TE Bvwg Beschluss 2020/4/15 W209 2229488-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

AuslBG §12b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W209 2229488-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer in Erledigung der Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte KG, Parkring 12, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.12.2019 betreffend Versagung der Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH, XXXX , XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.11.2019 übermittelte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.11.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Erteilungsvoraussetzungen des § 12b Z. 1 AuslBG (sonstige Schlüsselkraft) für die Zulassung der Beschwerdeführerin zu einer Beschäftigung bei der Arbeitgeberin XXXX GmbH in XXXX Wien (im Folgenden: mitbeteiligte Arbeitgeberin) vorliegen.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.12.2019 versagte das AMS die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde.

4. Am 11.03.2020 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 09.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.03.2020, gab die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit Schreiben vom 09.03.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.03.2020, gab die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.

Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Demensprechend war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2229488.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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