Entscheidungsdatum
10.04.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W117 2228839-1/20E
Schriftliche Ausfertigung des am 26.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 29.01.2020, Zl. 1158800408-200109820, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.01.2020 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 7, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 7 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Mit Schubhaftbescheid vom 29.01.2020, Zl. 1158800408-200109820, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde stützte ihre Entscheidung auf der Sachverhaltsebene im Wesentlichen auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2017 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung) illegal in Österreich aufhalte und Österreich seitdem nicht verlassen habe; weiters auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dem mit Bescheid angeordneten gelinderen Mittel nicht nachgekommen sei und sich überdies nicht kooperativ im Zusammenhang mit seiner Ausreiseverpflichtung verhalten habe. Des Weiteren verfüge er nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Laut eigenen Angaben finanziere er sich durch illegales Verkaufen von Zeitungen. Die Verwaltungsbehörde subsumierte diese Sachverhaltsparameter unter § 76 Abs 3 Z1, Z7 und Z9 FPG.
Gegen diesen Bescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit 29.01.2020 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte begründend aus:
"(...)
Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und weiteren Anhaltung in Schubhaft
1 . Sachverhalt (Kurzdarstellung)
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er hält sich seit dem Jahr 2017 in Österreich auf. Am 04.07.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 08.08.2017 in Rechtskraft erwuchs. Am 25.06.2018 beantragte der BF die Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a FPG. Über diesen Antrag wurde bisher noch nicht entschieden, das Verfahren zur Ausstellung der Duldungskarte ist noch offen.
Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2018 wurde gegenüber dem BF eine Wohnsitzauflage gem. § 57 FPG angeordnet. Der BF wurde angewiesen, sich in die Betreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum Stichstraße-West 5, 1300 Schwechat, zu begeben. Dieser Anordnung kam der BF nach. Mit Bescheid vom 28.11.2019 wurde diese Wohnsitzauflage von Amts wegen aufgehoben und mit Mandatsbescheid vom 28.11 2019 gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel der Unterkunftnahme zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 28.01.2020 wurde der BF von Beamten der LPD festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Am 29.01.2020 wurde der BF von der belangten Behörde zwecks Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einvernommen und in weiterer Folge gegenüber dem BF die Schubhaft angeordnet.
Gegen den Schubhaftbescheid und die Anordnung der Schubhaft richtet sich das vorliegende Rechtsmittel.
2. Mangelhafte Begründung der Fluchtgefahr
Der angefochtene Bescheid leidet an wesentlichen Begründungsmängeln. Insbesondere wird das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar dargelegt. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 7 und 9 FPG.
Zum Vorliegen der Voraussetzung der Z 1 wird nicht näher ausgeführt.
Zur Z 7 stellt die belangte Behörde fest, dass der BF sich bewusst dem gelinderen Mittel entzogen habe. Dies ist nicht zutreffend. Der BF hatte keine Kenntnis von dem mit Bescheid vom 28.11.2019 angeordneten gelinderen Mittel. Zwar hat er den Bescheid übernommen, allerdings verstand er den Inhalt nicht, sonst hätte er der Unterkunftnahme Folge geleistet. Wie sich auch aus den in der Vergangenheit gesetzten Handlungen des BF ergibt, hat er die ihm seitens der Behörden auferlegten Pflichten und Auflagen stets befolgt. So kam er auch der Wohnsitzauflage über einen Zeitraum von Februar 2018 bis November 2019 stets nach. Hätte der BF verstanden, dass er Unterkunft in der Familienunterkunft Zinnergasse nehmen muss, so hätte er auch dieser Verpflichtung Folge geleistet. Dies hat er der belangten Behörde bereits im Rahmen der Einvernahme am 29.01 2020 angegeben.
Zu Z 9 ist festzuhalten, dass der BF sehr wohl über soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt. So hat er beispielsweise zuletzt mit seinem Freund (...) zusammengewohnt und war dort gemeldet. Festzuhalten ist daher, dass sehr wohl eine maßgebliche soziale Integration iSd Z 9 besteht, welche gegen eine Fluchtgefahr spricht. Außerdem ist das Verfahren des BF nach §46a FPG noch nicht abgeschlossen, sondern wartet der BF noch auf seine Entscheidung. Der BF war stets bereit, an den Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. So leistete er auch dem Ladungsbescheid vom 27.03.2018 Folge und erfüllte all seine Mitwirkungspflichten im Rahmen des Verfahrens. Er hat kein Interesse daran, unterzutauchen oder sich dem Verfahren zu entziehen, da er ein Interesse hat, das Verfahren abzuwarten. Es besteht daher keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 FPG.
3. Mangelhafte Begründung des Ausschlusses gelinderer Mittel - Unverhältnismäßigkeit der Haft
Wie bereits oben ausgeführt, hatte der BF keine Kenntnis dem mit Bescheid vom 28.112019 verhängten gelinderen Mittel. Hätte der BF davon gewusst, hätte er diesem Folge geleistet und in der angeführten Adresse Unterkunft gem. § 77 Abs. 3 Z 1 FPG genommen.
Der Beschwerdeführer hat vor den österreichischen Behörden zu seiner Identität und zu seinen Reisebewegungen stets richtige Angaben gemacht, dies hat die Behörde jedoch nicht gewürdigt und in ihre Entscheidung einbezogen. Die Behörde hätte richtige Angaben zu Identität und Reisebewegungen nach der Judikatur des VwGH bei der Prüfung der Fluchtgefahr berücksichtigen müssen (VwGH 30.08.2011 , 2008/21/0498).
(...)
Das Verfahren betreffend die Erlangung eines HRZ läuft bereits seit 2 Jahren. Dem BF wurde trotz mehrmaligen Besuchen bisher seitens der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch kein HRZ ausgestellt. Mit Bescheid vom 27.03.2018 wurde dem BF aufgetragen, einen Interviewtermin mit der Experten-Delegation wahrzunehmen. Diesem Auftrag kam der BF nach, ein Dokument wurde bisher dennoch nicht ausgestellt.
Der BF hatte zuletzt am 19.02.2020 (aus dem Stande der Schubhaft) eine Einvernahme mit einem Botschafter der Volksrepublik Bangladesch. Dieser teilte dem BF mit, dass die VR Bangladesch ihn nicht als Bengali identifizieren würden, weshalb er nunmehr anderen Botschaften (Indien und Nepal und Pakistan) vorgeführt werden würde.
Es ist daher in keinster Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer erfolgen könnte und ist sohin die Schubhaft im gegenständlichen Fall jedenfalls als unverhältnismäßig anzusehen.
Ob seitens der Behörde Urgenzen gegenüber der Botschaft erfolgten, ist für den BF nicht ersichtlich, da auch aus der Akteneinsicht keinerlei diesbezügliche Informationen gewonnen werden konnten.
Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen dazu, warum die belangte Behörde nunmehr davon ausgeht, dass die Botschaft Bangladeschs in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat ausstellen würde, obwohl nach wie vor keine Personaldokumente des BF vorliegen.
Die Anordnung der Schubhaft gegenüber dem BF ist daher jedenfalls (auch) unverhältnismäßig."
Der Beschwerdeführer stellte schließlich die Anträge, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwGAufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.
Die Verwaltungsbehörde legte am 24.2.2020 die Beschwerde und den Verfahrensakt vor wiederholte ihren Standpunkt und beantragte schließlich, das Bundesverwaltungsgericht möge betreffend der Verhängung und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) verpflichten.
Am 26.02.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf:
"(...)
RI befragt die bP, ob sie den Dolmetscher gut versteht; dies wird bejaht.
RI weist die beschwerdeführende Partei auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht sie, die Wahrheit anzugeben. Die beschwerdeführende Partei wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
Die beschwerdeführende Partei wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.
Es erfolgt eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 17 VwGVG iVm § 51a AVG).
BF: Ich mache Fahrtkosten geltend.
Ferner wird der beschwerdeführenden Partei eine Rechtsbelehrung gemäß § 17 VwGVG iVm § 13a AVG gegeben.
RI befragt die beschwerdeführende Partei ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen und an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß beantworten?
BF: Gesund bin ich nicht, ich habe Schmerzen. Der Verhandlung kann ich aber folgen.
RI: Gegen Sie liegt schon seit längerem eine rechtskräftige neg. Asylentscheidung vor inkl. Rückkehrentscheidung - Rechtskraft seit 08.08.2017 - warum haben Sie Österreich nicht verlassen?
BF: Ja, es stimmt. Ich wurde aufgefordert, das Land zu verlassen, aber ich war bei der Diakonie und ich wollte eine Duldung beantragen.
Festgehalten wird, dass der BF am 25.06.2018 einen Antrag auf Duldung stellte und dieser Antrag mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 21.02.2020 negativ entschieden wurde unter der Zahl 1158800408.
RV begehrt in der Verhandlung Akteneinsicht und wird darauf aufmerksam gemacht, dass er solche schon nach Abhängung der Schubhaftbeschwerde zumindest am Montag und Dienstag dieser Woche möglich gewesen wäre.
RV: Laut dem Duldungsbescheid, den Sie jetzt erwähnt haben, gab es eine Vorführung vor die bengalische Botschaft im April 2018, ein Interview ist mir aber nicht bekannt und wurde vielleicht von der Akteneinsicht beim BFA ausgenommen.
BehV gibt dazu an, dass es ein Interview gegeben hat, aber kein Protokoll. Das schließe ich daraus, dass er einen HRZ-Mitwirkungsbescheid bekommen hatte und auch bei der Botschaft war.
Festgehalten wird, dass im Akt kein Protokoll über ein Interview aufscheint.
RI: Wann waren Sie bei der bengalischen Botschaft?
BF: Ich glaube im Jahr 2017, das genaue Datum weiß ich nicht.
RI: Im Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte haben Sie angegeben, dass Sie am 09.04.2018 dort gewesen seien.
BF: Ich weiß es nicht genau, aber es kann schon stimmen.
RI: Wie ist der Stand des Verfahrens im HRZ-Verfahren.
BehV: Wie viele Leute nach Bangladesch im letzten Jahr abgeschoben wurden, weiß ich nicht, vor kurzem hatten wir einen Charter, das waren ca. 20 Leute.
BehV: Dabei handelte es sich hauptsächlich um Personen im Rahmen eines HRZ-Verfahrens. Der letzte Charter nach Bangladesch war am 10.12.2019. Es waren 12 Buchungen für den Charter, aber nicht alle wurden tatsächlich abgeschoben, weil einige untergetaucht sind.
Im Falle vom BF ist es so, dass seine Angaben nicht überbordend waren, er hat sich bei der HRZ-Formblatt-Ausfüllung zurückgehalten, dementsprechend ist es für die Botschaft schwierig, Nachforschungen zu betreiben.
Der Behörde wird vorgehalten, dass der BF jede Fragekategorie ausgefüllt hat und dass es nur einen Widerspruch gibt (Reisedokument).
RI: Wo ist Ihr Reisedokument?
BF: Mein Reisepass, bzw. wie ich von Dubai in die Türkei fuhr, ist der Pass verloren gegangen.
RI: Anlässlich der Ausfüllung des Formblattes am 19.02.2020 haben Sie gesagt, Sie haben nie ein Dokument gehabt.
Festgehalten wird, dass das Formblatt vom 19.02.2020, dass die letzte Seite in Hindi ist.
RV legt vor: ein Dokument vom BFA, aus dem hervorgeht, dass keine Selbstbeantragung möglich ist, weiters, dass es Urgenzen alle 2 Monate stattzufinden haben, dass es keine Erfahrungswerte zur Flugbuchung gibt und auch keine Erfahrungswerte einer durchschnittlichen Dauer einer HRZ-Ausstellung.
Festgehalten wird, dass der Dolmetscher hinsichtlich des Formblattes vom Februar 2020 angibt, dass es sich um ein Blatt in der Hindi Sprache handelt.
Der BehV gibt an, dass er das weiß, der BF habe aber, nachdem in der Erstbefragung zum Asylverfahren angeführt wurde, er spreche Hindi, deswegen wurde auch sicherheitshalber ein HRZ-Verfahren in Bezug auf Nepal eingeleitet.
Festgehalten wird, dass der BF in der Erstbefragung am 04. Juli 2014 anführte, exzellente Kenntnisse von Hindi zu haben.
BF: Hindi habe ich in Dubai durch Kollegen gelernt, aber exzellent auf keinen Fall.
BF: Auszugsweise kann ich sprechen, lesen kann ich auf keinen Fall.
Festgehalten wird, dass der BF jede Seite des Erstbefragungsprotokolls mit seiner Unterschrift versah.
RI: Sie haben aber in einem vorergehenden Formblatt am 28.11.2019 hinsichtlich des Reisedokumentes angeführt, dass Sie es in Griechenland verloren hätten.
BF: Ich sagte, am Weg nach Griechenland. Das habe ich auch heute erwähnt. Es war von Griechenland in die Türkei. Ich meinte damit den Weg zum Iran und dann in die Türkei und Griechenland.
RI: Wie ist die weitere Vorgehensweise.
BehV: Der letzte Stand, was Bangladesch betrifft, ist, dass es nach der Inschubhaftnahme eine Urgenz gab. Am 30.01.2020 gab es eine persönliche Urgenz, da hat eine Mitarbeiterin der HRZ-Abteilung in der Direktion der Behörde urgiert. Der Stand des Verfahrens ist der, dass die bengalische Botschaft noch überprüfen muss, die Angaben des BF zu seinem Herkunftsstaat.
RV: Wie oft gab es Urgenzen seit Einleitung des HRZ-Verfahrens.
RI: Wann wurde das HRZ-Verfahren eingeleitet?
BehV: Es ist gestartet worden am 18.08.2017.
RI: Wie oft haben wir urgiert?
BehV: Neun oder zehn Mal. Es liegt aber daran, dass es grundsätzlich viele Asylwerber ganz allgemein und aus Bangladesch gibt, die ausreiseverpflichtet sind. Im Grundprinzip schaut es so aus, es ist eine Liste pro Land, wo alle aufgelistet sind, wo ein HRZ-Verfahren geführt wird. So wie die Diakonie schon sagte, alle zwei Monate wird urgiert. Es wird immer nur eine kleine Anzahl von Leuten genommen, weil es ein wirtschaftlicher Faktor für das Land ist, ob Leute im Ausland sind oder nicht. Es ist schon so, dass die Behörden für Leute, die in Haft sitzen schneller arbeiten, weil sie kein Geld mehr erwirtschaften können und somit auch kein Geld mehr überweisen können.
D gibt dazu an, dass der BF mit bengalischer Färbung spricht.
BF könnte aber zur Beschleunigung beitragen, indem er die Telefonnummer seiner Schwester bekannt gibt und offensichtlich ist er auch gar nicht gewillt mitzuwirken, weil, ich habe ihm ja in der letzten Niederschrift angeboten, einen Blick ins Handy zu werfen, das lehnte er ab. Mit den Kontaktdaten aus der Heimat könnte man ihn leicht identifizieren.
RI: Warum haben Sie das nicht getan?
BF: Ja, es ist so, wenn sie jetzt Bangladesch mit Europa vergleichen, ist es nicht so.
RI: Sie sagten aber, Sie stehen in telefonischem Kontakt?
BF: Ich rufe irgendwo an. Dann wird die Schwester geholt und dann rede ich eben mit der Schwester.
RI: Warum haben Sie keinen Einblick in Ihr Handy geben lassen?
BF: Ich habe es nicht hergegeben, weil dort meine persönlichen Sachen drauf sind.
BehV: Wenn der BF Beweismittel oder Kontaktadressen organisieren kann, ist es für die Botschaft relativ leicht, ihn zu identifizieren.
BF: Ich habe alles ausgefüllt, was notwendig ist.
BehV: Ich kann aber nicht sagen, ob es die richtigen Angaben sind.
BF: Ja, deshalb hat es die Botschaft zu überprüfen.
RI: Sie riskieren damit, dass Sie lange einsitzen.
BF: Ich habe aber alles richtig angegeben.
RI: Sie haben bei Ihrer Schubhafteinvernahme, angeführt, in der Dresdnerstraße wohnhaft zu sein. Tatsächlich gemeldet waren Sie in der Stichgasse. Sie sagten aber, Sie seien in der Dresdnerstraße aufhältig. Wo waren Sie aufhältig, bevor Sie festgenommen wurden?
BF: Ja, ich habe die U-Bahn-Station Dresdnerstraße gemeint, die Stichgasse ist daneben.
R: Sie sagten aber, Sie wohnen in der Dresdnerstraße.
BF: Die Stichstraße ist in der Nähe der Dresdnerstraße. Dort gehe ich zu Fuß hin.
RI: Sie haben bei Ihrer Einvernahme am 28.11.2019 angeführt, dass man Sie nur als Leiche nach Bangladesch zurückbringen könnte. Sehr ausreisewillig ist das nicht!
BF: Ich sagte es deshalb, weil zuhause werde ich so und so getötet. Mehrmals wurde ich angegriffen.
RI: Sie gaben im ganzen Asylverfahren nur an, dass Sie nach Europa kamen, um Ihre Familie zu unterstützen. Sie haben sogar bei der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie in Bangladesch nicht verfolgt werden.
BF: Ich habe dort gar nichts mehr. Ich kann dort nicht überleben.
RI: Am 28.11.2019 wurde mit Ihnen eine Einvernahme gemacht. Da haben Sie jede Seite auch unterschrieben und man hat Ihnen in der Einvernahme erklärt, dass Sie ins gelindere Mittel kommen. Mit der Anwendung haben Sie sich einverstanden erklärt. Mit entsprechendem Bescheid der Verwaltungsbehörde mit der Zahl 1158800408 vom 28.11.2019 wurde das gelindere Mittel angeordnet und Sie verhalten in der Zinnergasse Unterkunft zu nehmen. Sowohl der Spruch, als auch die Rechtsmittelbelehrung ist in bengalischer Sprache abgefasst. Über dies wurde die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Auch das ist in bengalischer Sprache abgefasst. Warum haben Sie sich nie in der Zinnergasse eingefunden?
BF: Ich habe das alles nicht richtig verstanden damals und ob ich mich dort immer melden soll oder wohnen soll.
RI: Aber Ihre Unterschrift ist auf jeder Seite.
BF: Ich bitte um Verzeihung, das habe ich nicht gemerkt.
RI: Dann sagen Sie, Sie hätten alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen.
BF: Ich wurde nicht entlassen. Ich war die ganze Zeit in Schubhaft.
RI: Sie kamen jetzt mit dem Schubhaftbescheid vom 29.01. in Schubhaft. Das war der 28.11.2019.
BF: Mit den Zeiten im Gefängnis weiß ich nicht, wann ich dort war. Vielleicht in Villach.
RI: Ihr Asylverfahren ist seit 2017 beendet. Von was haben Sie bis zur Festnahme gelebt?
BF: Ich habe nur einmal pro Tag gegessen und ich habe auch einen Zeitungskolporteur aus Bangladesch vertreten. So habe ich mich erhalten.
RI: Wie viel Geld bekamen Sie?
BF: Wenn ich drei Stunden dort stand, bekam ich 6 Euro. Es war sporadisch, es war nichts Fixes.
RI: Wie oft machten Sie es im Monat durchschnittlich?
BF: 150 Euro im Monat habe ich damit bekommen.
RI: Wie haben Sie Ihr Quartier bezahlt?
BF: Dort habe ich geputzt und sauber gemacht, deshalb durfte ich dort gratis wohnen.
RI: Das haben Sie von 2017 bis 2020 gemacht?
BF: Ja, bis zur Festnahme.
RIU: Haben Sie eine Arbeitsbewilligung dafür?
BF: Nein.
RI: DAS ist Schwarzarbeit.
BF: Für den Zeitungsverkauf braucht man keine Arbeitsbewilligung.
RI: Wie geht es weiter, wenn ich Sie heute freilasse? Wie bestreiten Sie Ihren Unterhalt?
BF: Die bengalische Community ist sehr hilfsbereit, es gibt mehrere Organisationen, die mich unterstützen werden und ich werde mich auch melden.
RI: Sie haben sich bisher auch nicht gemeldet.
BF: Damals verstand ich das alles nicht. Ich bin schon über 2 Jahre in Schubhaft.
RI: Sie sind nicht mehr als zwei Jahre in Schubhaft.
BF: Ein Monat.
RV bringt vor, dass er der Wohnsitzvorlage schon nachgekommen ist.
RI: In gewisser Weise steht seiner Weigerung in der Zinnergasse Unterkunft zu nehmen nach Ansicht des Einzelrichters mit dem Informationsstand, möglicherweise bald abgeschoben zu werden. Was sagen Sie dazu?
BF: Das Problem war, das Essen dort. Bengalisch bin ich etwas Anderes gewöhnt. Deshalb.
RI: Sie bestätigen mich meiner Annahme Ihrer Unzulässigkeit.
BF: Ich war in Schwechat, für ca. 18 Monate. Dort habe ich schon gelitten, wegen dem Essen. Dann wurde ich aufgefordert, in die Zinnergasse zu gehen.
RI: Was wollen Sie noch großes in Österreich machen?
BF: Keine Antwort.
RI: Wann wird das nächste Mal urgiert?
BehV: Zum HRZ-Verfahren möchte ich anmerken, parallel zu Bangladesch probieren wir auch Nepal und Indien. Mehr als urgieren ist nicht möglich, wir können ja die Botschaft nicht zwingen. Grundsätzlich gehe ich davon aus, weil der BF eben in Schubhaft sitzt und weil wir in der Schubhaft noch erhoben haben, wer der Direktor von seiner Schule in der Heimat ist.
BehV: Das steht in der letzten Niederschrift vom 19.02. zum Schluss. Ich habe den BF damals gefragt, wie die Schule heißt, wie der Direktor heißt und das war auch, wo ich ihm die Frage stellte, ob er mir einen Blick ins Handy erlaubt.
RV nimmt Einsicht Niederschrift vom 19.02.
BehV: Ich kann nicht garantieren, dass es ausgestellt wird. Es ist nur ein weiterer Punkt. Je mehr Daten die Botschaft zur Verfügung hat, desto wahrscheinlicher ist die Ausstellung.
BehV: Grundsätzlich kann man jeden Tag fragen. Umso kürzer die Frage-Abstände sind, desto sinnloser ist es. Im Grunde genommen, würden wir wieder in zwei Monaten urgieren. Die letzte Urgenz war am 30.01.
RI: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein.
RI: Und im EU-Raum?
BF: Nein.
BehV: Es würde die Möglichkeit bestehen, dass er die Telefonnummer bekannt gibt, dann würde es schneller gehen.
RI: Wären Sie bereit, Ihre Handy-Daten preiszugeben?
BF: Ja, bitte. Nehmen Sie Einsicht.
BF erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden, dass in sein Handy seitens der Verwaltungsbehörde Einsicht genommen wird.
RI: Sie haben nur in Bangladesch Familienangehörige? Wer wohnt dort noch?
BF: Zwei Schwestern, beide sind körperlich behindert und psychisch nicht stabil.
R: wovon leben sie?
BF: Früher habe ich sie unterstützt.
RI: Die Eltern leben och dort?
BF: Beide sind verstorben.
RI: In der EB gaben Sie an, sie waren Fliesenleger.
BF: Ja, in der Türkei haben ich Damen-Ledertaschen hergestellt.
BehV hat keine Fragen an den BF, die beiden RV auch nicht.
RI: Haben Sie noch ein weiteres Vorbringen?
BehV: Ich verweise auf die Stellungnahme und möchte darauf hinweisen, dass aufgrund der zusätzlichen Daten bzw. eventuell die Einsicht ins Handy, dass die Chance relativ hoch ist, dass das HRZ ausgestellt wird binnen 6 Monaten, selbst wenn es nicht die Telefonnummer der Schwerstern sind, auch wenn es nur jemand aus dem Ort oder der Gegen ist, kann die Botschaft den BF leichter identifizieren.
BehV: ich beantrage ergänzen den Verhandlungsaufwand.
RV: ich beantrage ergänzen den Verhandlungsaufwand.
RV: Laut Statistik des BMI gehört es im Jahr 2019 159 rechtskräftige Rückkehrentscheidungen iVm Asylverfahren. Bei Staatsangehörigen von Bangladesch. Nur ein Bruchteil davon (12 Personen) waren laut Aussagen des Vertreters der Behörde für den Charter im Dezember 2019 gebucht, wovon wir nicht wissen, welche Person ein Reisedokument hatte und wie viele von diesen Personen ein HRZ von der bengalischen Botschaft erhalten haben.
RV: Laut Informationsblatt des BFA, Stand 04.01.2019, welches in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, ist eine Selbstbeantragung eines HRZ nicht möglich, zwar hat der BF die Botschaft nicht von selbst aufgesucht, doch hätte das im Hinblick der Selbstantragstellung keinen Unterschied gemacht. Auch geht aus dem Infoblatt hervor, dass es keine Erfahrungswerte hinsichtlich durchschnittlicher Dauer einer HRZ Ausstellung sowie Flugbuchung gibt. Die Dauer der Erlangung eines HRZ und einer Flugbuchung sind daher nicht abschätzbar und somit auch die Dauer der Haft.
RV: Der Antrag zur Ausstellung einer Duldungskarte wurde mit Beschied vom 21.02.2020 abgewiesen, doch ist diese Entscheidung nicht rechtskräftig. Es ist anzumerken, dass die Frage einer Duldung, eine andere ist, als die der Realisierbarkeit einer Abschiebung in höchstzulässiger Schubhaftdauer. § 46a FPG erklärt die faktische Möglichkeit der Abschiebung, ohne eine Dauer zu normieren, in welcher die Abschiebung realisierbar sein muss.
RV: Aus der Möglichkeit der faktischen Abschiebbarkeit kann somit nicht geschlossen werden, dass dies in höchstzulässiger Schubhaftdauer erfolgen wird, bzw. Eine Schubhaft noch verhältnismäßig ist.
RI an BF: Möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich kooperiere, ich gebe mein Handy her.
Schluss des Beweisverfahrens
(...)
BF gibt nach Rückübersetzung an, dass die Angabe auf Seite 9 richtig zu lauten hat, dass er seit 2 Jahren illegal hier ist und nicht in Schubhaft."
Im Anschluss daran wurde das Erkenntnis spruchgemäß verkündet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er hält sich seit dem Jahr 2017 in Österreich auf. Am 04.07.2017 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 08.08.2017 in Rechtskraft erwuchs. Am 25.06.2018 beantragte der BF die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG. (Beschwerdeschriftsatz).
Mit Bescheid vom 21.02.2020, Zl. 1158800408, wurde der Antrag erstinstanzlich negativ entschieden. Bis zum Entscheidungszeitpunkt in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2020 lag aber noch keine rechtskräftige Entscheidung vor (Verhandlung v. 26.02.2020).
Der Beschwerdeführer gab im ganzen Asylverfahren lediglich an, nur nach Europa gekommen zu sein, um seine Familie zu unterstützen. Ausdrücklich bestätigte, er auch aktuell, in Bangladesch nicht verfolgt zu werden - .F: Werden Sie in Bangladesch Verfolgt? A: Nein. (Einvernahme vom 29.01.2020; Verhandlung v. 26.02.2020)
Trotzdem ist er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Er war und ist nicht ausreisewillig - "nur als Leiche könnte man ihn nach Bangladesh zurückbringen" (Einvernahme am 28.11.2019; Verhandlung v. 26.02.2020)
Mit Mandatsbescheid vom 09.02.2018 wurde gegenüber dem BF eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG angeordnet. Der BF wurde angewiesen, sich in die Betreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum Stichstraße-West 5, 1300 Schwechat, zu begeben. Dieser Anordnung kam der BF nach. Mit Bescheid vom 28.11.2019 wurde diese Wohnsitzauflage von Amts wegen aufgehoben und mit Mandatsbescheid vom 28.11 2019 zur Zahl: 1158800408-1912153668/BMI-BFA_NOE_RD gemäß § 77 Abs 1 und 3 iVm § 76 Abs 2 Z 2 FPG, iVm § 57 Abs 1 AVG das gelindere Mittel der Unterkunftnahme zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Beschwerdeschriftsatz, Mandatsbescheid vom 28.11 2019 zur Zahl: 1158800408-1912153668/BMI-BFA_NOE_RD).
Unmittelbar vor Erlassung des gelinderen Mittels wurde mit dem Beschwerdeführer am 28.11.2019 eine Einvernahme durchgeführt. Ihm wurde vom Leiter der Amtshandlung in der Einvernahme erklärt, ins gelindere Mittel zu kommen. Damit hatte sich der Beschwerdeführer auch ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit des Einvernahmeprotokolls mit seiner eigenhändigen Unterschrift auf jeder Seite. (Einvernahmeprotokoll v. 28.11.2020).
Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung ist in bengalischer Sprache abgefasst (Mandatsbescheid vom 28.11 2019 zur Zahl: 1158800408-1912153668/BMI-BFA_NOE_RD). Überdies wurde die in im gesamten Schubhaftbeschwerdeverfahren als Rechtsvertreter eingeschrittene ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Auch das ist in bengalischer Sprache abgefasst (Rechtsberaterbestellung durch die Verwaltungsbehörde).
Ausdrücklich räumte der Beschwerdeführer schließlich in der Schubhaftverhandlung diesbezüglich ein: "Ich habe das alles nicht richtig verstanden damals und ob ich mich dort immer melden soll oder wohnen soll" (Verhandlung v. 26.02.2020).
Der Beschwerdeführer hat daher die Anordnung des gelinderen Mittels wissentlich und absichtlich missachtet und ist seiner Meldeverpflichtung kein einziges Mal nachgekommen, weil ihm das das Essen dort nicht zusagte - "das Essen dort. Bengalisch bin ich etwas Anderes gewöhnt. Deshalb (...) "Ich war in Schwechat, für ca. 18 Monate. Dort habe ich schon gelitten, wegen dem Essen. Dann wurde ich aufgefordert, in die Zinnergasse zu gehen." (Verhandlung v. 26.02.2020).
Der Beschwerdeführer tauchte in der Folge unter und war erst wieder ab 17.12.2019 polizeilich gemeldet (ZMR-Auszug v. 24.02.2020).
Am 28.01.2020 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte der LPD angetroffen und sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst wurde ein gegen ihn zwischenzeitlich am 16.12.2019 erlassener Festnahmeauftrag vollzogen und wurde er nach der Festnahme in das PAZ HG verbracht (Stellungnahme v. 24.02.2020).
Der Beschwerdeführer ging nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zur Bestreitung seines Lebensunterhalts unter anderem einer illegalen Beschäftigung als Zeitungskolporteur nach (Verhandlung v. 26.02.2020):
"BF: Ich habe nur einmal pro Tag gegessen und ich habe auch einen Zeitungskolporteur aus Bangladesch vertreten. So habe ich mich erhalten.
RI: Wie viel Geld bekamen Sie?
BF: Wenn ich drei Stunden dort stand, bekam ich 6 Euro. Es war sporadisch, es war nichts Fixes.
RI: Wie oft machten Sie es im Monat durchschnittlich?
BF: 150 Euro im Monat habe ich damit bekommen."
RI: Das haben Sie von 2017 bis 2020 gemacht?
BF: Ja, bis zur Festnahme."
Der Beschwerdeführer verfügt weder in Österreich noch in der EU über familiäre Anknüpfungspunkte. Alle seine Familienangehörigen leben in Bangladesch (Verhandlung v. 26.02.2020). Auch weist der Beschwerdeführer keinen nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte auf (Beschwerdeschriftsatz).
Abschiebungen nach Bangladesch sind prinzipiell möglich - "BehV: vor kurzem hatten wir einen Charter, das waren ca. 20 Leute. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Personen im Rahmen eines HRZ-Verfahrens. Der letzte Charter nach Bangladesch war am 10.12.2019. Es waren 12 Buchungen für den Charter, aber nicht alle wurden tatsächlich abgeschoben, weil einige untergetaucht sind (Verhandlung v. 26.02.2020).
Die Abschiebepraxis, Bangladesch betreffend stellt sich (nach Auskunft der Verwaltungsbehörde) wie folgt dar:
"Es liegt aber daran, dass es grundsätzlich viele Asylwerber ganz allgemein und aus Bangladesch gibt, die ausreiseverpflichtet sind. Im Grundprinzip schaut es so aus, es ist eine Liste pro Land, wo alle aufgelistet sind, wo ein HRZ-Verfahren geführt wird. So wie die Diakonie schon sagte, alle zwei Monate wird urgiert. Es wird immer nur eine kleine Anzahl von Leuten genommen, weil es ein wirtschaftlicher Faktor für das Land ist, ob Leute im Ausland sind oder nicht. Es ist schon so, dass die Behörden für Leute, die in Haft sitzen schneller arbeiten, weil sie kein Geld mehr erwirtschaften können und somit auch kein Geld mehr überweisen können" (Verhandlung v. 26.02.2020).
Im Falle des Beschwerdeführers wurde das HRZ-Verfahren am 18.08.2017 eingeleitet. Der Beschwerdeführer war dann auch im Jahre 2017 bei der bengalischen Botschaft und erfolgte eine Vorführung vor die bengalische Botschaft im April 2018. In der Zwischenzeit wurde "neun oder zehn Mal" urgiert. Nach seiner Inschubhaftnahme erfolgte die letzte Urgenz durch die Verwaltungsbehörde am 30.01.2020. Je mehr Daten die Botschaft des Herkunftsstaates erhält, desto wahrscheinlicher die Ausstellung eines Heimreisezertifikates. So wurde der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 19.02.2020 vom Leiter der Amtshandlung gefragt, "wie die Schule heißt, wie der Direktor heißt und das war auch, wo ich ihm die Frage stellte, ob er mir einen Blick ins Handy erlaubt". Erst am Ende der Schubhaftverhandlung erklärte sich der Beschwerdeführer ausdrücklich mit dem Zugriff der Verwaltungsbehörde auf sein Handy einverstanden Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung war aber noch nicht klar, ob es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt und der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zurückziehen wird, wenn die Verwaltungsbehörde in den nachfolgenden Tagen tatsächlich auf die Daten des Handys zugreifen möchte(Verhandlung v. 26.02.2020).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Quellen, insbesondere, was das Verhalten des Beschwerdeführers anbelangt, aus der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.02.2020.
Diese bestätigt letztlich die schon von der Verwaltungsbehörde angenommene Fluchtgefahr und erweisen sich die Beschwerdeausführungen als unzutreffend:
So stellt sich die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer hätte keine Kenntnis von dem mit Bescheid vom 28.11.2019 angeordneten gelinderen Mittel gehabt, als gänzlich aktenwidrig dar:
Zunächst ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer in der entsprechenden Einvernahme am 28.11.2019 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass "angedacht sei, in das gelindere Mittel genommen zu sein". Der BF hat darauf mit den eindeutigen Worten "Ist in Ordnung" reagiert. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme ausdrücklich die Frage gestellt, ob er alles verstanden habe und ob er noch etwas hinzufügen wolle und teilte der Beschwerdeführer ausdrücklich mit "Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen". Der Beschwerdeführer hatte, wie schon festgestellt, jede Seite dieser Niederschrift eigenhändig unterfertigt und wurde daraufhin ein entsprechender Bescheid, der das gelindere Mittel verfügte, mit Übersetzung des Spruches in bengalischer Sprache erlassen. Auch die Rechtmittelbelehrung ist in bengalischer Sprache.
Das Verhalten des Beschwerdeführers auf den entsprechenden Vorhalt lässt diesen - überhaupt - nicht als zuverlässig erscheinen:
Während er in der Beschwerde noch angab, gänzlich keine Kenntnis von diesem Bescheid gehabt zu haben, schwächte er zunächst insofern ab, als er sinngemäß angab, die Sache nicht richtig verstanden zu haben, letztlich aber war es das (österreichische) Essen bzw. deren Qualität, welche ihn "hinderte", an der im Rahmen des gelinderen Mittels angeführten Adresse Unterkunft zu nehmen.
Schließlich ist also zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer dieser ausdrücklich mit Bescheid verfügten Anordnung der Verwaltungsbehörde nicht Folge leistete und sich dadurch dem Zugriff der Behörde entzog.
Der Beschwerdeführer war darüber hinaus lediglich vom 12.02.2018 bis 29.11.2019 in der Stichstraße West 5 Flüchtlingsquartier gemeldet. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel also nicht nachkam, er nahm in der Folge für circa drei Wochen auch nicht für die Verwaltungsbehörde greifbar an einer anderen Meldeadresse Unterkunft - erst ab dem 17.12.2020 scheint der Beschwerdeführer wieder mit polizeilicher Meldung auf.
Auch blieb der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 29.01.2020 gegenüber der Verwaltungsbehörde schuldig, eine genaue Adresse anzugeben und beschränkte sich auf die Angabe "ich wohne in der Dresdnerstraße, die genau Adresse kann ich nicht sagen, die steht am Meldezettel".
Gegenüber der Verwaltungsbehörde verhielt sich der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht so kooperativ, wie in der Beschwerde vorgebracht, gewährte er doch der Verwaltungsbehörde keinen Einblick in sein Handy, aus dem sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wertvolle Erkenntnisse für seine abschließende Identifizierung gewinnen lassen, sodass das HRZ-Verfahren eine wesentliche Beschleunigung erfahren hätte und (wahrscheinlich) erfahren wird.
Zusätzlich bestanden und bestehen große Zweifel an der Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner am 28.11.2019 demonstrativ getätigten Aussage "Sie können meine Leiche nach Bangladesch abschieben, mich jedoch lebendig nicht".
Der mangelnden Kooperationsbereitschaft stehen zwar das zweifache Ausfüllen eines HRZ-Formulars und der auf Anordnung hin erfolgte Besuch der bengalischen Botschaft gegenüber, ob dieses rein äußerlich sicherlich als Kooperationsbereitschaft zu wertende Verhalten tatsächlich einen Sinneswandel im Hinblick auf das Bestehen von Ausreisewilligkeit bedeutet, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, da die Angaben des Beschwerdeführers noch verifiziert werden müssen. Gerade vor dem Hintergrund des übrigen Verhaltens ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer keine wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Person machte.
In diesem Sinne durfte die Verwaltungsbehörde von Fluchtgefahr ausgehen und hat sich an dieser Einschätzung insbesondere durch die Antworten des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 26.06.2020 nichts geändert.
Unabhängig von der Möglichkeit, Einblick in das Handy des Beschwerdeführers zu erhalten, hatte sich erst jüngst insbesondere durch die Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schulzeit und des Namens des Direktors ein neuer Mosaikstein ergeben, der nun doch die Möglichkeit der Rückführung nach Bangladesch als nicht unwahrscheinlich darstellt und die bisherige Anhaltung jedenfalls rechtfertigt.
Ob es sich bei der erst am Schluss der Schubhaftverhandlung doch noch erklärten Bereitschaft, Einblick in die Daten des Handys zu gewähren, um eine Schutzbehauptung handelt, oder ob der Beschwerdeführer dem tatsächlich entsprechen wird, wird sich in den Tagen nach der Schubhaftverhandlung zeigen, wenn die Verwaltungsbehörde dann tatsächlich auf das Handy Zugriff nehmen will.
Auch diese in der Schubhaftverhandlung gezeigte "Kooperationsbereitschaft" vermag also das vergangene noch vor kurzem vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten aber nicht entscheidend zu relativieren - wie gesagt, noch dazu, wo der mündlich geäußerten Kooperationsbereitschaft erst wirkliche Taten in der Form der Ermöglichung des tatsächlichen Zugriffs auf das Handy zu folgen haben.
Abgesehen vom Umstand der ursprünglichen Verweigerung des Zugriffs auf das Handy des Beschwerdeführers, was seine Kooperationsbereitschaft weiter relativierte, hat die Beschwerde all dem in der Frage der Erlangung eines Heimreisezertifikates kein Augenmerk geschenkt, sondern bezog sich ausschließlich auf vergangene vergebliche Urgenzen.
Auch der von der Verwaltungsbehörde angeführte Umstand der vor kurzem stattgefundenen Abschiebungen per Charter lässt keinerlei Schluss zu, dass Abschiebungen nach Bangladesch generell und im konkreten Fall nicht möglich seien.
Der Schubhaftzweck war und ist - bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt -, vorerst realisierbar, da der Beschwerdeführer insbesondere am Ende der Schubhaftverhandlung doch einwilligte, auf die Daten seines Handys zuzugreifen.
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) in der geltenden Fassung wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
(...)
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
(...)
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
(...)
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
(...)
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet im Ergebnis die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus, da, der Beschwerdeführer nicht nur über zu wenige Mittel verfügte, sondern weil auch, wie die Verwaltungsbehörde bereits zutreffend anführte, Fluchtgefahr vorlag.
In diesem Sinne hatte die Verwaltungsbehörde im Ergebnis zu Recht § 76 Abs. 3 Z1 und Z7 FPG angewendet und letztlich war auch § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als gegeben anzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht nur nicht geraume Zeit gemeldet war und jedenfalls in der Zeit zwischen 29.11.2019 und 17.12.2019 untertauchte, sondern sein Auskommen zu einem nicht unerheblichen Teil durch Schwarzarbeit bestritt.
Neben der aktenwidrigen Beschwerdebehauptung "Der BF hatte keine Kenntnis von dem mit Bescheid vom 28.11.2019 angeordneten gelinderen Mittel" betont der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz, dass "er auch der Wohnsitzauflage über einen Zeitraum von Februar 2018 bis November 2019 stets nachgekommen sei".
Auch wenn letzteres zutreffend ist, so tritt dies schon in zeitlicher Hinsicht hinter die Nichtbefolgung des gelinderen Mittels zurück, da der Beschwerdeführer dieses Flucht begründende Verhalten ab November 2019 setzte; im Zusammenhalt mit dem gleichzeitigen völligen Untertauchen für die Zeit von drei Wochen kommt daher diesem vertrauensunwürdigen Verhalten mehr Gewicht zu als der vorangegangenen Befolgung der Wohnsitzauflage.
Im Zusammenhalt mit der sonstigen Verantwortung des Beschwerdeführer zu seiner Bereitschaft, das Land partout nicht verlassen zu wollen, musste die Verwaltungsbehörde daher zum Schluss kommen, dass Fluchtgefahr im angeführten Sinne besteht.
Überhaupt versucht die Beschwerde mit einer Kombination aus aktenwidrigem Vorbringen - siehe bereits ausführlich oben - und einen Rückgriff auf lange zurückliegende Mitwirkungen des Beschwerdeführers eine allgemeine Mitwirkungsbereitschaft zu konstruieren, etwa auch mit dieser Beschwerdebehauptung:
"Der BF war stets bereit an den Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. So leistete er auch dem Ladungsbescheid vom 27.03.2018 Folge und erfüllte all seine Mitwirkungspflichten im Rahmen des Verfahrens. Er hat kein Interesse daran, unterzutauchen oder sich dem Verfahren zu entziehen, da er ein Interesse hat, das Verfahren abzuwarten. Es besteht daher keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 FPG.
Auch die zur Z 9 leg.cit vorgetragene Beschwerdebehauptung im Zusammenhang mit dem jüngsten Zusammenleben mit einem Bekannten und dem Bestehen sozialer Anknüpfungspunkte geht schon vor dem Hintergrund des bereits von der Verwaltungsbehörde konstatierten Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Unterhalt zu finanzieren und keiner legalen Beschäftigung nachgehe, ins Leere.
In der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer dann auch ausdrücklich nochmals, einen Teil seines Lebensunterhaltes (auch und insbesondere nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens) durch Schwarzarbeit - Einnahmen als Zeitungskolporteur - bestritten zu haben.
Die Verwaltungsbehörde hatte daher auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung dieses Umstandes
"Laut Ihre eigenen Angaben finanzieren Sie sich durch illegales Verkaufen von Zeitungen"
zutreffend §76 Abs. 3 Z 9 FPG angenommen.
Anhaltspunkte für das Bestehen einer "maßgeblichen sozialen Integration iSd Z 9, welche gegen eine Fluchtgefahr spricht", hat das gesamte Verfahren gerade nicht ergeben.
Im Zusammenhang mit der schon angeführten Problematik des gelinderen Mittels entbehrt daher auch die Beschwerdeausführung in Richtung Prüfung desselben der Grundlage, da es für die Verwaltungsbehörde zutreffenderweise gänzlich keinen Sinn machte, gegen jemanden erneut in ein gelinderes Mittel anzuordnen, der ein solches vor nicht allzu langer Zeit völlig ignorierte.
In diesem Sinne hat die Verwaltungsbehörde zu Recht von einem gelinderen Mittel Abstand genommen.
Auch der Einwand hinsichtlich des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Duldungsverfahrens - Behauptung der Abschiebeunmöglichkeit - vermag schon allein vor den überzeugenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde zur oben konstatierten grundsätzlichen Möglichkeit, Abschiebungen nach Bangladesch durchführen und auch die Abschiebung des Beschwerdeführers noch realisieren zu können, nicht zu überzeugen.
Im Ergebnis stellt sich daher der in Beschwerde gezogene Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung als rechtmäßig dar und war die Beschwerde abzuweisen.
Die bisherige Anhaltung in Schubhaft währte seit 29.01.2020, also nicht einmal einen Monat und erwies sich dieselbe jedenfalls als nicht unverhältnismäßig.
Die Verwaltungsbehörde hat daher zu Recht dem öffentlichen Interesse an der möglichen Durchführung der Abschiebung und damit verbundenen Freiheitsentziehung den Vorzug gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit, welche er mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Schwarzarbeit finanzieren würde, eingeräumt.
Zu Spruchpunkt A) II. (Fortsetzung der Anhaltung):
Gemäß §22 a Abs. 3 hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sofern die Anhaltung noch andauert.
All das bisher Gesagte gilt auch für den Ausspruch der Fortsetzung der Schubhaft, auch wenn sich der Beschwerdeführer in der Schubhaftverhandlung zusätzlich "kooperativ" zeigte und der Verwaltungsbehörde explizit die Erlaubnis erteilte, in sein Handy Einsicht zu nehmen.
Ob es sich dabei jedoch nur um eine Schutzbehauptung handelt, oder ob der Beschwerdeführer dem tatsächlich entsprechen wird sich, wird, wie bereits oben angeführt, in den Tagen nach der Schubhaftverhandlung zeigen, wenn die Verwaltungsbehörde dann tatsächlich auf das Handy Zugriff nehmen will.
Auch diese in der Schubhaftverhandlung gezeigte "Kooperationsbereitschaft" vermag das vergangene noch vor kurzem vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten aber nicht entscheidend zu relativieren - wie gesagt, noch dazu, wo der mündlich geäußerten Kooperationsbereitschaft erst wirkliche Taten in der Form der Ermöglichung des tatsächlichen Zugriffs auf das Handy zu folgen haben.
Wie auch bereits oben angemerkt, würde der Beschwerdeführer mit großer Wahrscheinlichkeit, in Freiheit befindlich, mit § 76 Abs. 3 Z 9 entscheidend in Berührung kommen, weil anzunehmen ist, dass er auch seine Weiterexistenz bis zu einem gewissen Teil mit Schwarzarbeit zu sichern trachten wird, zumal seine Erwiderung in der Schubhaftverhandlung, er würde von der bengalischen Community unterstützt werden, im Hinblick auf die bisher geleistete Schwarzarbeit (seit 2 Jahren) nicht überzeugt.
Die Schubhaft ist daher weiter aufrecht zu erhalten.
Diese aber nicht "ad infinitum", sondern einmal nur bis zur amtswegigen Überprüfung nach vier Monaten: Wenn die Verwaltungsbehörde mit dem neuen Wissen keine greifbaren Resultate einer zumindest konkreten In-Aussichtstellung eines HRZ bis zu diesem Zeitpunkt erwirken kann, und nicht sonstige gegen den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ergebende Umstände ausdrücklich für die weitere Anhaltung sprechen - dies müssen aber Umstände sein, die sich während der Anhaltung ergeben haben -, dann würde eine weitere Anhaltung aus jetziger Sicht ein Problem mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit darstellen.
In diesem Sinne war auch die Fortsetzung der Haft auszusprechen.
Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kosten):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwe