Entscheidungsdatum
14.04.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
G306 2223661-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zl XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, zugestellt am 27.08.2019, wurde dem Beschwerdeführer (BF) der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom "13.04.1999", Zl. 205.501/0-VIII/24/98, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); dem BF gemäß § 8 Abs. 1 "Z 2" AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 "Z 4" AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 "Z 3" FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG "in den "Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt IV.,V.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.); sowie eine 14-tägige Frist zu freiwilligen Ausreise, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt VII.).
Mit dem am 19.09.2019 beim BFA, RD Niederösterreich eingebrachten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde ausgeführt, dass Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge: der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben sowie aussprechen, dass die Aberkennung des Flüchtlingsstatus zu Unrecht erfolgte, in eventu erkennen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus vorliegen, in eventu das ausgesprochene Einreiseverbot aufheben oder auf eine verhältnismäßige Dauer verkürzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 20.09.2019 vom BFA vorgelegt wo er am 23.09.2019 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF stellte am 24.08.1998 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.1998, Zl. XXXX, gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet.
Dem BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 13.04.1999, Zl. 205.501/0-VIII/24/98, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gleichzeitig gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) BG XXXXP vom XXXX.2001 RK XXXX.2001
PAR 83/1 PAR15127StGB
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum XXXX.2004
zu BG XXXX RK XXXX.2001
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX.2003
zu BG XXXX RK XXXX.2001
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXX.2004
02) LG XXXX vom XXXX.2003 RK XXXX.2003
PAR 15 127 129/1 PAR 15 127 StGB
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum XXXX.2004
zu XXXX RK XXXX.2003
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BGXXXX vom XXXX.2003
zu LG XXXX RK XXXX.2003
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXX.2004
03) BG XXXX vom XXXX.2003 RK XXXX.2003
PAR 15 83/1 PAR125StGB
Freiheitsstrafe 7 Wochen
Vollzugsdatum XXXX.2004
04) LG XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.2004
PAR 15105/1 PAR125StGB
Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2003
Vollzugsdatum XXXX.2004
05) LG XXXX vom XXXX.2004 RK XXXX.2004
PAR 12 (2 3. FALL) 127 128 ABS 1/4 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 8 Monate
Vollzugsdatum XXXX.2004
zu LG XXXX RK XXXX.2004
zu BG XXXX RK XXXX.2001
zu BG XXXX RK XXXX.2003
zu LG XXXX RK XXXX.2003
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2004, bedingt, Probezeit 2 Jahre
LG XXXX vom XXXX.2004
zu LG XXXX RK XXXX.2004
zu BG XXXX RK XXXX.2003
zu LG XXXX RK XXXX.2003
zu BG XXXX RK XXXX.2001
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX.2005
zu LG XXXX RK XXXX.2004
zu BG XXXX RK XXXX.2003
zu BG XXXX RK XXXX.2001
zu LG XXXX RK XXXX.2003
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX.2004
LG XXXX vom XXXX.2010
06) LG XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.2005
PAR 83/1 107/1 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum XXXX.2005
zu LG XXXX RK XXXX.2005
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG XXXX vom XXXX.2006
zu LG XXXX RK XXXX.2005
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX.2005
LGXXXXAvom XXXX.2010
07) LG XXXX vom XXXX.2006 RK XXXX.2006
PAR 107/1 PAR 15/1 105/1 PAR 15/1 269/1 PAR 88/1 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum XXXX.2007
zu LG XXXX RK XXXX.2006
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom XXXX.2007
zu LG XXXX RK XXXX.2006
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX.2007
LG XXXX vom XXXX.2010
08) BG XXXXvvom XXXX.2013 RK XXXX.2013
Datum der (letzten) Tat XXXX.2012
Geldstrafe von 200 Tags zu je 9,00 EUR (1.800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX.2015
09) LG XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.2017
§ 83 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2016
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
10) LG XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.2019
§§109(1), 109(3)71 StGB
§201 (1)StGB
§50(1)Z3WaffG
Datum der (letzten) Tat XXXX.2017
Freiheitsstrafe 18 Jahre
Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2 STGB
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen und im angefochtenen Bescheid jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der BF wurde zuletzt am XXXX.2018 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend in Haft (zunächst Untersuchungs- und sodann Strafhaft). Seit XXXX.2019 wird die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX vollzogen.
Der BF befand sich auf Grund der zahlreichen strafgerichtlichen Vorverurteilungen bereits mehrmals in Strafhaft.
Mit dem zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 rechtskräftig XXXX.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Mordes, die Verbrechen der Vergewaltigung, des Vergehens des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie des Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Jahren verurteilt. Da zu befürchten ist, dass der BF sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, wurde dieser zusätzlich gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.
Dieser Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF versuchte seine Ehefrau zu töten, indem er mit einer Schreckschusspistole gegen den Hinterkopf und Nackenbereich seiner flüchtenden Ehefrau zielte und aus einer Entfernung von ca. 50cm abdrückte, wobei er sie jedoch verfehlte, indem er in Folge mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 10cm wiederholt und wuchtig auf seine bereits am Boden liegende Ehefrau einstach bis die Messerklinge abbrach und im Gürtel stecken blieb. Er fügte ihr mehrere Stichverletzungen, nämlich zwei potenziell lebensgefährliche Stichwunden linksseitig am Hals und linksseitig am Brustkorb und eine konkret lebensgefährliche Stichwunde rechtsseitig am Bauch mit der Eröffnung der Bauchhöhle und Verletzung des Darms, sowie eine weitere Stichwunde linksseitig am Unterarm, zufügte. Er seine Ehefrau mit Gewalt und teils mit Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt hat, und zwar einmal im Dezember 2016 und zweimal im Jänner 2017. Er seine Ehefrau im Dezember 2017 durch Versetzen von mehreren Faustschlägen gegen den Kopf sowie einen Fußtritt gegen den Bauch, wodurch diese zumindest Hämatome im Bereich der linken Stirnseite und Ohr erlitt, und dadurch, dass er mit einem Bügeleisen gegen ihren Kopf aufzielte und dabei äußerte, er werde sie damit zusammenschlagen, er habe keine andere Wahl, er müsse sie jetzt umbringen und es sei ihm "scheißegal" wenn die Kinder daneben wären, und er dann das Kabel um ihren Hals legen legte, um sie zu strangulieren, zum Vaginal- und kurze Zeit darauf zum Analverkehr zwang. Er versuchte im Dezember 2017 den Zutritt zur Wohnstätte seiner Ehefrau und der Kinder zu erzwingen, indem er mit dem Fuß heftig gegen die Wohnungstür trat. Durch diese Tathandlung eine Sachbeschädigung verursachte und zumindest am XXXX.2017, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine Schreckschusspistole samt Munition besaß, obwohl es ihm aufgrund eines Waffenverbotes untersagt war.
Bei der Strafbemessung des letzten Urteils wurden als mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch blieb (Mord und Hausfriedensbruch) und die teilweise geständige Verantwortung. Als erschwerend wurden dagegen das Zusammentreffen von 5 Verbrechen mit 3 Vergehen, die 8 einschlägigen Vorverurteilungen, der Umstand, dass das Opfer die Ehefrau war, die außergewöhnliche Gewalt und der Einsatz einer Waffe, gewertet.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die Republik Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist mit einer kroatischen Staatsangehörigen verheiratet (Opfer der letzten Straftat), welche mit den beiden minderjährigen Kindern, welche ebenfalls kroatische Staatsangehörige sind, in Österreich lebt. Der BF hat weder zur Ehefrau noch zu den beiden minderjährigen Kindern einen Kontakt.
Der BF verfügt ansonsten über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Der BF bekommt von einem Freund in der Justizanstalt Besuch. Der BF ist ohne Beschäftigung und verfügt über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF ist im Bundesgebiet zwar immer wieder Beschäftigungen nachgegangen, war jedoch im überwiegenden Teil arbeitslos. Der BF begann im Bundesgebiet eine Lehre, schloss diese jedoch nicht ab. Ab dem Jahr 2015 bis kurz vor der Inhaftierung, restaurierte der BF Oldtimer auf selbständiger Basis. Der BF verfügt zwar über bestimmte Deutschkenntnisse, es konnten aber sonst insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden.
Im Kosovo lebt der Vater sowie Onkels väterlicherseits.
Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung, dass der BF Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit nicht staatenlos ist, beruht darauf, dass dem BF am 13.04.1999 unter Zugrundelegung der damaligen Staatsangehörigkeit "BR Jugoslawien" in Österreich Asyl gewährt wurde. Der BF gab im Asylverfahren im Jahr 1999 selbst an jugoslawischer Staatsbürger zu sein. Der BF gab an in Mitrovica im heutigen Kosovo wohnhaft und registriert gewesen zu sein. Die belangte Behörde stellte eine Anfrage an die Staatendokumentationsstelle und ergab diese zusammengefasst im Wesentlichen an, dass die Staatsbürgerschaft des Kosovo nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird. Darin wird eine "ex lege" die Staatsbürgerschaft des Kosovo dann angenommen, wenn von einer vorhandenen Eintragung in das zentrale Zivilregister als "ständiger Bewohner" des Kosovo und von einem Wohnsitz im Kosovo mit dem Stichtag 01.01.1998 vorlag. Nachdem der BF angab im Kosovo am 01.01.1998 wohnhaft und registriert gewesen zu sein, ging die belangte Behörde davon aus, dass es sich beim BF um einen kosovarischen Staatsangehörigen handelt. Des Weitern wird dies in der Beschwerde auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den vom BF im Asylverfahren angegebenen Herkunftsstaat "BF Jugoslawien" ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und zur Haft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem im Verwaltungsakt des BFA einliegenden Strafurteilen und entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Die Feststellung betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr und anderer zu berücksichtigender Hindernisse für die Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Kosovo beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr in den Kosovo anzunehmen gewesen wäre.
Insoweit erstmals in der Beschwerde nur allgemein und pauschal behauptet wird, dass der BF in Österreich zwei Kinder habe, zu denen derzeit kein Kontakt bestünde und ein unbefristetes Einreiseverbot das Verhältnis zwischen Vater und Kinder erheblich beschädigen und die zukünftige Kontaktaufnahme massiv erschweren würde und der BF weiters im Kosovo über keinerlei Bindungen aufweise, die Rückkehr in den Kosovo sein Leben zerstören würde, zumal er aufgrund seiner Drogenprobleme sofortige und intensive Unterstützung benötigen würde, ist auszuführen, dass der BF nunmehr bereits über Jahre mehr keinen Kontakt zu seinen Kindern hat. Der BF zu 18 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Bei einer Entlassung aus der Strafhaft bzw. Unterbringung (wobei hier die 18 Jahre Freiheitsstrafe nicht bedeutet, dass der BF nach dieser Zeit entlassen wird, zumal die jetzige Unterbringung darüber hinaus verlängert werden könnte) würden die Kinder bereits volljährig sein und wäre eine Kontaktaufnahme auch aus dem Ausland aus möglich. Dasselbe gilt bezüglich der Drogenabhängigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF nach einem - zumindest - 18-jährigen Aufenthalt in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, als Drogenabhängiger entlassen werden wird. Selbst wenn, so ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten zum Kosovo, dass ein Drogen Substitutionsprogramm auch im Kosovo möglich sein wird. Das der BF im Kosovo einer Bedrohung ausgesetzt wäre, konnte nicht festgestellt werden. Auf Grundlage die aktuellen Länderberichte zum Kosovo ist nicht ersichtlich, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr besteht und wurde dies vom BF während des gesamten Verfahrens auch nicht behauptet. Der BF wird auch im Kosovo in der Lage sein, sich seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sollte dies nicht möglich sei, so könnte dieser auf die vorhandenen Sozialsysteme zurückgreifen.
Eine dem Herkunftsstaat Kosovo zurechenbare, aktuelle und konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr des BF bloß auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner, die ihrer Intensität nach allenfalls auch die Schwelle einer im Sinne der GFK als asylrelevant zu qualifizierenden Verfolgungsgefahr erreichen würde, weder aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ersichtlich ist.
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Kosovo ist festzuhalten, dass der BF in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF auch in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Die Feststellung, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF. Im Kosovo herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Es wurden somit im gesamten Verfahren vom BF keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Die Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände, die Deutschkenntnisse sowie das Fehlen einer umfassenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde nicht substanziiert (z.B. mit entsprechenden Nachweisen) widerlegten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass unbeschadet des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich, vor allem in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, angenommen werden könnte.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheides):
Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:
"§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet:
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung, d.h. des Verbotes der Ausweisung oder der Zurückweisung nach Art. 33 Abs. 1 GFK, von einem Flüchtling jedoch nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtkräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist.
Gemäß Art. 11 Abs. 2 Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Abs. 1 lit. e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.
Dem BF wurde in Österreich mit Berufungsbescheid des UBAS vom 13.04.1999 der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Ihm gilt daher der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo als zuerkannt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. Der BF sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
Der BF ist in seiner Beschwerde dieser Ansicht der belangten Behörde entgegengetreten und hat die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit beantragt.
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 wegen Straffälligkeit:
Für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK müssen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 03.12.2002, Zl. 99/01/0449; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130) kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf:
Der Fremde muss
1. ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
2. dafür rechtskräftig verurteilt worden und
3. gemeingefährlich sein, und
4. es müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nach der oben angeführten Judikatur des VwGH nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Allerdings genügt es nicht, dass der Fremde ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Auf Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe ist Bedacht zu nehmen.
Der BF wurde wegen Verbrechens des versuchten Mordes, Verbrechens der Vergewaltigung, Vergehens des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung sowie Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von "18" Jahren rechtskräftig verurteilt, die derzeit auch vollzogen wird. Gegen den BF wurde aufgrund seiner geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, zusätzlich die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Dass ein versuchter Mord und Vergewaltigungen typischerweise als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist, erscheint im Lichte der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft.
Bei den dargelegten Taten handelt es sich um strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und erweisen sich diese Taten - wie vom VwGH in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend.
Im vorliegenden Fall ist überdies ins Treffen zu führen, dass der BF zuvor bereits acht einschlägigen Vorverurteilungen aufwies.
Entsprechend der Judikatur des VwGH (06.10.1999, Zl. 99/01/0288; 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) dürfen trotz drohender Verfolgung nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimatstaat (Herkunftsstaat) verbracht werden, also wenn bei Vornahme einer negativen Zukunftsprognose von einer Wiederholungsgefahr betreffend die Verübung eines besonders schweren Verbrechens ausgegangen werden müsse.
Das Vorliegen einer überwiegend positiven Zukunftsprognose im Sinne einer fehlenden Wahrscheinlichkeit für die Wiederholungsgefahr betreffend weitere Straftaten bzw. im Sinne einer positiven Resozialisierungsperspektive kann schon vor dem Hintergrund des bereits dargelegten massiven Fehlverhaltens und der vom BF ausgehenden besonderen Gefährlichkeit - Mordversuch, Vergewaltigungen mit Gewaltandrohung und Anwendung - sowie den vom Strafgericht bei der Strafbemessung zuletzt getroffenen Erwägungen sowie den bereits acht vorangegangenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF nicht angenommen werden. Der BF befindet sich nunmehr etwas über 20 Jahre in Österreich, wurde aber in dieser Zeit insgesamt "10" Mal wegen zahlreicher Straftaten, Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben sowie Eigentum rechtskräftig verurteilt und wurde trotz Haftaufenthaltes infolge der zahlreichen Verurteilung innerhalb kürzester Zeit erneut - massiv - straffällig. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF aktuell noch immer die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Jahren - beinahe zur Gänze - zu verbüßen hat. Der BF sich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet und dessen Entlassung daraus nicht vorhersehbar ist.
Das Gesamtfehlverhalten des BF lässt darauf schließen, dass er über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt, die sich im Laufe der Zeit sogar beträchtlich gesteigert hat, und bis zuletzt nicht gewillt war, sich an die Rechtsordnung der Republik Österreich zu halten. Eine letztlich positive Zukunftsprognose kann auch im Hinblick auf die derzeitige persönliche Situation des BF, der abgesehen von seiner Ehegattin (die das Opfer des versuchten Mordes war) sowie den zwei Kindern (zu welchen seit Jahren kein Kontakt besteht) über keine familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich verfügt, nicht erblickt werden. Eine Wiederholungsgefahr in ähnlich gelagerten Situationen kann daher im Lichte der eben dargelegten Erwägungen, gerade im Hinblick auf die der letzten Verurteilung zugrundeliegenden besonders schweren Straftaten nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Das erkennende Gericht schließt sich daher der Ansicht der belangten Behörde an, wonach sich der BF in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich erweist, weshalb auch das Vorliegen einer Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und Art. 33 Abs. 2 GFK zu bejahen ist.
Schließlich ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des VwGH als letzte Voraussetzung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Fremden am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen, dass das erkennende Gericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den BF im Herkunftsstaat Kosovo aktuell bestehenden Bedrohungslage oder einer ihm im Fall der Rückkehr drohenden (asylrelevanten) Verfolgungsgefahr ausgeht.
Im gegenständlichen Asylaberkennungsverfahren machte der BF keine konkreten und aktuell bestehenden Verfolgungsgründe in seinem Herkunftsstaat geltend, sondern beschränkte sich nur in der Beschwerde auf die allgemein und nicht näher substanziierte Behauptung, dass er im Kosovo keine Kontakte hätte und zu seinen in Österreich lebenden Kindern keinen Kontakt haben könne. Im Übrigen muss dem BF entgegengehalten werden, dass er in der Einvernahme vor dem BFA am 23.07.2019 mit keinem Wort davon sprach, im Fall der Rückkehr als Angehöriger der Volksgruppe Albaner diskriminiert oder gar verfolgt zu werden.
Darüber hinaus wurde vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde der Umstand entkräftet, dass der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Daraus folgt, dass der BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend ein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat nicht mehr gegeben ist. Dem gegenüber stehen jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund des von ihm wiederholt gesetzten strafbaren Verhaltens, die das Interesse am Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen. Dem persönlichen Interesse des BF an einer privilegierten Schutzstellung als Asylberechtigter und anerkannter Flüchtling kommt sohin in einer Güterabwägung kein Vorzug zu.
Da alle Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen, war die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III.,IV. und V.des Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist im gegenständlichen Fall eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen:
Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Der BF verfügt abgesehen von seiner in Österreich lebenden Ehefrau und zwei minderjährigen Kinder (zu welchen seit Jahren kein Kontakt mehr besteht) über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sieht man von Besuchen eines Freundes in der Justizanstalt ab, hat der BF nicht dargetan, inwiefern Beziehungen zu andern Personen bestehen. Zu der Ehefrau (Opfer des versuchten Mordes) sowie zu den Kindern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis und Familienleben. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wird jedoch im besonderen Maße für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.
Da ein bestehendes Familienleben des BF in Österreich somit nicht vorliegt, kann die angeordnete Rückkehrentscheidung folglich auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.
Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich anbelangt, ist im vorliegenden Fall zwar unbestritten, dass er sich schon seit der Asylantragstellung im Jahr 1998 in Österreich aufhält. Allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF seit 2001 insgesamt 10 Mal straffällig wurde und sich nunmehr auch seit XXXX.2018 durchgehend in Haft befindet und schon vorher immer wieder Zeit in Haft verbrachte.
Abgesehen von Deutschkenntnissen sind keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige berufliche und soziale Integration ersichtlich. Der BF verfügt in Österreich über kein eigenes Einkommen oder andere Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, etwa auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, über keinerlei Bindung mehr an seinen Herkunftsstaat Kosovo verfügen würde. So war zu berücksichtigen, dass der BF im damaligen Jugoslawien (XXXX, nunmehrigen Kosovo) geboren und aufgewachsen ist, dort die Schule besuchte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären. Die Muttersprache des BF ist Albanisch, weshalb auch schon eine Verständigung und ein erstes Zurechtkommen im Alltag jedenfalls angenommen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des Bescheides):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangeh