TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/18 98/09/0011

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Veröffentlicht am 18.02.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der Battisti Gesellschaft mbH in Sulz, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 27. Mai 1997, Zl. LGSV/3/13113/1997 ABB 1686271, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1997 der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach den Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den bosnischen Staatsangehörigen Temkiv Alexander gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgebenden Rechtslage - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, sie habe der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom 13. Mai 1997 unter anderem vorgehalten, daß diese in ihrem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Rubrik "Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht" ausdrücklich verneint habe. Für die angestrebte Beschäftigung (als Lager-/Montagearbeiter ohne spezielle Kenntnisse und Ausbildung) seien geeignete inländische oder ausländische Vorzugspersonen (Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz) als arbeitssuchend vorgemerkt; an deren Unterbringung bestehe ein öffentliches Interesse. Die danach erstattete Vorhaltsbeantwortung vom 21. Mai 1997 lasse kein Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Einstellung eines in- oder ausländischen Beziehers von Arbeitslosengeld erkennen. Die beschwerdeführende Partei habe darin geradezu unterstrichen, daß sie eine Ersatzkraftstellung nachdrücklich ablehne und ausschließlich den beantragten Ausländer beschäftigen wolle. Die Ersatzkraftstellung werde von der beschwerdeführenden Partei ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Es sei davon auszugehen, daß die berufliche Tätigkeit als Lagerarbeiter keine solche Vertrauenswürdigkeit erfordere, die nur die Einstellung eines persönlich Bekannten zulasse. Da geeignete Vorzugspersonen im Sinne des § 4b Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AuslBG zur Vermittlung zur Verfügung stünden, lasse der Arbeitsmarkt die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zu. Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 AuslBG lägen daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1997, B 1694/97-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie entsprechend dem (in der Beschwerde gestellten) Eventualantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie bringt dazu im wesentlichen vor, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG im vorliegenden Fall nicht vorlägen. Bei dem beantragten Ausländer bestünden "berücksichtigungswerte Gründe" im Sinne des § 4b Abs. 1 Z. 3 lit. a AuslBG; die Eltern dieses Ausländers seien schon seit langer Zeit in Österreich und würden hier rechtmäßig leben und arbeiten. Die Behörde erster Instanz habe den Antrag ohne weitere Ermittlung insbesondere nach § 4 Abs. 6 AuslBG abgewiesen. Die belangte Behörde habe lediglich darauf hingewiesen, daß bevorzugte Stellenbewerber vorhanden wären. Dabei stelle sich für sie (die beschwerdeführende Partei) die Frage, aus welchem Grund seit langer Zeit keine geeignete Kraft habe vermittelt bzw. gefunden werden können. Es dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden, daß sie im Antragsformular die Rubrik "Ersatzkräfte" verneint habe. Dies sei keinesfalls dahin zu deuten, daß jegliche Vermittlung von Ersatzkräften ausgeschlossen wäre. Der beantragte Ausländer sei ihrem Geschäftsführer bereits persönlich bekannt und für die zu besetzende Arbeitsstelle ausgezeichnet geeignet. Zweifellos entspreche es eher den betrieblichen Notwendigkeiten, einen persönlich Bekannten anzustellen, als einen Unbekannten, dessen Verhalten und Arbeitseinstellung von vornherein nicht abzuschätzen seien. Nur in diesem Sinne sei die Vermittlung von Arbeitskräften im Antrag verneint worden.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) lauten:

"§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

...

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können :

1. a) Inländer,

...

2. Ausländer, die

a) einen Anspruch auf Leistungen aus der

Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben und .....oder

...

              3. a)              Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe

vorliegen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten oder von begünstigten Ausländern, ..."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, bezweckt diese Bestimmung einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0118, und vom 19. Mai 1993, Zl. 93/09/0130).

Von einer solchen Ablehnung einer Ersatzkraft durch die beschwerdeführende Partei ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. In der Beschwerde wird in dieser Hinsicht aber keine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde aufgezeigt. Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei darauf, daß der beantragte Ausländer die Voraussetzungen nach § 4b Abs. 1 Z. 3 lit. a AuslBG erfülle, reicht nicht zur Widerlegung der (bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Mai 1997 vorgehaltenen) Feststellung der belangten Behörde aus, es stünden geeignete Vorzugspersonen im Sinne des § 4b Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AuslBG zur Vermittlung zur Verfügung. Daß die beschwerdeführende Partei nach der Aktenlage erklärt hat, die Zuweisung von Ersatzkräften nicht zu wünschen, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 20. April 1995, Zl. 94/09/0390, und vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0380). Es war daher auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon deshalb die Bewilligungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 AuslBG als nicht gegeben erachtete und demgemäß die beantragte Bewilligung nicht erteilte. Auf den von der belangten Behörde - anders als die Behörde erster Instanz - nicht herangezogenen Versagungsgrund nach § 4 Abs. 6 AuslBG braucht nicht eingegangen zu werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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