Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2230197-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Unbekannt, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 10.12.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer (BF) mit der Wirkung an, dass "die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Ihrer Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten".
Am 13.12.2020 wurde der im Betreff genannte Fremde aus der Strafhaft entlassen und im Stande der Schubhaft ins PAZ überstellt; der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung folgendermaßen:
"A) Verfahrensgang
- Sie reisten im September 2016 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
- Am 23.09.2016 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, aus Libyen zu stammen und am XXXX in Libyen geboren worden zu sein.
- Am 21.02.2017 wurden Ihnen mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass im Rahmen der Feststellung der Volljährigkeit Ihrer Person das Geburtsdatum für ihr Mindestalter mit XXXX festgesetzt wurde.
- Am 27.07.2017 wurden Ihnen mit Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) mitgeteilt.
- Am 19.06.2017 wurden Sie vom Landesgericht Wr. Neustadt wegen § 241e/3 StGB, § 229/1 StGB, §§ 127, 128/1/5, 15 100 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, verurteilt.
- Am 17.09.2017 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 15 127, 130/1/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA zur GZ. 1130595903 - 161289050 vom 08.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Dieses Verfahren erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ. W168.2215827-1/8E am 24.09.2019 in Rechtskraft.
- Aufgrund fehlender Dokumente wurde seitens BFA RD NÖ versucht ein Heimreisezertifikat für Algerien und Marokko zu beschaffen, was aber bislang nicht gelang (keine Identifizierung durch die Botschaft).
- Die Beschaffung eines Heimreisezertifikats für Tunesien ist derzeit in Bearbeitung.
- Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tage wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt
- Am 05.12.2019 wurden Sie zur Verhängung der Schubhaft in der JA Hirtenberg niederschriftlich einvernommen, somit Parteiengehör gewährt, dabei gaben Sie Folgendes an:
- (...)
- LA: Haben Sie den Verfahrensgegenstand verstanden?
- VP: Ja.
-
- LA: Zur Prüfung der Sachverhalte sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden?
- VP: Ja.
-
- LA: Können Sie der Einvernahme am heutigen Tage folgen?
- VP: Ja.
-
- LA: Verstehen Sie den Dolmetscher?
- VP: Ja.
-
- LA: Leiden Sie an Krankheiten oder benötigen Sie dauerhafte Medikation?
- VP: Ja, ich nehme Medikamente.
-
- LA: Welche Medikamente sind das?
- VP: Ich nehme Medikamente um den Stress zu reduzieren.
-
- LA: Nehmen Sie weitere Medikamente?
- VP: Nein.
-
- LA: Wo befinden sich Ihre persönlichen Dokumente?
- VP: Ich habe keine Dokumente.
-
- LA: Hatten Sie jemals Dokumente?
- VP: Ich hatte nie Dokumente.
-
- LA: Nennen Sie den Namen Ihrer Eltern!
- VP: XXXX und XXXX .
-
- LA: Haben Sie einen aufrechten Wohnsitz in Österreich?
- VP: Ja.
-
- LA: Wo ist dieser?
- VP: Mistelbach, Asylunterkunft
-
- LA: Sind sie dort gemeldet?
- VP: Ja.
-
- LA: Haben Sie einen Wohnsitz im Heimatland?
- VP: Nein.
-
- LA: Das Bundesamt hat zufolge der Mitteilung der Strafgerichte davon auszugehen, dass Sie eine gerichtlich strafbare Handlung begangen haben.
-
- Sie wurden durch das Landesgericht Wr. Neustadt am 19.06.2017 wegen § 241e/3 StGB, § 229/1 StGB, §§ 127, 128/1/5, 15 100 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate, bedingt, verurteilt.
- Weiters wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 17.09.2017 wegen §§ 15 127, 130/1/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Wollen Sie sich dazu äußern?
- VP: JA, das stimmt. Ich habe gestohlen.
-
- LA: Warum haben sie diese mögliche strafbare Handlung begangen?
- VP: Ich habe das gemacht, weil ich ganz neu in Österreich war, ich hatte nichts, kein Geld um Essen zu kaufen, oder etwas zum Anziehen zu kaufen.
-
-
- LA: Hatten Sie je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich?
- VP: Ich stellte 2017 einen Asylantrag, ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für Österreich oder ein anderes europäisches Land hatte ich nie.
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- LA: Seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich?
- VP: Ich weiß es nicht genau, ungefähr seit viereinhalb Jahren, etwa seit Ende 2016. Entweder Oktober oder November.
-
- LA: War das die erste Einreise nach Österreich?
- VP: Ja
-
- LA: Wie sind Sie nach Österreich eingereist?
- VP: Ich bin von Libyen nach Österreich. Genau mit dem Zug von Italien nach Österreich.
-
- LA: Zu welchem Zwecke sind Sie nach Österreich eingereist?
- VP: Ich wollte in Österreich arbeiten oder studieren, jedenfalls eine Zukunft aufbauen.
-
- LA: Sind Sie in Österreich je einer Erwerbstätigkeit nachgegangen - egal ob legal oder illegal?
- VP: Ja, ich habe in Traiskirchen in der Betreuungsstelle gearbeitet. Dort in der Küche.
-
- LA: Weitere Erwerbstätigkeiten?
- VP: Nein.
-
- LA: Von was lebten Sie in ihrem Heimatland?
- VP: Ich lebte auf der Straße. Immer wo anders, einmal da einmal dort.
-
- LA: Gingen Sie dort in einer geregelten Arbeit nach?
- VP: Nein, nur Gelegenheitsjobs als Küchengehilfe.
-
- LA: Wo sind sie aufgewachsen?
- VP: Ich bin in Libyen aufgewachsen.
-
- LA: Wie heißt Ihre Provinz/Heimatstadt/Ortsteil?
- VP: Die Provinz weiß ich nicht, die nächst Stadt weiß ich nicht, das Dorf weiß ich auch nicht. Lästig
-
- LA: Das stimmt nicht, sie sind nicht aus Libyen.
- VP: Ich bin aus Libyen, wenn Sie mir das nicht glauben, bringen sie mich in ein anderes Land, das Sie glauben. Ein Land wo ich einen Asylantrag stellen kann
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- LA: Haben Sie eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich auf legale Art und Weise an Geld zu kommen?
- VP: Nein. Ich habe keine Karten. Früher bekam ich 180 EUR im Monat Sozialhilfe oder so etwas. Zuhause hatte ich Geld, falls ich als Küchengehilfe gearbeitet habe, etwa 200 EUR im Monat.
-
- LA: Haben Sie in Österreich legal aufhältige Familienangehörige Ihrer Kernfamilie, wie Eltern und Kinder?
- VP: Nein ich habe nur Freunde und Bekannte. Ich habe keine Verwandte und keine Familie in Österreich.
-
- LA: Haben Sie in ihrem Heimatland Familienangehörige und wenn ja welche?
- VP: Ich weiß nicht, ob meine Eltern noch leben. Seit 4 Jahren habe ich keinen Kontakt mehr.
-
- LA: Wo leben bzw. lebten diese?
- VP: In Libyen.
-
- LA: Wie ist Ihr Familienstand und Ihre derzeitige familiäre Situation?
- VP: Ich bin ledig.
-
- LA: Haben Sie Kinder?
- VP: Nein.
-
- LA: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 23.09.2016 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
- Durch die zuvor angesprochene wiederholte und teilweise gewerbsmäßige Begehung unterschiedlicher Delikte während eines relativ kurzen Zeitraumes ist von einer schwerwiegenden bzw. erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihre Person begründet auszugehen. Deshalb wurde mit der Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz auch eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses Verfahren erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit 24.09.2019 in Rechtskraft.
- Wollen Sie dazu etwas sagen?
- VP: Ich verstehe nicht, warum ich mit einem Rechtsberater einen Einspruch gemacht habe, und dann das Gericht trotzdem negativ entscheidet.
-
- LA: Es wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes für Marokko und Algerien gestartet. Es konnten bis jetzt keine Ersatzreisedokumente beschafft werden.
- VP: Ich bin aus Libyen.
-
- LA: Es wurde ein Verfahren zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes für Tunesien. Deshalb wurde Ihnen der Fragebogen zur Befüllung vorgelegt. Was sagen Sie dazu?
- VP: Ich bin nicht aus Tunesien.
-
- LA: Ihnen wird nun ein Fragenkatalog für die tunesische Botschaft zwecks Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes vorgelegt.
- Von 09.35 bis 09.45 Uhr liest der Dolmetsch diese Fragen vor, und Sie beantworteten die Fragen. Diese Antworten wurden auf diesem Formular festgehalten.
-
- LA: Es ist beabsichtigt, gegen Sie zur Sicherung Ihrer Abschiebung die Schubhaft zu verhängen.
- Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft und der anschließenden Abschiebung Stellung nehmen beziehen?
- VP: Geben Sie mir bitte eine zweite Chance, ich werde Sie nicht enttäuschen. Bevor ich abgeschoben werde, werde ich Österreich verlassen.
-
- LA: Was meinen Sie damit?
- VP: Wenn ich in Österreich nicht bleiben darf, gehe ich wieder nach Italien. Ich bin über Italien nach Österreich gekommen, und gehe dann dorthin wieder zurück.
-
- LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) in Ihre Heimat abgeschoben werden sollen.
-
- Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, da nicht erkannt werden konnte, dass besondere Umstände einer solchen Maßnahme entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist aufgrund Ihres Vorverhaltens und der sonstigen Ergebnisse im Ermittlungsverfahren davon auszugehen, dass Sie sich der o.a. aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen werden. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Wollen Sie dazu Stellung beziehen?
- VP: In welches Land soll ich gehen? Bevor Sie mich abschieben, gehe ich nach Italien.
- Am liebsten möchte ich aber in Österreich bleiben, ich entschuldige mich, und werde keine Fehler mehr machen.
-
- LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie alles verstanden? Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
- VP: Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
- (...)
- Die Zuordnung einer Staatsangehörigkeit für Ihre Person ist zum jetzigen Zeitpunkt für eine Außerlandesbringung nicht möglich, weshalb seitens des BFA RD NÖ mit diesem Bescheid eine Schubhaft verhängt wird.
B) Beweismittel
Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. IFA 1130595903 befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt.
C) Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
> Zu Ihrer Person:
- Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
- Ihre Identität steht nicht fest.
- Sie waren in Österreich nie, außer während Ihrer Zeit in Haft und im Zuge Ihres Asylverfahrens, meldeamtlich erfasst oder haben einen ordentlichen Wohnsitz geführt.
- Sie sind in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
- Aufgrund eines Auszuges Ihres Strafregisters haben Sie folgende Straftaten im Bundesgebiet begangen:
- Sie wurden durch das Landesgericht Wr. Neustadt am 19.06.2017 wegen § 241e/3 StGB, § 229/1 StGB, §§ 127, 128/1/5, 15 100 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate, bedingt, verurteilt.
- Sie wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 17.09.2017 wegen §§ 15 127, 130/1/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
> Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
- Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA zur GZ. 1130595903 - 161289050 vom 08.02.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieses Verfahren erwuchs mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ. W168.2215827-1/8E am 24.09.2019 in Rechtskraft.
- Es liegt kein Reisedokument vor.
- Die Beschaffung eines Heimreisezertifikats für Algerien und Marokko verlief negativ (keine Identifizierung durch die Botschaft).
- Die Beschaffung eines Heimreisezertifikats für Tunesien ist derzeit in Bearbeitung.
- Fest steht, dass Sie zurzeit in Österreich, außer während ihrer Zeit in Haft und im Zuge Ihres Asylverfahrens, nicht meldeamtlich erfasst sind.
- Fest steht auch, dass Sie in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
> Zu Ihrem bisherigen Verhaften:
- Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, weshalb ein Heimreisezertifikat seitens BFA RD NÖ beantragt wurde.
- Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrere Straftaten begangen haben.
- Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren.
- Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.
> Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
- Fest steht, dass Sie gesund sind.
- Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen sowie keiner Ihre Kernfamilie in Österreich lebt.
- Des Weiteren steht fest, dass Sie weder beruflich noch sozial in Österreich verankert sind.
- Sie befinden sich seit 15.07.2017 in Haft
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. IFA 1130595903 und Ihren Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.12.2019.
E) Rechtliche Beurteilung
(...)
Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
? Ziffer 3, 6, 8 und 9 trifft in ihrem Fall wie oben ausführlich dargelegt zu.
Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, was aufgrund der bereits angeführten Straftaten feststeht.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie kamen Ihrer periodischen Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren im Zeitraum von 08.11.2016 bis 21.12.2016 nicht nach, weshalb das Asylverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht von 15.11.2016 bis 21.12.2016 eingestellt wurde. Sie haben angegeben im Jahr 2000 geboren zu sein, jedoch wurde im Verfahren zur multifaktoriellen Altersfeststellung die Volljährigkeit Ihrer Person festgestellt sowie das Geburtsdatum für Ihr Mindestalter mit XXXX festgesetzt.
Dieses Verhalten weist deshalb auf eine verdichtete Fluchtgefahr hin, weil Sie sich schon unmittelbar nach Ihrer Asylantragstellung nicht an die Rechtsvorschriften gehalten haben bzw. Ihre Identität verschleiern wollten, obwohl Sie Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften bzw. der Mitwirkungspflichten verpflichtet gewesen wären.
Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.12.2019 haben Sie angegeben, dass Sie nach Ihrer Haftentlassung nach Italien reisen wollen, um einer Abschiebung zu entgehen.
Dazu wird angemerkt, dass Sie Ihren Angaben nach kein Reisedokument nach besitzen, und dies einer rechtmäßigen Ausreise aus dem Bundesgebiet entgegensteht. Offensichtlich nehmen Sie diesen Rechtsbruch in Kauf, um so Ihre Abschiebung verhindern zu können.
Weiters steht fest, dass Sie in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sind und keiner Ihrer engeren Familienangehörigen in Österreich lebt. Sie sind in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist. (...)".
Am 06.04.2020 legte das Bundesamt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG den gegenständlichen Akt unter Abgabe folgender Stellungnahme vor:
"(...)
Verfahrenschronologie:
Unrechtmäßige Einreise ins BG im September 2016.
Antrag auf internationalen Schutz am 23.09.2016.
Feststellung der Volljährigkeit am 21.02.2017.
Verurteilung am 19.06.2017 vom Landesgericht Wr. Neustadt wegen § 241e/3 StGB, § 229/1 StGB, §§ 127, 128/1/5, 15 100 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt.
Verurteilung am 17.09.2017 wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen §§ 15 127, 130/1/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Vollinhaltliche Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz zur GZ. 1130595903 - 161289050. Zugleich Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit 10-jährigem Einreiseverbot. Rechtskraft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ. W168.2215827-1/8E am 24.09.2019.
Aufgrund fehlender Dokumente versucht, die Identität festzustellen, und ein Heimreisezertifikat zu erlangen:
Marokko: 15.06.2018: Start der HRZ Beschaffung, 27.06.2018 Übermittlung der Unterlagen; 27.06.2019: keine Identifizierung durch marokkanische Behörden
Algerien: 29.11.2019 Übermittlung HRZ-Antrag und Vorführung vor die Botschaft mit dem Ergebnis, das kein StA. von Algerien und die Identitätsüberprüfung in Algerien passieren muss.
08.01.2020, 20.03.2020, 30.03.2020: Urgenzen erfolgten
Tunesien : 03.12.2019, Start der HRZ Beschaffung, 10.12.2019 Übermittlung der Unterlagen; 31.01.2020 Übermittlung der Urgenzliste"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der von der Verwaltungsbehörde im obzitierten Mandatsbescheid dargelegte Verfahrensgang und die von ihr getroffenen Feststellungen - vorhin im Verfahrensgang dargestellt - werden, ebenso wie die zitierte Stellungnahme im Rahmen der Aktenvorlage, zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.
Ergänzend wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.04.2020, 14.30 Uhr in Hungerstreik.
Es sind (daher), insbesondere, was die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers anbelangt, auch aktuell keinerlei Umstände aufgetreten, die zu einem vom Mandatsbscheid abweichenden und für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhalt führen könnten.
Während Marokko den Beschwerdeführer nicht als marokkanischen Staatsangehörigen identifizierte, steht ein Überprüfungsergebnis Algeriens - "Identitätsüberprüfung in Algerien" und in Tunesien noch aus.
Die Verwaltungsbehörde ist um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sehr bemüht, wie die am 08.01.2020, 20.03.2020, 30.03.2020 erfolgten Urgenzen in Bezug auf die Ausstellung eines algerischen Heimreisezertifikates und die Übermittlung der Unterlagen und der Urgenzliste, die Ausstellung eines tunesischen Heimreisezertifikates betreffend.
Die COVID-19-Krise hat aktuell keinen maßgeblichen Einfluss auf die Möglichkeit der Abschiebung, allenfalls kommt es zu zeitlichen Verzögerungen, die aber zum Großteil vom Beschwerdeführer zu verantworten sind, da er an der Identitätsfeststellung nicht gehörig mitwirkt(e).
Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der vom angeführten Mandatsbescheid übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche eindeutige Aktenlage zu verweisen, die den von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt ohne jeden Zweifel stützt - die Verwaltungsbehörde hatte dies ebenfalls zutreffend hervorgehoben.
Die ergänzende Feststellung in Bezug auf das Vorliegen mangelnder Kooperationsbereitschaft ergibt sich als logische Konsequenz daraus im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aktenkundig zwischenzeitlich in den Hungerstreik trat.
Die Verwaltungsbehörde hat auch überzeugend ihre Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dargestellt - und ist zum aktuellen Zeitpunkt jedenfalls mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen.
Hinsichtlich der COVID-19-Krise ist zunächst anzumerken, dass dies das laufende Heimreisezertifikatsverfahren schon deshalb nicht beeinflusst, da es zum jetzigen Zeitpunkt um die Überprüfung der bereits vor der Krise in die in Betracht kommenden Herkunftsstaaten übersandten Unterlagen geht - es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Überprüfung nicht auch jetzt erfolgen kann.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Dauer seiner Inhaftierung in einem überwiegenden Maße selbst zu verantworten - schon das Bundesverwaltungsgericht musste im Asylverfahren von einer "unbekannten" Staatsangehörigkeit ausgehen.
Auch die im Rahmen des Verfahrensganges zitierten Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 05.12.2020 zeigen seine mangelnde Kooperationsbereitschaft: Er gibt als Herkunftsstaat Lybien an, weist aber über diesen Staat gar keine Kenntnisse auf.
Insofern war die Feststellung zu treffen, dass zwischenzeitlich keine für die Freilassung sprechenden Umstände aufgetreten sind.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):
Gesetzliche Grundlagen:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß
Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Vor dem Hintergrund des aktuell unbestritten feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits dem angeführten Mandatsbescheid und der Stellungnahme im Zusammenhang mit der Anhaltedatei des BMI anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; es wird daher die rechtliche Beurteilung des Mandatsbescheides zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben.
Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls gerade vor dem Hintergrund der Straffälligkeit und mangelnden Kooperationsbereitschaft, die Identität betreffend, als verhältnismäßig. Auch hat die Verwaltungsbehörde ausreichend ihre Bemühungen um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dargelegt, sodass mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen ist.
Diese erfährt durch die COVID-19-Krise allenfalls eine Verzögerung, die sich aber gerade gegenständlich im Hinblick auf die bereits davor in die in Betracht kommenden Herkunftsstaaten übersandten Unterlagen zur Identitätsfeststellung als nicht entscheidungsrelevant darstellt. Nochmals sei auch in diesem Zusammenhang auf die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, die Offenlegung seiner Identität betreffend, hinzuweisen.
Den öffentlichen Interessen des Staates an der weiteren Sicherung der Durchsetzung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist daher jedenfalls der Vorrang gegenüber jenem des in Österreich mehrfach straffällig gewordenen und keinerlei maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte aufweisenden Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit einzuräumen.
Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Überprüfung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2230197.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020