TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/15 W209 2218956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Norm

ASVG §18b
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W209 2218956-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Hauptstelle Wien, (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) vom 04.04.2019, GZ: PV- XXXX , betreffend Bewilligung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Bewilligung der Selbstversicherung beginnend ab 01.03.2019 wird Folge gegeben und die Selbstversicherung beginnend ab 01.07.2019 bewilligt.

II. Die Beschwerde gegen die Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage mit ? 1.864,78 im Jahr 2019 wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2018 bei der belangten Behörde (im Folgenden: BVAEB) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege einer im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen (Mutter) ab 01.03.2019.

2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 04.04.2019 wurde die Selbstversicherung beginnend ab 01.03.2019 bewilligt und die monatliche Beitragsgrundlage im Jahr 2019 mit ? 1.864,78 festgesetzt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er begehrte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung frühestens mit dem "dem bescheidausstellenden Datum unter Einbeziehung der gesetzlichen Einspruchsfrist vorangehenden Monatsersten" beginne. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bewilligung der Selbstversicherung beginnend mit 01.03.2019 die Rückforderung des an ihn ausbezahlten Arbeitslosengeldes zur Folge haben könnte.

4. Mit Schreiben vom 09.05.2019 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahingehend, dass er nunmehr auch begehre, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die monatliche Beitragsgrundlage mit ? 2.646,94 festgelegt werde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Mutter seit 2009 pflege und betreue. Von 13.04.2007 bis 31.03.2012 sei er in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe gleichzeitig seine Mutter betreut. Aufgrund der Doppelbelastung und der zunehmenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Mutter sei er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Für die Bemessung seines Arbeitslosengeldanspruches sei die Bemessungsgrundlage aus seinem letzten Dienstverhältnis in der Höhe von ? 2.646,94 herangezogen worden. Er habe sich Hilfe suchend an verschiedene Behörden und Institutionen gewandt. Er sei von diesen aber völlig falsch beraten worden. Vom AMS sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Pflegekarenz nur möglich sei, wenn er mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Über die Möglichkeit der Selbstversicherung für pflegende Angehörige sei er nicht informiert worden. Da er die Selbstversicherung nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beantragt habe, sei ihm ein Rechtsnachteil entstanden. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für pflegende Angehörige nicht die Absicht verfolgt, die pflegenden Angehörigen mit einer schlechteren Beitragsgrundlage zu benachteiligen. § 225 Abs. 3 ASVG biete die Möglichkeit, in Fällen besonderer Härte Beiträge als wirksam entrichtet anzuerkennen, die für Zeiten nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet worden seien.

5. Am 17.05.2019 einlangend legte die BVAEB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Selbstversicherung ab 01.03.2019 entsprochen worden sei. Eine Änderung des verfahrensleitenden Antrages sei gemäß § 13 Abs. 8 ASVG nur bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens möglich. Dieses sei mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides abgeschlossen worden. Aber selbst wenn die Änderung des Antrages als zulässig erachtet werde, lasse es § 18b Abs. 2 ASVG nicht zu, einen späteren Beginn der Selbstversicherung zu wählen, da gemäß dieser Bestimmung die Selbstversicherung spätestens mit dem ersten Tag des ersten Monats beginne, der dem Tag der Antragstellung folge. Der Beschwerdeführer habe den Antrag am 18.12.2018 gestellt. Da die Vollzeitpflege nicht unmittelbar, sondern erst mit 01.03.2019 aufgenommen worden sei, sei der früheste Versicherungsbeginn der 01.03.2019 gewesen. Die "Spätestens-Regelung" des § 18b Abs. 2 ASVG sei zunächst nicht unmittelbar anwendbar gewesen, da dies einen Beginn der Versicherung bereits mit 01.01.2019 zur Folge gehabt hätte - also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Vollzeitpflege noch gar nicht begonnen worden sei. Die

6. Mit Schreiben vom 02.07.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich mit 01.07.2019 von der Vormerkung beim AMS abgemeldet habe, das AMS die Rechtsansicht vertrete, dass er die seit Gewährung der Selbstversicherung mit 01.03.2019 vom AMS zuerkannten Leistungen zurückzahlen müsse, und er seine Beschwerde nunmehr dahingehend abändere, dass die Selbstversicherung ab 01.07.2019 begehrt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter ein.

Laut Antrag wurde die Selbstversicherung zunächst ab 01.03.2019 begehrt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht änderte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, dass die Selbstversicherung erst ab 01.07.2019 begehrt werde.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Selbstversicherung sind seit 01.03.2019 erfüllt.

Der Beschwerdeführer war im Kalenderjahr 2019 seit 01.07.2019 weder erwerbstätig noch bezog er seit diesem Zeitpunkt Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Beweiswürdigung:

Die ursprüngliche Antragstellung mit Wirkung vom 01.03.2019 sowie die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Selbstversicherung ab 01.03.2019 stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Die Änderung des Antrages hinsichtlich des gewünschten Beginns der Selbstversicherung mit 01.07.2019 ergeht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.07.2019.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 seit 01.07.2019 weder erwerbstätig war noch Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergeht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 07.04.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, lautet:

§ 18b ASVG idF BGBl. I Nr. 138/2013:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer brachte am 18.12.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seiner Mutter ein. Laut dem Antrag wurde die Selbstversicherung zunächst ab 01.03.2019 begehrt und in der Folge der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem die Selbstversicherung ab 01.03.2019 zuerkannt wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde und änderte seinen Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass die Selbstversicherung ab 01.07.2019 begehrt werde.

Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Im Hinblick auf diese Gesetzesbestimmung sind somit Projektänderungen (Antragsänderungen) auch im Beschwerdeverfahren in dem Umfang zulässig, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).

Da gegenständlich lediglich ein späterer Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung begehrt wurde, wurde die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, zumal § 18b Abs. 2 ASVG es grundsätzlich dem Antragsteller überlässt, den Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung zu wählen. Demensprechend war die Änderung des Antrags hinsichtlich des gewünschten Beginns der Selbstversicherung zulässig.

Dem steht auch § 18b Abs. 2 letzte Halbsatz ASVG nicht entgegen. Soweit dort normiert ist, dass die Selbstversicherung spätestens mit dem Monatsersten beginnt, der dem Tag der Antragstellung folgt, ist unter dem Begriff "Antragstellung" nicht der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags bei der Behörde, sondern der Zeitpunkt, ab dem die Selbstversicherung begehrt wird, zu verstehen.

Auch die belangte Behörde scheint zunächst davon ausgegangen zu sein, dass damit der Zeitpunkt, ab dem die Selbstversicherung begehrt wird, gemeint ist, da sie ansonsten den Antrag vom 18.12.2018 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Selbstversicherung am 01.01.2019 abzuweisen gehabt hätte. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Regelung so zu interpretieren sei, dass sie dem Antragsteller zur Wahl des ehestmöglichen Termins nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet, um ein Hinausschieben über den frühestmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung zu verhindern, kann nicht gefolgt werden, weil dies dem Konzept der Freiwilligkeit der Selbstversicherung widerspricht und darüber hinaus auch keine Zweifel bestehen, dass im Falle einer rückwirkenden Beantragung der Selbstversicherung eine Änderung des gewünschten Beginns der Selbstversicherung jederzeit möglich gewesen wäre. Wieso dies gerade bei einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Selbstversicherung nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Schließlich wäre es dem Beschwerdeführer auch während des gesamten Verfahrens freigestanden, den Antrag vom 18.12.2018 zurückzuziehen und in der Folge einen neuen Antrag zu stellen, mit dem die Selbstversicherung ab 01.07.2019 begehrt wird. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es daher nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit der Normierung des § 18b Abs. 2 letzter Halbsatz ASVG beabsichtigt hätte, entgegen § 13 Abs. 8 AVG Antragsänderungen hinsichtlich eines in der Zukunft liegenden gewünschten Beginns der Selbstversicherung nicht zuzulassen.

Dementsprechend war die Selbstversicherung entsprechend dem im Beschwerdeverfahren geänderten verfahrensleitenden Antrag beginnend mit 01.07.2019 zu bewilligen.

Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Festsetzung der monatlichen Beitragsgrundlage mit ? 1.864,78 im Jahr 2019 richtete, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage im Falle der Selbstversicherung nach § 18b ASVG nach den §§ 44 Abs. 1 Z. 18, 76b Abs. 5a und 77 Abs. 8 ASVG richtet und diese gemäß der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 329/2018, im Kalenderjahr 2019 mit ? 1.864,78 festgelegt wurde.

Anhaltspunkte, dass sich die Zeiten der Selbstversicherung des Beschwerdeführers ab 01.07.2019 mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz überscheiden, liegen nicht vor, da der Beschwerdeführer den Feststellungen folgend im Kalenderjahr 2019 seit 01.07.2019 weder erwerbstätig war noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog. Somit waren bei der Bemessung der monatlichen Beitragsgrundlage auch keine Beitragszeiten gemäß § 76b Abs. 5a ASVG (bis zur jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage) zu berücksichtigen, weswegen die Beschwerde gegen die Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage mit ? 1.864,78 im Jahr 2019 als unbegründet abzuweisen war.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Richter erachtete jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, weil der maßgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.

Vorliegend fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, ob der letzte Halbsatz des § 18b Abs. 2 ASVG, wonach die Selbstversicherung spätestens mit dem Monatsersten beginnt, der dem Tag der Antragstellung folgt, entgegen § 13 Abs. 8 AVG die Wahl eines späteren Zeitpunkts des Beginns der Selbstversicherung verbietet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragsänderung Beitragsgrundlagen Pensionsversicherung Revision zulässig Selbstversicherung Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2218956.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten