Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
AlVG §44Spruch
W255 2223178-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Geza SIMONFAY, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 31.01.2019, VN: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) iVm Art 65 Abs. 5 lit. a EG-VO 883/2004, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ungarn, stellte am 27.12.2018 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
1.2. Am selben Tag wurde der BF vom AMS zum Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er seit XXXX einen Wohnsitz in Österreich habe. Es handle sich hierbei um ein 25m² großes, gemietetes Zimmer. Seit XXXX habe er auch einen Wohnsitz in Ungarn. Hierbei handle es sich um ein 92m² großes Eigentumshaus. In diesem Haus würden seine Frau und sein Kind leben. Er übe weder in Österreich noch in Ungarn ehrenamtliche/kulturelle/sportliche bzw. soziale Betätigungen aus. Er benütze weder an der österreichischen noch an der ausländischen Adresse regelmäßig ein KFZ. An der österreichischen Adresse sei ein Mobiltelefon auf seinen Namen gemeldet. Er habe während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich die österreichische Staatsgrenze passiert. Er fahre ca. einmal im Monat mit dem Zug zu seiner Frau nach Ungarn. Seine Frau habe sich heuer das Haus in Ungarn gekauft. Der BF habe als Bürge unterschrieben. Deswegen sei er auch dort gemeldet, weil er sonst keinen Kredit aufnehmen hätte können.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 31.01.2019, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.12.2018 gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a EG-VO 883/2004 mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn habe und mindestens einmal monatlich während seiner Beschäftigung in Österreich bei der Firma XXXX nach Ungarn zurückgekehrt sei. Er sei daher als "echter" Grenzgänger anzusehen und sei für die Leistungsgewährung daher sein Wohnsitzstaat Ungarn zuständig.
1.4. Gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der BF seit XXXX seinen Hauptwohnsitz in XXXX habe. Er habe ein überwiegendes Naheverhältnis zu Österreich, da er sich vorwiegend in Österreich aufhalte und auch seinen Arbeitsplatz in Österreich habe. Er habe immer die Absicht gehabt, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufrecht zu erhalten. Bereits vor seiner Kündigung am 21.12.2018 sei mit der Firma XXXX vereinbart worden, dass sein Arbeitsverhältnis ab Anfang Februar 2019 fortgesetzt werde und sei der BF seit 14.01.2019 wieder bei dieser Firma tätig. Er kehre lediglich einmal monatlich nach Ungarn zurück und sei daher nicht als Grenzgänger anzusehen.
1.5. Am 06.09.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.6. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.10.2019 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W263 abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugeteilt.
1.7. Am 27.02.2020 übermittelte die Firma XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den mit dem BF abgeschlossenen Dienstvertrag. Zudem wurden zwei Zeugen betreffend die Tätigkeit des BF bei der Firma XXXX namhaft gemacht.
1.8. Mit Schreiben vom 06.03.2020, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2020, erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, dass der BF seine unter Punkt 1.4. genannte Beschwerde vom 27.02.2019 unter Anspruchsverzicht zurückziehe.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
Mit Bescheid des AMS vom 31.01.2019, GZ: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 27.12.2018 gemäß § 44 AlVG iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a EG-VO 883/2004 mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 31.01.2019 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 27.02.2019 Beschwerde.
Am 06.09.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 06.03.2020 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des BF, dass der BF seine Beschwerde vom 27.02.2019 zurückzieht.
2.2. Beweiswürdigung:
Der unter 1. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Das Schreiben des BF vom 06.03.2020 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des BF offen, seine Beschwerde vom 27.02.2019 zurückziehen zu wollen.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Vom Begriff "Anbringen" ist auch das Rechtsmittel Berufung [bzw. nunmehr Beschwerde] umfasst. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (vgl. etwa VwGH 10.10.1997, Zl. 96/02/0144) und damit aus der Sicht der Partei, die das Anbringen zurückgezogen hat, zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Der BF hat seine Beschwerde vom 27.02.2019 mit Schreiben vom 06.03.2020 zurückgezogen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch des BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2223178.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020