Entscheidungsdatum
08.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 1430109-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: RAe Dr. DELLASEGA Martin & Dr. KAPFERER Max gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom 22.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat: "Eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II., III., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre reduziert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er angab, aus dem Sudan zu stammen.
2. Der Sprachanalysebericht vom 27.08.2012, führte im Ergebnis aus, dass der sprachliche Hintergrund des Sprechers mit sehr hohem Sicherheitsgrad Nigeria zuzuordnen sei. Der Sprecher (der Beschwerdeführer) spreche nicht die in Khartoum oder im westlichen Teil des Sudan gesprochene Variante des Englischen und könne auch nicht Arabisch der werde. Der Sprecher könne kein Arabisch. Er spreche eine typisch für die in Nigeria gesprochene Variante des Englischen.
3. Mit einem Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), und die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof diesen Bescheid wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stamme.
4. In weiterer Folge beauftragte die belangte Behörde ein Schweizerisches Sprachanalyse Institut mit der Abklärung, welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer tatsächlich angehöre, mit dem Ergebnis, dass kaum Hausa-Kenntnisse festgestellt wurden und das Gespräch auf Englisch durchgeführt werden musste. Es seien nur sehr allgemeine Kenntnisse über den Südsudan feststellbar. Der Beschwerdeführer könne kein Wort Arabisch. Es sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aus dem Südsudan oder aus Nordnigeria stamme. Er stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Nigeria oder Ghana.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß abgewiesen (Spruchpunkt II), und die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.01.2016, W211 1430109-2/9E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. wurde die Rechtssache zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2016, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019, I417 1430109-3/31E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist formell und materiell rechtskräftig.
7. Am 10.01.2020 langte bei der belangten Behörde ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass er mehr Zeit benötige, über die nigerianische Botschaft einen Reisepass zu erlangen, mit welchem er nach Ungarn ausreisen wolle.
8. Mit Bescheid vom 22.01.2020, XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG" (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot "gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG" (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und aberkannte "gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG" einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gegen diese (Spruchpunkt VI.).
9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27.01.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der im Wesentlichen die Verletzung eines schützenswerten Familienlebens vorgebracht wird. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines EU-Bürgers sei. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen und weiters, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mit Spruchpunkt V eine freiwillige Ausreisefrist in der Dauer von 2 Monaten gewährt wird und Spruchpunkte II, III und IV ersatzlos behoben würden.
10. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020, eingelangt am 28.02.2020, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus wird erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Er leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2016, Zl. W211 1430109-2/9E rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer behauptete in seinem Asylverfahren zunächst fälschlicherweise, Staatsangehöriger des Sudan zu sein, ehe er - nachdem zwei eingeholte Sprachanalysen beide zum Ergebnis gelangten, dass er aus Nigeria stammt - selbst einräumte, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria insgesamt sechs Jahre die Schule besucht. Er verfügt nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. Seine Eltern, zwei Schwestern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Nigeria auf und steht er zu diesen in regelmäßigem Kontakt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft von maßgeblicher Intensität befindet. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass er eine in Ungarn lebende, minderjährige Tochter - die am XXXX geborene XXXX - mit der in Ungarn wohnhaften, ungarischen Staatsangehörigen XXXX hat. Überdies kann nicht festgestellt werden, dass XXXX - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - je ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hat, sodass dem Beschwerdeführer auch nicht die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommt.
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er spricht Deutsch auf A2-Niveau und ist Mitglied in einer afrikanischen Kirchengemeinde. Zudem betätigte er sich temporär gemeinnützig in seiner Flüchtlingsunterkunft und hat in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen.
Abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung ging er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.
Nach einer polizeilichen Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG im Jahr 2017 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 02.04.2019 unter der Zl. XXXX - nach Erstattung eines Abtretungsberichtes - endgültig von der Strafverfolgung zurückgetreten.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.08.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt, weil er zwischen 22.12.2017 und 28.06.2019 in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b) Suchtgift anderen überlassen hat, indem er in einer Vielzahl von einzelnen Verkaufshandlungen insgesamt zumindest 1,4 % THC-hältiges Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,4 % THC (16,8 g reines THC; 0.83 Grenzmengen) und 6,9 % THCA (82,8 g reines THCA; 2,07 Grenzmengen) entsprechend 2,91 Grenzmengen unbekannten Abnehmern gewinnbringend gegen Entgelt überlassen hat; sowie am 28.06.2019 Suchtgift besessen und zuvor erworben hat, indem er 39,2 g THC-hältiges Cannabiskraut zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs von einem Unbekannten übernommen und bis zur polizeilichen Sicherstellung besessen hat. Als strafmildernd erkannte das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts, als straferschwerend, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Diese Delikte beging der Beschwerdeführer, weil er Geld benötigte.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt, in das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.08.2019, 25 Hv 76/19a, und den eingeholten Strafakt, in den Speicherauszug aus dem Betreuungssystem für Fremde in der Grundversorgung, dem Auszug aus dem Fremdenregister, dem Auszug aus dem ZMR, dem Auszug aus dem Strafregister, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Vorverfahren W211 1430109-2 und I417 1430109-3 sowie durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt für Nigeria und die dort angeführten Quellen.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern bestreitet lediglich die Feststellungen, die das Bundesverwaltungsgericht im jüngsten Erkenntnis vom 23.12.2019 insbesondere zum behaupteten Familienleben getroffen hat, ohne anzugeben, woraus sich eine andere Beurteilung ergeben könnte und ohne zu neue Fakten gegenüber der wenige Tage vor dem gegenständlichen Antrag und knapp ein Monat vor der bekämpften Entscheidung im Erkenntnis vom 23.12.2019 rechtskräftig festgestellt wurden. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die dort getroffene Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor den Höchstgerichten nicht bekämpft werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht erhilet durch das Beschwerdevorbringen den Eindruck, dass letztlich der im Erkenntnis vom 23.12.2019 festgestellte Sachverhalt durch die verfahrensgegenständliche Antragstellung "korrigiert" werden sollte, sodass das Bundesverwaltungsgericht den von der belangten Behörde auf Basis des Erkenntnisses vom 23.12.2019 getroffenen maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 12.04.2019 und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2019. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W211 1430109-2, hinsichtlich des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seinen Familienverhältnissen in Nigeria, seiner Schulbildung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden und Gerichten keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W211 1430109-2.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer eine in Ungarn lebende Tochter mit einer ungarischen Staatsangehörigen hat bzw. mit der Kindesmutter eine Beziehung oder Lebensgemeinschaft von maßgeblicher Intensität führt, ergibt sich aus den durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom 23.12.2019 und des angefochtenen Bescheides. Aus der dortigen - nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2019, ergibt sich, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX eine am XXXX geborene Tochter - XXXX - habe, nicht glaubhaft ist. So behauptet der Beschwerdeführer, er habe XXXX im Sommer 2014 in Wien kenngelernt und habe in weiterer Folge einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr in Tirol begründet. Zur Bescheinigung wurde diesbezüglich ein Mietvertrag aus dem Jahr 2015 in Vorlage gebracht, welcher jedoch lediglich XXXX als Mieterin ausweist und zudem eine Wohnadresse, an welcher der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet war, wie sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 20.12.2019 ergibt. Auch kann nicht festgestellt werden, dass XXXX - wie seitens des Beschwerdeführers behauptet - in Tirol "ernsthaft versucht" habe, eine Anstellung zu finden und aufgrund dessen ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe, da auch dieses Vorbringen über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht. Wie sich aus eine Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.12.2019 ergibt, war XXXX zu keinem Zeitpunkt in Österreich sozialversichert, und eine telefonische Erhebung beim AMS - während einer Unterbrechung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2019 - ergab, dass XXXX in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt als arbeitssuchend gemeldet war. Eine seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachte ungarische Geburtsurkunde von XXXX weist zwar XXXX als deren Mutter aus, jedoch nicht den Beschwerdeführer als ihren Vater (es ist kein Name des Vaters in der Geburtsurkunde eingetragen). Mit diesem Umstand im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, er habe ohne Dokumente nicht nach Ungarn reisen können, um seine Vaterschaft für die am XXXX geborene XXXX anerkennen zu lassen. Auf die Frage des Richters im Vorverfahren am 19.12.2019, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an die ungarische Botschaft in Wien gewandt habe, gab dieser nicht nachvollziehbar an, dass man ihm dort gesagt habe, er müsse sich an die lokale Bezirksbehörde in Ungarn wenden.
Diversen in Vorlage gebrachten Fotos, welche den Beschwerdeführer gemeinsam mit XXXX sowie XXXX zeigen, kommt ebenso wenig Beweiskraft betreffend eine etwaige Vaterschaft des Beschwerdeführers im Hinblick auf XXXX zu, wie insgesamt 7 vorgelegten Überweisungsbestätigungen des Geldtransferdienstleisters "Western Union" aus den Jahren 2018 und 2019, welche den Beschwerdeführer als Absender von Geldbeträgen von je 100 Euro (einmalig 150 Euro) sowie XXXX als Empfängerin ausweisen, sowie einer in Vorlage gebrachten Hotelrechnung vom 26.12.2017 für zwei Nächte in einem Hotel in Wien, lautend auf XXXX Ein wie auch immer geartetes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis kann bereits angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ausgeschlossen werden.
Nicht zuletzt kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.12.2019 das Geburtsdatum von XXXX nicht korrekt benennen konnte ("06.10.2015" anstatt tatsächlich XXXX), der Kontakt des Beschwerdeführers zu XXXX bereits einmal zur Gänze abgebrochen war (wie sich aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Zl. W211 1430109-2 ergibt) und XXXX sowie XXXX den Beschwerdeführer während seiner viermonatigen Inhaftierung in der Justizanstalt Innsbruck im Jahr 2019 auch niemals besuchten - wie sich aus einer im Akt enthaltenen Besucherliste der Justizanstalt ergibt - ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Schengen-Raum eine Beziehung oder ein Familienleben von maßgeblicher Intensität führt. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2019 seitens des Beschwerdeführers zudem ausdrücklich auf eine zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX verzichtet wurde.
Die Beschwerde - in Kenntnis des vom Beschwerdeführer akzeptierten und nicht weiter bekämpften Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2019 - bringt unsubstantiiert vor, dass das Kind existierte und der Beschwerdeführer und die Kindesmutter bestätigen würden, dass es vom Beschwerdeführer stamme und es so gut als möglich durch den Beschwerdeführer versorgt werde. Als Bescheinigungsmittel wird eine ungarische Urkunde in Kopie vorgelegt, die eine Geburtsurkunde darstellt. Dieser Urkunde ist zu entnehmen, dass der Vater des Kinder unbekannt ist, woraus sich somit gerade nicht das Beschwerdevorbringen, vielmehr aber die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts und der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Kind hat bzw es nicht festgestellt werden kann, dass er ein solches Kind hat, bestätigt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde nicht gegen den angefochtenen Bescheid, sondern gegen die rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche - wie die Feststellungen im angefochtenen Bescheid - durch das gegenständliche Verfahren nicht aufgrund bloßer Behauptung des Gegenteils geändert werden können. Es fehlt an jeglicher Bescheinigung der Vaterschaft des Kindes, wie auch des Bestehens der angeblichen Lebensgemeinschaft, welche bereits im Vorverfahren W211 1430109-2 als nicht mehr bestehend angegeben wurde. In der Einvernahme am 25.09.2019 vor dem BFA teilte der Beschwerdeführer mit, er habe keine Liebesbeziehung mehr; seine Ex-Freundin habe einen neuen Partner (AS 151). Dagegen behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 19.12.2019 eine Liebesbeziehung und die Heiratsabsicht, was gänzlich unglaubhaft angesichts der kurz zuvor getätigten Aussage ist und auch so durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet wurde. Die Beschwerde macht sich nicht die Mühe, bezüglich eines angeblichen Familienlebens (das rechtskräftig wenige Tage vor dem nun verfahrensgegenständlichen Antrag verneint wurde) neue Fakten vorzulegen oder zu bescheinigen, dass sich etwas gegenüber der Situation, wie sie sich bei der Entscheidung vom 23.12.2019 dargestellt hatte, geändert hat, sondern behauptet einerseits unsubstantiiert die Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich XXXX, welche sich aus der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde von XXXX, nicht ergibt, und die Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch deren Mutter. Neue, nicht bereits dem Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung des Vorerkenntnisses am 23.12.2019 bekannte Tatsachen, Vorbringen und Standpunkte des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde ebensowenig vorgebracht, wie Umstände, die an den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und der Richtigkeit der Beweiswürdigung der Behörde zu Zweifeln Anlass gäben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht, das an die diesbezüglichen Feststellungen des Erkenntnisses vom 23.12.2019 I417 1430109-3/31E, gebunden ist und keine Gründe sieht, hiervon und von jenen des angefochtenen Bescheides abzugehen. Die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die sich auf dieses Erkenntnis ua stützen, sind daher nicht zu beanstanden und werden - wie die schlüssige Beweiswürdigung - zu der des Bundesverwaltungsgerichts erhoben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich - abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung - zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einem am 20.12.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" vom 27.02.2020.
Die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auf A2-Niveau ergeben sich aus einem in Vorlage gebrachten ÖSD-Zertifikat vom 17.12.2015.
Seine Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung sowie seine temporäre, gemeinnützige Betätigung in seiner Flüchtlingsunterkunft ergeben sich aus diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben aus den Jahren 2015 und 2016.
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer afrikanischen Kirchengemeinde ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, der Umstand, dass er in Österreich diverse Bekanntschaften geschlossen hat, ergibt sich aus zwei vorgelegten Unterstützungsschreiben.
Die Feststellung, dass nach einer polizeilichen Anzeigenerstattung gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 02.04.2019 unter der Zl. XXXX - nach Erstattung eines Abtretungsberichtes - endgültig von der Strafverfolgung zurückgetreten wurde, ergibt sich aus einem diesbezüglich im Akt enthaltenen Verständigungsschreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtgifthandels sowie unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich sowie aus der im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts Innsbruck vom 07.08.2019 zur Zl. XXXX und dem diesbezüglichen Strafakt.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand: 12.04.2019) übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2019 die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Den unter Punkt II.1.2. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria wurde hierbei nicht substantiiert widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - erster Spruchteil):
Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz 2005" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 59 des Bescheids, AS 371). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
In § 57 AsylG sind als Voraussetzungen einer solchen Aufenthaltsberechtigung bestimmte Fälle der Duldung angeführt, sowie des Weiteren Situationen, in denen Fremde im Inland verbleiben sollen, um in Gerichtsverfahren mitzuwirken, und schließlich das Erfordernis des Schutzes bestimmter Opfer von Gewalt.
Das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als mit der Maßgabe der eingangs erwähnten Korrektur als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Zunächst ist im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) am 23.10.2011 rund acht Jahre und zwei Monate gedauert hat (vgl dazu etwa EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art 8 EMRK entstanden ist).
Jedoch fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie einer unbegründeten Asylantragstellung. Die Länge seines Asylverfahrens ist hierbei ua dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer zunächst seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verschleierte und vor den Behörden fälschlicherweise behauptete, Staatsangehöriger des Sudan zu sein, ehe er - nach zwei eingeholten Sprachanalysen, welche beide zum Ergebnis gelangten, dass er aus Nigeria stammt - selbst einräumte, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Zudem wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dadurch relativiert, dass er sich für vier Monate in Untersuchungs- sowie Strafhaft befand.
Hinsichtlich eines auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten iSd Art 8 EMRK geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2. zu verweisen. So ist insbesondere aufgrund dessen, dass seine Vaterschaft zu der ungarischen Staatsangehörigen XXXX nicht festgestellt werden konnte, seiner Mittellosigkeit als Grundversorgungsbezieher, seiner Inhaftierung, sowie angesichts des Umstandes, dass zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit der angeblichen Kindesmutter XXXX bzw der Tochter XXXX vorlag, das Bestehen einer Beziehung oder eines Familienlebens von maßgeblicher Intensität oder ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis im Schengen-Raum auszuschließen.
Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang - abgesehen von seinen Deutsch-Kenntnissen auf A2-Niveau, seiner Tätigkeit als Straßenzeitungsverkäufer, seinem Kontakt zu einer afrikanischen Kirchengemeinde sowie diversen geschlossenen Bekanntschaften - nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Insbesondere ist er nicht selbsterhaltungsfähig, ging in Österreich abgesehen vom Verkauf einer Straßenzeitung - zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt nach wie vor über die staatliche Grundversorgung.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal seine Eltern sowie insgesamt vier Geschwister nach wie vor in Nigeria leben und er auch in regelmäßigem Kontakt zu diesen steht.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches seiner rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund von teils gravierenden Suchtgiftdelikten zugrunde lag.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des zweiten und dritten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Auch verfügt er nach wie vor über ein intaktes, familiäres Netzwerk in Nigeria.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 53 Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre.
Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch die mehrmalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.08.2019 zu einer (rechtskräftigen) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Acht Monate wurden bedingt auf die Dauer von drei Jahren nachgesehen. Somit erfüllt die Verurteilung die Voraussetzung des Abs 3 Z 1 leg cit.
Beachtlich ist auch, dass § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Der über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Teil der Freiheitsstrafe beträgt vier Monate.
Der Beschwerdeführer hat diesen unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßt, befindet sich aber noch im ersten Jahr der Probezeit, sodass die Zeit zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen Gesinnungswandel zu attestieren. Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Drogen handelte, weil er Geld brauchte und dies damit zu beschönigen versuchte, dass seine Mutter krank sei, er acht Jahre im Asylverfahren sei (was nicht zutrifft, da sein Asylverfahren bereits 2013 negativ endigte) und er deswegen ständig Stress gehabt habe.
Es ist gerade aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, über keinen legalen Aufenthalt verfügt und daher vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann, alles andere als unwahrscheinlich, dass es zu einer Wiederholung kommt, wenn er in Zukunft wieder Geld benötigt.
Wenn die Beschwerde vorbringt, das achtjährige Einreiseverbot dürfe gegen den Beschwerdeführer als Familienangehöriger eines EU Bürgers nicht erlassen werden dürfe, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer keine solche Familienangehörigeneigenschaft aufweist. Weder kann der Beschwerdeführer auf ein Kind, noch auf eine Lebensgefährtin oder Ehefrau verweisen, die sich im Bereich der Europäischen Union aufhalten bzw ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätten. Gegenüber der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 23.12.2019 hat sich auch der diesbezügliche Sachverhalt nicht geändert und vermochte auch die Beschwerde kein auch nur ansatzweise substantiiertes Vorbringen erstatten, das den bereits mit Erkenntnis vom 23.11.2019 geklärten Sachverhalt in Bezug auf die angebliche Vaterschaft und vorgebliche Beziehung zu einer ungarischen Staatsangehörigen in einem anderen Lichte erscheinen ließe. Daher kann von einem Rechtshindernis bezüglich der Erlassung des Einreiseverbots keine Rede sein.
Zur Dauer des Einreiseverbots bringt die Beschwerde nichts vor.
"Sache" des gegenständlichen Verfahrens ist nicht nur die grundsätzliche Zulässigkeit des Einreiseverbots, sondern auch dessen Dauer. Die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich auch auf diese Frage. Bei der Bemessung des Einreiseverbots ist nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung bzw der daraus resultierenden Strafhöhe abzustellen, sondern es ist unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr seiner Einreise, 2011, durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose zu treffen und diese Voraussage der Entscheidung zugrundezulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine so schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, der damit in Zusammenhang stehenden Beschaffungskriminalität und des auch damit im Zusammenhang stehenden organisierten Verbrechens, wiegt die gegenständliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift schwer. Auch das Tatmotiv, sich dadurch ein Einkommen zu verschaffen, weil der Beschwerdeführer Geld benötigte, zeigt einen Charakter auf, der nicht gewillt ist, die von der Rechtsordnung geschützten Werte zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer lebte durchgehend von Leistungen der staatlichen Grundversorgung, sodass das Motiv, Geld zu benötigen, nicht auf eine existenzielle Notlage, sondern auf andere, nicht entschuldbare Gründe, wie zB Profitgier, zurückzuführen ist.
Bei der Abwägung seiner - sehr marginalen - persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten (siehe dazu bereits oben Pkt. 3.2.) mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gekommen ist und diese Verurteilung vom August 2019 herrührt. Durch sein Fehlverhalten hat er seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Das sich aus dieser Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild- wie oben dargelegt - lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde und gibt Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine nicht unerhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren.
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes jedenfalls angemessen.
Zu überprüfen ist aber auch die Dauer des verhängten Einreiseverbotes. Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "erst" einmal rechtskräftig verurteilt worden und dies "nur" zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon acht Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die durch die belangte Behörde erfolgte Verhängung von acht Jahren, womit die Höchstdauer fast auschgeschöpft wurde, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angemessen.
Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen oder das "Fast-Ausschöpfen" solcher Fristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs 2 Z. 1 bis 8 bzw des Abs 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237 und 22.05.2013, 2011/18/0259). Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar einmal wegen eines Verbrechend und eines Vergehens straffällig wurde, dass dies aber bei der Bemessung der Freiheitsstrafe entsprechend den Strafzumessungsgründen berücksichtigt worden war. Hieraus ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, die zweifellos besteht, angemessen auf die Dauer des Einreiseverbots zuzumessen.
Aufgrund der erst 2019 erfolgten Straffälligkeit und der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr und ihrer Prognose für die Zukunft erscheint angesichts der genannten Aspekte aber die Verhängung eines Einreiseverbotes für eine Dauer in der Mitte der Höchstfrist angemessen. Der Beschwerde gegen Spruchunkt IV. wird daher dahingehend stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre abgesenkt wird.
3.5. Keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß dieser Bestimmung hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde. Die belangte Behörde aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf dieser Grundlage die aufschiebende Wirkung, sodass der gegenständliche Ausspruch rechtlich zwingend folgt und - wie in Punkt 3.6 zur Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt - nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. wendet, abzuweisen.
3.6. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG, auf den sich die belangte Behörde bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf die Verurteilung wegen Vergeben bzw wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und verwies weiters auf ihre Begründung zum verhängten Einreiseverbot.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH).
Mit ihrem Verweis auf Vergehen bzw Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz macht die belangte Behörde nicht klar, welches konkrete, über die Delinquenz hinausgehende Sachverhaltselement die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordere. Indes lässt sich auch so erkennen, welche Umstände zu dieser Schlussfolgerung führen:
Die sofortige Ausreise erweist sich nämlich nach den Feststellungen als nötig im angeführten Sinn, weil der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Inland sowie, abgesehen von den marginalen Einkünften aus dem Verkauf einer Straßenzeitung, über kein Arbeitseinkommen verfügt. Angesichts der eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten, die fallbezogen jederzeit weitere Angriffe gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter erwarten lassen, sobald der Beschwerdeführer Geld benötigt, besteht daher die Notwendigkeit, mit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht zuzuwarten.
Daher hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung im Ergebnis zu Recht aberkannt, sodass die Beschwerde wie geschehen auch gegen Spruchpunkt VI. abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass der vertretene Beschwerdeführer weder vor noch nach seiner Abreise keine Änderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Beschwerde bekanntgab, und solche auch sonst nicht hervorkamen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Der maßgebende Sachverhalt wurde nur ca ein Monat vor der angefochtenen Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vier Tage zuvor, festgestellt und hat sich nicht - insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens - geändert. Die gegenständliche Entscheidung wurde wenige Woche nach Vorlage und Entscheidung durch die belangte Behörde getroffen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen einde