Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W144 2224284-1/3E
W144 2224283-1/2E
W144 2224282-1/2E
W144 2224281-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die Beschwerde von 1.) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , 2.) mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 4.) mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX , alle StA. von Afghanistan, alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Islamabad vom 01.08.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der 2.-Beschwerdeführer (2.-BF), die 3.-Beschwerdeführerin (3.-BF) und die 4.-Beschwerdeführerin (4.-BF) sind die minderjährigen Kinder der 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die 1.-BF stellte für sich und ihre minderjährigen Kinder am 17.10.2018 persönlich bei der österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gem. § 35 Abs. 1 AsylG.
Begründend führte die 1.-BF als gesetzliche Vertreterin der 2.- bis 4.-BF aus, dass die 1.-BF Ehegattin und die 2.- bis 4.-BF die minderjährigen Kinder des XXXX , XXXX geb., (Bezugsperson im Folgenden: "BP") StA von Afghanistan, seien, dem im Bundesgebiet mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2018, Zahl XXXX , rechtskräftig seit 08.03.2018, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am 03.01.2008 in Kabul/Afghanistan geschlossen worden.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende Unterlagen:
* schriftlicher Antrag auf Einreise datiert mit 25.05.2018
* ein als "Vollmacht" betiteltes Schreiben
* ausgefüllte Befragungsformulare im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG bezüglich aller BF
* Reisepässe aller BF (laut Vermerken im Verwaltungsakt hinsichtlich der 1.-BF und des 2.-BF im Original gesehen)
* Geburtsurkunden der 2.- bis 4.-BF (laut Vermerken im Verwaltungsakt im Original gesehen) samt englischen Übersetzungen
* englische Übersetzung der Geburtsurkunde der 1.-BF
* Heiratsurkunde (laut Vermerk im Verwaltungsakt im Original gesehen) samt englischer Übersetzung und drei Hochzeitsfotos (laut Vermerk im Verwaltungsakt im Original gesehen)
* Erkenntnis über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die BP vom 02.03.2018 in Kopie
* Meldezettel der BP (laut Vermerk im Verwaltungsakt im Original gesehen)
* Konventionsreisepass der BP in Kopie
* Geburtsurkunde der BP in Kopie
* österreichischer Führerschein und E-Card der BP in Kopie
* ein Konvolut von Unterlagen zur Berufstätigkeit sowie Ausbildung der BP und zu Integrationsschritten der BP in Österreich (laut Vermerken im Verwaltungsakt teilweise im Original, teilweise in Kopie gesehen)
* eine Kontaktinformation zur BP
Nachdem die 1.-BF zu den Anträgen am 17.10.2018 befragt worden war, übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Beschwerdeführer (BF) im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.
Mit Schreiben vom 01.02.2019 erstattete das BFA eine solche (in Bezug auf alle BF ergehende) Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass im Aufenthaltsstaat kein gemeinsames Familienleben bestanden habe. Aus näher dargelegten Gründen würden erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die 1.-BF und damit auch ihre Kinder in einem verfahrensrelevanten Familienverhältnis zur Bezugsperson stünden, und es könne daher ein solches keinesfalls als erwiesen betrachtet werden. Da sich hinsichtlich der 4.-BF von der spätestmöglichen Empfängnis bis zur Geburt bei Zutreffen der gemachten Angaben der 1.-BF und der Bezugsperson eine Schwangerschaftsdauer von siebzehn Monaten ergäbe, stehe jedenfalls fest, dass die 4.-BF in keinem verfahrensrelevanten Familienverhältnis zur Bezugsperson stehe. Aus diesen Gründen erscheine die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 26.02.2019 wurden die BF über das Österreichische Rote Kreuz seitens der ÖB aufgefordert, den in der gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA angeführten Ablehnungsgründen durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen entgegen zu treten.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2019 erstattete die 1.-BF für sich und ihre minderjährigen Kinder im Wege des XXXX eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die BF die Ehefrau und die minderjährigen ledigen Kinder der Bezugsperson seien, welcher im Bundesgebiet der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Den vom BFA ins Treffen geführten Argumenten, welche Zweifel am Bestehen eines Familienverhältnisses begründen würden, wurde aus näher dargelegten Gründen entgegengetreten. Da die Familieneigenschaft der Kinder in Abrede gestellt werde, wäre es geboten gewesen, die Familieneigenschaft mittels DNA-Analyse zweifelsfrei feststellen zu lassen. Die Antragsteller würden sich dazu bereit erklären und würden gegebenenfalls um eine entsprechende Belehrung ersuchen. Zudem erscheine die zeugenschaftliche Einvernahme der 1.-BF und der BP sinnvoll, um Missverständnisse besser und anhand einer Niederschrift nachvollziehbar aufklären zu können. Hinsichtlich der 4.-BF wurde im Besonderen vorgebracht, die Behörde würde übersehen, dass Geburten in Afghanistan nicht mit dem exakten Tag registriert werden würden, so würde auch in der vorgelegten Tazkira als Alter "geboren im Jahr 2015" stehen. Dass die 4.-BF 2015 geboren worden sei, sei richtig, lediglich der Tag sei keine verlässliche Angabe. Die 1.-BF werde diesem Fehler unverzüglich nachkommen und den Reisepass berichtigen lassen. Sollten dennoch anhaltende Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson bestehen, so wäre jedenfalls eine DNA-Analyse zu ermöglichen und deren Ergebnis abzuwarten.
Nach Einlangen der oben angeführten Stellungnahme übermittelte das BFA der ÖB mit Schreiben vom 13.06.2019 eine neuerliche Stellungnahme gem. § 35 AsylG 2005 und führte darin aus, dass es trotz des Vorbringens im Schriftsatz vom 04.03.2019 im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht geboten sei, dem Antrag auf Einreise gem. § 35 AsylG der BF stattzugeben, weil aus näher dargelegten Gründen kein verfahrensrelevantes Familienangehörigenverhältnis nachgewiesen worden sei, weshalb eine Asylableitung im Familienverfahren von der BP für die BF nicht in Betracht komme und die Zuerkennung eines Schutzstatus nicht wahrscheinlich erscheine.
Mit einem (offenbar versehentlich statt 01.08.2019) mit 01.08.2018 datierten Bescheid, zugestellt am 01.08.2019, wies die ÖB die am 17.10.2018 für die 1.-BF und ihre minderjährigen Kinder gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG mit der Begründung ab, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die BF im Wege des XXXX mit Schreiben vom 07.08.2019, eingebracht am 23.08.2019, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen den Argumenten des BFA hinsichtlich des Wohnsitzes der BF, der Schreibweise des Namens der 1.-BF und ihres Geburtsdatums auch unter Hinweis auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Wissen und Bedeutung von persönlichen Tagen sowie zum Umgang mit Zeitangaben in Afghanistan vom 07.02.2017 entgegengetreten und weiters ausgeführt, dass hinsichtlich der 4.-BF der neu ausgestellte Reisepass vorgelegt werde, auf welchem das korrigierte Geburtsdatum ersichtlich sei. Zusammenfassend ließe sich feststellen, dass die der Behörde aufgefallenen "Widersprüche" nicht auf das Bestehen einer Ehe zwischen der 1.-BF und der Bezugsperson abzielen und die vorgelegten Beweismittel sowie insbesondere die Existenz dreier gemeinsamer Kinder auf das Bestehen einer gültigen Ehe hinweisen würden. Unabhängig davon hätten jedoch auch die 2.- bis 4.-BF Einreiseanträge gestellt und sei zudem in der Stellungnahme beantragt worden, die BF gem. § 13 Abs. 4 BFA-VG über die Möglichkeit der Durchführung einer DNA-Analyse zu belehren. Durch Unterlassen einer solchen Belehrung sei der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen, welchem wesentliche Bedeutung zukomme, zumal die Durchführung einer solchen Analyse die Angehörigeneigenschaft der 2.- bis 4.-BF belegen habe können und somit zumindest für diese eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zu treffen gewesen wäre. Der Beschwerde angeschlossen waren:
* deutsche Übersetzungen der Geburtsurkunden aller BF
* auszugsweise deutsche Übersetzungen der Reisepässe aller BF
* schwer lesbare Kopie von zwei Seiten eines am 06.03.2019 ausgestellten Reisepasses der 4.-BF
* Heiratsurkunde und deutsche Übersetzung
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.10.2019 wurden am 10.10.2019 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.) Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.
Darüber, ob die 2.- bis 4.-BF die leiblichen Kinder der Bezugsperson sind, kann keine Aussage getroffen werden.
Obwohl die BF sowohl in ihrer Stellungnahme als auch in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen haben, dass den minderjährigen 2.- bis 4.-BF die Möglichkeit zur Durchführung einer DNA-Analyse ermöglicht werden müsse, wenn das BFA weiterhin Zweifel an der Eigenschaft als Familienangehörige habe, wurde die 1.-BF als gesetzliche Vertreterin im Verfahren weder über die Möglichkeit zur Vornahme einer DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses belehrt, noch organisatorische Hilfestellung dafür geleistet.
2.) Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.
Die Feststellung, dass keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob die minderjährigen 2.- bis 4.-BF die leiblichen Kinder der Bezugsperson sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass hinsichtlich der 2.- bis 4.-BF zwar Tazkiren und Reisepässe (laut Vermerken im Verwaltungsakt großteils jeweils im Original) in Vorlage gebracht wurden, diesen jedoch aufgrund der Länderinformationen zu afghanischen Dokumenten vom BFA zu Recht geringe Beweiskraft zugesprochen wurde. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass fremdländischen Urkunden - im Gegensatz zu inländischen öffentlichen Urkunden - nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt. Darüber hinaus führte das BFA auch widersprüchliche Angaben der 1.-BF bzw. von den Eintragungen in den Reisepässen abweichende Angaben zum Geburtsort der 2.- bis 4.-BF ins Treffen. Bezüglich der minderjährigen 4.-BF kommt noch erschwerend hinzu, dass sich aus den Angaben der BP sowie der 1.-BF in Zusammenschau mit den Reisepasseinträgen bezüglich der 4.-BF massive Zweifel an der Vaterschaft der Bezugsperson angesichts einer viel zu langen Schwangerschaftsdauer ergeben, zumal die Ausreise der BP aus Afghanistan im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2018, Zahl XXXX , mit Juli 2014 festgestellt wurde, im Reisepass der 4.-BF (ausgestellt am 02.06.2018) sowie im ausgefüllten Befragungsformular im Einreiseverfahren gem. § 35 AsylG der XXXX als Geburtsdatum vermerkt ist sowie in der Tazkira der 4.-BF laut englischer Übersetzung " XXXX " angeführt ist. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, dass in der Stellungnahme vom 04.03.2019 noch behauptet wurde, es sei richtig, dass die 4.-BF 2015 geboren worden und lediglich der Tag keine verlässliche Angabe sei, und nunmehr mit der Beschwerde eine schwer lesbare Kopie von zwei Seiten eines am 06.03.2019 ausgestellten Reisepasses der 4.-BF mit dem "korrigierten" Geburtsdatum XXXX vorgelegt wird, aus der deutschen Übersetzung der Geburtsurkunde der 4.-BF nach wie vor jedoch als Geburtsjahr "2015" hervorgeht.
Angesichts dieser Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten vermag auch der Umstand, dass die Bezugsperson schon am 24.04.2015 bei der Erstbefragung anführte, seit dem Jahr 2008 verheiratet zu sein und einen Sohn sowie zwei Töchter zu haben, nichts daran zu ändern, dass es den BF nicht gelungen ist, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis der 2.- bis 4.-BF zur Bezugsperson nachzuweisen.
3.) Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des Bescheides und Zurückverweisung:
§ 35 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1.
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2.
das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3.
im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
§§ 11 Abs. 1 ,11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
....
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
Die Bestimmung des § 13 Abs. 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz-BFA-VG) lautet:
"13 (4) Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht oder in einem Verfahren gemäß § 35 AsylG 2005 beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Im Hinblick auf die fragliche Angehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson ist Folgendes auszuführen:
Der VwGH führt in seinen Erkenntnissen vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, aus, dass für das geltende Recht, das Anträge auf internationalen Schutz aus dem Ausland sachlich begründbar nicht mehr kennt, entsprechend den Vorgaben des VfGH sicherzustellen ist, dass über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels eines Familienangehörigen des in Österreich befindlichen Schutzberechtigten in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entschieden wird und insbesondere auch Gesichtspunkte des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berücksichtigt werden. Diesen Erfordernissen kann im geltenden Recht aber auch ohne Zulassung eines Antrags auf internationalen Schutz aus dem Ausland entsprochen werden.
Dazu hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Problematisch wäre hingegen, die Entscheidung über den Einreisetitel nach § 35 AsylG an eine Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes zu binden, die im Visaverfahren vom Antragsteller nicht effektiv in Frage gestellt werden könnte und keiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterläge.
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 22.02.2018, Ra 2017/18/0131 bis 0133, mit den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus § 13 Abs. 4 BFA-VG ergeben, auseinandergesetzt und folgende Ausführungen auch im Erkenntnis vom 26.03.2018, Ra 2017/18/0112, bekräftigt:
"Wie in den angeführten Materialien klar zum Ausdruck gebracht wird, wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 4 BFA-VG nicht vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz (unter Beachtung der Mitwirkungspflicht des Fremden) abgegangen. Sie kommt daher nur zur Anwendung, wenn es einem Fremden nicht gelingt, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen und hinsichtlich der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens Zweifel bestehen.
Daraus folgt als logischer erster Schritt, dass die Behörde bzw. das BVwG einem Fremden bestehende, konkrete Zweifel an einem behaupteten Abstammungsverhältnis mitzuteilen haben. Darüber hinaus haben sie dem Fremden auf sein Verlangen eine DNA-Analyse gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG ?zu ermöglichen'; dieser ist auch über diese Möglichkeit zu belehren. Die in der Bestimmung angesprochene ?Ermöglichung' der DNA-Analyse zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses kann im Lichte der Gesetzesmaterialien nur so verstanden werden, dass sie eine organisatorische Hilfestellung der Behörde bzw. des Gerichts bei der Durchführung der DNA-Analyse mitumfasst, nicht jedoch die Übernahme der Kosten. Diese Regelung verfolgt klar den Zweck, es einem Fremden auf sein Verlangen auf einfache Weise zu ermöglichen, bestehende Zweifel an einem Verwandtschaftsverhältnis mittels DNA-Analyse auszuräumen, sofern er sich zur Übernahme der Kosten bereiterklärt. Daher sind einem Fremden im Rahmen dieser organisatorischen Hilfestellung die praktischen Modalitäten - etwa wo er sich zu welchen Zeiten zur DNA-Analyse einzufinden hat und welche Kosten damit verbunden sind - bekannt zu geben."
Im Erkenntnis vom 22.02.2018 hat der Verwaltungsgerichtshof in Rn 23 auch ausgeführt, dass - bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird -, jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen hat (arg: "hat ihm (...) zu ermöglichen"; "ist (...) zu belehren").
In den vorliegenden Fällen wiesen die BF schon in der schriftlichen Stellungnahme vom 04.03.2019 auf die Notwendigkeit einer DNA-Analyse hin, sollte die Familieneigenschaft der minderjährigen 2.- bis 4.-BF in Abrede gestellt werden. Zudem erklärten sich die BF schon in dieser Stellungnahme mit der Vornahme einer solchen Analyse bereit und ersuchten gegebenenfalls um eine entsprechende Belehrung.
Obwohl dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden kann, dass bezüglich der minderjährigen BF um eine behördliche organisatorische Hilfestellung ersucht wurde, ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten weder ersichtlich, dass im Hinblick auf die minderjährigen BF eine DNA-Analyse ermöglicht wurde, noch geht aus diesen hervor, dass eine entsprechende Belehrung erteilt wurde. Da die Behörde die Anträge mangels Nachweises der Familienangehörigeneigenschaft abgewiesen hat, hätte jedoch die Durchführung einer DNA-Analyse ermöglicht und eine Belehrung darüber erteilt werden müssen.
Vor diesem Hintergrund war die angefochtene Entscheidung aber auch hinsichtlich der 1.-BF aufzuheben, die nach der Verfahrenslage unbestritten als Mutter der minderjährigen 2.- bis 4.-BF erachtet wurde. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Eheschließung zwischen der 1.-BF und der Bezugsperson müsste nämlich einer neuen Betrachtung unterzogen werden und könnte zu einem anderen Ergebnis führen, sollte durch DNA-Analysen im fortgesetzten Verfahren erwiesen werden, dass die 2.- bis 4.-BF die leiblichen Kinder der Bezugsperson sind.
Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass gegebenenfalls vor Erteilung von Einreisetiteln noch klarzustellen wäre, ob die nach der Aktenlage unbestritten am 17.10.2018 persönlich gestellten Anträge schon vor Ablauf der § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist per Schriftsatz des XXXX vom 25.05.2018 rechtswirksam eingebracht wurden und verneinendenfalls, ob die Versäumung der genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren wäre bzw. ob es fallbezogen aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten wäre, gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 von der Prüfung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 Abstand zu nehmen (siehe dazu auch VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis respektive zum Familienleben der BF mit der Bezugsperson in Österreich nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung DNA-Daten Ermittlungspflicht Gutachten Kassation mangelnde SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W144.2224282.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020