschwerdeführer nachgereichte Befunde vor.

Mit Eingabe vom 07.11.2018 übermittelte der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV, ein erweitertes Beschwerdevorbringen an die belangte Behörde und legte weitere Befunde vor. Das Hörleiden hätte höher eingestuft werden müssen. Es liege sehr wohl eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, weswegen der Grad der Behinderung zumindest 50 % zu betragen habe. Weiters hätten die einzelnen Leiden des Beschwerdeführers von jeweiligen Fachärzten und nicht von einem Arzt für Allgemeinmedizin begutachtet werden müssen. Es werde daher die Einholung von ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Die belangte Behörde übermittelte diese Unterlagen mit Schreiben vom 26.11.2018 an das BVwG.

Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 10.07.2019 bevollmächtigt vertreten durch den KOBV weitere Befunde mit dem Ersuchen vor, dass der beizuziehende orthopädische Sachverständige diese bei seiner Beurteilung berücksichtigen möge.

Mit Schreiben vom 10.12.2019 wies das BVwG auf den hohen Auslastungsstand der Gerichtsabteilung W260 ebenso hin, wie dass das Bestreben vorliege, das Beschwerdeverfahren ehest möglich abzuschließen.

Mit Eingabe vom 19.12.2019 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, neuerlich aktuelle Untersuchungsbefunde mit dem Ersuchen vor, dass der beizuziehende orthopädische Sachverständige diese bei seiner Beurteilung berücksichtigen möge.

Mit Eingabe vom 30.12.2019 legte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, wiederum aktuelle Untersuchungsbefunde mit dem Ersuchen vor, dass der beizuziehende orthopädische Sachverständige diese bei seiner Beurteilung berücksichtigen möge. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in der Zeit vom 25.02.2020 bis 24.03.2020 ein Heilverfahren in der Sonderkrankenanstalt XXXX absolvieren werde. Es werde gebeten, in dieser Zeit keinen Untersuchungstermin auszuschreiben.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W260 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 12.02.2020 einlangte.

Das BVwG führte am 12.02.2020 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Mit Eingabe vom 13.02.2020 legte die belangte Behörde weitere vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinischen Befunden als Nachreichung zur Beschwerde vor.

Das BVwG wies den Beschwerdeführer neuerlich mit Schreiben vom 14.02.2020 auf das im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsverbot hin, weswegen alle jene medizinischen Befunde, welche nach Einlangen der Beschwerde beim BVwG am 19.10.2018 vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden, bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden würden. Gleichzeitig teilte das BVwG mit, dass ein Wechsel in der Zuständigkeit der Gerichtsabteilungen eingetreten sei, und dass beabsichtigt sei, alsbald eine Entscheidung zu treffen.

Die belangte Behörde übermittelte dem BVwG am 28.02.2020 ein Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Lungenheilkunde vom 05.02.2020, welches im Rahmen eines vom Beschwerdeführer nach dem Behinderteneinstellungsgesetz bei der belangten Behörde angestrebten Verfahrens eingeholt wurde, wonach der Beschwerdeführer nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH aufweise.

Mit Eingabe vom 26.02.2020 zog der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, seine Beschwerde vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 26.02.2020 seine Beschwerde vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zurückgezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.

Mit der mit Schreiben vom 26.02.2020 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 15.10.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2018 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2207974.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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