Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
AlVG §11Spruch
W216 2230089-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien AustriaCampus vom 27.01.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2020, GZ: XXXX , betreffend die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 12.08.2019 wurde gemäß § 11 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.05.2019 ausgesprochen. Begründet wurde dies vom AMS damit, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass er nicht freiwillig gekündigt habe, sondern seitens des Arbeitsgebers gekündigt worden sei.
3. Mit Schreiben vom 19.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens des AMS mitgeteilt, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und daher die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den gegenständlichen Zeitraum vorerst weiterhin ausbezahlt würden. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz für Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt würden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung ende, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hätten.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.10.2019 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 gegen den Bescheid des AMS vom 12.08.2019 gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 AlVG, in geltender Fassung, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger noch immer eine Kündigung durch den Dienstnehmer ersichtlich sei und der Beschwerdeführer weder gegen diese Beendigung seines Dienstverhältnisses Schritte unternommen habe noch - trotz Einräumung einer Stellungnahmefrist durch das AMS - im Beschwerdevorprüfungsverfahren mitgewirkt habe.
5. Mit, bei der belangten Behörde am 30.10.2019 eingelangtem, Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2019 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
6. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2020, XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) sowie ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). Die Entscheidung erwuchs mit dem Tag ihrer Erlassung in Rechtskraft.
7. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa-Brief nachweislich am 28.01.2020 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von ? 509,92 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde begründen aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.05.2019 in der täglichen Höhe von ? 31,87 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über seine Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt hätte. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.02.2020. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde eine auf den Sachverhalt "unpassende" Rechtsnorm angewendet bzw. eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert habe. Weiters hätte die belangte Behörde weitere Veranlassungen betreffend die Beendigung seines Dienstverhältnisses durchführen müssen.
10. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.03.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.02.2020 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG, in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hätten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden, die Revision sei nicht zulässig. Somit sei der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des im Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.05.2019 (16 Tage) aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Arbeitslosengeldes verpflichtet, was im Bescheid vom 27.01.2020 ausgesprochen worden sei.
11. Mit Schreiben datiert vom 24.02.2020 (gemeint wohl: 24.03.2020) beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
12. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde am 01.04.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2019 wurde gemäß § 11 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.05.2019 ausgesprochen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.05.2019 vorläufig weiterhin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von 16 Tagsätzen à ? 31,87 erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug in Höhe von ? 509,92. Die Auszahlung erfolgte am 13.09.2019.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.10.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2020 zu XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019 bestätigt. Die Rechtskraft dieser Beschwerdevorentscheidung ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von ? 509,92 verpflichtet (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.03.2020 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 12.08.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019 sowie deren Rechtskraft ergibt sich aus dem Akteninhalt des hg. zu XXXX protokollierten Verfahrens.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgte Auszahlung. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und steht diese somit außer Streit.
Dass die belangte Behörde - wie der Beschwerdeführer vermeint - eine auf den Sachverhalt "unpassende" Rechtsnorm angewendet bzw. eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert habe, kann nicht festgestellt werden. Um welche "unpassende" Rechtsnorm es sich dabei handeln soll und inwiefern diese seitens der belangten Behörde über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert worden sei, lässt der Beschwerdeführer völlig offen. Vielmehr ließ der Beschwerdeführer eine Begründung für sein Vorbringen vollkommen vermissen.
Dass der gegen den Bescheid vom 12.08.2019 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.08.2019 insgesamt Leistungen in Höhe von ? 509,92 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2019, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs mit der Erlassung der Entscheidung zu XXXX am 23.01.2020 in Rechtskraft (vgl. zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor, da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.05.2019 in der täglichen Höhe von ? 31,87 und somit im Ausmaß von insgesamt ? 509,92 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2019 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurden und das Verfahren mit oa. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes geendet hat.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde weitere Veranlassungen betreffend die Beendigung seines Dienstverhältnisses durchführen hätte müssen, ist auszuführen, dass dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und sein Vorbringen im Verfahren zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung keine Berücksichtigung finden kann.
3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit einer Revision bei derartiger Fallkonstellation: VwGH 27.02.2018, Ra2018/05/0011 mwN.
Schlagworte
Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W216.2230089.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020