Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2225728-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 17.09.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/18-13496640010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 16.03.2018 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2018 und beantragte auf der Grundlage von 41,4907 Zahlungsansprüchen die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für Flächen mit einem Ausmaß von 41,6649 ha.
Dabei beantragte der Beschwerdeführer auf den Feldstücken (FS) 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 die Begrünungsvariante 2 - Greening.
2. Gleichzeitig mit der Beantragung des Herbstantrages 2018 am 28.09.2018 erfolgten durch den BF auch Flächenänderungen seines MFA 2018.
Im Herbstantrag 2018 wurden bei den Feldstücken (FS) 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 - wie auch im MFA 2018 - die Begrünungsvariante 2 - Greening + ÖPUL beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11721836010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 auf der Grundlage von 41,4907 verfügbaren und beantragten Zahlungsansprüchen für eine beantragte Fläche mit einem Ausmaß von 41,5932 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX , EUR XXXX als Basisprämie und EUR XXXX als Greeningprämie gewährt.
Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Als der Beschwerdeführer am 18.03.2019 den MFA für das Antragsjahr 2019 stellte, änderte die Bezirksbauernkammer Oststeiermark auf Initiative des Beschwerdeführers den MFA für das Antragsjahr 2018 als auch den Herbstantrag 2018.
Beim MFA 2018 wurde bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 - anstelle der ursprünglich beantragten "Begrünungsvariante 2 - Greening + ÖPUL" "Variante 3 - Greening" beantragte.
Beim Herbstantrag 2018 wurde bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 die "Begrünungsvariante 2 - Greening + ÖPUL" gelöscht.
5. Die Änderungen beim MFA 2018 bzw. beim Herbstantrag 2018 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/18-13496640010, der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11721836010, geändert und für das Antragsjahr 2018 nur mehr Direktzahlungen im Ausmaß von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In der Begründung dieser Entscheidung wird - ausgelöst durch die vom BF beantragte Änderung des MFA 2018 vom 18.03.2019 - auf einen Verstoß im Bereich des zu gewährenden Greening hingewiesen, der auf eine unterschiedliche Beantragung des MFA 2018 und des Herbstantrages 2018 zurückzuführen ist und in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird.
Diese Entscheidung der AMA wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2019 zugestellt.
6. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.09.2019 Beschwerde. Begründend führte er aus, dass in der angefochtenen Entscheidung eine Greeningkürzung aufgrund der Nichtbestätigung von Greeningvarianten im Herbstantrag erfolgt sei. Erst im Zuge der Beantragung des MFA für das Antragsjahr 2019 sei ihm aufgefallen, dass es bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 keine passende Folgekultur gebe. Nach genauer Durchsicht der Angaben sei von ihm festgestellt worden, dass für die Greeningbeantragung irrtümlich statt Begrünungsvariante 3 Begrünungsvariante 2 ausgewählt und beantragt worden sei. Daher habe er bei den betroffenen Feldstücken und Schlägen umgehend eine Korrektur zum MFA 2018 durchgeführt. Die Nutzung sei auf "Winterweichweizen, "Variante 3 - Greening (Ab 2018 OVFPV)" geändert worden. Im Herbstantrag 2018 sei gleichzeitig die Beantragungen der Begrünungsvariante 2 für Greening mittels Korrektur gelöscht worden.
"Tatsache" sei, dass der BF auf den betroffenen Feldstücken zwischen 8. und 10. August 2018 Begrünungen angelegt habe. Die Maschinen dafür wären in seinem eigenen Besitz und er könne dafür daher keine Dienstleistungsrechnung vorlegen. Als Nachweis lege er der Beschwerde Saatgutrechnungen der Firma XXXX mit Lieferdatum 3. August und 9. August 2018 vor. Die Einzelkomponenten Alexandrinerklee, Ölrettich und Buchweizen wären von ihm zusammengemischt und in einer Saatstärke von etwas über 20 kg/ha ausgesät worden. Über Satellitenbilder der Hagelversicherung sei die Begrünung der Fläche auch eindeutig nachvollziehbar. Laut Rücksprache mit der Pflanzenbauabteilung sei bei einem hohen Anteil an Kleinsämereien (Alexandrinerklee) diese Aussaatstärke jedenfalls zu rechtfertigen. Der Nachkauf vom 9. August sei deswegen erfolgte da die Saatgutmenge des Ersteinkaufs nicht für alle Flächen ausgereicht habe.
Gleichzeitig mit dieser Beschwerde habe er am 17.09.2019 auch den Herbstantrag 2018 korrigiert, indem er in diesem mit Nachtrag die Begrünungsvariante "Variante 3 - Greening (AB 2018 OVPV)" bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 beantragt habe.
In seiner Beschwerdebegründung wies der BF auch hin, dass er seit Beginn dieser Förderperiode immer alle Begrünungen nach Variante 3 durchgeführt und beantragt habe und nur im Antragsjahr 2018 eine Verwechslung der Varianten 2 und 3 stattgefunden habe. Er gehe daher vom Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers aus. Zusätzlich sei erwähnen, dass es in all den Jahren sein ausdrückliches Bemühen gewesen sei, möglichst alle Getreideflächen zu begrünen.
Mit seiner Beschwerde übermittelte er Kopien der in seiner Beschwerde angeführten Rechnungen der Firma XXXX .
7. Am 17.09.2019 korrigierte der Beschwerdeführer auch seinen Herbstantrag 2018, indem er bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 die Begrünungsvariante "Variante 3 - Greening (AB 2018 OVPV)" beantragte.
8. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 25.11.2019 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
Von der AMA wurde in einer "Aufbereitung für das BVwG" Folgendes ausgeführt:
"Diese Korrektur (Korrektur des Herbstantrages 2018) wurde abgelehnt, da die Variante 2 ursprünglich storniert wurde und die Zurücknahme eines Stornos nicht zulässig ist.
Des Weiteren hätte die Korrektur vom 18.03.2019 zum MFA 2018 eigentlich nicht erfolgen sollen, da zu diesem Zeitpunkt die Fördervoraussetzungen für diese Begrünungsvariante nicht mehr überprüfbar waren.
Das Löschen der Begrünungsvariante auf den FS 2/1, 10/1, 19/29, 30/2 und 31/1 im HA 2018 mittels Korrektur vom 18.03.2019, führte jedenfalls dazu, dass ein Abgleich der Begrünungsvariante zwischen MFA und HA nicht mehr erfolgen kann. (siehe Merkblatt Direktzahlungen 2019- Greening, Punkt 3.2.3 - 2. Absatz). Die AMA kann daher nicht sicherstellen, ob die Begrünung überhaupt angelegt wurde. Einer nachträglichen Beantragung der Begrünung kann mangels Überprüfungsmöglichkeiten nicht stattgegeben werden."
9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 02.12.2019, GZ W114 2225728-1/2Z, die von der AMA dem BVwG vorgelegte "Aufbereitung für das BVwG" und ersuchte um Vorlage von in der Beschwerde angeführten Satellitenbilder der Hagelversicherung.
10. Mit Schreiben vom 17.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Übersichtsblatt mit den Feldstücken und Schlägen entsprechend dem MFA 2018 sowie Satellitenbilder der Hagelversicherung vom 30.10.2018, 02.11.2018, 14.11.2018 und vom 29.11.2018. Dazu führte der BF aus, dass anhand der Satellitenbilder eindeutig ersichtlich sei, dass die betroffenen Flächen am 14.11.2018 noch begrünt gewesen wären. Die hellere Grünfärbung gegenüber dem 02.11.2018 rühre daher, dass die Flächen kurz vor dem 14.11.2018 gehäckselt worden wären, was laut Sonderrichtlinie ÖPUL 2O15 für die Maßnahme ,,Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" zulässig sei. Erst nach dem 15.11.2018 wären die Flächen umgebrochen worden und wären dann auf den Karten eindeutig braun erscheinen. Die vorgelegten Satellitenbilder damit klar aufzeigen, dass der frühestmögliche Umbruchtermin für die Variante 3 der ÖPUL-Zwischenfruchtbegrünung am 15.11.2018 gewahrt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Sowohl im MFA 2018 am 16.03.2018 als auch im Herbstantrag 2018 am 228.09.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 die "Begrünungsvariante 2 - Greening + ÖPUL".
1.2. Am 18.03.2019 änderte der Beschwerdeführer sowohl seinen MFA 2018 als auch seinen Herbstantrag 2018. Während der Beschwerdeführer bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 die "Begrünungsvariante 2 - Greening + ÖPUL" auf "Variante 3 - Greening" änderte, löschte der BF beim Herbstantrag 2018 die "Begrünungsvariante 2 - Greening + ÖPUL", ohne an Stelle dessen etwas Anderes zu beantragen.
1.3. Diese Änderungen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/18-13496640010, der Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11721836010, geändert und für das Antragsjahr 2018 nur mehr Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. In der Begründung dieser Entscheidung wird - ausgelöst durch die vom BF beantragte Änderung des MFA 2018 vom 18.03.2019 - auf einen Verstoß im Bereich des zu gewährenden Greening hingewiesen, der auf eine unterschiedliche Beantragung des MFA 2018 und des Herbstantrages 2018 zurückzuführen ist und in der nunmehr angefochtenen Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wird.
1.4. Diese Entscheidung anfechtend bestätigte der Beschwerdeführer den Verfahrensgang und rechtfertigte sein Vorgehen damit, dass ihm ein entschuldbarer Fehler passiert sei und ein offensichtlicher Irrtum vorliege, wodurch von der Verhängung von Sanktionen und Abzügen Abstand zu nehmen sei. Er war der Auffassung, dass auch im Antragsjahr 2019 Änderungen sowohl des MFA 2018 als auch des Herbstantrages 2018 zulässig wären, ohne dass es zu für den Beschwerdeführer nachteiligen Folgen wie Sanktionen und Abzügen kommen dürfe.
1.5. Im Merkblatt Direktzahlungen 2019 - Greening, Punkt "3.2.3 Flächen mit Zwischenfruchtanbau" wird Folgendes ausgeführt:
"Als Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind folgende angeführte Begrünungsvarianten zulässig:
Variante
Anlage spätestens am*
Frühester Umbruch am*
Einzuhaltende Bedingungen
VARIANTE 1 - GREENING (AB 2018 OVFPV)
31.07.
15.10.
- Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 insektenblütigen** Mischungspartnern. - Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut werden.
VARIANTE 1 - GREENING (AB 2018 OVFPV)
31.07.
15.10.
- Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern. - Bei Umbruch muss nachfolgend im Herbst Wintergetreide angebaut werden.
VARIANTE 3 - GREENING (AB 2018 OVFPV)
20.08.
15.11.
- Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern.
VARIANTE 4 - GREENING (AB 2018 OVFPV)
31.08.
15.02.
- Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern.
VARIANTE 5 - GREENING (AB 2018 OVFPV)
20.09.
15.02.
- Aussaat von mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern.
* bei Untersaaten ist als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht zu betrachten ** insektenblütige Pflanzen werden von Insekten bestäubt
* Beginnend mit der Anlage der jeweiligen Zwischenfrucht bis zum Ende des Mindestbegrünungszeitraums ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verboten.
* Alle Begrünungsvarianten für die Erfüllung der benötigten ökologischen Vorrangfläche sind im MFA-Flächen zu beantragen. Erfolgt eine Beantragung der Variante auch im Herbstantrag, dann muss diese mit der im MFA beantragten Variante übereinstimmen."
Das Merkblatt "Direktzahlungen 2019 - Greening" kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig. Sowohl der Verfahrensgang als auch die getroffenen Feststellungen werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nachdrücklich bestätigt.
Unterschiedliche Auffassungen zwischen Beschwerdeführer und der AMA liegen insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit von Änderungen des MFA 2018 bzw. des Herbstantrages 2018 im Kalenderjahr 2019 bzw. hinsichtlich des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums vor. Diese werden in der rechtlichen Beurteilung auf der Grundlage der in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen vom BVwG aufgelöst.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Daraus folgt:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]
(9) Unbeschadet der Absätze 10 und 11 dieses Artikels, der Anwendung von Haushaltsdisziplin und von linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewähren die Mitgliedstaaten die in diesem Kapitel vorgesehene Zahlung an Betriebsinhaber, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten, soweit die Betriebsinhaber die Artikel 40, 45 und 46 der vorliegenden Verordnung einhalten.
Diese Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähige Hektarfläche, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Buchstabe 2 angemeldet wurde, gewährt, wobei der Zahlungsbetrag jährlich berechnet wird, indem der sich aus der Anwendung von Artikel 47 ergebende Betrag durch die Gesamtzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gemäß Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 36 Absatz 2 angemeldet worden sind, geteilt wird.
[...]."
"Artikel 46
Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g und h genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.
[...]."
Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 17
Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
[...]
(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, in der Fassung der Dlegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1) Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en).
Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt.
[...]
(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[...].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]."
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
"Artikel 24
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen
(1) Darf gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Hauptkultur an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 75 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(2) Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der beiden größten Kulturgruppen an der für die übrigen Kulturgruppen vorgeschriebenen Gesamtfläche, der über 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche hinausgeht.
(3) Dürfen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturgruppen zusammen nicht mehr als 95 % der ermittelten Gesamtackerfläche einnehmen, und nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche mehr als 75 % und die für die beiden größten Kulturgruppen zusammen ermittelte Fläche mehr als 95 % ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht der Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 berechneten Differenzfaktoren. Dieser Differenzfaktor darf jedoch höchstens 1 betragen.
(3) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor.
(3a) Darf gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Hauptkultur auf der verbleibenden Ackerfläche nicht mehr als 75 % dieser verbleibenden Ackerfläche einnehmen, nimmt die für die Hauptkulturgruppe ermittelte Fläche jedoch mehr als 75 % der verbleibenden Ackerfläche ein, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um 50 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche, multipliziert mit dem Differenzfaktor, verringert.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil der Fläche der Hauptkulturgruppe an der verbleibenden Ackerfläche, der über 75 % der ermittelten verbleibenden Ackerfläche auf der für die übrigen Kulturgruppen auf dieser verbleibenden Ackerfläche vorgeschriebenen Gesamtfläche hinausgeht.
4) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren, wie in diesem Artikel beschrieben, gegen die für die Anbaudiversifizierung geltenden Anforderungen verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 3a von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, multipliziert mit dem geltenden Differenzfaktor."
"Artikel 25
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die für Dauergrünland geltenden Anforderungen
(1) Wird ein Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(2) Wird ein Verstoß gegen die Auflagen gemäß Artikel 44 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgestellt, so wird die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, um die von dem Verstoß betroffenen Flächen verringert.
(3) Verstöße gelten als festgestellt, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe von Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde oder Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind."
"Artikel 26
Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse
(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: "vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche") wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.
(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so werden von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, 50 % der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor, abgezogen.
Der Differenzfaktor gemäß Unterabsatz 1 entspricht dem Anteil, den die Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche an der vorgeschriebenen ökologischen Vorrangfläche ausmacht.
(3) Wird festgestellt, dass ein Begünstigter während drei Jahren wie in diesem Artikel beschrieben gegen die geltenden Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse verstoßen hat, so entspricht die Fläche, die in den Folgejahren gemäß Absatz 2 von der Fläche abzuziehen ist, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird, der ermittelten Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, multipliziert mit dem Differenzfaktor."
"Artikel 28
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung
(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.
Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Beihilfebetrags belegt, der der Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, entspricht.
(2) Meldet der Begünstigte nicht alle als Ackerland genutzten Flächen an, was dazu führt, dass er von den Auflagen gemäß den Artikeln 44, 45 und 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 freigestellt ist, und/oder meldet er nicht alle als umweltsensibles Dauergrünland eingestuften Flächen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung an und beträgt die nichtangemeldete Fläche mehr als 0,1 ha, so wird die für die Berechnung der Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung zugrunde zu legende Fläche um weitere 10 % verringert.
(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.
(4) Kann der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete Betrag der Verwaltungssanktionen im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.
(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
[...].
(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.
[...]."
"Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[...]
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013, lautet auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;
2. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
3. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...]."
"Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
[...]
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
[...]."
§ 8d des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:
"Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
§ 8d. (1) Die in Art. 43 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen oder regionalen Umweltzertifizierungssysteme gelten nicht als gleichwertige Methoden.
(2) Die jährliche Zahlung an die Betriebsinhaber für die Einhaltung der maßgeblichen, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden wird während des in § 8a Abs. 4 genannten Zeitraums in Anwendung des Art. 43 Abs. 9 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Form eines Prozentsatzes des Gesamtwerts der vom Betriebsinhaber im betreffenden Jahr aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung des Anteils von Flächen mit Dauergrünland gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 findet auf nationaler Ebene Anwendung."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für ein entsprechendes Ausmaß beihilfefähiger Hektarfläche voraus. Als beihilfefähige Hektarfläche gilt nur die landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, das ist jene Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) iVm Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA.
Gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 iVm § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2018 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und darauf aufbauend des Zuspruches von Direktzahlungen bis einschließlich 15.05.2018. Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 VO (EU) 640/2014 wäre der MFA 2018 und damit auch allfällige zu berücksichtigende Änderungen des MFA 2018 also bis spätestens 11.06.2018 zu stellen gewesen.
Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er im MFA 2018 als auch im Herbstantrag 2018 bei den FS 2/1, 10/1, 19/23, 30/2 und 31/1 eine nicht zur Anwendung gelangende Begrünungsvariante beantragt hat. Daher konnten diese Feldstücke hinsichtlich der Gewährung der Greeningprämie für das Antragsjahr 2018 nicht berücksichtigt werden.
Die Änderung durch den Beschwerdeführer des MFA 2018 vom 18.03.2019 erfolgte zu spät und konnte somit bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 nicht mehr berücksichtigt werden. Das Vorliegen von Umständen iSd Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 wurde von der BF weder behauptet noch kamen im Verfahren Hinweise hierauf hervor.
Sofern der BF in seiner Beschwerde einwendet, dass er im ursprünglichen MFA 2018 als auch im Herbstantrag 2018 offenbar irrtümlich die "falsche" Nutzungsart für die betreffenden FS erfasst habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung oder eine Antragstellung, die bei einer einfachen Prüfung keine Auffälligkeit aufweist, ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum MFA indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde.
Zudem hat die Europäische Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf der Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.
Der MFA 2018 des BF ist vollkommen widerspruchsfrei und liefert nicht den geringsten Anhaltspunkt für einen Irrtum. Selbst wenn der BF bisher immer die Variante 3 als Begrünung gewählt hat, folgt daraus nicht zwingend, dass er für alle zukünftigen Jahre diese Variante wählen müsste.
Auch bleibt der MFA 2018 dadurch in sich schlüssig. Darüber hinaus liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine weiteren Kategorien des bezughabenden Arbeitsdokuments - wie beispielsweise Zifferndreher, nicht ausgefüllte Kästchen oä. - vor. Es war somit für die AMA aus dem Antrag selbst heraus durch eine Prüfung der eingereichten Unterlagen keineswegs unmittelbar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum handelte.
Ein Anwendungsfall des Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 liegt somit offensichtlich nicht vor. Eine prämienrelevante Korrektur des MFA 2018 ist daher nicht möglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH setzt ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollverfahren voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. zB. Urteil vom 19.11.2002, Strawson und Gagg & Sons, Rs. C-304/00).
Aus dem Antragsprinzip der Direktzahlungen und der Rechtsprechung des EuGH folgt, dass nur die richtigen und vollständigen Angaben bei der Gewährung von Beihilfen zu berücksichtigen sind. Ohne richtige und vollständige Angaben wären auch die erforderlichen Kontrollen im Rahmen des INVEKOS unmöglich durchzuführen. Gem. Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 müssen die Begünstigten hinsichtlich der Ökologisierungszahlungen die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzelle angeben. Daher muss zur Prämiengewährung auch die richtige Nutzung angegeben werden. Eine nachträgliche Korrektur, und daraus folgend eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Prämie, ist durch Art. 4 VO (EU) 809/2014 abschließend geregelt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Antragsänderung beihilfefähige Fläche Bescheidabänderung Direktzahlung Fristablauf Fristversäumung INVEKOS Irrtum Kürzung Mehrfachantrag-Flächen offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Prämiengewährung Rückforderung Verspätung ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2225728.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020